BVGer D-3679/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der malische Beschwerdeführer hatte 2025 ein Asylgesuch gestellt und zur Begründung im Wesentlichen Ausbeutung als Sklave durch Adlige sowie eine anschliessende Flucht nach einer Brandstiftung geltend gemacht; das SEM lehnte Asyl und Wegweisungsschutz ab. Nachdem eine erste Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses erfolglos geblieben war, stellte er ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch mit Verweis auf einen neuen Arztbericht, seine Traumatisierung, die Lage in Mali und gesundheitliche Vollzugshindernisse. Streitgegenstand war, ob diese neuen Vorbringen eine Änderung der rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, das SEM habe sich ausreichend mit der individuellen Lage, den medizinischen Unterlagen und der aktuellen Situation in Mali auseinandergesetzt; ein formeller Abklärungsfehler liege nicht vor. Die geltend gemachte Traumafolgestörung sei nicht geeignet, die frühere Beurteilung der fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung umzustossen, zumal die Zweifel an der Brandstiftung dadurch nicht entkräftet würden und hinsichtlich der Ausbeutung bereits keine relevante Verfolgungsmotivation sowie eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen worden seien. Auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug verneinte das Gericht eine wesentliche Veränderung der Sachlage: Weder die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion noch die psychische Erkrankung begründeten Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, da in Mali eine grundlegende psychiatrische Behandlung und Medikamente verfügbar seien und nötigenfalls Rückkehrhilfe gewährt werden könne.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verfügung des SEM blieb bestehen; Asyl, vorläufige Aufnahme sowie eine Anpassung der Wegweisungsregelung wurden nicht gewährt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3679/2026
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richterin Giulia Marelli,
Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Mali,
vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel,
Beratungsstelle für Migrant:innen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 23. April 2026 / N (…).
D-3679/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2025 in der Schweiz um Asyl
nach, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hät-
ten im Dorf zu den Mittellosen gehört, weswegen sie wie Sklaven gelebt
hätten und von den Adligen ausgebeutet worden seien. Weil er die Situa-
tion nicht ausgehalten habe, habe er eine Scheune der Adligen angezün-
det, woraufhin er geflüchtet sei. Mit Verfügung vom 3. September 2025 ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Die ablehnende Verfügung begründete es damit,
dass die Aussagen zur geltend gemachten Brandstiftung insgesamt un-
glaubhaft ausgefallen seien. Weiter sei die Motivation der Adligen, die Fa-
milie des Beschwerdeführers zu benachteiligen, auf rein materialistische
Beweggründe und nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu-
rückzuführen. Die geschilderten Umstände seien zudem den lokalen Ge-
gebenheiten geschuldet und dem Beschwerdeführer stünden innerstaatli-
che Schutzalternativen offen.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge-
richt wegen Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil
D-7009/2025 vom 21. Oktober 2025 nicht ein.
B.
B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 12. Ja-
nuar 2026 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM und bean-
tragte, die Verfügung des SEM vom 3. September 2025 sei aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf eine Kosten-
auferlegung sei zu verzichten. Zudem sei dem Gesuch die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sowie Vollzugshandlun-
gen seien zu sistieren.
B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass frühere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vor dem Hin-
tergrund des neu eingereichten medizinischen Berichts, welcher seine
Traumatisierung belege, erneut zu beurteilen seien. Zudem stünden seine
Vorbringen in Bezug auf die Sklaverei in Einklang mit den Länderberichten
und es drohe ihm eine individuelle Gefährdung mit absehbaren
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Konsequenzen. Auch habe sich die Situation in Mali seit dem Asylent-
scheid erheblich verändert, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zuläs-
sig sei. Darüber hinaus sei die Behandlung seiner psychischen Probleme
in Mali nicht gewährleistet, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
nicht als zumutbar zu erachten sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen medizinischen Bericht vom
10. Dezember 2025 zu den Akten.
B.c Mit Verfügung vom 23. April 2026 – eröffnet am 24. April 2026 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung des
SEM vom 3. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und erklärte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver-
fügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
B.d Mit Eingabe datiert vom 20. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm hierzulande Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der
Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts zurückzu-
weisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um amtliche Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin.
Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen be-
ziehungsweise zu erteilen.
C.
Der Instruktionsrichter setzte am 27. Mai 2026 den Vollzug der Wegwei-
sung superprovisorisch per sofort und einstweilen aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2026 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – unter Voraussetzung
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des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung – gut und ordnete
dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin unentgeltlich bei.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2026 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, wobei das SEM jedoch auf die Einrei-
chung einer solchen verzichtete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Rückweisungsantrag damit,
dass die Vorinstanz sowohl die neusten Entwicklungen in Mali wie auch
seine individuelle Situation, insbesondere die neusten medizinischen Be-
richte, ungenügend berücksichtigt habe.
3.2 Nach Durchsicht aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ge-
nügend mit der individuellen und insbesondere auch der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und bei der
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Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auch die aktuelle Situation in Mali
berücksichtigt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffas-
sung der Vorinstanz nicht teilt, vermag keine formelle Verfehlung zu be-
gründen. Vielmehr handelt es sich um eine Kritik an der Würdigung des
Sachverhalts durch das SEM und damit um eine materielle Frage.
3.3 Eine Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen fällt demnach
ausser Betracht und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch rele-
vantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene
erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingelei-
tetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge-
schlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist
nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die
Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE
136 II 177 E. 2.1).
Vorliegend hat das SEM die Eingabe vom 12. Januar 2026, zu Recht als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, nachdem das ordentli-
che Asylverfahren mit einem prozessualen Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts abgeschlossen worden war und der Beschwerdeführer (teil-
weise) geltend machte, die Verfügung des SEM sei ursprünglich fehlerhaft.
5.
Nachdem das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, da-
rauf eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist nachfolgend zu prü-
fen, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-
dererwägungsgründe verneint und zu Recht an seiner ursprünglichen Ver-
fügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende
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Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-3615/2022 vom 12. September 2022 E. 5).
6.
6.1 Das SEM erachtete die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar
2026 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers und die ein-
gereichten Beweismittel als nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante
Verfolgung zu beweisen und die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Sep-
tember 2025 beseitigen zu können. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis
beizupflichten.
6.2 Im Rahmen des bisherigen Verfahrens vermochte der Beschwerdefüh-
rer nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm in
seinem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Im
Wiedererwägungsgesuch machte er geltend, ein Arztbericht zeige nun-
mehr auf, dass er eine Traumatisierung aufweise, weshalb seine Aussagen
und Schilderungen sowie auch die von der Vorinstanz in der Verfügung
angeführten Widersprüche erneut und diesmal unter Berücksichtigung sei-
ner Traumatisierung zu würdigen seien. Die Vorinstanz hielt daraufhin in
der angefochtenen Verfügung fest, dass auch die Traumatisierung nichts
an ihrer Einschätzung ändere. Die Diagnose einer Traumafolgestörung sei
insbesondere im Rahmen der Anhörung zu berücksichtigen, indem einer
Person mit hinreichen Geduld begegnet und ihr Gelegenheit gegeben
werde, sich frei zu äussern, was beim Beschwerdeführer während seiner
Anhörung der Fall gewesen sei, weshalb die geltend gemachte Diagnose
der Traumatisierung nichts zu ändern vermöge. Zudem sei er in der Lage
gewesen, über andere traumatische Erlebnisse – insbesondere die
schwierigen Lebensumstände als Sklave – ausführlich zu berichten. Zu-
dem sei die Glaubhaftigkeit nur in Bezug auf die geltend gemachte Brand-
stiftung und nicht in Bezug auf die Ausbeutung durch die Adligen bezweifelt
worden. In Bezug auf letzteres sei jedoch die flüchtlingsrechtliche Motiva-
tion verneint und andererseits das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutz-
alternative bejaht worden. Der Beschwerdeführer stützt auf Beschwerde-
ebene sodann die Beurteilung der Vorinstanz, dass eine posttraumatische
Belastungsstörung und andere psychische Leiden die vorinstanzlichen Er-
wägungen im Sinne flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht umzustossen ver-
mögen (vgl. Beschwerde Rz. 20). Der Beschwerdeführer argumentiert je-
doch, er habe seine Fluchtgründe trotz der diagnostizierten Traumafolge-
störung glaubhaft darlegen können und es drohe ihm in seine Eigenschaft
als ehemals versklavter Person in seinem Heimatstaat eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung. Indem der Beschwerdeführer selbst
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eingesteht, dass die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte
Traumadiagnose die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen ver-
mag und die Vorinstanz ebenfalls ausführlich dargelegt hat, weshalb diese
Diagnose nicht geeignet sei, ihre Einschätzung umzustossen, zumal es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in dieser Hinsicht eine erhebli-
che Veränderung der Beweislage, welche zu einer Bejahung einer drohen-
den asylrechtlich relevanten Gefährdung führen würde, zu begründen.
7.
7.1 Was die Anordnung der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch einen Anspruch auf eine solche verfügt; andere Gründe sind
ebenfalls keine ersichtlich. Was deren Vollzug betrifft, macht der Beschwer-
deführer geltend, eine solche sei weder zulässig noch zumutbar. Das SEM
habe sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
auf veraltete Quellen bezogen. Neuere Berichte würden auf Verletzungen
des humanitären Völkerrechts sowie Verletzungen des internationalen
Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlas-
sen hindeuten und es sei aufgrund der Kriegssituation mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszuge-
hen. Angesichts der Lage im Heimatstaat sei ein «real risk» im Sinne von
Art. 3 und Art. 4 EMRK und Art. 3 FoK nicht zu verneinen.
Die allgemeine Lage in Mali würde sodann auch zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen, zumal sich das Land in einer Situation be-
finde, die sich unter «Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt» subsu-
mieren lasse, und sich zudem in einer humanitären Krise befinde. Spätes-
tens seit der Eskalation ab dem 25. April 2026 könne nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass die Situation in Zentral- und Südmali im Unter-
schied zu Nordmali weniger von Kampfhandlungen betroffen sei. Daher sei
der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Darüber hinaus habe der Beschwer-
deführer das Land im Alter von 13 Jahren verlassen, habe kein soziales
Beziehungsnetz, sein familiäres Netzwerk sei nicht unterstützungsfähig
und es sei realitätsfremd davon auszugehen, dass er eine Erwerbsarbeit
antreten könne. Zudem sei die medizinische Versorgungssituation für ein
Krankheitsbild wie jenes des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belas-
tungsstörung sowie eine mindestens mittelschwere depressive Episode)
unzureichend und nicht garantiert zugänglich. Auch seine benötigten Me-
dikamente (…) seien nicht verfügbar.
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7.2 Auch in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen ist nicht von einer wesentlich veränderten Sachlage auszugehen. So-
weit sich die Situation anders präsentiert, ist nachfolgend darauf einzuge-
hen:
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als zulässig zu er-
achten, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann
bestehen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK.
7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist
sodann festzuhalten, dass solche den Wegweisungsvollzug nur ganz aus-
nahmsweise als unzulässig erscheinen lassen können. Vorausgesetzt ist
praxisgemäss ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwieder-
bringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge in-
tensiven Leidens oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7.
Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; sowie statt vieler:
Urteil des BVGer F-2695/2025 vom 20. Juni 2025 S. 6). Dazu bestehen
vorliegend keine Anhaltspunkte (vgl. nachfolgend E. 7.2.4).
7.2.3 Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeht, ist festzu-
stellen, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. So hat das
Bundesverwaltungsgericht im kürzlich ergangenen Urteil E-4482/2026 vom
7. Juli 2026 festgehalten, dass die Befreiungsfront von Azawad (FLA) und
der Jamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin (JNIM) an verschiedenen Orten
in Mali am 25./26. April 2026 gemeinsam koordinierte Angriffe in verschie-
denen Städten, darunter auch in der Hauptstadt Bamako verübt haben,
wobei sich die Angriffe insbesondere gegen Regierungseinrichtungen
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gerichtet haben, und ist zum Schluss gekommen, dass trotz dieser gebiets-
weisen Kämpfe der Vollzug der Wegweisung in eine bislang nicht von die-
sen Kämpfen betroffene Region nicht als generell unzumutbar zu qualifi-
zieren ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-6314/2025 vom 9. September 2026
E. 9.4 ff.). Der Beschwerdeführer stammt vorliegend aus B._______, wobei
diese Region nicht Ziel der genannten Angriffswelle war. Der Wegwei-
sungsvollzug ist daher – selbst wenn es in dieser Region in der Vergan-
genheit zu Vorfällen gekommen sein mag – weiterhin als zumutbar zu er-
achten. Zudem kann der Beschwerdeführer überdies auch eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative in Anspruch nehmen.
7.2.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis des Gerichts nur dann auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu
schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
nen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1,2009/51 E. 5.5, 2009/28 E.
9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2).
Dem Arztbericht vom 10. Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass zur Be-
handlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Psycho-
pharmaka (Schlaf- und Beruhigungsmedikation und Antidepressivum) ein-
gesetzt werden, wobei auf dem Medikamentenblatt vom 19. Mai 2026 die
genauen Medikamente ersichtlich sind. Nach Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts existieren in seiner Herkunftsregion medizinische
Strukturen, die eine entsprechende Behandlung anbieten können, insbe-
sondere die psychiatrische Abteilung des Universitätsklinikums in Bamako
(vgl. Urteile des BVGer E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.5 und
E-6314/2025 a.a.O.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem fest-
zustellen, dass Medikamente zur psychiatrischen Behandlung, insbeson-
dere auch Antidepressiva und Schlafmittel (vgl. Ministère de la Santé et
des Affaires Sociales, Mali: Liste nationale des medicaments essentiels
2024, <https://www.who.int/publications/m/item/mali--liste-nationale-des-
m%C3%A9dicaments-essentiels-2024-(french)>, zuletzt abgerufen am
28. August 2026), in Mali erhältlich sind und davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer auch dort Antidepressiva und Schlaf- respektive
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Beruhigungsmittel erhalten wird, auch wenn es sich dabei allenfalls nicht
um die genau gleichen Medikamente handelt, wie er sie in der Schweiz
erhält. Ferner kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls
durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden, die nicht
nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise
auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige The-
rapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR
142.312]).
Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tenden-
zen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung
der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung
zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden
und eine adäquate Betreuung – beispielsweise durch medizinisches Fach-
personal – sichergestellt wird.
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
weiterhin als zumutbar.
7.4 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer seit Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens im Oktober 2025 verpflichtet ge-
wesen wäre, die Schweiz zu verlassen. Der Vollzug ist weiterhin als durch-
führbar zu erachten.
8.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel
im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung
der Verfügung des SEM vom 3. September 2025 zu führen. Das SEM hat
das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Januar 2026 zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der am 27. Mai 2026 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfü-
gung vom 28. Mai 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner fi-
nanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
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10.2 Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit der genannten Zwischen-
verfügung als unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfah-
ren eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-
11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen
lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zu-
verlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Aus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Linda Spähni, wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
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