Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-1777/2024

C-1777/2024Entscheid vom 25.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnhafte Schweizer Beschwerdeführer erlitt 2015 einen schweren Fahrradunfall und erhielt nach früherem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 eine ganze IV-Rente. Nach Rückweisung zur ergänzenden Abklärung sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ab 1. Oktober 2020 nur noch eine halbe und ab 1. April 2023 eine Viertelsrente zu. Streitig war, ob diese Herabsetzung medizinisch und erwerblich hinreichend abgeklärt und rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass hinsichtlich der ganzen Rente bis 31. August 2020 bereits materielle Rechtskraft bestand und nur noch der Anspruch ab 1. September 2020 zu prüfen war. Die Vorinstanz missachtete das frühere Rückweisungsurteil, weil sie statt der angeordneten polydisziplinären Begutachtung lediglich eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung vornahm, obwohl der medizinische Sachverhalt weiterhin lückenhaft war, namentlich bezüglich unfallfremder Leiden, ophthalmologischer Fragen, der Folgen der Knieoperationen und der Adipositas. Damit gelang der Nachweis einer anspruchserheblichen gesundheitlichen Verbesserung ab Juni 2020 nicht. Zudem war eine allfällige Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, was zu Vollinvalidität führt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Oktober 2020 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; die Sache wurde zur Rentenberechnung und Prüfung eines allfälligen Verzugszinses an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-1777/2024

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring,
Richter Philipp Egli,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Deutschland)
vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügungen vom 28. Februar 2024).
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Sachverhalt:

A.
A.a Der im März 1959 geborene, in Deutschland wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger,
zweifach geschieden und hat vier Kinder aus erster Ehe (vgl. Akten der
Vorinstanz [im Folgenden: IV-act.] 7, 115, 140, 168, 198 und 245). Der Ver-
sicherte war – mit Unterbrüchen – von 1977 bis 2016 in der Schweiz obli-
gatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) versichert und leistete dabei die entsprechenden
Beiträge (IV-act. 137 f., 168, 245 und 253 f.). Der gelernte Werkzeugma-
schinist, Automechaniker sowie technische Kaufmann war zuletzt ab dem
30. März 2023 in Deutschland im Rahmen einer Teilzeit-Tätigkeit bei einem
Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche als Kleinbusfahrer beim
B._______ erwerbstätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. März 2023 [IV-act.
190 S. 5 ff.). Seit dem 1. April 2024 bezieht der Versicherte eine Schweizer
Altersrente (IV-act. 252).

A.b Am 8. Juli 2015 zog sich der Versicherte bei einem durch eine Drittper-
son verursachten Fahrradunfall mehrere Frakturen am linken Oberarm zu,
welche im Kantonsspital C._______ am 10. Juli 2015 operativ versorgt
wurden (vgl. OP-Bericht vom 13. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 152 f.] sowie den
Austrittsbericht vom 12. Juli 2015 betreffend die Hospitalisation vom 8. bis
12. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 157-159]; vgl. auch diverse Dokumente der
Kantonspolizei D._______ [IV-act. 91 S. 20-33]). Für die Unfallfolgen kam
die Unfallversicherung seiner damaligen Arbeitgeberin auf (vgl. insb. die
Schadenmeldung vom 16. Juli 2015 [IV-act. 91 S. 34 f.]). Nachdem sich
der Versicherte am 9. Oktober 2015 und am 2. Februar 2016 weiteren ope-
rativen Eingriffen hatte unterziehen müssen (betreffend die Indikation für
die Operationen vgl. IV-act. 91 S. 144-151 [betreffend OP im Oktober 2015]
und IV-act. 30 S. 21-26 sowie IV-act. 191 S. 133-141 [betreffend OP im
Februar 2016]) und danach nur für kurze Zeit eine Besserung eingetreten
war (vgl. dazu die medizinischen Akten betreffend die Nachkontrolle nach
der im Februar 2016 erfolgten OP aus dem Zeitraum vom 18. März 2016
bis zum 29. Juli 2016 [IV-act. 30 S. 13-20 und IV-act. 92 S. 56]), meldete
sich der Versicherte am 1. August 2016 bei der damals zuständigen IV-
Stelle des Kantons E._______ (im Folgenden: IV-Stelle E._______ oder
kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung an (vgl. IV-act. 7). Die kantonale IV-Stelle tätigte in der
Folge Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht und zog
hierzu insbesondere auch die Akten der Unfallversicherung bei. Da es beim

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Versicherten zu einem deutlich protrahierten Verlauf kam, zogen sich die
Abklärungen der IV-Stelle E._______ hin (vgl. IV-act. 8-11, 30 f., 38, 40).
Die entsprechenden Abklärungen führte diese auch fort, nachdem der Ver-
sicherte per 9. Oktober 2017 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt
hatte (vgl. IV-act. 133); sie ergänzte die Akten mit verschiedenen weiteren
medizinischen Unterlagen (vgl. IV-act. 45 S. 2, 49, 55, 62, und 71), insbe-
sondere auch mit denjenigen der Unfallversicherung (IV-act. 84 und 91-
100). Nachdem die kantonale IV-Stelle gestützt auf die Akten der Unfallver-
sicherung am 28. Juli 2020 von einem medizinischen Endzustand ausge-
gangen war, holte sie zunächst bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst eine
Stellungnahme ein (vgl. IV-act. 80-82) und übermittelte anschliessend am
22. September 2020 das gesamte Dossier zuständigkeitshalber an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz)
zur weiteren Veranlassung (vgl. IV-act. 85-90, 113 S. 2).

A.c Nachdem die IVSTA die Akten durch aktuelle Angaben des Versicher-
ten (IV-act. 114 f.) und zwei weitere medizinische Berichte (IV-act 116 f.)
ergänzt sowie eine Stellungnahme bei ihrem RAD eingeholt hatte (IV-
act. 122), sprach sie dem Versicherten – nach Durchführung des Vorbe-
scheidverfahrens (vgl. IV-act. 123, 126 und 134) – mit Verfügung vom
9. August 2021 eine vom 1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 befris-
tete ganze Invalidenrente zu (vgl. IV-act. 142 sowie die Begründung in IV-
act. 136). Die am 1. September 2021 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3884/2021
vom 5. Juni 2023 dahingehend teilweise gut, als es die angefochtene Ver-
fügung vom 9. August 2021, soweit mit dieser ein Rentenanspruch über
den 31. August 2020 hinaus verneint wurde, aufhob und die Sache zu er-
gänzenden Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die
Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf die (medizinischen) Akten erachtete
das Gericht eine aufgrund der Unfallfolgen resultierende durchgehende
volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Juli 2015 bis mindestens Mai 2020 als
ausgewiesen; entsprechend bestätigte es die angefochtene Verfügung, so-
weit damit vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020 eine ganze Rente zu-
gesprochen wurde. Hingegen erachtete es den medizinischen Sachverhalt
bezüglich des weiteren Verlaufs als nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da die
Unfallakten wie auch das im Beschwerdeverfahren vom Versicherten ins
Recht gelegte unfallversicherungsrechtliche polydisziplinäre Gutachten der
asim vom 13. September 2022 keine umfassende, auch unfallfremde ge-
sundheitliche Leiden mitberücksichtigende medizinische Gesamtbeurtei-
lung enthielten, gestützt auf welche der weitere Verlauf des Gesundheits-
zustands mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

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Wahrscheinlichkeit hätte beurteilt werden können. Im Weiteren wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit mit der Beschwerde
die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Februar 2017 bean-
tragt wurde. Im Rahmen der Rückweisung wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz insbesondere an, nach Aktualisierung und Vervoll-
ständigung der medizinischen Akten ein polydisziplinäres Gutachten in der
Schweiz in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie, Kardiologie sowie Psychiatrie und gegebenenfalls auch im
Fachbereich Ophthalmologie zu veranlassen. Dabei wies es auch mit Blick
auf das sich in casu stellende Beweisthema explizit darauf hin, dass das
Gutachten die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen habe
(vgl. IV-act. 188).

B.
B.a In der Folge aktualisierte die Vorinstanz das Dossier sowohl in medizi-
nischer (IV-act. 194-196) als auch erwerblicher (IV-act. 198 und 208) Hin-
sicht und unterbreitete am 25. Juli 2023 das medizinische Dossier zwecks
Festlegung der für die Begutachtung erforderlichen Fachdisziplinen dem
RAD zur Stellungnahme (IV-act. 201); dieser erachtete die vom Bundes-
verwaltungsgericht genannten Fachdisziplinen als ausreichend, wobei er
auch die vom Gericht zur Diskussion gestellte ophthalmologische Untersu-
chung empfahl (IV-act. 202). Nachdem der Versicherte am 18., 28. und
31. Juli 2023 jeweils unter Verweis auf seine prekäre finanzielle Lage um
einen raschen Entscheid ersucht hatte (vgl. IV-act. 193, 201 und 204), bat
die Vorinstanz im Rahmen der vorzunehmenden medizinischen Abklärung
am 2. August 2023 um eine Diskussion zur Frage, inwiefern von einer po-
lydisziplinären Begutachtung Erkenntnisgewinne zu erwarten seien und
wie die Prognose bezüglich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeiten sei (IV-act. 205). Daraufhin nahm am 28. Sep-
tember 2023 das juristisch-medizinische Expertengremium gestützt auf
das im Beschwerdeverfahren C-3884/2021 vorgelegte Gutachten der asim
vom 13. September 2022 eine Aktenbeurteilung vor (vgl. IV-act. 214). Ge-
stützt darauf wurde am 25. Oktober 2023 ein Einkommensvergleich durch-
geführt (IV-act. 221). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 stellte die
Vorinstanz dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Sep-
tember 2020 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Rente, für
die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 gestützt auf einen IV-Grad
von 51 % eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. April 2023 gestützt auf
einen IV-Grad von 46 % eine Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV-act. 223).

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B.b Nachdem der Versicherte am 7. Dezember 2023 dagegen Einwand er-
hoben hatte, berichtigte die Vorinstanz zunächst ihren Vorbescheid dahin-
gehend, als sie dem Versicherten am 26. Januar 2024 mitteilte, aufgrund
eines Redaktionsfehlers sei für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März
2023 fälschlicherweise eine Dreiviertelsrente statt richtigerweise eine
halbe Rente erwähnt worden (IV-act. 237). Anschliessend holte sie auf-
grund der erhobenen Einwände am 26. Januar 2025 eine Stellungnahme
beim Fachdienst Invaliditätsbemessung ein (IV-act. 239). Nach Vorliegen
der entsprechenden Stellungnahme des wirtschaftlichen Dienstes vom
29. Januar 2024 erliess die Vorinstanz schliesslich am 28. Februar 2024
vier dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (vgl. IV-act. 248-251
sowie die Begründung in IV-act. 241).

C.
C.a Mit Eingabe vom 21. März 2024 liess der Versicherte (fortan: Be-
schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer,
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und – unter Vorlage
der die Zeitperiode ab 1. Oktober 2020 betreffenden Verfügungen – bean-
tragen, es sei in teilweiser Aufhebung der Verfügungen vom 28. Februar
2024 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2023 mindestens
eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2023 mindestens eine halbe IV-Rente
zuzüglich Zins von 5 % seit Leistungszusprache auszurichten. Zur Begrün-
dung liess er im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe den
medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ermittelt, weil sie den ge-
samten Beschwerdekomplex des Versicherten nicht umfassend berück-
sichtigt habe; insbesondere liege in orthopädischer, neurologischer, oph-
thalmologischer und kardiologischer Hinsicht keine abschliessende medi-
zinische Beurteilung vor. Im Weiteren fehle es aufgrund seines fortgeschrit-
tenen Alters an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,
weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliege. Schliesslich habe
die Vorinstanz auch das Valideneinkommen in Bezug auf den zuletzt im
Call Center erzielten Lohn nicht richtig festgestellt. Im Weiteren ersuchte
er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).

C.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2024 sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hatte, wurde er
mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 800.– in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskos-
ten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er am 8. Juli 2024 nach (vgl.
BVGer-act. 8-11).

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C.c Mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügungen. Die Vorinstanz machte implizit geltend, der medizini-
sche Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden. Sie führte dazu im
Wesentlichen aus, sie habe sich unter Beachtung der gerichtlichen Kritik-
punkte an den IV-ärztlichen Dienst gewandt. Dabei sei die arbeitsmedizini-
sche Erörterung und Beurteilung im Rahmen des juristisch-medizinischen
Konsiliums erfolgt, wobei die dabei teilnehmenden Ärzte über die fachli-
chen Qualifikationen verfügt hätten und folglich ein fachlicher Gesamtüber-
blick vorgenommen worden sei. Im Rahmen der Erörterung sei dem Gut-
achten der asim vom 13. September 2022 voller Beweiswert zuerkannt
worden, weshalb die unfallbedingten, arbeitsmedizinischen Einschränkun-
gen vorbehaltlos übernommen worden seien. Zusätzlich zu den unfallbe-
dingten Einschränkungen von 100 % vom 8. Juli 2015 bis Mai 2020 und
von 30 % ab Mai 2020 in Verweisungstätigkeiten sei betreffend adaptierte
Tätigkeiten aufgrund von weiteren, unfallfremden Erkrankungen eine Erhö-
hung der Einschränkungen um 20 % auf 50 % als gerechtfertigt erachtet
worden. Der Einsatz beidseitiger Knieprothesen habe demgegenüber ab
dem 25. April 2022 lediglich zu einer vorübergehenden 6-monatigen voll-
ständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Be-
messung seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, wonach eine Aus-
nahme vom Grundsatz der Selbsteingliederung anzunehmen wäre. Der
Beschwerdeführer habe zuletzt eine Tätigkeit als Geschäftsführer eines
Kurierdienstes respektive als Kurierfahrer/Taxifahrer während eines länge-
ren Zeitraums ausgeübt; aktenkundig seien zuletzt Lohnabrechnungen bis
März 2023. Schliesslich habe sie sich hinsichtlich der Bestimmung des Va-
lidenlohnes entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf
den erzielten Lohn beim Callcenter gestützt, sondern aufgrund von länger
andauernden Tätigkeiten im Bereich des Kurier- beziehungsweise Taxi-
dienstes auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Sta-
tistik (BFS) im Bereich Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 2 (vgl.
BVGer-act. 14).

C.d Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der mit Instruktionsverfü-
gung vom 10. September 2024 gesetzten Frist nicht mehr hat vernehmen
lassen, wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktions-
massnahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 15-17).

C.e Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Ur-
teil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2). Der Beschwerde-
führer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet hat (BVGer-act. 11), ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde vom 21. März 2024 einzutreten (Art. 63
Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par-
teien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 62).

2.
2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3884/2021 vom 5. Juni 2023, mit welchem das
Bundesverwaltungsgericht die mit angefochtener Verfügung vom 9. August
2021 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente im Zeitraum vom 1. Februar
2017 bis 31. August 2020 bestätigt sowie im Weiteren die Beschwerde des
Beschwerdeführers insoweit teilweise gutgeheissen hat, als es die ange-
fochtene Verfügung, soweit mit dieser ein Rentenanspruch über den
31. August 2020 hinaus verneint wurde, aufhob und die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückwies, damit diese die erforderlichen Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend über den

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Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 2020 neu verfüge. Soweit
der Beschwerdeführer beantragt hatte, die ganze IV-Rente sei ihm bereits
für die Zeit vor dem 1. Februar 2017 zuzusprechen, wurde die Beschwerde
hingegen abgewiesen (vgl. E. 6.5 des zitierten Urteils). Bezüglich der er-
forderlichen Abklärungen betreffend die Frage, ob eine Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in dem Sinne eingetreten
sei, dass ab dem 1. September 2020 die Rente herabzusetzen oder aufzu-
heben sei, wurde im Urteil angeordnet, dass nach Aktualisierung und Ver-
vollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutach-
tung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen sei, wobei mit
Blick auf die bestehenden Befunde und Diagnosen Expertisen in den Fach-
gebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Kardiologie
und Psychiatrie (inklusive der Standardindikatoren gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung) sowie gegebenenfalls Ophthalmologie als geboten
erschienen. Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist
das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid C-3884/2021 vom 5. Juni
2023 gebunden (vgl. hierzu BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer
8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 sowie
8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3).

2.2 Nach Durchführung der ergänzenden Abklärung erliess die Vorinstanz
am 28. Februar 2024 vier neue Verfügungen, mit welchen sie für den Zeit-
raum vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2020 eine befristete
ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März
2023 eine befristete halbe Rente und ab dem 1. April 2023 eine Viertels-
rente zusprach. Dabei ist zu beachten, dass es in anfechtungs- und streit-
gegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, dass die Vorinstanz die rückwir-
kend abgestufte Rente in vier separaten Verfügungen gleichen Datums er-
öffnet hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt materiell ein ein-
ziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugespro-
chen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Die
Zusprache und (rückwirkende) Revision der Rente sind somit Gegenstand
ein und derselben Verfügung, welche integral der gerichtlichen Prüfung un-
terliegt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3-2.3.2 und 2.3.4; vgl. auch
Urteil des BVGer C-6068/2020 vom 26. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).

2.3 Soweit die Vorinstanz dabei jedoch über den Zeitraum vom 1. Februar
2017 bis 31. August 2020 erneut verfügt hat, hat sie übersehen, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil
C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 betreffend diesen Zeitraum bereits

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entschieden hat, da es die damals angefochtene Verfügung diesbezüglich
bestätigt und diese nur insoweit aufgehoben hat, als darin ein Rentenan-
spruch ab dem 1. September 2020 verneint wurde. Was den Anspruch auf
eine ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2020
betrifft, liegt mithin eine res judicata vor, denn das Urteil C-3884/2021 vom
5. Juni 2023 ist diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwachsen. Ent-
sprechend bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitge-
genstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164
E. 2.1) einzig noch die Regelung des Rechtsverhältnisses ab dem 1. Sep-
tember 2020 und damit die verfügungsweise am 28. Februar 2024 erfolgte
rückwirkende Zusprache einer befristeten ganzen Rente für den Monat
September 2020, einer befristeten halben Rente für den Zeitraum vom
1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2023 sowie einer Viertelsrente ab dem
1. April 2023. Mit Blick auf die gestellten Rechtsbegehren bildet vorliegend
Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer entgegen den vorinstanzli-
chen Feststellungen über den 30. September 2020 hinaus Anspruch auf
eine höhere Invalidenrente hat – wobei unbestritten gebliebene Bezugszei-
ten (vorliegend vor Oktober 2020) der gerichtlichen Kontrolle zugänglich
sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d m.H. auf Art. 88bis IVV) – und in diesem
Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht nunmehr rechtsgenüglich
abgeklärt hat.

3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 28. Februar 2024) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom
7. August 2017 E. 3).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210
E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des
IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV [AS 2021 705; BBl 2020
5535]; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535])
sowie die Änderungen vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; RS 831.201; AS 2021 706)

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in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieser
Änderungen entstanden sind, werden nach den neuen Normen geprüft.
Soweit aber Ansprüche zu prüfen sind, welche noch vor dem 1. Januar
2022 entstanden sind, kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung,
die bis zum 31. Dezember 2021 galten (vgl. auch Kreisschreiben des BSV
über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1.
Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Über-
gangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB
WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007–1010).

3.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Deutschland.
Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anwendbar. Ebenfalls kann das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Anwendung
gelangen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
C-3187/2019 vom 26. April 2021 E. 2.1). Das Vorliegen einer anspruchser-
heblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des
FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013
E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare

Seite 10
C-1777/2024

Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).

4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Januar 2022) wird eine Rente
nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Einglie-
derung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind
(zum bereits zuvor geltenden Grundsatz «Eingliederung vor respektive
statt Rente» vgl. etwa BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweis auf Art. 28
Abs. 1 Bst. a IVG und Urteile des BGer 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012
E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1, je mit Hinweisen;
Urteil des BGer 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 [zur Publikation vorgese-
hen] E. 4.5 ff. m.w.H.).

Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass
der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend, wie be-
reits mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 festgestellt (vgl. E. 4.2 zwei-
ter Absatz), der Fall ist (vgl. auch IV-act. 137 f. und 254).

4.3
4.3.1 Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung
des Art. 28 Abs. 2 IVG (AS 2007 5129; BBl 2005 4459) besteht der An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.3.2 Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b IVG sieht vor, dass
die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen
Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % ent-
spricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem In-
validitätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).

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C-1777/2024

Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40–49 % erhöht sich der Rentenan-
spruch linear von einem Anteil von 25–47.5 % (Abs. 4). Laufende Renten-
leistungen werden in das neue stufenlose Rentensystem überführt, sofern
die Voraussetzungen gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur
Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. BBl 2017 2535, 2679). Für
Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttre-
ten dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die – wie vorliegend der
Beschwerdeführer, der 1959 geboren ist – bei Inkrafttreten dieser Ände-
rung am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bishe-
rige Recht (Bst. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung
vom 19. Juni 2020).

4.3.3 Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in
einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4 und 7 VO [EG]
883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). Eine solche Regelung
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verord-
nung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).

4.4 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befris-
teten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen
(Art. 17 Abs. 1 ATSG i. V. m. mit Art. 88a IVV) analog Anwendung (vgl. BGE
133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2), weil noch vor Erlass der ersten Ren-
tenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit
der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Ur-
teil des BGer 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2). Wird rückwir-
kend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchs-
änderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Urteile des BGer
8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2; 8C_419/2018 vom 11. Dezem-
ber 2018 E. 2.2 m. H.).

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C-1777/2024

4.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so
dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis-
tung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

4.6
4.6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal-
tung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, dass dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Zu-
sammenhänge sowie der medizinischen Situation hat zudem einleuchtend
und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet zu
sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Weiter
muss eine begutachtende medizinische Fachperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018
vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210;
9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.6.2 Geht es um psychische Erkrankungen sind für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich systematisierte Indikatoren beachtlich, die
– unter Berücksichtigung leistungshindernder Belastungsfaktoren einer-
seits und Ressourcen (Kompensationspotentialen) anderseits – erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 6 ff.). Aus-
gangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychi-
atrische, fachgerecht gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143
V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen
einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Aus-
schlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig
keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein-

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C-1777/2024

schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht
(BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).

5.
5.1 Mit Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die damals angefochtene Verfügung vom 9. August 2021 in-
soweit, als es feststellte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aus
den Unfallfolgen resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeit-
raum von 8. Juli 2015 bis mindestens 10. Mai 2020 (betreffend den kom-
plikationsbehafteten protrahierten Gesundheitsverlaufs nach dem Unfall
vom 8. Juli 2015 vgl. die eingehende Darstellung des medizinischen Sach-
verhalts in den Erwägungen 5.1.1 bis 5.1.9 des Entscheids) zu Recht vom
1. Februar 2017 bis zum 31. August 2020 eine ganze Invalidenrente zuge-
sprochen wurde (E. 5.5 f. und 5.9.3). Hingegen erachtete es den medizini-
schen Sachverhalts bezüglich des weiteren Verlaufs als nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt, da die Unfallakten wie auch das im Beschwerdeverfahren
vom Versicherten ins Recht gelegte unfallsversicherungsrechtliche polydis-
ziplinäre Gutachten der asim vom 13. September 2022 keine umfassende,
auch unfallfremde gesundheitliche Leiden mitberücksichtigende medizini-
sche Gesamtbeurteilung enthielten, gestützt auf welche der weitere Verlauf
des Gesundheitszustands mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit hätte beurteilt werden können. Demgegenüber
hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit
die Zusprache einer ganzen Rente bereits vor dem 1. Februar 2017 bean-
tragt worden war, weil der Rentenanspruch aufgrund der erst am 1. August
2016 erfolgten Anmeldung trotz bereits abgelaufenen Wartejahrs im Juli
2016 aufgrund von Art. 29 IVG von Gesetzes wegen frühestens am 1. Feb-
ruar 2017 entstehen konnte.

5.2 Zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts für die
Zeit ab 1. September 2020 wurde die Vorinstanz mit Urteil C-3884/2021
angewiesen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen
Akten (insbesondere unter Beizug der Unfallakten) eine umfassende inter-
disziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu ver-
anlassen, wobei dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten Ex-
pertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie, Kardiologie und Psychiatrie (letztere unter Berücksichtigung
der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) als
geboten erschienen; gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht ex-
plizit darauf hin, es sei dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter über-
lassen, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere

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Spezialisten wie beispielsweise des vom Beschwerdeführer damals bean-
tragten Fachbereichs Ophthalmologie beizuziehen sind. Im Weiteren hat
es darauf hingewiesen, dass das einzuholende polydisziplinäre Gutachten
die Anforderungen an ein Revisionsgutachten zu erfüllen und sich im Rah-
men einer medizinischen Gesamtbetrachtung insbesondere auch darüber
auszusprechen habe, ob, inwiefern sowie ab wann gegenüber dem vorlie-
genden Ausgangspunkt vom 1. Februar 2017 (Zeitpunkt des Rentenbe-
ginns) aus gesamtmedizinischer Sicht eine effektive Veränderung des Ge-
sundheitszustands stattgefunden hat. Dabei seien – soweit retrospektiv
möglich – auch die im Ausgangspunkt bereits vorgelegenen unfallfremden
Leiden (so insb. die im asim-Gutachten erwähnte bipolare affektive Störung
II [Erstdiagnose am 8. Juni 2011] sowie die weiteren als unfallfremd er-
wähnten Diagnosen am Bewegungsapparat) in die invalidenversiche-
rungsrechtliche Gesamtbeurteilung einzubeziehen und zu berücksichtigen
sowie begründete Angaben zum Verlauf sowohl des Gesundheitszustands
seit dem 1. Februar 2017 wie auch zur mit dem jeweiligen Gesundheitszu-
stand einhergehenden funktionellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen als auch einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu
machen (zum Ganzen vgl. E. 6.2-6.4 und E. 7 des Entscheids).

6.
Die Vorinstanz hat in der Folge davon abgesehen, eine polydisziplinäre
Begutachtung in der Schweiz zu veranlassen. Stattdessen hat sie im Rah-
men eines am 21. September 2023 abgehaltenen juristisch-medizinischen
Konsiliums eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen, wobei sich diese im
Wesentlichen auf das Gutachten der asim vom 13. September 2022 stützte
(vgl. das Protokoll vom 28. September 2023 [IV-act. 214]). Aus dem medi-
zinischen Fachbereich nahmen Dr. med. F._______, Fachärztin FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie zertifizierte SIM-Gutachte-
rin und RAD-Ärztin, Dr. med. G._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie sowie Mitglied FHM, Dr. med. J._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie sowie Mitglied FHM, Dr. med. K._______, Fach-
ärztin für Neurologie, Dr. med. L._______, Fachärztin für Neurologie, Dr.
med. M._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med.
N._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med.
O._______, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation
sowie Rheumatologie.

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6.1
6.1.1 Die Beteiligten hielten im Ergebnis fest, dass das von der Unfallver-
sicherung in Auftrag gegebene und vom 16. bis 18. Februar 2022 von der
asim durchgeführte Gutachten die durch den Unfall vom 8. Juli 2015 ver-
ursachten Beeinträchtigungen berücksichtige. Die Sachverständigen hät-
ten ab dem Unfalldatum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit des Versicherten festgestellt. Hinsichtlich der ange-
passten Tätigkeiten werde bis Mai 2020 eine vorübergehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit festgestellt; anschliessend werde aufgrund der Besse-
rung der verschiedenen mit den Eingriffen verbundenen Beeinträchtigun-
gen, insbesondere der neurophysiologischen Störungen, eine verblei-
bende Einschränkung von 30 % angenommen. Lediglich die Beeinträchti-
gung an der linken Schulter werde danach als die Arbeitsfähigkeit beein-
trächtigend angesehen. Da dieses Gutachten die übrigen Gesundheits-
probleme des Versicherten nicht berücksichtige, sei für Verweisungstätig-
keiten eine zusätzliche Einschränkung von 20 % hinzuzurechnen, wodurch
für diese Tätigkeiten eine Einschränkung im Umfang von insgesamt 50 %
bestehe. Diese zusätzliche Arbeitsunfähigkeit hänge mit den weiteren so-
matischen Beeinträchtigungen zusammen, die hinzugekommen seien, na-
mentlich orthopädische Beeinträchtigungen an beiden Knien, die den Ein-
satz von zwei Prothesen erforderlich gemacht hätten (zwei Eingriffe am
rechten Knie und einer am linken Knie), degenerative Veränderungen an
der Wirbelsäule sowie Schmerzen in der rechten Schulter aufgrund einer
Überlastung. Ab April 2022 sei zudem für einen Zeitraum von 6 Monaten
nach dem Eingriff am linken Knie eine vorübergehende vollständige Ar-
beitsunfähigkeit anzunehmen.

6.1.2 Bezüglich der zumutbaren Tätigkeiten hielten die Beteiligten im Wei-
teren fest, zumutbar seien leichte Tätigkeiten, bei welchen weder schwere
Lasten getragen werden müssten noch mit den Armen über Kopfhöhe ge-
arbeitet werden müsse. Weitere Einschränkungen bestünden beim Tragen
von Lasten, beim längeren Gehen und Stehen sowie bei feinmotorischen
Bewegungen mit der linken Hand (Störungen der Feinmotorik). Ebenso
seien Stress und Nachtarbeit zu vermeiden. Angesichts der festgestellten
funktionellen Einschränkungen sei daher die seit 2021 in Teilzeit ausgeübte
Tätigkeit als Minibusfahrer medizinisch nicht zumutbar. Schliesslich hielten
die Beteiligten fest, dass die angestammte Tätigkeit seit 8. Juli 2015 nicht
mehr zumutbar sei. Bezüglich der adaptierten Tätigkeiten attestierten sie
vom 8. Juli 2015 bis 9. Juni 2020 ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit. Hingegen erachteten sie adaptierte Tätigkeit – mit Ausnahme einer
vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 25. April 2022 bis

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24. Oktober 2022 bedingt durch die Knie-Operation – ab dem 10. Juni 2020
zu 50 % zumutbar.

6.2
6.2.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche-
rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl-
len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Die Stel-
lungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizini-
schen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Berichte zu wür-
digen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. Novem-
ber 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

6.2.2 Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersu-
chungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern
ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fach-
ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver-
halts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per-
son in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom
26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015
vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen
Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – ge-
wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung
und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent-
scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und
versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil
8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar
2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht
zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizi-
nischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die
eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Unter-
suchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für
die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stel-
lungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine ab-
schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen-
den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3).

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6.3
6.3.1 Mit Blick auf die soeben wiedergegebenen Grundsätze hinsichtlich
einer reinen Aktenbeurteilung und auf das im Entscheid C-3884/2021 vom
5. Juni 2023 Ausgeführte sowie die darin genannten Anforderungen an die
ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen, kann vorliegend
offensichtlich nicht auf die Aktenbeurteilung des juristisch-medizinischen
Konsiliums – auch wenn daran Ärzte mit den erforderlichen Qualifikationen
beteiligt waren – abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
Urteil C-3884/2021 vom 5. Juni 2023 unmissverständlich festgehalten,
dass es dem Gutachten der asim vom 13. September 2022 an einer für die
Ermittlung des IV-relevanten medizinischen Sachverhalts umfassenden in-
terdisziplinären Gesamtbeurteilung von sämtlichen, das heisst auch unfall-
fremden Leiden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit durch
die untersuchenden Gutachter fehlt, da mit Blick auf das unfallversiche-
rungsrechtliche Beweisthema einzig eine Gesamtbeurteilung betreffend
die kausalen Folgen des Unfalls vom 8. Juli 2015 vorzunehmen war (vgl.
E. 5.8.5 und E. 5.9.4 des Urteils). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass
die gutachterlichen Untersuchungen vom 16. bis 18. Februar 2022 statt-
fanden, weshalb die nach den Untersuchungen erfolgte Knie-Operation mit
Einsetzen einer Knie-Totalendoprothese beidseits vom 25. April 2022
zwangsläufig im Rahmen der Exploration nicht hat berücksichtigt werden
können. Zwar wurde den Gutachtern von der Unfallversicherung nachträg-
lich am 30. Juni 2022 hierzu eine Zusatzfrage unterbreitet. Allerdings hat-
ten die Gutachter lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob die Knieoperation
zumindest teilweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Un-
fallereignisses vom 8. Juli 2015 sei, was die Gutachter verneinten (vgl. IV-
act. 168 S. 21 f.). Im Weiteren vermag das asim-Gutachten insbesondere
auch nicht die Anforderungen an ein Revisionsgutachten (vgl. hierzu expli-
zit das Urteil BVGer C-3884/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.4) zu erfüllen, weil
es sich – da es für die Unfallversicherung kein Beweisthema bildete – be-
züglich des Verlaufs der unfallfremden Diagnosen mitsamt deren Auswir-
kungen auf Arbeitsfähigkeit seit Februar 2017, wenn überhaupt, nur unzu-
reichend äussert. Auch das Expertengremium hat es unterlassen, sich zum
gesamten Verlauf der unfallfremden Leiden zu äussern. Schliesslich ist be-
züglich des asim-Gutachtens auch darauf hinzuweisen, dass der RAD
noch im vorangegangen Beschwerdeverfahren die gutachterliche Beurtei-
lung betreffend die Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit
in adaptierten Tätigkeiten als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. des-
sen Stellungnahme vom 21. November 2022 [IV-act. 173]). Demgegen-
über vertritt das Expertengremium nunmehr eine gegenteilige Auffassung,
indem es die gutachterliche Beurteilung bezüglich der Auswirkungen der

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Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit vollen Beweiswert zugemessen hat,
was widersprüchlich ist. Da die Stellungnahme des Expertengremiums
keine Begründung enthält, weshalb an der im vorangegangen Beschwer-
deverfahren vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten werden kann,
erweist sich die Aktenbeurteilung des Expertengremiums – unabhängig
von der Frage, ob das asim-Gutachten für die vorliegenden Belange eine
genügende medizinische Grundlage für eine reine Aktenbeurteilung bil-
det – bereits aus diesem Grund als nicht nachvollziehbar und schlüssig.

6.3.2 Im Weiteren ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der von der Vor-
instanz zur Festlegung der Fachdisziplinen für die einzuholende polydis-
ziplinäre Begutachtung konsultierte RAD-Arzt Dr. med. P._______ in seiner
Stellungnahme vom 29. Juli 2023 (IV-act. 202) ausgeführt hat, dass die
vom Bundesverwaltungsgericht betreffend die Begutachtung zur Diskus-
sion gestellte ophthalmologische Untersuchung aufgrund der wiederholten
Sehstörungen sowie aufgrund des hängenden Lids gerechtfertigt seien.
Demzufolge erachtete der RAD-Arzt die Augenleiden und deren (allfällige)
Auswirkungen als abklärungsbedürftig, um den medizinischen Sachverhalt
rechtsgenüglich beurteilen zu können. Entsprechende Abklärungen wur-
den in der Folge jedoch nicht getätigt und auch das Expertengremium hat
sich nicht zu den dokumentierten Augenleiden geäussert, so dass dieser
Aspekt vollkommen ungeklärt geblieben ist.

6.3.3 In casu kommt hinzu, dass in den medizinischen Akten mehrfach die
Diagnose Adipositas erwähnt wird. Im asim-Gutachten vom 13. September
2022 wurde dabei eine Adipositas Grad II nach WHO diagnostiziert, wobei
ein BMI von 39.0 kg/m2 festgestellt wurde. Im Entlassbericht der Klinik
Q._______ (betreffend Reha-Behandlung vom 6. Mai 2022 bis 10. Juni
2022 nach erfolgter Knie-OP) wurde diese Diagnose bei einem festgestell-
ten BMI von nunmehr 40.0 kg/m2 bestätigt (vgl. IV-act. 195). Gemäss der
zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung kann eine Adipositas neu
eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirken, auch wenn
sie grundsätzlich behandelbar ist und keine körperlichen oder geistigen
Schäden verursacht und auch nicht die Folge von solchen Schäden ist (vgl.
dazu BGE 151 V 66, gefällt am 22. Oktober 2024). Die Änderung der
Rechtsprechung erging zwar erst nach Erstellung des Gutachtens und der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024. Allerdings ist
eine als richtig erkannte neue Praxis im Grundsatz sofort auf alle im Zeit-
punkt der Änderung – wie vorliegend – noch hängigen, nicht rechtskräftig
verfügten oder beurteilten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des BGer
8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 128

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E. 3a mit Hinweisen). Entsprechend ist auch diese Frage mit Blick auf die
jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts vollständig ungeklärt geblie-
ben und bedarf grundsätzlich weiterer Abklärungen.

6.3.4 Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass
die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG)
nach wie vor nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Mangels eines lü-
ckenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts im Verfügungszeit-
punkt waren jedenfalls die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurtei-
lung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers betreffend die vor-
liegend zu beurteilende Zeitperiode durch das Expertengremium der Vo-
rinstanz offensichtlich nicht erfüllt. Demzufolge ist es nach wie vor nicht
möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob sich der Gesund-
heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entspre-
chend der Behauptung der Vorinstanz tatsächlich in einer den Rentenan-
spruch beeinflussenden Weise (im Juni 2020) verbessert und entspre-
chend, ob die Vorinstanz zu Recht die dem Beschwerdeführer bis Ende
September 2020 gewährte ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
1. Oktober 2020 auf eine halbe und ab dem 1. April 2023 auf eine Viertel-
rente herabgesetzt hat.

7.
7.1 Für eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähig-
keit im Rahmen einer rückwirkend abgestuften Rente trägt die Vorinstanz
die Beweislast (BGE 141 V 405 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_481/2013 vom
7. November 2013 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014
UV Nr. 7 S. 21). Da wie ausgeführt nicht auf die ergänzende Aktenbeurtei-
lung der Vorinstanz abgestellt werden kann und die Vorinstanz in Missach-
tung des Rückweisungsurteils vom 5. Juni 2023 zeitnah von der angeord-
neten umfassenden Begutachtung des Beschwerdeführers, welcher seit
dem 1. April 2024 eine schweizerische Altersrente bezieht (vgl. die entspre-
chende Verfügung vom 4. März 2024 [IV-act. 252]), absah, ist eine Verbes-
serung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Juni 2020
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Von der Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz kann vorliegend indessen abgesehen werden,
da neue medizinische Erkenntnisse vorliegend nichts am Ergebnis ändern
würden, ist doch der Versicherte bereits 67 Jahre alt, weshalb die Verwer-
tung einer allfälligen verbleibenden Erwerbsfähigkeit nicht mehr verlangt
werden kann (vgl. E. 7.2 hiernach; zur antizipierten Beweiswürdigung,
vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3).

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7.2 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Recht-
sprechung hinsichtlich des Grundsatzes, dass die versicherte Person, die
über eine Restarbeitsfähigkeit verfügt, allgemein verpflichtet ist, sich aus
eigener Initiative, nötigenfalls mittels eines Berufswechsels, in den Arbeits-
markt zu integrieren (Pflicht zur Selbsteingliederung), Ausnahmen vorsieht.

7.2.1 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusam-
men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh-
ren kann, dass die verbleibende Resterwerbsfähigkeit einer versicherten
Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht
mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Fal-
les, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die-
sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun-
gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar-
keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeit-
punkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfä-
higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der
medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE
146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer
9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2; vgl. dazu auch: MARCO
WEISS, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Al-
ters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630). Als ausgewiesen gilt
die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die me-
dizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest-
stellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1).

7.2.2 Zusätzlich wäre grundsätzlich zu berücksichtigen, dass wenn über
die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache be-
funden wird, bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von
über 55-jährigen Versicherten grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen
durchzuführen sind, bis die betroffene Person in der Lage ist, das medizi-
nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigen-
anstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 148 V 321
E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Dafür fehlt es vorliegend an den versicherungs-
mässigen Voraussetzungen, denn der Beschwerdeführer hat seinen
Wohnsitz in Deutschland hat und ist nicht mehr in der Schweiz erwerbstä-
tig; er hat zuletzt in Deutschland eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt. Bei der
obligatorischen AHV/IV sind nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätig-
keit in der Schweiz versichert (Art. 1a Bst. a und b AHVG i.V.m. Art. 1b IVG;

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vgl. BGE 151 V 315 E. 3.2; 145 V 266 E. 4.2 und 5; vgl. auch Urteil C-
204/2024 vom 16. Juli 2026 E. 10).

7.2.3 Wie bereits festgestellt, müsste vorliegend zunächst eine polydiszip-
linäre medizinische Begutachtung in der Schweiz vorgenommen werden,
um den Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Entwicklung
und Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit umfassend und rechtsgenüg-
lich festgestellt werden. Es ist daher offensichtlich, dass der Versicherte,
im Zeitpunkt, in dem, in der Zukunft, seine allfällige Restarbeitsfähigkeit
(medizinisch) beweiskräftig feststünde (betreffend den massgebenden
Zeitpunkt bezüglich der Frage nach der Verwertbarkeit der [Rest-]Arbeits-
fähigkeit im vorgerückten Alter vgl. BGE 138 V 457), diese auf dem (aus-
geglichenen) Arbeitsmarkt gar nicht mehr verwerten könnte, da er das Ren-
tenalter bereits im März 2024 erreicht hatte.

7.2.4 Aus den genannten Gründen ist es offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer seine allfällige Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren
Verweisungstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr ver-
werten kann, sodass die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen auch aus diesem Grund nicht
angezeigt erscheint (vgl. Urteile des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014
E. 4.5; 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3; 9C_427/2010 vom
14. Juli 2010 E. 2.4; Urteile des BVGer C-5525/2020 vom 14. September
2023 E. 9.3; C-1834/2019 vom 10. Februar 2022 E. 8.3; C-5301/2016 vom
26. April 2019 E. 13.2 und Hinweisen).

7.3 Wenn wie vorliegend festzustellen ist, dass die versicherte Person ihre
allfällig wiedergewonnene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich
verwerten kann, liegt bei erwerbstätigen Versicherten nach der Rechtspre-
chung eine Vollinvalidität vor (BGE 138 V 457 E. 3.1 und 3.4; vgl. auch
Urteile des BGer 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3. und 4.4; I 831/05
vom 21. August 2006 E. 4.1.1), was in casu weiterhin einen Anspruch auf
eine ganze Rente begründet.

8.
Mit Blick auf das insgesamt Ausgeführte ist die Beschwerde gutzuheissen
und die angefochtenen Verfügungen vom 28. Februar 2024 sind dahinge-
hend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 bis
zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine ganze In-
validenrente hat. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der
geschuldeten Rente. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob für die

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Rentenansprüche Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 26 Abs. 2 ATSG).
Sie erlässt danach eine entsprechende Verfügung.

9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da der Be-
schwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Vorinstanz. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (einfacher Schriften-
wechsel) – wobei hierzu darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeein-
gabe zu einem grossen Teil Ausführungen enthält, die nahezu eins zu eins
aus den Eingaben im vorangegangen Beschwerdeverfahren
C-3884/2021 übernommen wurden (Synergie-Effekt) –, Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent-
schädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen,
ohne Mehrwertsteuer [vgl. z.B. Urteil C-5023/2018 vom 13. Juli 2020 E. 8.2
m.H.) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen
vom 28. Februar 2024 werden dahingehend abgeändert, dass der Be-
schwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 weiterhin und bis zum Erreichen
des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

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2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Die Rentenan-
sprüche sind nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebe-
nenfalls zu verzinsen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.– zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

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Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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