BVGer F-6945/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte am 3. September 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er gemäss Eurodac bereits in Frankreich und Deutschland Asyl beantragt hatte, zuletzt am 18. März 2026 in Frankreich. Das SEM erachtete gestützt auf die AMM-VO Frankreich als zuständig, trat auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und machte im Wesentlichen Einwände gegen seine Überstellung nach Frankreich geltend.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf das nach dem 12. Juni 2026 gestellte Gesuch die AMM-VO anwendbar ist und sich der Umfang der Beschwerde im Dublin-Verfahren nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkt. Aufgrund der Eurodac-Treffer und von Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO sei Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig; Frankreich habe die Wiederaufnahmemitteilung entgegengenommen, ohne seine Zuständigkeit zu bestreiten. Es bestünden keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK drohe. Auch seien keine Hinweise ersichtlich, dass ihm dort notwendige medizinische Versorgung unzugänglich wäre; zudem bestehe kein Recht, den zuständigen Asylstaat frei zu wählen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich bleiben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6945/2026
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien A._______, geb. (...),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2026 / N (...).
F-7018/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. September 2026 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 29. Dezember 2022 und am 6. Juni
2024 in Frankreich, am 27. Januar 2025 in Deutschland sowie am 18. März
2026 erneut in Frankreich um Asyl ersucht hatte.
B.
Am 10. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung
(EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach
Frankreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.
C.
Gestützt darauf übermittelte die Vorinstanz am 4. September 2026 an die
französischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41
Abs.1 AMM-VO. Frankreich bestätigte den Eingang der Mitteilung im Sinne
von Art. 41 Abs. 3 AMM-VO am 18. September 2026, ohne die eigene Zu-
ständigkeit anzuzweifeln.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2026 (eröffnet am 24. September 2026)
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegwei-
sung nach Frankreich und ordnete dessen Vollzug an. Gleichzeitig stellte
sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
Am 24. September 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses
mit.
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F-7018/2026
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2026 erhob der Beschwerde-
führer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine erneute
Überprüfung der geltend gemachten Umstände. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung eines superprovisorischen Vollzugs-
stopps sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Ver-
fahrens. Darüber hinaus beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
G.
Am 28. September 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerde zuständig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und entscheidet über diese endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im
Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit darauf einzutreten.
1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem
12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers,
welches nach diesem Datum, am 3. September 2026, gestellt wurde, an-
wendbar (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5070/2026 vom 25. August 2026
E. 1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei ei-
nem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen
kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a
Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.
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Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Um-
fang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die be-
treffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen
würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorlie-
gen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend
sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-
VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren)
und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde
(Bst. c).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass gestützt auf den vorlie-
genden Eurodac-Treffer und Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich
Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
zuständig ist. Weiter hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernsthaften
Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass
er bei einer Überstellung nach Frankreich einer tatsächlichen Gefahr einer
Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie insbe-
sondere die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Behand-
lung durch die französischen Behörden berücksichtigt und rechtskonform
gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich
angeordnet.
3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit
der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die auf Rechtsmittelebene
vorgebrachten Gründe, namentlich die diffuse Befürchtung um die eigene
Zukunft in Frankreich, stellen keinen wesentlichen Grund für die Annahme
dar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung einer
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tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist Frankreich als
funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Frankreich die allfällig erforderliche me-
dizinische Behandlung nicht zugänglich wäre, bestehen nicht (vgl. auch die
entsprechenden staatlichen Verpflichtungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU
vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es
bleibt daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völker-
rechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht einräumen, den
für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos und der am 28. September 2026
angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (unentgeltliche Rechtspflege
im Sinn von Art 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachstehende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliess-
lich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand:
Seite 6
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