BVGer E-1993/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die angolanische Beschwerdeführerin stellte im November 2024 zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie berief sich auf eine frühere Zwangsheirat in der Demokratischen Republik Kongo sowie auf mehrere Überfälle und zwei Vergewaltigungen in D._______, Angola, und machte geltend, staatlicher Schutz sei ausgeblieben. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an; dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte einen hinreichenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen und der Ausreise, da zwischen dem letzten Vorfall im August 2023 und der Ausreise im November 2024 rund 15 Monate lagen und die Beschwerdeführerinnen nach einem Umzug unbehelligt in Angola verbleiben konnten. Die geltend gemachte Angst vor erneuten Übergriffen sowie die frühere Zwangsheirat begründeten keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr; auch eine Kollektivverfolgung angolanischer Frauen wurde trotz der dokumentierten geschlechtsspezifischen Gewalt verneint. Weiter erachtete das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Angola als zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement oder Art. 3 EMRK noch eine allgemeine Gewaltlage in D._______ oder eine medizinische beziehungsweise kindeswohlbezogene Unzumutbarkeit dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung mit Vollzug nach Angola bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1993/2025
Urteil vom 30. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______,
geboren am (…),
beide Angola,
beide vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 29. Novem-
ber 2024 für sich und ihre Tochter B._______ in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 ge-
mäss Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen an. Am 3. Januar 2025
erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren.
Die Beschwerdeführerin, angolanische Staatsangehörige, machte im We-
sentlichen geltend, sie sei im Quartier C._______ in der Demokratischen
Republik Kongo aufgewachsen. Ihre Eltern hätten sich unmittelbar nach
ihrer Geburt getrennt. Sie habe mütterlicherseits acht und väterlicherseits
20 Halbgeschwister und habe die Schule aus finanziellen Gründen nach
der 5. Sekundarstufe nicht weiter besuchen können.
Ihr Onkel habe sie im Alter von 16 Jahren zwangsverheiratet. Während die-
ser Zwangsehe habe sie massive Gewalt erlebt. Sie habe in jener Ehe zwei
Kinder zur Welt gebracht, die heute bei ihren Eltern in der Demokratischen
Republik Kongo lebten.
Um aus der Ehe zu flüchten, sei sie im Jahr 2016 nach D._______, Angola,
gezogen, wo sie bis zur Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt habe.
In Angola habe sie ihren zukünftigen Partner E._______ kennengelernt.
Am (…) sei die gemeinsame Tochter B._______ auf die Welt gekommen.
Nach der Trennung von E._______ habe sie dieser weiterhin unterstützt.
Sie, die Beschwerdeführerin, sei in D._______ mehrfach Opfer von Über-
griffen geworden. Diese seien sowohl ausserhalb wie auch in ihrer jeweili-
gen Wohnung durch Banditen durchgeführt worden. Bei einem Übergriff im
Januar 2022 sei sie zuhause vergewaltigt worden. In der Folge habe
E.______ diesen Vorfall der Polizei gemeldet. Diese sei daraufhin bei ihr
vorbeigekommen und habe einen Rapport sowie eine Anzeige erstellt. Sie
habe jedoch seither nichts mehr von der Polizei gehört. Nach jener Verge-
waltigung sei sie umgezogen. Im August 2023 sei es zu einer weiteren Ver-
gewaltigung durch die Banditen gekommen. Diese hätten ebenfalls damit
gedroht, sie zu töten und auch ihre Tochter zu vergewaltigen. Im Nachgang
habe E._______ diesen Überfall wieder bei der Polizei gemeldet. Da der
Polizist allein auf der Wache gewesen sei, habe dieser mitgeteilt, dass er
nicht mitkommen könne. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nach diesem
Vorfall wieder in ein anderes Quartier in D._______ gezogen. Es sei bis zur
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Ausreise zu keinem weiteren Überfall gekommen. Sie habe nach wie vor
Angst vor Überfällen durch die Banditen und würde sich für ihre Tochter
eine bessere Schulbildung erhoffen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 – eröffnet am 20. Februar 2025 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin-
nen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete
den Wegweisungsvollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. März 2025 Beschwerde (unter Bei-
gabe von Beilagen) beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde be-
antragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventu-
aliter seien sie durch das angerufene Gericht anzuhören und ihnen an-
schliessend die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und den Beschwerdeführerinnen die unterzeichnende Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdefüh-
rerinnen auf, bis am 10. April 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– zu bezahlen. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zustel-
lung einer Rückbestätigung, sobald der Kostenvorschuss beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen sei.
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F.
Die Rechtsvertreterin teilte mit Schreiben vom 12. Mai 2025 mit, dass bei
den (…) nach medizinischen Informationen/Arztberichten angefragt wor-
den sei, und ersuchte vor diesem Hintergrund darum, mit einem allfällig
geplanten Urteil bis zum Erhalt der Informationen abzuwarten.
G.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wurden Verlaufseinträge des (…) zu den Ter-
minen vom 19. März 2025 sowie vom 14. April 2025 eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 reichte die Rechtsvertreterin einen
ärztlichen Bericht des (…) vom 7. November 2025 beziehungsweise
19. November 2025 ein und machte dazu Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutre-
ten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise
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eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 Sie führt dazu im Wesentlichen aus, es fehle am erforderlichen Kausal-
zusammenhang zwischen den geltend gemachten Übergriffen und der
Ausreise. Zwar sei die Beschwerdeführerin wiederholt Opfer von Überfäl-
len geworden und zuletzt im August 2023 ein zweites Mal vergewaltigt wor-
den, wobei die Täter auch gedroht hätten, ihre Tochter zu töten. Sie sei
danach aber noch über ein Jahr lang bis zu ihrer Ausreise im November
2024 in D._______ wohnhaft geblieben, ohne dass es zu weiteren Über-
griffen gekommen sei, was mitunter daran liege, dass sie in ein sichereres
Quartier gezogen seien. Eine zeitliche Nähe zwischen der letzten Verge-
waltigung und der Ausreise sei damit zu verneinen.
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Was die nach wie vor vorhandene Angst vor den Banditen betreffe, lägen
keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine andauernde Verfolgung
durch genau jene Banditen hinweisen würden, welche sie damals verge-
waltigt hätten. Sie hätten die Wohnung nach dem Übergriff verlassen, ohne
die ausgesprochenen Drohungen umzusetzen. Dies deute darauf hin, dass
es sich bei den geltend gemachten Vergewaltigungen um ein vergangenes
Unrecht handle. Die Angst der Beschwerdeführerin vor weiteren Behelli-
gungen sei zwar nachvollziehbar, aber objektiv nicht begründet. Auch die
geltend gemachte Zwangsheirat in der Demokratischen Republik Kongo
sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da keine Hinweise auf anhaltende
Probleme mit dem Ex-Mann vorlägen.
5.3 In der Beschwerde wird gestützt auf Länderberichte und Artikel (u.a.
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Human Rights Watch und Unicef) im
Wesentlichen vorgebracht, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen
und Mädchen in Angola sei derart weitverbreitet, gezielt und intensiv, dass
die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Sinne von BVGE
2013/12 erfüllt seien, zumal der angolanische Staat trotz ratifizierter Kon-
ventionen keinen wirksamen Schutz biete. Selbst bei Verneinung einer Kol-
lektivverfolgung liege jedenfalls eine individuelle geschlechtsspezifische
Verfolgung vor, da die Beschwerdeführerin als Minderjährige zwangsver-
heiratet worden sei, häusliche Gewalt sowie mehrfache Überfälle und zwei
Vergewaltigungen (Februar 2022 und August 2023) erlitten habe, wobei
auch die Tötung beziehungsweise Vergewaltigung der Tochter angedroht
worden sei und staatlicher Schutz trotz Anzeigeerstattung ausgeblieben
sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der zeitliche und sach-
liche Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und der Ausreise
nicht unterbrochen. Die verzögerte Flucht erkläre sich durch die gesund-
heitlichen Folgen der Vergewaltigung, die psychische Belastung sowie die
finanzielle Zwangslage der Beschwerdeführerin. Zudem hätten die Täter
die Familie trotz mehrfachen Wohnortwechsels erneut ausfindig gemacht,
was eine weiterhin aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr belege.
6.
Nachdem sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch der Be-
schwerde Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben, ist das entsprechende
Subsubeventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.
7.
7.1
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7.1.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zwischen den drohen-
den oder erlittenen ernsthaften Nachteilen und der Ausreise der asylsu-
chenden Person muss ein sowohl in zeitlicher wie auch in sachlicher Hin-
sicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehen. Weiter ist mas-
sgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2; 2010/57 E. 2 m.w.H.).
7.1.2 Die Beschwerdeführerin macht als frauenspezifische Fluchtgründe
geltend, im Rahmen zweier Überfälle im Februar 2022 und im August 2023
vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden zu sein, und stellt diese Vor-
fälle als kausal für ihre im November 2024 erfolgte Ausreise dar.
7.1.3 Zwischen dem letzten geltend gemachten Übergriff im August 2023
und der Ausreise im November 2024 sind etwa 15 Monate verstrichen,
während derer die Beschwerdeführerinnen, welche nach dem letzten Vor-
fall in ein sichereres Quartier umgezogen seien, unbehelligt in D._______
verbleiben konnten, was eine Unterbrechung des zeitlichen Kausalzusam-
menhangs indiziert (in der Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von
sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausal-
zusammenhang in der Regel als zerrissen gilt). Es sind zudem weder plau-
sible objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die eine frühere Aus-
reise der Beschwerdeführerinnen verhindert hätten (vgl. BVGE 2009/51
E. 4.2.5 m.w.H.). Es wird nicht verkannt, dass gesundheitliche und finanzi-
elle Gründe eine gewisse Verzögerung der Ausreise nachvollziehbar er-
scheinen lassen können. Aus den Akten gehen jedoch keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführerin während
dieses Zeitraums tatsächlich gezielt gesucht oder erneut kontaktiert wor-
den wäre. Dies gilt umso mehr, als die Täter nach dem letzten Vorfall die
Wohnung verlassen haben, ohne die ausgesprochenen Drohungen umzu-
setzen. Auch der pauschale Verweis auf einen behaupteten, aber nicht nä-
her substanziierten «Beinahe-Überfall» im Jahr 2024 vermag daran nichts
zu ändern. Die Kausalität ist somit zu verneinen. Damit erweist sich auch
die Regelvermutung, wonach von einer erlittenen Vorverfolgung auf eine
im heutigen Zeitpunkt bestehende begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung zu schliessen ist, als durchbrochen, zumal in objektiver Hinsicht
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nicht genügend Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr der früher erlitte-
nen Verfolgung bestehen.
7.1.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht
der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem
Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-
2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Kollektivverfolgung angolanischer
Frauen geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bun-
desverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl.
BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Die einge-
reichten Berichte zur Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt in Angola
belegen zwar eine ernstzunehmende Problematik. Sie vermögen aber die
sehr hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung nicht
zu erfüllen, weshalb eine solche für angolanische Frauen zu verneinen ist.
7.3 In Bezug auf die geltend gemachte Zwangsheirat in der Demokrati-
schen Republik Kongo kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt wer-
den (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5), zumal auf Beschwerdeebene
keine anhaltenden Probleme mit dem Ex-Ehemann geltend gemacht wer-
den. Dieser lebt zudem in der Demokratischen Republik Kongo und nicht
in Angola. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung lässt sich dar-
aus nicht ableiten.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und deren Asylgesuche
abgelehnt hat.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun-
gen gelingt ihm das nicht. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnom-
men werden kann, liegt auch keine Verletzung der Bestimmungen des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vor. Schliesslich
lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation
allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda
bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. Urteil
des BVGer D-1968/2026 vom 13. Mai 2026 E. 7.2.1). Der Vollzug der Weg-
weisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in
die Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen (D._______) ist daher als
generell zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des BVGer D-2434/2026 vom
29. Mai 2026 E. 9.3.2).
9.3.3 Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen
Vollzugshindernisse. Wie durch die Vorinstanz bereits zutreffend festge-
stellt wurde, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grund-
sätzlich gesunde Frau mit Schulbildung, welche zuletzt in einem sicheren
Quartier von D._______ gelebt hat. Sie hat in D._______ im (…) gearbeitet
und konnte so zu einem grossen Teil den Lebensunterhalt bestreiten.
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Ebenso erhielt sie Unterstützung von E._______ dem Vater der Tochter. Es
wird als zumutbar erachtet, dass sie sich in ökonomischer Hinsicht eine
sichere Existenz aufbauen können. Mit dem Vater der Tochter sowie einer
Freundin verfügt sie über einen gewissen Rückhalt in Angola, womit sie bei
einer Rückkehr mit ihrer Tochter nicht völlig auf sich allein gestellt ist. Es
kann aufgrund der bereits getätigten Unterstützungs- und Hilfeleistungen
von E._______ davon ausgegangen werden, dass dieser die Beschwerde-
führerinnen zumindest mittelfristig wieder unterstützen dürfte.
9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann
geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi-
nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwer-
deführerin leidet gemäss zwei Verlaufseinträgen des (…) vom 19. März
2025 und 14. April 2025 an (…), (…), (…)- und (…), (…), (…), (…), (…)
sowie (…)(vgl. act. 6, […] zu den Terminen vom 19. März 2025 sowie vom
14. April 2025). Gemäss ärztlichem Bericht vom 7. November 2025 bezie-
hungsweise 19. November 2025 zeige die Tochter der Beschwerdeführerin
deutliche Symptome einer (…). Eine Rückkehr nach Angola würde die ge-
rade stabilisierte emotionale Situation wohl massiv beeinträchtigen und die
Entwicklung massiv gefährden, so die ärztliche Vermutung. Aufgrund des
positiven Verlaufs wurde ein abwartendes Vorgehen vereinbart (vgl. act. 7,
(…) vom 7. November 2025 beziehungsweise 19. November 2025). Seit
der letzten Berichtseinreichung haben die Beschwerdeführerinnen keine
neuen medizinischen Unterlagen mehr eingereicht. Es wäre ihnen als Teil
ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, eine allfällige Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
könnte, zu belegen. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich der Ge-
sundheitszustand nicht wesentlich verändert hat. Ohne die gesundheitli-
chen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu verharmlosen, sind
diese im Sinne der Rechtsprechung nicht als derart schwer zu qualifizieren,
dass davon auszugehen wäre, sie würden bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat in eine medizinische Notlage geraten. Es kann sodann bei der
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Vorinstanz ein Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe gestellt
werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
9.3.5 Der Wegweisungsvollzug steht überdies auch nicht, anders als in der
Beschwerde geltend gemacht, dem Kindswohl im Sinne von Art. 3 KRK
entgegen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geäusserten Wun-
sches um Verbleib in der Schweiz und eine gute Schulbildung, ist darauf
hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit
den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden
kann (vgl. das Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5).
Aufgrund des Alters der Tochter ist sie immer noch stark von ihrer Mutter
abhängig und eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte
nach knapp zweijährigem Aufenthalt in der Schweiz noch nicht in einem
derartigen Umfang stattgefunden haben, dass eine Rückkehr nach Angola
zu ihrer massgeblichen Entwurzelung führen würde, zumal sie den Gross-
teil ihres Lebens in Angola verbracht hat. Auch ist davon auszugehen, dass
sie sich ohne grössere Schwierigkeiten wieder in ihrem gewohnten kultu-
rellen, sprachlichen und sozialen Umfeld zurechtfinden dürfte. In Angola
verfügt sie zudem mit ihrem Vater über eine weitere, nahe Bezugsperson.
Hinsichtlich der Symptome der (…) der Tochter ist festzuhalten, dass der
letzte medizinische Bericht vom 19. November 2025 datiert und, wie vor-
stehend in Erwägung 9.3.4 ausgeführt, ein abwartendes Vorgehen verein-
bart wurde. Es lässt sich entsprechend nicht ableiten, dass das Kindeswohl
im Sinne von Art. 3 KRK bei einem Wegweisungsvollzug gefährdet wäre.
9.3.6 Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, die Tochter der Be-
schwerdeführerin sei bei deren Befragung zu potenziell traumatisierenden
Erlebnissen anwesend gewesen (vgl. a.a.O. Ziff. 5.2 S. 16 f), ist Folgendes
festzuhalten: Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwesenheit
des Kindes bei der Anhörung nach Möglichkeit hätte vermieden werden
sollen. Dieser verfahrensbezogene Umstand betrifft indessen nicht die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola und ver-
mag für sich allein auch keine Verletzung von Art. 3 und Art. 6 KRK zu be-
gründen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr
Versand:
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