Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-5137/2025

C-5137/2025Entscheid vom 21.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erliess am 3. Juni 2025 die Spitalliste 2025 für die Akutsomatik und Rehabilitation gestützt auf die Schwyzer Spitalplanung 2024. Prio.swiss focht beim Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich die Spitalliste 2025 Akutsomatik als Ganzes an und verlangte deren Aufhebung sowie die Rückweisung zur bundesrechtskonformen Neuplanung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Spitallisten nach seiner ständigen Rechtsprechung kein selbständig anfechtbares Ganzes bilden, sondern ein Bündel von Einzelverfügungen über Leistungsaufträge darstellen. Das in Art. 53 Abs. 1bis KVG verankerte ideelle Verbandsbeschwerderecht der Krankenversichererverbände ändert daran nichts, weil weder Wortlaut, Systematik, Materialien noch Zweck der Bestimmung erkennen lassen, dass neu die Spitalliste als solche anfechtbar sein soll. Versichererverbände können deshalb nur einzelne oder mehrere konkret bezeichnete Leistungsaufträge anfechten und müssen darlegen, inwiefern diese die Interessen der OKP konkret gefährden. Da prio.swiss ausdrücklich nur die Spitalliste Akutsomatik als Ganzes und keine einzelnen Leistungsaufträge angefochten hatte, fehlte es am zulässigen Anfechtungsobjekt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die materielle Prüfung der gegen die Schwyzer Spitalplanung erhobenen Rügen unterblieb.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-5137/2025

Urteil vom 21. August 2026

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Caroline Gehring,
Richter Philipp Egli, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Spital Schwyz,
2. Spital Lachen AG,
3. AMEOS Spital Einsiedeln,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsan-
walt,und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin,
4. Vista Klinik Pfäffikon,
5. Universitätsspital Zürich,
6. Stadt Zürich Stadtspital Triemli,
7. Hirslanden AG, Klinik Hirslanden,
8. Hirslanden AG, Klinik Im Park,
9. Luzerner Kantonsspital AG,
10. Klinik St. Anna AG,
8 und 10 vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt,
und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M.,
11. Wilhelm Schulthess-Stiftung, Schulthess Klinik,
vertreten durch Beat M. Barthold, Rechtsanwalt,
12. Universitätsklinik Balgrist,
13. Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil AG,
14. Klinik Lengg AG,
15. Universitäts-Kinderspital Zürich,
16. Luzerner Kantonsspital Kinderspital,
Beschwerdegegnerinnen,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,
handelnd durch Departement des Innern,
Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz,
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, und
MLaw Alexander Schwab, Advokat,
Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Schwyzer Spitalliste 2025 Akutsomatik;
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz
vom 3. Juni 2025 (RRB Nr. 446/2025).
C-5137/2025

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 stellte das Departement des In-
nern des Kantons Schwyz insbesondere den betroffenen Leistungserbrin-
gerinnen, den zuständigen Stellen diverser Kantone sowie den beiden
Krankenversichererverbänden curafutura und santésuisse den Strategie-
bericht zur Schwyzer Spitalplanung 2024 für die Akutsomatik und die Re-
habilitation zu und eröffnete die Vernehmlassung (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten [AGS-SZ-act.] 2-4).

A.b Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist eröffnete das Amt für Gesund-
heit und Soziales des Kantons Schwyz (nachfolgend AGS) mittels Publika-
tion im kantonalen Amtsblatt Nr. 5 vom 3. Februar 2023 das Bewerbungs-
verfahren für die Spitalliste 2024 (AGS-SZ-act. 10).

A.c Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 beziehungsweise E-Mail vom
28. Juni 2024 stellte das AGS sodann insbesondere den betroffenen Leis-
tungserbringerinnen, den zuständigen Stellen diverser Kantone sowie den
beiden Krankenversichererverbänden curafutura und santésuisse den pro-
visorischen Spitalplanungsbericht – Schwyzer Spitalplanung 2024 mit Bei-
lagen zu und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren zur provisorischen
Spitalliste 2025 (AGS-SZ-act. 12-19).

A.d In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 äusserte curafutura di-
verse Vorbehalte grundsätzlicher Natur hinsichtlich der Spitalplanung und
der daraus resultierenden Spitalliste (AGS-SZ-act. 29 = Akten im Be-
schwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 5).

A.e Santésuisse brachte ihrerseits in der Stellungnahme vom 9. Oktober
2024 Kritikpunkte hinsichtlich der Spitalplanung und der daraus resultie-
renden Spitalliste des Kantons Schwyz vor (AGS-SZ-act. 30 = BVGer-
act. 1 Beilage 6).

A.f Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 446/2025 vom 3. Juni 2025,
publiziert im kantonalen Amtsblatt Nr. 24 vom 13. Juni 2025, hat der Re-
gierungsrat des Kantons Schwyz (nachfolgend Vorinstanz) schliesslich den
Spitalplanungsbericht (Schwyzer Spitalplanung 2024) verabschiedet, die
Spitalliste 2025 Akutsomatik und Rehabilitation erlassen und diese per
1. Juli 2025 in Kraft gesetzt (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren hielt die Vo-
rinstanz insbesondere fest, die Schwyzer Spitalliste 2015 Akutsomatik und

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Rehabilitation werde per 30. Juni 2025 aufgehoben. Werde eine Spitalliste
als Ganzes angefochten, gelte während des Rechtsmittelverfahrens die
bisherige Spitalliste (Dispositiv-Ziffer 4; vgl. AGS-SZ-act. 31-32).

B.

B.a In der Folge richtete prio.swiss – der Verband Schweizer Krankenver-
sicherer (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juli
2025 eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellte die fol-
genden Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):

«1.Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses Nr. 446/2025 des Regierungsrats des Kan-
tons Schwyz vom 3. Juni 2025 sei in Bezug auf die Spitalliste 2025 Akutsomatik
gemäss Ziffer 8-10 Spitalplanungsbericht (und Beilage 1 dazu) aufzuheben und
die Angelegenheit sei demgemäss zur Durchführung einer bundesrechtskon-
formen Spitalplanung für den Bereich der Akutsomatik an den Regierungsrat
des Kantons Schwyz zurückzuweisen.

2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegner.»

B.b Die Vorinstanz, handelnd durch das AGS, ersuchte mit Schreiben vom
18. Juli 2025 aufgrund der Medienberichterstattung zur Beschwerde von
prio.swiss gegen die Spitalliste 2025 um Kopien sämtlicher Beschwerden,
um das weitere Vorgehen bezüglich der Beschlussziffer Nr. 4 des RRB
Nr. 446/2025 in die Wege leiten zu können (BVGer-act. 2).

B.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 bestätigte der Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde gegenüber der Beschwerdeführerin,
der Vorinstanz und den 16 betroffenen Beschwerdegegnerinnen. Gleich-
zeitig erhob er bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 5'000.– (BVGer-act. 3).

B.d Am 25. Juli 2025 zeigten Rechtsanwalt Daniel Staffelbach und Rechts-
anwältin Lucina Herzog die Mandatsübernahme für die Klinik St. Anna AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin 10) an und ersuchten um Gewährung
der uneingeschränkten Parteistellung, eventualiter um Beiladung als Ne-
benpartei und um Gewährung des rechtlichen Gehörs (BVGer-act. 4). Der
Instruktionsrichter bestätigte der Beschwerdegegnerin 10 gegenüber am
30. Juli 2025 den Eingang ihrer Eingabe und verfügte, dass weitere Instruk-
tionsschritte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würden (BVGer-act. 5).

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B.e Mit Schreiben vom 6. August 2025 ersuchte die Vorinstanz erneut um
Zustellung einer Kopie der Beschwerde von prio.swiss (BVGer-act. 7).

B.f Der bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 5'000.– ging in der Folge am 8. August 2025 in der Gerichts-
kasse ein (BVGer-act. 9).

B.g Am 11. August 2025 informierte Rechtsanwalt Beat M. Barthold dar-
über, dass er von der Wilhelm Schulthess-Stiftung, als Trägerin der
Schulthess Klinik (nachfolgend Beschwerdegegnerin 11), mit der Interes-
senwahrung beauftragt worden sei (BVGer-act. 8).

B.h Weiter zeigten Rechtsanwältin Andrea Gysin und Rechtsanwalt Ale-
xander Schwab mit Eingabe vom 21. August 2025 die Übernahme der In-
teressenwahrung für die Vorinstanz an (BVGer-act. 10).

B.i Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2025 ersuchte der Instruktions-
richter die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung unter Beilage
der Vorakten und lud gleichzeitig die Beschwerdegegnerinnen 1-16 ein,
eine Beschwerdeantwort einzureichen (BVGer-act. 11).

B.j In der Folge teilten die Stadt Zürich Stadtspital Triemli, die Luzerner
Kantonsspital AG und das Luzerner Kantonsspital Kinderspital (nachfol-
gend Beschwerdegegnerinnen 6, 9 und 16) mit, auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort zu verzichten (BVGer-act. 27; 35), während das Spital
Schwyz, die Spital Lachen AG und das AMEOS Spital Einsiedeln (nachfol-
gend Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3), alle vertreten durch Rechtsan-
walt Michael Waldner und Rechtsanwältin Barbara Meier, sowie die Be-
schwerdegegnerin 11 jeweils eine Beschwerdeantwort einreichten
(BVGer-act. 29; 31; 33; 34). Die Hirslanden AG, Klinik Im Park (nachfol-
gend Beschwerdegegnerin 8) und die Beschwerdegegnerin 10, beide ver-
treten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach und Rechtsanwältin Lucina
Herzog, reichten ihrerseits anstelle einer Beschwerdeantwort innert ange-
setzter Frist jeweils ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und
einen Antrag auf Akteneinsicht ein, verbunden mit dem Antrag auf Anset-
zung einer Frist zur Stellungnahme (BVGer-act. 32; 38). Die übrigen Be-
schwerdegegnerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

B.k Die Vorinstanz reichte am 25. September 2025 ihre Vernehmlassung
sowie in einem separaten Schreiben die Vorakten ein (BVGer-act. 36; 37).
Sie beantragte, die Beschwerde vom 10. Juli 2025 sei unter Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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B.l Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 forderte der Instruktionsrichter die
Vorinstanz auf, sich zu den (Eventual-)Anträgen der Beschwerdegegnerin-
nen 8 und 10 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zu äussern. Gleichzei-
tig teilte er den Verfahrensparteien mit, dass – abgesehen vom Entscheid
über die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen – weitere Instrukti-
onsschritte erst nach Prüfung der Rechtslage im Zusammenhang mit dem
Anfechtungsobjekt folgen würden (BVGer-act. 39). Die Vorinstanz äus-
serte sich daraufhin aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 7. November
2025 zu den Verfahrensanträgen (BVGer-act. 41).

B.m In der Folge entschied der Instruktionsrichter in zwei Zwischenverfü-
gungen vom 1. Dezember 2025 über die Verfahrensanträge der Beschwer-
degegnerinnen 8 und 10 im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie betreffend Akteneinsicht
und Fristansetzung zur Stellungnahme. Dabei wurde insbesondere die be-
antragte vorgezogene Akteneinsicht und die Ansetzung einer neuen Frist
abgelehnt (BVGer-act. 42; 43).

B.n Mit separater Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2025 wurden
die Beschwerdegegnerinnen 1-16 darüber informiert, dass in zwei separa-
ten Zwischenverfügungen vom 1. Dezember 2025 über die Verfahrensan-
träge der Beschwerdegegnerinnen 8 und 10 entschieden worden sei. Wei-
ter wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Anfech-
tungsobjekt des Beschwerdeverfahrens und zur Zulässigkeit der Be-
schwerdeführung zu äussern (BVGer-act. 44). Am 22. Dezember 2025
äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Anfechtungsobjekt (BVGer-
act. 48).

B.o Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ersuchte der Instruktionsrichter
bei den Parlamentsdiensten um Einsicht in die Protokolle der vorberaten-
den Kommissionen zum Geschäft Nr. 19.046 «Bundesgesetz über die
Krankenversicherung. Änderung (Massnahmen zur Kostendämpfung, Pa-
ket 1)», welche am 5. Dezember 2025 gewährt wurde (BVGer-act. 46; 47).

B.p Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 ersuchte die Vorinstanz um Einsicht-
nahme in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember
2025 und in die Protokolle der vorberatenden Kommissionen (BVGer-
act. 49).

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C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, so-
weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53
Abs. 1 und Abs. 1bis KVG [SR 832.10; Abs. 1 in der seit 1. Januar 2023 gel-
tenden Fassung, Abs. 1bis gültig seit 1. Januar 2024]). Der angefochtene
Beschluss wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts ist daher gegeben (vgl. auch Art. 90a Abs. 2
KVG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.

1.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels
anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens
sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 148 V 21 E. 5.3; 130 V 1
E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2, je m.w.H.).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4
E. 1.2).

2.1 Die Beschwerdeerhebung erfolgte am 10. Juli 2025 – im Hinblick auf
die Eröffnung des RRB Nr. 446/2025 mittels Einschreiben vom 10. Juni
2025 und Publikation im Amtsblatt vom 13. Juni 2025 – rechtzeitig (AGS-
SZ-act. 31; 32). Die Beschwerdeführerin hat zudem den vom Instruktions-
richter einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
VwVG; BVGer-act. 9).

2.2 Umstritten ist vorliegend in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin die
Spitalliste 2025 Akutsomatik als solche – und nicht lediglich die einzelnen

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Leistungsaufträge – anfechten kann, und damit die Frage, was im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren Anfechtungsobjekt bilden kann.

2.2.1 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin zum Anfechtungs-
objekt fest, dass sich die Beschwerde antragsgemäss gegen die Spitalliste
2025 Akutsomatik richte. Nicht angefochten sei die Spitalliste 2025 Reha-
bilitation. Die Spitalliste 2025 Akutsomatik als solche sei ein Beschluss der
Vorinstanz nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Diese könne von der Beschwer-
deführerin aufgrund des spezialgesetzlichen Beschwerderechts nach
Art. 53 Abs. 1bis KVG angefochten werden. Die Spitalliste 2025 Akutsoma-
tik beruhe, wie sogleich im Einzelnen begründet werde, auf einer bundes-
rechtswidrigen und unvollständigen Spitalplanung, sodass sie gesamthaft,
und nicht bloss in Bezug auf einzelne Leistungsaufträge aufzuheben sei
(BVGer-act. 1 Rz. 3).

2.2.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus,
das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Natur von Spitallisten-
beschlüssen festgehalten, dass Spitallisten als solche weder als Allge-
meinverfügung noch als Bündel von Allgemeinverfügungen qualifiziert wer-
den könnten. Jedem Listenspital werde ein individueller Leistungsauftrag
erteilt und es seien gemäss dem Bundesverwaltungsgericht diese in der
Spitalliste aufgeführten Leistungsaufträge, die den Verfügungscharakter
ausmachten. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziere eine Spitalliste
deshalb als ein Bündel von Individualverfügungen. Anfechtungsgegen-
stand im Beschwerdeverfahren bilde nur die Verfügung, welche das die
Beschwerde führende Klinik betreffende Rechtsverhältnis regle. Die Spital-
liste seIbst enthalte nicht die eigentlichen Leistungsaufträge mit allen damit
verbundenen Rechten und Pflichten, sondern bezeichne nur die Listenspi-
täler und die ihnen zugeteilten Leistungsspektren. Deshalb könne die Spi-
talliste als solche nicht Gegenstand einer von einem Leistungserbringer
erhobenen Beschwerde sein (vgl. BVGer-act. 36 Rz. 13).

Die Beschwerdeführerin fechte in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Spi-
talliste als solche an und verkenne damit die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Rechtsnatur der Spitalliste. Ebenso wenig wie die
Leistungserbringer Spitallisten als solche anfechten könnten, könne die
Beschwerdeführerin Spitallisten gestützt auf Art. 53 Abs. 1bis KVG pauschal
anfechten. Gegen die Zulässigkeit, mit der Verbandsbeschwerde Spitallis-
ten gesamthaft anfechten zu können, spreche insbesondere, dass mit dem
Verbandsbeschwerderecht bloss ein Gegengewicht zum Beschwerderecht
der Spitäler geschaffen werden sollte, indem nicht nur die Interessen der

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Leistungserbringer, sondern auch jene der Versicherer bei der Spitalpla-
nung hinreichend berücksichtigt würden. Werde das Beschwerderecht der
Versichererverbände dahingehend ausgelegt, dass sie Spitallisten als sol-
che anfechten könnten, entstehe ein Ungleichgewicht zugunsten der Ver-
sichererverbände, was nicht gewollt sei. Vor diesem Hintergrund leuchte
nicht ein, weshalb Versichererverbände – anders als die Spitäler – gesamte
Spitallisten pauschal anfechten können sollten (vgl. Rz. 15).

Das Verbandsbeschwerderecht ziele laut Bundesrat darauf ab, den Schutz
der Interessen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu
gewährleisten, damit die Grundsätze für eine bedarfsgerechte, günstige
und qualitativ hochstehende Leistungserbringung durch die Kantone ein-
gehalten würden. Das Verbandsbeschwerderecht solle zur Dämpfung des
Kostenwachstums im Bereich der OKP beitragen und sei eingeführt wor-
den, damit die Kantone bei der Planung nicht nur die Anliegen der Leis-
tungserbringer, sondern auch diejenigen der Versicherer ausgewogen be-
rücksichtigten. Es lasse sich somit mit dem Sinn und Zweck des Beschwer-
derechts nach Art. 53 Abs. 1bis KVG nicht vereinbaren, dass Versicherer-
verbände gesamte Spitallisten und vor allem auch Nichtzuteilungen von
Leistungsaufträgen anfechten könnten. Das Beschwerderecht sei dazu ge-
dacht, dass Versichererverbände Leistungszuteilungen anfechten könn-
ten, die ihrer Meinung nach einer bedarfsgerechten, günstigen und quali-
tativ hochstehenden Leistungserbringung zuwiderlaufen würden. Werde
einem Leistungserbringer ein Leistungsauftrag nicht erteilt, tangiere dies
die Interessen der OKP nicht. Darüber hinaus trage eine pauschale An-
fechtung der Spitalliste beziehungsweise aller Leistungszuteilungen und
Nichtzuteilungen auch nicht zur bezweckten Kostendämpfung in der OKP
bei. Ganz im Gegenteil. Zu bedenken sei, dass die Spitalplanungsverfah-
ren der Kantone bereits jetzt sehr zeit- und ressourcenintensiv seien.
Werde den Versichererverbänden gestattet, Spitallisten integral anzufech-
ten, führe dies dazu, dass die gesamte Spitalliste aufgrund der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens für
mehrere Jahre nicht in Kraft trete. Die Konsequenzen seien – neben einer
erheblichen Rechtsunsicherheit bezüglich der Gültigkeit von Leistungsauf-
trägen für die Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringer – auch
die zusätzlichen Kosten, die das Beschwerdeverfahren für alle Beteiligten
mit sich bringe. Werde die Beschwerde nach mehreren Jahren gutgeheis-
sen und an den Kanton zurückgewiesen, habe dieser in aller Regel ein
neues, zeit- und ressourcenintensives Spitalplanungsverfahren durchzu-
führen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Versichererverbände in den
meisten Fällen, so auch im vorliegenden, nur an einzelnen

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Leistungszuteilungen störten und ein Grossteil jeweils unbestritten sei, sei
es nicht zielführend und widerspreche dem Zweck von Art. 53 Abs. 1bis
KVG, wenn mit einer Beschwerde das Inkrafttreten einer gesamten Spital-
liste gehemmt und damit die Spitalplanung eines Kantons für mehrere
Jahre blockiert werden könne (vgl. Rz. 16).

Aufgrund des hiervor Ausgeführten sei zu vertreten, dass sich das Be-
schwerderecht der Versichererverbände auf die Anfechtung von Leistungs-
zuteilungen zu beschränken habe. Die Beschwerdelegitimation der Versi-
chererverbände zur Anfechtung von Nichtzuteilungen sei abzulehnen. Dar-
über hinaus sei von den Versichererverbänden zu verlangen, dass sie im
Falle einer Beschwerde die konkreten Leistungszuteilungen auf der Spital-
liste benennen und begründen würden, weshalb sie mit ihnen nicht einver-
standen seien. Eine integrale Anfechtung der Spitalliste sei nicht möglich.
Dafür spreche auch, dass es der Vorinstanz ansonsten im Beschwerdever-
fahren nicht möglich sei, ihre Spitalplanung und Spitalliste sachgerecht zu
verteidigen, wenn die Versichererverbände keine konkreten Rügen betref-
fend einzelne Leistungsaufträge vorbringen müssten. Die nicht angefoch-
tenen Leistungszuteilungen und Nichtzuteilungen müssten derweil in Kraft
treten. Mit dieser Ausgestaltung des Beschwerderechts sei der Schutz der
Interessen der OKP gewährleistet und das Beschwerderecht der Versi-
chererverbände stelle das mit der Einführung von Art. 53 Abs. 1bis KVG be-
zweckte Gegengewicht dar (vgl. Rz. 17).

Insoweit die Beschwerdeführerin somit die gesamte Spitalliste anfechte,
beziehungsweise Nichtzuteilungen von Leistungsaufträgen betroffen
seien, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Rz. 18).

2.2.3 In ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2025 vertritt die Beschwerdefüh-
rerin weiterhin die Auffassung, die gesamte Spitalliste als solche könne an-
gefochten werden. Zur Begründung bringt sie vor, bereits aufgrund des ein-
deutigen Gesetzeswortlautes bestehe keine Rechtfertigung, das Ver-
bandsbeschwerderecht beim Anfechtungsobjekt zu beschränken. Weder
bei einem einzelnen Leistungsauftrag noch bei der Spitalliste als einem
Bündel von Leistungsaufträgen beziehungsweise Einzelverfügungen,
handle es sich um Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG, da die Kantone
beziehungsweise die kantonalen Regierungsräte keine Bundesbehörden
seien. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich da-
her nicht aus der allgemeinen Zuständigkeitsordnung, sondern einzig auf-
grund von Art. 53 KVG. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Leistungserbringer

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grundsätzlich nur die an ihn gerichtete Verfügung anfechten könne, das
heisse diejenige Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis
regle, könne daher zum Vornherein nicht einschlägig sein, zumal sich das
Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht auf Art. 48 Abs. 1 VwVG
abstütze. Die Beschwerdeführerin sei weder Verfügungsadressatin noch
aufgrund ihrer besonderen Beziehungsnähe als Drittbetroffene nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberechtigt (vgl. BVGer-act. 48 Rz. 2).

Die Vorinstanz verkenne, dass es sich nach dem ausdrücklichen Willen
des Gesetzgebers um ein spezialgesetzlich verankertes ideelles Ver-
bandsbeschwerderecht handle. Die Botschaft zur entsprechenden KVG-
Revision halte zudem fest, dass das Verbandsbeschwerderecht eine
«Überarbeitung der Planungen und Listen» ermöglichen solle; dabei werde
ausdrücklich Bezug genommen auf die frühere Praxis des Bundesrats –
als dieser noch Beschwerdeinstanz gewesen sei –, welche Beschwerden
von Versichererverbänden (dannzumal als egoistische Verbandsbe-
schwerden) gegen gesamte Spitallisten zugelassen habe (vgl. Rz. 3).

In der parlamentarischen Beratung sei Art. 53 Abs. 1bis KVG umstritten ge-
wesen. Der Nationalrat habe zunächst kein ideelles Verbandsbeschwerde-
recht einführen wollen. Eine Mehrheit im Ständerat sei aber dem Vorschlag
des Bunderats gefolgt, wobei diese Mehrheitsmeinung ausdrücklich her-
vorgehoben habe, dass sich die Verbände der Krankenversicherer ent-
sprechend der früheren Praxis des Bundesrats gegen die Planungen der
Kantone und damit gegen die Spitallisten wehren können müssten. Im
Rahmen der Differenzbereinigung sei der Nationalrat schliesslich dem
Ständerat gefolgt und habe Art. 53 Abs. 1bis KVG zugestimmt. Verschie-
dene Voten würden die Notwendigkeit, dass gegen die Spitalplanung der
Kantone das Verbandsbeschwerderecht notwendig sei, betonen (vgl.
Rz. 4).

Gestützt auf die Gesetzesmaterialien stehe damit ausser Frage, dass der
Bundesgesetzgeber mit Art. 53 Abs. 1bis KVG die Anfechtung nicht nur ein-
zelner Leistungsaufträge, sondern der ganzen Spitalliste – das heisse den
Beschluss der Kantonsregierung über den Vollzug beziehungsweise die
Umsetzung der Spitalplanung durch Erlass der Spitalliste – habe ermögli-
chen wollen. Das ideelle Verbandsbeschwerderecht sei gerade nicht auf
die Anfechtung eines einzelnen konkreten Rechtsverhältnisses eines Leis-
tungserbringers beschränkt. Versichererverbände, wie prio.swiss einen
darstelle, könnten demnach sowohl einzelne Leistungsaufträge und davon
erfasste spezifische Leistungsgruppen als auch eine gesamte Spitalliste

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als Bündel von Einzelverfügungen anfechten. Dies gelte im Gegensatz zu
der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zum Anfechtungsobjekt bei der von einem Leistungserbringer er-
hobenen entsprechenden Beschwerde. Hier liege der Fokus im Blickwinkel
des einzelnen Leistungserbringers, welcher seine Interessen durchsetzen
wolle. Die Rügen der Leistungserbringer hätten normalerweise die Auswei-
tung des zugelassenen Angebotes zum Ziel und nicht, wie diejenigen der
Versichererverbände, die Verbesserung der Spitalliste im Sinne eines Ge-
samtplanungsinstruments mit dem Ziel der Reduktion und Konzentration
des Angebotes, einer Effizienz- und Qualitätssteigerung und einer Vermei-
dung von Mengenausweitungen. Dies stelle eine gänzlich andere Intention
dar, welche denn sowohl die Anfechtung von Einzelverfügungen als auch
die Anfechtung der gesamten Spitalliste zulassen müsse (vgl. Rz. 5).

Das ideelle Verbandsbeschwerderecht sei grundsätzlich ein Mittel, um dem
öffentlichen Interesse in der Verwaltungsrechtspflege mehr Geltung zu ver-
schaffen. Die einzelnen Krankenversicherer würden im Rahmen der Durch-
führung der OKP nach dem KVG eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Daher
habe bereits die frühere Rechtsprechung in zahlreichen Konstellationen
den Krankenversicherern – oder deren Verbänden im Rahmen einer ego-
istischen Verbandsbeschwerde, das heisse zur Wahrung der Interessen
der Krankenversicherer – die Legitimation zuerkannt, sich gegen Ent-
scheide zu wehren, die zu Mehrkosten zulasten der OKP führen oder füh-
ren könnten. Das ideelle Verbandsbeschwerderecht gehe weit darüber hin-
aus, da die Beschwerdeführerin nicht bloss – wie bei der egoistischen Ver-
bandsbeschwerde – die Interessen ihrer Mitglieder, das heisse der Kran-
kenversicherer, vertrete, sondern überhaupt das öffentliche Interesse aller
Versicherten. Eine Beschränkung des zulässigen Anfechtungsobjekts auf
einzelne Leistungsaufträge, entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 53
Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 39 KVG und dem ausdrücklichen Willen des
historischen Gesetzgebers, widerspreche folglich auch dem Sinn und
Zweck des ideellen Verbandsbeschwerderechts (vgl. Rz. 6).

Im Übrigen habe auch die Vorinstanz in Ziffer 4 des angefochtenen Be-
schlusses festgehalten, dass während des Rechtsmittelverfahrens die bis-
herige Spitalliste gelte, sofern die Spitalliste als Ganzes angefochten
werde. Dementsprechend sei selbst die Vorinstanz ursprünglich davon
ausgegangen, dass die gesamte Spitalliste angefochten werden könne.
Die nun getätigten Ausführungen würden einen Widerspruch hierzu dar-
stellen und seien treuwidrig (vgl. Rz. 7).

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Mit der eingereichten Beschwerde rüge prio.swiss insbesondere auch ei-
nen Verstoss gegen die interkantonale Koordination gemäss Art. 39 Abs. 2
KVG beziehungsweise Art. 58e KVV (SR 832.102). Dieser Punkt betreffe
nicht eine spezifische Rechtsbeziehung gestützt auf einen einzelnen Leis-
tungsauftrag eines Leistungserbringers, vielmehr gehe es hier um die Wah-
rung öffentlicher Interessen, welchen den Ausführungen unter Ziff. 1 ff. fol-
gend mit der pauschalen Anfechtung der ganzen Spitalliste zu begegnen
sei und nicht mit der Anfechtung spezifischer Einzelverfügungen. Die Be-
schwerdeführerin habe vor diesem Hintergrund vorliegend bewusst – wie
in der Beschwerde dargelegt – die gesamte Spitalliste angefochten. Es
gehe um das Gesamtbild der Planung (vgl. Rz. 8).

Die streitbetroffene Spitalliste 2025 Akutsomatik verletze, wie in der Be-
schwerde einlässlich begründet, die bundesrechtlichen Vorgaben zur Ver-
sorgungsplanung im KVG und in der KVV. Dies führe im Ergebnis zur
Schaffung unzweckmässiger, überflüssiger und unwirtschaftlicher Spitalka-
pazitäten, wogegen sich die Beschwerdeführerin nach dem Sinn und
Zweck des Verbandsbeschwerderechts zur Wehr setzen können müsse,
um im öffentlichen Interesse Kostensteigerungen zu verhindern. Es liege
bei der Anfechtung der gesamten Spitalliste (welche das Bündel der erteil-
ten Leistungsaufträge darstelle) genau die Interessenlage vor, welche zwar
kein Drittbeschwerderecht eines Kantons zu begründen vermöge, aber den
Gesetzgeber zur Schaffung des ideellen Verbandsbeschwerderechts ver-
anlasst habe (vgl. Rz. 10).

2.2.4 Die Beschwerdegegnerinnen 1-16 haben die Frage nach dem An-
fechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren – soweit sie zur Beschwerde
Stellung genommen haben – nicht thematisiert.

2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihren Eingaben im Beschwer-
deverfahren hinsichtlich der Frage, weshalb die Spitalliste als solche das
Anfechtungsobjekt ihrer Beschwerde darstelle, unter anderem mit ihrer Be-
schwerdelegitimation gemäss Art. 53 Abs. 1bis KVG, eingeführt per 1. Ja-
nuar 2024.

2.3.1 An dieser Stelle ist deshalb grundsätzlich daran zu erinnern, dass
Anfechtungsobjekt und Beschwerdelegitimation voneinander abzugrenzen
sind (vgl. BGE 146 V 38 E. 4.3.2 und 140 II 315 E. 4.1., beide mit Hinweis
auf MARKUS MÜLLER, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Berner
Tage für die juristische Praxis BTJP 2006, Neue Bundesrechtspflege,

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Auswirkungen der Totalrevision auf den kantonalen und eidgenössischen
Rechtsschutz, 2007, S. 313-373, S. 348, 355).

2.3.2 Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 53 Abs. 1bis KVG nunmehr grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist,
ohne selbst Verfügungsadressatin zu sein oder eine besondere Bezie-
hungsnähe als Drittbetroffene aufzuweisen, zumal die erwähnte Bestim-
mung als ideelles Verbandsbeschwerderecht ausgestaltet ist. Das ideelle
Verbandsbeschwerderecht ermöglicht der Beschwerdeführerin – im Ge-
gensatz zur gewöhnlichen, zuweilen auch «egoistisch» genannten Ver-
bandsbeschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG – kein selbständiges
schutzwürdiges persönliches Interesse an der Beschwerdeführung geltend
machen zu müssen, sondern sie vertritt öffentliche Interessen (vgl. ISABE-
LLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 48
Rz. 28 f.). Deswegen bedarf die ideelle Verbandsbeschwerde einer spezi-
algesetzlichen Grundlage, in der die Voraussetzungen der Legitimation ge-
regelt sind (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 48 Rz. 30; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl.
2022, Rz. 2.84). Diese spezialgesetzliche Grundlage ist vorliegend mit
Art. 53 Abs. 1bis KVG geschaffen worden.

2.3.3 Demgegenüber hatte der Bundesrat, der bis Ende 2006 für Be-
schwerden in Sachen Spitallistenbeschluss zuständig war und auf dessen
Praxis die Beschwerdeführerin wiederholt verweist, den Krankenversi-
chererverbänden ein «egoistisches Verbandsbeschwerderecht» zugestan-
den. Das Bundesverwaltungsgericht ist von dieser bundesrätlichen Praxis
in der Folge mit der Begründung abgewichen, dass den Krankenversi-
chererverbänden die materielle Beschwer gemäss Art. 48 VwVG Abs. 1
Bst. b und c VwVG fehle. Es führte aus, für den beschwerdeführenden Ver-
ein Santésuisse und die Mehrzahl seiner Mitglieder entstehe kein unmittel-
barer Nachteil und somit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung der Gesundheitsdirektion. Ein Leistungser-
bringer sei durch den Entscheid der Regierung, nicht in die Spital- oder
Pflegeheimliste aufgenommen zu werden, grundsätzlich betroffen und da-
her beschwerdeberechtigt. Im Falle einer Beschwerde eines Versicherers
oder Versichererverbandes gegen die Aufnahme eines Spitals oder Pfle-
geheims in die kantonale Liste handle es sich hingegen um eine Drittbe-
schwerde, was impliziere, dass die Legitimation besonders sorgfältig zu
prüfen sei. Mit dem Argument, die Planung stelle ein wichtiges Instrument
zur Kostenkontrolle dar, sei die persönliche Betroffenheit der Krankenver-
sicherer nicht dargetan, da die ganze Gesellschaft und insbesondere die

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versicherten Personen ein berechtigtes Interesse an einer kostensparen-
den Spital- und Pflegeheimplanung hätten. Mangels materieller Beschwer
im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG stelle sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer (alternativ) nach den Grundsätzen über die ideelle Ver-
bandsbeschwerde nach Art. 48 Abs. 2 VwVG zum Rekurs an die Vo-
rinstanz hätte legitimiert werden können, da er öffentliche Interessen vertritt
und diesfalls kein selbstständiges schutzwürdiges persönliches Interesse
an der Beschwerdeführung geltend machen müsste. Die ideelle Verbands-
beschwerde bedürfe normalerweise einer spezialgesetzlichen Grundlage,
welche die betreffende Materie zum Gegenstand habe und in der die Vo-
raussetzungen der Legitimation geregelt seien. Aufgrund der im Parlament
vorgetragenen Argumente sei kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers zu
erkennen gewesen, ein Beschwerderecht zugunsten einzelner Versicherer
(«Personen») oder ein ideelles Verbandsbeschwerderecht zugunsten ei-
nes Krankenversicherungsverbands zu statuieren. Es sei somit Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, ob er ein derartiges Beschwerderecht
schaffen wolle und welcher Verband mit welcher Zwecksetzung zur Be-
schwerde zugelassen sein soll (vgl. dazu im Detail BVGE 2010/51 E. 6,
insbesondere E. 6.6 und 6.7; daran anschliessend: Urteil des BVGer C-
7165/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5; vgl. auch Botschaft vom 21. August
2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
[Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1; BBl 2019 6071, 6095; nach-
folgend Botschaft]).

2.3.4 Allerdings hat die Beschwerdelegitimation – sei dies im Rahmen ei-
nes egoistischen oder ideellen Verbandsbeschwerderechts – keinen direk-
ten Einfluss auf die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes in einem
Beschwerdeverfahren, genau wie beispielsweise auch die Beschwerde-
gründe, welche keinen Einfluss auf die Beurteilung der Beschwerdelegiti-
mation haben dürfen (vgl. dazu BGer-Urteil 1C_412/2016 vom 1. Dezem-
ber 2016 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 141 II 307 E. 6.4 und 137 II 30 E. 2.3).
Beschwerdelegitimation und Anfechtungsobjekt sind beide als Eintretens-
voraussetzungen in einem Beschwerdeverfahren zu qualifizieren (vgl. Ur-
teil des BGer 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1 [zur Beschwerde-
legitimation] und 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.5.2 sowie
2C_134/2024 vom 1. März 2024 E. 2.1 [beide zum Anfechtungsobjekt])
und jeweils separat nach den entsprechenden Bestimmungen zu prüfen.

2.4 Nachfolgend ist vor diesem Hintergrund die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zum Anfechtungsobjekt gemäss Art. 53 Abs. 1
KVG und damit zur Rechtsnatur der Spitalliste darzustellen:

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2.4.1 Anfechtungsgegenstand der von einem Leistungserbringer erhobe-
nen Beschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung nicht die Spitalliste
als solche sein (BVGE 2014/4 E. 3.1). In BVGE 2012/9 hat das Bundes-
verwaltungsgericht – nachdem es das Vorliegen einer Allgemeinverfügung
beziehungsweise eines Bündels von Allgemeinverfügungen ausgeschlos-
sen hatte (BVGE 2012/9 E. 3.2.5) – erkannt, dass die Spitalliste in erster
Linie als Bündel von Individualverfügungen zu qualifizieren sei. Ihre Funk-
tion erschöpfe sich jedoch nicht darin. Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG statuiere
zudem eine Publizitäts- und Transparenzvoraussetzung. Der Bundesrat
habe die Spitalliste auch mit einem öffentlichen Register verglichen. Es er-
scheine daher zutreffend, die Spitalliste als Rechtsinstitut sui generis zu
bezeichnen. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes zentral
sei jedoch, dass sie aus einem Bündel von Einzelverfügungen bestehe
(BVGE 2012/9 E. 3.2.6 m.w.H.; daran anschliessend: BVGE 2019 V/6
E. 1.4.2; 2018 V/3 E. 3.2; 2016/14 E. 1.1.2; 2013/46 E. 1.1.1; 2013/45
E. 1.1.1; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Grundsatzurteil des
BVGer C-4438/2022 vom 13. November 2025 E. 2.3). Die nicht angefoch-
tenen Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in Rechtskraft, da Anfech-
tungsgegenstand im Beschwerdeverfahren betreffend Spitallisten grund-
sätzlich nur die Verfügung ist, welche das die Beschwerde führende Klinik
betreffende Rechtsverhältnis regelt (BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil des BVGer
C-2979/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.2).

Zu dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht hinsichtlich des Anfechtungsobjekts damit – ebenso wie bereits bei
der Beschwerdelegitimation der Krankenversichererverbände – von der
vormaligen Praxis des Bundesrates abgewichen ist. Der Bundesrat hatte
jeweils die gesamte Spitalliste als Anfechtungsgegenstand einer Be-
schwerde gegen einen Spitallistenbeschluss definiert, obwohl einzelne
Spitäler anschliessend nur so weit zur Beschwerde legitimiert waren, als
sie ihre eigene Stellung auf der Liste rügten (vgl. BVGE 2012/9 E. 3.1
m.H.).

2.4.2 Im bereits genannten Grundsatzurteil C-4438/2022 hat das Bundes-
verwaltungsgericht erstmals über die Frage befunden, ob ein Kanton die
Spitalliste als solche anfechten kann. Es hat dazu ausgeführt, dass man-
gels besonderer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze zum
Anfechtungsgegenstand bei Spitallistenentscheiden gelten würden. Dabei
sei für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes zentral, dass die
Spitalliste aus einem Bündel von Einzelverfügungen bestehe. Anfech-
tungsgegenstand bleibe stets die Einzelverfügung: Ein

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beschwerdeführender Kanton könne daher sämtliche Einzelverfügungen
anfechten, sofern er vor der Vorinstanz entsprechende Anträge gestellt
habe und soweit er in Bezug auf die Einzelverfügungen nach den einschlä-
gigen gesetzlichen Grundlagen beschwerdelegitimiert sei. Eine eigenstän-
dige Anfechtbarkeit der Spitalliste als solcher – losgelöst von der Anfecht-
barkeit der Einzelverfügungen – sei dagegen gesetzlich nicht vorgesehen
(vgl. E. 2.3 m.w.H.).

2.5 Hinsichtlich der dargestellten Rechtsprechung ist – um eine (weitere)
Vermischung von Beschwerdelegitimation und Anfechtungsobjekt zu ver-
meiden – Folgendes zu präzisieren: Die Tatsache, dass eine Leistungser-
bringerin lediglich die sie betreffende Individualverfügung anfechten kann,
ist letztlich mit der Beschwerdelegitimation zu begründen. Anfechtungsge-
genstand in den gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG erhobenen Beschwerden
gegen Spitallistenbeschlüsse ist grundsätzlich die Einzelverfügung im Bün-
del von Individualverfügungen, wobei sich in der Folge anhand der Be-
schwerdelegitimation bestimmt, ob und welche Einzelverfügung von der je-
weiligen Beschwerdeführerin effektiv angefochten werden kann (vgl. in die-
sem Sinne bereits das Grundsatzurteil C-4438/2022 E. 2.3).

2.6 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember
2025 geltend macht, weder bei einem einzelnen Leistungsauftrag noch bei
der Spitalliste als Bündel von Leistungsaufträgen beziehungsweise Einzel-
verfügungen handle es sich um Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG, da
die Kantone beziehungsweise die kantonalen Regierungsräte keine Bun-
desbehörden seien, ist mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesver-
waltungsgericht hat in BVGE 2012/9 betont, dass jedem Listenspital ein
individueller Leistungsauftrag erteilt werde und es die in der Spitalliste auf-
geführten Leistungsaufträge seien, welche den Verfügungscharakter der
Spitalliste ausmachen würden (BVGE 2012/9 E. 3.2.5). Überdies ergibt
sich aus Art. 5 VwVG, dass es sich bei Verfügungen um «Anordnungen der
Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
[…]», handelt. Demnach können Verfügungen kantonaler Behörden, wel-
che nota bene gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG ei-
ner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen können,
durchaus unter den Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG subsumiert wer-
den. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt
werden.

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2.7 Zu prüfen bleibt, ob das in Art. 53 Abs. 1bis KVG seit 1. Januar 2024
verankerte Beschwerderecht der Krankenversichererverbände – in Abwei-
chung zu Art. 53 Abs. 1 KVG und der mit BVGE 2012/9 begründeten und
seither bestätigten Rechtsprechung – eine Anfechtung der Spitalliste als
solche zulässt.

Dazu ist eine Auslegung von Art. 53 Abs. 1bis KVG betreffend Anfechtungs-
gegenstand vorzunehmen, wobei das Gesetz in erster Linie aus sich selbst
heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu-
grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständ-
nismethode ausgelegt werden muss. Die Gesetzesauslegung hat sich vom
Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm dar-
stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Ge-
füge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 134
V 170 E. 4.1). Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist also der Wortlaut
der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst ein-
deutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden,
wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am
«wahren Sinn» der Regelung vorbei (BGE 140 III 550 E. 2.6; 140 II 80
E. 2.5.3 m.H.). Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entste-
hungsgeschichte der Norm oder aus ihrem Zweck ergeben. Neben dem
Wortlaut und der Gesetzessystematik sind demnach bei der Auslegung
auch das historische und das teleologische Element zu berücksichtigen
(Methodenpluralismus; BGE 138 III 166 E. 3.2; 134 III 273 E. 4). Unter den
einzelnen Auslegungselementen gibt es keine hierarchische Prioritätsord-
nung (BGE 134 V 170 E. 4.1). Vielmehr sollen alle jene Methoden kombi-
niert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und
praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben.

2.7.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und
Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel der all-
gemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Massgebliches Element der gram-
matikalischen Auslegung ist der Gesetzestext (BVGE 2014/25 E. 7.3; vgl.
auch HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 11. Aufl. 2024, S. 22, N. 70 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.183).

2.7.1.1 Nachfolgend ist – vor dem Hintergrund der konstanten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anfechtungsobjekt gemäss
Art. 53 Abs. 1 KVG (vgl. oben E. 2.4) – der Wortlaut des neu geschaffenen

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Art. 53 Abs. 1bis KVG mit dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 KVG zu verglei-
chen:

Art. 53 Abs. 1 KVG: Art. 53 Abs. 1bis KVG:

Gegen Beschlüsse der Kantonsregie- Organisationen der Versicherer von
rungen nach den Artikeln 39, […] kann nationaler oder regionaler Bedeutung,
beim Bundesverwaltungsgericht Be- die sich gemäss ihren Statuten dem
schwerde geführt werden. Schutz der Interessen ihrer Mitglieder
im Rahmen der Anwendung dieses
Gesetzes widmen, steht das Be-
schwerderecht gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Artikel 39
zu.

Les décisions des gouvernements Les organisations d’assureurs d’im-
cantonaux visées aux art. 39, […] peu- portance nationale ou régionale qui,
vent faire l’objet d’un recours au Tribu- conformément à leurs statuts, ont pour
nal administratif fédéral. but de défendre les intérêts de leurs
membres dans le cadre de l’applica-
tion de la présente loi, ont qualité pour
recourir contre les décisions prises par
les gouvernements cantonaux en
vertu de l’art. 39.

Contro le decisioni dei governi canto- Le organizzazioni degli assicuratori
nali ai sensi degli articoli 39, […] può d’importanza nazionale o regionale
essere interposto ricorso al Tribunale che, conformemente agli statuti, si de-
amministrativo federale. dicano alla tutela degli interessi dei
propri membri nell’ambito dell’applica-
zione della presente legge sono legit-
timate a ricorrere contro le decisioni
prese dai governi cantonali in virtù
dell’articolo 39.

2.7.1.2 Dem Wortlaut nach ist vorliegend – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin – nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Spital-
liste als solche – in Abweichung zur bekannten Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu Art. 53 Abs. 1 KVG – als Anfechtungsobjekt de-
finieren wollte: Sowohl in Absatz 1 als auch in Absatz 1bis wird in der
deutschsprachigen Fassung die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die

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«Beschlüsse der Kantonsregierung» nach Art. 39 KVG festgehalten. In den
französisch- und italienischsprachigen Fassungen wird in Absatz 1 von
«décisions des gouvernements cantonaux» und «le decisioni dei governi
cantonali» nach Art. 39 KVG gesprochen, während in Absatz 1bis mit «dé-
cisions prises par les gouvernements cantonaux» und «decisioni prese dai
governi cantonali» eine leicht abweichende Formulierung gewählt wurde.
Allerdings lassen auch diese geringfügigen Abweichungen im Wortlaut kei-
nen Schluss auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht geführte Sicht-
weise zu; beide Formulierungen referenzieren auf die (unveränderte) Be-
stimmung in Art. 39 KVG.

2.7.2 In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass das neu gewährte
ideelle Verbandsbeschwerderecht der Krankenversichererverbände als
Abs. 1bis direkt anschliessend an die allgemeine Beschwerdemöglichkeit
gemäss Abs. 1 in Art. 53 KVG aufgenommen wurde. Diese Tatsache und
der Umstand, dass beide Bestimmungen integral auf Art. 39 Abs. 1 KVG
verweisen, sprechen dafür, dass der neue Art. 53 Abs. 1bis KVG dem be-
reits bestehenden Art. 53 Abs. 1 KVG nachempfunden wurde und dem-
nach beide Bestimmungen das gleiche Anfechtungsobjekt betreffen.

2.7.3 Weiter ist zu prüfen, ob die historische Auslegung die Ergebnisse der
grammatikalischen und systematischen Auslegung bestätigt. Die histori-
sche Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer
Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vor-
gesehen worden war; die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prin-
zip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers
zu respektieren. Anhaltspunkte zur Ermittlung des Willens des Gesetzge-
bers liefern die Materialien zur Entstehung einer Gesetzesnorm: Entwürfe,
amtliche Berichte, Botschaften des Bundesrates und Protokolle der Rats-
verhandlungen. Die einzelnen Kategorien von Materialien werden unter-
schiedlich gewichtet (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O.,
S. 24 f., N. 79 ff.). Hat der Wille des Gesetzgebers im Gesetzestext keinen
Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend
(BGE 139 III 368 E. 3.2; 137 V 167 E. 3.2; 136 I 297 E. 4.1).

2.7.3.1 Der Botschaft lässt sich dazu entnehmen, dass im Rahmen der
KVG-Revision die spezialgesetzliche Grundlage für ein Verbandsbe-
schwerderecht der Versicherer geschaffen werden solle. Damit solle si-
chergestellt werden, dass die Kantone bei der Planung nicht nur die Anlie-
gen der Leistungserbringer, sondern auch diejenigen der Versicherer –
welche die Interessen der Versicherten vertreten – ausgewogen

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berücksichtigten. Mangels Beschwerdelegitimation der Versichererver-
bände fehle aktuell die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung von Rü-
gen, die zu einer (Spital-) Planung führen könnten, die eine Reduktion und
Konzentration des Angebotes, eine Effizienz- und Qualitätssteigerung und
eine Vermeidung von Mengenausweitungen beinhalte. Die Verbandsbe-
schwerden der Versicherer beim Erlass einer neuen Planung und einer
neuen Liste seien verbreitet gewesen, als der Bundesrat noch Beschwer-
deinstanz gewesen sei, und diese seien oft ganz oder teilweise gutgeheis-
sen worden. Sie hätten somit zu einer Überarbeitung der Planungen und
Listen geführt. Das vorgesehene Verbandsbeschwerderecht ziele insofern
darauf, den Schutz der Interessen der OKP zu gewährleisten, damit die
Grundsätze für eine bedarfsgerechte, günstige und qualitativ hochste-
hende Leistungserbringung durch die Kantone eingehalten würden (BBl
2019 6071, 6095 f., 6137 f.). Weiter finde mit der Einführung eines Be-
schwerderechts der Versichererverbände gegen Beschlüsse der Kantons-
regierung in Sachen Planung und Erstellung der Liste der Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime eine Entschärfung des Governance-Konflik-
tes der Kantone statt (BBl 2019 6071, 6092 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Botschaft halte fest,
dass das Verbandsbeschwerderecht eine «Überarbeitung der Planung und
Listen» ermöglichen solle, ergibt sich aus dem obigen Abschnitt, dass
diese Aussage sich auf die vormalige Praxis des Bundesrates – von wel-
cher das Bundesverwaltungsgericht jedoch in der Folge sowohl hinsichtlich
der Beschwerdelegitimation als auch des Anfechtungsobjektes abgewi-
chen ist (vgl. oben E. 2.3.2 und 2.4.1 zweiter Absatz) – bezieht. Eine direkte
Bezugnahme auf die zwischenzeitlich neu geschaffene gesetzliche Grund-
lage in Art. 53 Abs. 1bis KVG und eine Auseinandersetzung mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zum Anfechtungsobjekt ist jedoch nicht er-
sichtlich: Es wird vielmehr in grundsätzlicher Art und Weise das Gleichge-
wicht in der Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessen der Leis-
tungserbringer und Versicherer durch die Kantone sowie die Reduktion des
Governance-Konflikts der Kantone betont. Das Anfechtungsobjekt, das
heisst, ob lediglich einzelne Leistungsaufträge angefochten werden kön-
nen sollen oder gar die Spitalliste als solche, wird nicht konkretisiert. Damit
kann aus der Botschaft des Bundesrates – entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin – kein klarer Wille des Gesetzgebers abgeleitet wer-
den, die Anfechtung einer Spitalliste als solche – entgegen der langjährigen
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – zuzulassen.

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2.7.3.2 Aus den Parlamentsdebatten ergibt sich des Weiteren, dass die
Einführung und die Ausgestaltung des ideellen Verbandsbeschwerde-
rechts sowohl im National- als auch im Ständerat sehr umstritten war (vgl.
z.B. Votum Wasserfallen [AB 2020 N 2005], Votum Humbel [AB 2020
N 2008], Votum Nantermod [AB 2020 N 2009], Votum Ettlin [AB 2021
S 1294 f.], Votum Stöckli [AB 2021 S 1295]). Inhaltlich betonten die Befür-
worter und Befürworterinnen letztlich, wie bereits in der Botschaft des Bun-
desrates, dass die Krankenversichererverbände ein Gegengewicht zur
Mehrfachrolle der Kantone als Planer und Eigentümer der Spitäler darstell-
ten, beziehungsweise dass es beim Beschwerderecht um ein Kräftegleich-
gewicht gehe (Votum Hegglin [AB 2021 S 1278], Votum de Courten [AB
2022 N 14], Votum Humbel [AB 2022 N 15], Votum Nantermod [AB 2022
N 16). Auch in den beiden vorberatenden Kommissionen wurde die Mehr-
fachrolle der Kantone und das Gleichgewicht der Kräfte in den Verhand-
lungen über die Spitallisten der Kantone von den Befürwortern und Befür-
worterinnen als Grund für die Einführung eines ideellen Verbandsbe-
schwerderechts vorgebracht, nicht jedoch die Korrektur der langjährigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anfechtungsobjekt.

Diese Unterlagen lassen – ebenso wie die Botschaft des Bundesrates –
keinen klaren Willen des Gesetzgebers erkennen, die Anfechtung einer
Spitalliste als solche zu ermöglichen. In beiden Räten wurde nicht disku-
tiert, was Anfechtungsgegenstand des umstrittenen Beschwerderechts der
Krankenversichererverbände sein soll, sondern lediglich, ob ein solches
Beschwerderecht eingeführt werden soll und eine Beschwerde aufschie-
bende Wirkung haben soll.

2.7.4 Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist, abstellend auf die der
Rechtsnorm zugrunde liegenden Zweckvorstellungen und die vom Gesetz-
geber erkennbar getroffenen Wertentscheidungen, der wahre Sinngehalt
der zu beurteilenden Regelung zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist, dass
sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitge-
bundenen historischen Vorstellungen abheben kann. Dabei muss der
Zweck in der Norm selbst enthalten sein; es ist unzulässig, normfremde
Zwecke in die Norm hineinzulegen (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,
a.a.O., S. 26 N. 94 ff.). Es ist dem Gericht insbesondere verwehrt, einer als
zweckmässiger erachteten Lösung den Vorzug zu geben, soweit sich die
vom Wortlaut vorgegebene nicht als sachlich völlig unhaltbar erweist und
auch nicht nachgewiesenermassen dem Willen des Gesetzgebers wider-
spricht (BGE 99 Ia 571 E. 3).

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2.7.4.1 Zum Sinn und Zweck und damit zur teleologischen Auslegung von
Art. 53 Abs. 1bis KVG ist – zumal diese Bestimmung erst vor etwas mehr
als zwei Jahren in Kraft getreten ist – ebenso wie bei der historischen Aus-
legung auch auf die Materialien abzustellen (vgl. bereits oben E. 2.7.3).
Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen:

2.7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Beschränkung des
zulässigen Anfechtungsobjekts auf einzelne Leistungsaufträge widerspre-
che dem Sinn und Zweck des ideellen Verbandsbeschwerderechts, kann
ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Krankenversi-
chererverbände die Spitalliste als solche – und nicht spezifisch die einzel-
nen Leistungsaufträge – anfechten können müssen, um die Interessen der
OKP zu wahren. Entsprechend würde die von der Beschwerdeführerin be-
absichtigte pauschale Anfechtbarkeit der Spitalliste als solcher, ohne
Nachweis einer vernünftigen Veranlassung zur Rechtsmittelergreifung mit
Bezug auf die einzelnen Spitallistenverfügungen respektive Leistungsauf-
träge, das ideelle Verbandsbeschwerderecht überdehnen (vgl. hierzu auch
E. 2.9 nachfolgend). Vor diesem Hintergrund kann es nicht das Ziel des
Gesetzgebers gewesen sein, den Krankenversichererverbänden zu er-
möglichen, aufgrund einer als fehlerhaft gerügten Spitalplanung die Spital-
liste als solche und damit die Spitalplanung – wie im vorliegenden Fall –
pauschal und losgelöst von den einzelnen auf der Spitalliste erteilten Leis-
tungsaufträge anzufechten, ohne dass beispielsweise für die Kantone im
Falle einer Rückweisung des gesamten Spitallistenentscheids notabene
ersichtlich würde, ob und wie sich dies konkret auf die einzelnen Leistungs-
erteilungen auswirkt beziehungsweise wie die Leistungserteilungen zu kor-
rigieren sind.

2.7.4.3 Es kann auch nicht Sinn und Zweck der neu geschaffenen Anfech-
tungsmöglichkeit sein, dass die Krankenversichererverbände mit einer An-
fechtung der Spitalliste als solche faktisch auch nicht erteilte Leistungsauf-
träge, deren Nichterteilung in der Folge von der betroffenen Leistungser-
bringerin aber akzeptiert wird, in Rechtshängigkeit setzen können (vgl. zu
den strengen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation pro Adressat,
bei Verzicht des Adressaten auf eine Beschwerdeführung, ausführlich: Ur-
teil des BVGer C-6178/2010 vom 7. Mai 2013 E. 3.2.2). Für eine derge-
stalte Umsetzung des Beschwerderechts der Krankenversichererver-
bände, die zu zeitlich verzögerter Umsetzung der Planung und der Leis-
tungsaufträge und zu Rechtsunsicherheit für die Leistungserbringer und
Patientinnen und Patienten führt, kann auch kein öffentliches Interesse er-
kannt werden.

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2.7.5 Nichts anderes folgt aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung, wonach sich ein Spitallistenbeschluss auf eine bundesrechts-
konforme Spitalplanung stützen muss (BVGE 2019 V/2 E. 4; Urteil des
BVGer C-6007/2016 vom 7. Februar 2018 E. 7.1). Anfechtungsobjekt im
Beschwerdeverfahren – und damit Bezugspunkt des Beschwerderechts
der Krankenversichererverbände – bilden wie gesagt die einzelnen Spital-
listenverfügungen respektive Leistungserteilungen. Die bisherigen Erfah-
rungen zeigen, dass es in der Praxis kaum vorkommen dürfte, dass sich
eine bundesrechtswidrige Planung auf den Inhalt sämtlicher Leistungser-
teilungen auswirkt und damit zur gleichzeitigen Aufhebung sämtlicher Leis-
tungserteilungen in allen Leistungsgruppen führt (beispielsweise infolge
überhaupt nicht durchgeführter Bedarfsermittlung, in Verletzung von Art. 39
Abs. 1 Bst. d KVG i.V.m. Art. 58b KVV).

2.7.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage da-
nach, ob die Krankenversichererverbände die Spitalliste als solche anfech-
ten können, in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird. KATJA GFEL-
LER hielt dazu beispielsweise fest, es sei fraglich, ob die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Beschwerderecht der Kran-
kenversichererverbände nach Art. 53 Abs. 1bis KVG gelte, ob also auch
Krankenversichererverbände nur einzelne Verfügungen oder aber auch
eine gesamte Spitalliste als Bündel von Einzelverfügungen anfechten
könnten. Für die Fortsetzung der früheren Praxis des Bundesrates spre-
che, dass in Art. 53 Abs. 1bis KVG vom Beschwerderecht gegen «Be-
schlüsse der Kantonsregierung nach Artikel 39» die Rede sei und die (ge-
samten) Spitallisten grundsätzlich solche Beschlüsse darstellten. Auch
handle es sich um ein ideelles Verbandsbeschwerderecht, bei dem es nicht
um eine spezifische Rechtsbeziehung, sondern um die Wahrung öffentli-
cher Interessen gehe, was für die Zulässigkeit einer pauschalen Anfech-
tung ganzer Spitallisten spreche. Der Botschaft zur KVG-Revision sei so-
dann zu entnehmen, dass das Verbandsbeschwerderecht eine «Überar-
beitung der Planungen und Listen» ermöglichen solle, was auf die Zuläs-
sigkeit einer integralen Anfechtung hindeuten könnte. Gegen die Zulässig-
keit, mit der Verbandsbeschwerde gesamte Spitallisten anzufechten, sei
vorzubringen, dass mit dem Verbandsbeschwerderecht der Versicherer ein
«Gegengewicht» zum Beschwerderecht der Leistungserbringer geschaf-
fen werden sollte. Entsprechend überzeuge es nicht, wenn Versichererver-
bände – anders als die Leistungserbringer – gesamte Listen pauschal an-
fechten könnten. Auch hindere eine pauschale Anfechtung die Rechtskraft
der Leistungsaufträge sämtlicher Listenspitäler, was für diese eine erhebli-
che Rechtsunsicherheit bedeute. Insgesamt sei eher davon auszugehen,

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dass das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits der Bundesrat – die An-
fechtung gesamter Spitallisten ebenso zulassen werde wie die Anfechtung
von einzelnen oder mehreren Einzelverfügungen (KATJA GFELLER, Das
neue Verbandsbeschwerderecht der Krankenversicherer gegen Spitallis-
ten, SZS 2/2024, S. 52-63, S. 58 f.). Demgegenüber ist DARIO PICECCHI
der Ansicht, dass eine Anfechtung der Spitalliste als Ganzes oder der Spi-
talplanung insgesamt unzulässig sei, weil das ideelle Verbandsbeschwer-
derecht nichts am Anfechtungsobjekt einer Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht ändere (DARIO PICECCHI, Rechtliche Grundlagen der
Spitalplanung, in: Poledna/Rumetsch (Hrsg.), Gesundheitsrecht, Band
VIII/2, 2. Aufl. 2025, S. 105-196, Rz. 187 in fine).

In der soeben dargestellten Literatur wurden jedoch keine weiteren Ele-
mente diskutiert, die nicht bereits in der vorgenommenen Auslegung disku-
tiert werden und damit zu einer abweichenden Gesamtwürdigung des Ge-
richts führen könnten.

2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eigenständige Anfech-
tung der Spitalliste als solche – losgelöst von der Anfechtbarkeit der Ein-
zelverfügungen – in Art. 53 Abs. 1bis KVG nicht vorgesehen ist. Dies ergibt
sich insbesondere aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, welcher
Art. 53 Abs. 1 KVG nachempfunden und in allen drei Amtssprachen prak-
tisch identisch ist, sowie aus der Tatsache, dass sich den Materialien und
der parlamentarischen Beratung kein klarer dahingehender Wille des Ge-
setzgebers entnehmen lässt. Diese Auslegung widerspricht auch nicht dem
Sinn und Zweck der Norm, da insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb
die Krankenversichererverbände die Spitalliste als solche – und nicht spe-
zifisch die einzelnen Leistungsaufträge – anfechten können müssen, um
das öffentliche Interesse der OKP zu vertreten.

Zentral bleibt für die Bestimmung des Anfechtungsobjektes demnach, dass
die Spitalliste gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Art. 53 Abs. 1 KVG, welche aufgrund der Ergebnisse der
Auslegung auch auf Art. 53 Abs. 1bis KVG anzuwenden ist, aus einem Bün-
del an Einzelverfügungen besteht. Die Krankenversichererverbände haben
gestützt auf das ideelle Verbandsbeschwerderecht in Art. 53 Abs. 1bis KVG
sämtliche oder einzelne Individualverfügungen anzufechten, falls sie mit
der Spitalplanung und der gestützt darauf erlassenen Spitalliste nicht ein-
verstanden sind. Dabei ist es ihnen unbenommen, die aus ihrer Sicht feh-
lerhaften beziehungsweise bundesrechtswidrigen Schritte in der Spitalpla-
nung aufzuzeigen; jedoch haben sie gleichzeitig mit der Beschwerde

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darzulegen, auf welche Leistungsaufträge sich die Rügen auswirken und
inwiefern die bezeichneten Leistungsaufträge fehlerhaft und zu korrigieren
sind.

2.9 Zur Beschwerdelegitimation ist ergänzend festzuhalten, dass
prio.swiss gestützt auf die Bestimmung in Art. 53 Abs. 1bis KVG zwar grund-
sätzlich zur Erhebung einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht le-
gitimiert ist (vgl. dazu Teilurteil C-2506/2024, C-2512/2024, C-2518/2024
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom 27. Juni 2025 E. 7). Jedoch
ist daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung auch sog. «abstrakten»
Beschwerderechten – wozu das ideelle Beschwerderecht der Krankenver-
sichererverbände zu zählen ist – gewisse Grenzen gesetzt hat (vgl. allge-
mein: BGE 123 II 16 E. 2c): So muss eine «vernünftige Veranlassung» zur
Rechtsmittelergreifung bestehen (BGE 114 V 239 E. 3b; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 164), muss sich die Be-
schwerde auf eine konkrete Problemstellung im Einzelfall beziehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_296/2024, 9C_365/2024 vom 28. November 2024
E. 1.1.1 m.w.H.) beziehungsweise ein aktuelles und praktisches Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vorliegen
(vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 48 Rz. 37 m.w.H.; vgl.
auch Urteile des BGer 2C_26/2023 vom 2. Mai 2025 E. 1.2 [in BGE 152 II
124 nicht publizierte Erwägung]; 2C_776/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.4;
Urteil des BVGer A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 10.3.1; je m.w.H.).

Die Legitimation zur Anfechtung einer Spitallistenverfügung folgt also nicht
ohne Weiteres aus ihrer behaupteten Bundesrechtswidrigkeit (als Folge ei-
ner bundesrechtswidrigen Spitalplanung). Es braucht vielmehr zusätzlich
ein aktuelles und praktisches Interesse an der Anfechtung der einzelnen
Spitallistenverfügungen aufgrund einer aktuell-konkreten Gefährdung der
OKP-Interessen. Entsprechend haben die Krankenversichererverbände je-
weils begründet darzulegen (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.3; Urteil des BVGer
C-6587/2019 vom 12. September 2022 E. 3.2 m.H.), durch die Erteilung
welcher konkreten Leistungsaufträge die OKP-Interessen aktuell und kon-
kret gefährdet werden beziehungsweise an der Anfechtung welcher kon-
kreter Leistungsaufträge ein spezifisches öffentliches Interesse besteht,
beispielsweise im Hinblick auf die Reduktion und Konzentration des Ange-
bots, die Effizienz- und Qualitätssteigerung sowie die Vermeidung einer
Mengenausweitung.

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2.10 Schliesslich ist der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass die Kran-
kenversichererverbände sich bereits bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Rahmen der Spitalplanung mittels Stellungnahmen und konkre-
ten Anträgen in Bezug auf die einzelnen Leistungsaufträge einbringen
müssen, da gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Begehren unzulässig sind (vgl.
dazu auch das Grundsatzurteil C-4438/2022 E. 2.3 und 2.4).

3.
Zusammenfassend kann auf die Beschwerde von prio.swiss gegen die Spi-
talliste 2025 Akutsomatik nicht eingetreten werden, da die Spitalliste 2025
Akutsomatik als solche nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann und die Beschwerdeführerin explizit keine einzelnen
(oder sämtliche) Leistungsaufträge angefochten hat. Mit der Fokussierung
auf die Spitalplanung und die Spitalliste als solche und der Ausblendung
der sich stellenden Frage nach der Qualifikation der von der Vorinstanz
erlassenen Spitalliste hat die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand in
unzulässiger Weise ausgeweitet (vgl. Urteil des BGer 2C_1136/2018 vom
21. Dezember 2018 E. 3.2). Der Streitgegenstand gemäss Beschwerde
deckt sich damit nicht mit dem Anfechtungsgegenstand bei Spitallistenbe-
schlüssen nach Art. 39 KVG. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich vorliegend die Behandlung
der materiellen Rügen der Beschwerdeführerin und erweisen sich ge-
stellte, bisher jedoch nicht behandelte Verfahrensanträge der Parteien als
gegenstandslos (vgl. oben Bst. B.d und B.p).

4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.

4.1 Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten – unter anderem im Hinblick auf den Umfang
des Verfahrens mit 16 Beschwerdegegnerinnen – auf Fr. 5’000.– festzu-
setzen. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren

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eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen. Auferlegt wird die Parteientschädigung
in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungs-
fähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren be-
teiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Gemäss der Rechtsprechung ha-
ben obsiegende, anwaltlich vertretene Beigeladene einen Anspruch auf
Parteientschädigung (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni
2014 E. 13.2.1 m.w.H.). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
jedoch Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Par-
teien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

4.2.1 Demnach hat die unterliegende Beschwerdeführerin ebenso wenig
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung wie die – obsiegende und
anwaltlich vertretene – Vorinstanz.

4.2.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Wilhelm Schulthess-Stiftung
(als Trägerin der Beschwerdegegnerin 11) hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zulasten der Beschwerdeführerin, auch wenn Rechtsanwalt
Beat M. Barthold zugleich Stiftungsrat der Wilhelm Schulthess-Stiftung ist,
zumal vorliegend seine anwaltliche Tätigkeit im Vordergrund zu stehen
scheint (vgl. dazu Urteil des BVGer A-128/2017 vom 29. März 2018 E. 4.2
m.w.H.). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksich-
tigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorlie-
gend zu beurteilenden Fragen ist der Wilhelm Schulthess-Stiftung (als Trä-
gerin der Beschwerdegegnerin 11) eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

4.2.3 Auch die durch Rechtsanwalt Michael Waldner und Rechtsanwältin
Barbara Meier vertretenen Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 (Spital
Schwyz, Spital Lachen AG und AMEOS Spital Einsiedeln) haben demnach
Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin.
Da ebenfalls keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksich-
tigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der vorliegend zu
beurteilenden Fragen und aufgrund der gemeinsamen anwaltlichen Vertre-
tung sowie der Einreichung von im Wesentlichen gleichlautenden

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Beschwerdeantworten ist den Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 als So-
lidargläubigerinnen eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3’500.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.

4.2.4 Die Erwägung 4.2.3 gilt sinngemäss auch für die Hirslanden AG, Kli-
nik im Park (Beschwerdegegnerin 8) und die Klinik St. Anna AG (Be-
schwerdegegnerin 10), welche beide zur Hirslanden-Gruppe gehören und
durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach und Rechtsanwältin Lucina Herzog
vertreten werden. Hier ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass
keine Beschwerdeantworten, sondern lediglich Verfahrensanträge einge-
reicht wurden, welche jedoch in weiten Teilen ebenfalls gleichlautend wa-
ren. Daher ist den Beschwerdegegnerinnen 8 und 10 als Solidargläubige-
rinnen eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3’000.– (inkl. Ausla-
gen) zuzusprechen.

4.2.5 Den übrigen, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin-
nen 4, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 15 und 16, denen aufgrund des Verzichts auf
die Einreichung einer Beschwerdeantwort und auf die Stellung von Anträ-
gen im Beschwerdeverfahren auch keine verhältnismässig hohen Kosten
erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).

5.
Der Vollständigkeit halber sind der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz
die in diesem Verfahren noch nicht offengelegten Beschwerdeantworten
beziehungsweise der Verzicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort
der Beschwerdegegnerinnen 1-3, 6, 9, 11 und 16 (ohne Beilagen) zur
Kenntnisnahme zuzustellen. Dasselbe gilt für die vollständige Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 25. September 2025 (ohne Vorakten), welche der
Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen 1-16 zuzustellen
ist, und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember
2025 zum Anfechtungsobjekt, welche der Vorinstanz und den Beschwer-
degegnerinnen 1-16 zuzustellen ist. Weiter erhalten die Beschwerdeführe-
rin und die Beschwerdegegnerinnen 1-16 die Eingabe der Vorinstanz vom
30. Januar 2026 zur Kenntnisnahme.

6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in

Seite 29
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Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r
BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu entnehmen.

3.

3.1 Der Wilhelm Schulthess-Stiftung wird zulasten der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen.

3.2 Dem Spital Schwyz, der Spital Lachen AG und der AMEOS Spital Ein-
siedeln wird solidarisch zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'500.– zugesprochen.

3.3 Der Hirslanden AG, Klinik im Park, und der Klinik St. Anna AG wird so-
lidarisch zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.– zugesprochen.

3.4 Den Beschwerdegegnerinnen 4, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

4.1 Je ein Doppel der Beschwerdeantworten beziehungsweise des Ver-
zichts auf Einreichung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin-
nen 1-3, 6, 9, 11 und 16 (ohne Beilagen) geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

4.2 Je ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. September
2025 (ohne Vorakten) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin
und die Beschwerdegegnerinnen 1-16.

Seite 30
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4.3 Je eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. De-
zember 2025 zum Anfechtungsobjekt geht zur Kenntnisnahme an die Vor-
instanz und die Beschwerdegegnerinnen 1-16.

4.4 Je ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 30. Januar 2026 geht
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegeg-
nerinnen 1-16.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin-
nen 1-16, die Vorinstanz und das BAG.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Versand:

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