BVGer C-5359/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige arbeitete seit 2013 als Grenzgänger in der Schweiz und war dort der AHV/IV unterstellt. Nach einem schweren Unfall mit inkompletter Tetraplegie beantragte er für seine Eigentumswohnung in Deutschland bauliche Anpassungen sowie ein Elektrobett als Eingliederungsmassnahmen der IV. Die IVSTA lehnte beide Gesuche ab; streitig war, ob diese Sachleistungen ausnahmsweise auch im Ausland zu übernehmen sind.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich der Anspruch des Beschwerdeführers als in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger zwar nach schweizerischem IV-Recht richtet, für Sachleistungen wie Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen aber grundsätzlich keine Exportpflicht ins Ausland besteht. Nach Art. 9 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 23bis Abs. 3 IVV kommt eine Durchführung im Ausland nur ausnahmsweise bei beachtlichen Gründen von erheblichem Gewicht in Betracht. Solche Gründe verneinte das Gericht, weil der Auslandbezug einzig aus der Lage der Wohnung in Deutschland und damit aus der subjektiven Wohnsitzwahl des Versicherten folgt. Dies gilt sowohl für die beantragten baulichen Massnahmen als auch für das Elektrobett.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen. Die Verfügungen der IVSTA vom 4. September 2023, mit denen die Kostenübernahme für die baulichen Massnahmen und das Elektrobett verweigert wurde, wurden bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5359/2023, 5399/2023
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien A._______, (Deutschland),
vertreten durch Lukas Zangger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Eingliederungsmassnahmen
(bauliche Massnahmen im Ausland; Elektrobett),
Verfügungen der IVSTA vom 4. September 2023.
C-5359/2023, C-5399/2023
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
geb. 1965, ist deutscher Staatsbürger und lebt in einer Eigentumswohnung
in Deutschland (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [nachfolgend:
IV-Stelle B._______] gemäss Aktenverzeichnis vom 5. Dezember 2023
[nachfolgend: IV-act.] 1, 14 und 47; sofern nicht anders vermerkt, werden
die Vorakten aus dem Verfahren C-5359/2023 zitiert). Er absolvierte so-
wohl eine Ausbildung zum Ingenieur für Vermessung und Geoinformatik
als auch ein Universitätsstudium für klassische Archäologie. Ab Januar
2013 arbeitete er, zunächst als Support-Ingenieur, danach als Leiter für
Vertrieb und Support für die C._______ AG in (… (Kanton B._______) und
leistete als Grenzgänger die entsprechenden Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-
act. 1, 7 und 8; BVGer-act. 1, Beilagen 3-5).
A.b Aufgrund einer Krebserkrankung war der Versicherte von April 2022
bis Anfang Juni 2022 krankgeschrieben (IV-act. 44, S. 3).
A.c Am 18. Juni 2022 hatte der Versicherte einen Unfall. Er stürzte nachts
von einer Brücke und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Thora-
xtrauma, ein Wirbelsäulentrauma mit Tetraplegie, ein Abdominaltrauma,
ein Beckentrauma und ein Extremitätentrauma (IV-act. 6, Beilagen 5 und
9). Seit dem Unfall besteht beim Versicherten insbesondere eine sensomo-
torisch inkomplette Tetraplegie (IV-act. 78). Zunächst war der Versicherte
zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 1). Nach einer beruflichen Eingliederung
(vgl. dazu Bst. B.f hernach) konnte er seine Tätigkeit bei der bisherigen
Arbeitgeberin wieder aufnehmen (BVGer-act. 1 [S. 11];
www.C._______.com [letztmals abgerufen am 6. August 2026]).
B.
B.a Am 1. September 2022 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle
B._______ zum Bezug von IV-Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an
(IV-act. 1).
B.b Am 29. November 2022 ging bei der IV-Stelle B._______ ein Gesuch
des Versicherten um bauliche Änderungen (u.a. rollstuhlgängiger Umbau
des Bades und der Küche, Einbau von Türen mit Türautomaten; IVSTA-
act. 14 und 15) und am 20. Januar 2023 um ein Elektrobett, je für das Ei-
genheim in Deutschland, ein (IV-act. 20 und 22).
Seite 2
C-5359/2023, C-5399/2023
B.c Mit Vorbescheiden vom 6. und 7. April 2023 stellte die IV-Stelle
B._______ dem Versicherten in Aussicht, die Gesuche um Kostengutspra-
che für das Elektrobett und die baulichen Massnahmen im Ausland abzu-
weisen (IV-act. 29 und 30).
B.d Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2023, vertreten von der
Schweizer Paraplegiker-Stiftung bzw. seinem damaligen Rechtsanwalt Se-
bastian von Graffenried, in je zwei separaten Schreiben Einwand (IV-
act. 45 und 47).
B.e Mit Verfügungen vom 4. September 2023 wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die Gesuche um
Kostengutsprache für ein Elektrobett und um bauliche Massnahmen im
Ausland ab (IV-act. 75 und 76).
B.f Im Übrigen sprach die IV-Stelle B._______ dem Versicherten ein
Coaching im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (1. Juni 2023 bis
30. November 2023) sowie ein Jobcoaching der Stufe 2 zur Unterstützung
im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (1. Dezember
2023 bis 31. Januar 2024) zu (IV-act. 34 und 83). Sodann übernahm sie
die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes und den Fahrzeugumbau
(IV-act. 67 und 87).
C.
C.a Gegen die Verfügungen vom 4. September 2023 erhob der Versicherte
mit Eingaben vom 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht (BVGer-act. 1; C-5399/2023-BVGer-act. 1).
Er stellte betreffend bauliche Massnahmen folgende Anträge (Verfahren C-
5359/2023):
1. Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend
Ablehnung einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen im Ausland sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwer-
deführer nach Massgabe des Gesuchs vom 29. November 2022 Kostengut-
sprache für die beantragten baulichen Anpassungen bis mindestens zu dem
Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen
wären, zu erteilen.
2. Eventualiter: Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für bauliche Massnahmen im
Ausland sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anord-
nung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
Seite 3
C-5359/2023, C-5399/2023
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwer-
degegnerin.
Betreffend das Elektrobett stellte der Beschwerdeführer folgende Rechts-
begehren (Verfahren C-5399/2023):
1. Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend
Ablehnung einer Kostengutsprache für ein Elektrobett sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach Mass-
gabe der Offerte vom 10. Januar 2023 der D._______ AG eine Kostengutspra-
che für das Elektrobett mindestens bis zu dem Umfang, in welchem solche
Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären, zu erteilen.
2. Eventualiter: Die Verfügung vom 4. September 2023 der Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für ein Elektrobett sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfü-
gung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwer-
degegnerin.
C.b Die eingeforderten Kostenvorschüsse von je Fr. 800.- gingen rechtzei-
tig bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4; C-5399/2023-BVGer-
act. 2 und 4).
C.c Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2023 bzw. 11. Dezember
2023 beantragte die Vorinstanz – unter Verweis auf die Stellungnahmen
der IV-Stelle B._______ vom 13. November 2023 bzw. 5. Dezember 2023,
in welcher diese auf weitere Ausführungen verzichtete – die Abweisung der
Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Verfügungen
(BVGer-act. 8; C-5399/2023-BVGer-act. 6).
C.d Der Beschwerdeführer verzichtete am 26. Januar 2024 auf eine wei-
tere Stellungnahme (BVGer-act. 10; C-5399/2023-BVGer-act. 8).
C.e Mit Zwischenverfügungen vom 6. Februar 2024 schloss die Instrukti-
onsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11; C-5399/2023-BVGer-
act. 9).
C.f Mit Eingabe vom 11. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer über seinen neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Lukas Zangger, nach
dem Verfahrensstand (BVGer-act. 12). Die Instruktionsrichterin antwortete
mit Schreiben vom 13. August 2025 (BVGer-act. 13).
Seite 4
C-5359/2023, C-5399/2023
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerden zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR
172.021]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerden ist daher – nachdem die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet
wurden – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich aus-
schliesslich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG; vgl. auch Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai
2026 E. 5.2.2 [zur Publ. vorgesehen]).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
erlassen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig
und lebt im grenznahen Deutschland. Somit hat zu Recht die kantonale IV-
Seite 5
C-5359/2023, C-5399/2023
Stelle die Abklärungen zum Leistungsgesuch vorgenommen und die IVSTA
die angefochtenen Verfügungen erlassen.
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die bislang getrennt geführten Verfahren C-
5359/2023 und C-5399/2023 vereinigt werden können.
3.1 Eine Verfahrensvereinigung ist ein prozessualer Vorgang, bei wel-
chem, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, mehrere Verfah-
ren in derselben Sache zusammengelegt werden (Urteil des BVGer C-
4401/2020 vom 24. November 2021 E. 2.1). Vorausgesetzt wird, dass die
einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang ste-
hen oder gar identisch sind und sich gleiche oder ähnliche Sach- und
Rechtsfragen stellen (Urteil des BGer 2C_321/2018 vom 7. August 2018
E. 3 m.H.a. BGE 126 II 377 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen
können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren ver-
einigt werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass separate Ent-
scheide der Vorinstanz ergangen sind (vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 m.H.;
vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.H.). Eine Verei-
nigung kann das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen, auch erst
mit dem Entscheid in der Sache. Bei der Frage, ob Verfahren zu vereinigen
sind, kommt der Richterin bzw. dem Richter ein grosser Ermessensspiel-
raum zu.
3.2 In den beiden vorliegenden Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023
sind Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen, basierend auf dem grund-
sätzlich gleichen bzw. sehr ähnlichen Sachverhalt. Es stellen sich die glei-
chen Sach- und Rechtsfragen. Betroffen sind die gleichen Parteien. Beide
Verfahren sind sodann spruchreif. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfah-
ren C-5359/2023 und C-5399/2023 zu vereinigen und über die Beschwer-
den in einem einzigen Urteil zu befinden.
4.
Anfechtungsobjekte und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden
die Verfügungen vom 4. September 2023, mit denen die Vorinstanz die
Gesuche des Beschwerdeführers um Kostenübernahme einerseits von
baulichen Massnahmen im Ausland und andererseits für ein Elektrobett
ablehnte. Prozessthema ist die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen-
über der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf
Seite 6
C-5359/2023, C-5399/2023
Eingliederungsmassnahmen, vorliegend auf Hilfsmittel in Form von bauli-
chen Massnahmen und eines Elektrobetts, je für seine Eigentumswohnung
in Deutschland, hat.
5.
5.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügungen (hier den 4. September 2023) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden demgegenüber im
Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138
E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirk-
lichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b;
Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.).
5.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146
V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.2 f.).
Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügungen vom 4. September 2023 in Kraft standen.
5.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in
Deutschland und ist in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Frei-
zügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die
Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR
0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen-
dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU)
Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in
den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten an-
wendbar. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim-
mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen,
richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines Leis-
tungsanspruches der Invalidenversicherung indes auch im Anwendungs-
bereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften alleine nach der
schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des
Seite 7
C-5359/2023, C-5399/2023
BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.). Demnach beurteilt
sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungs-
massnahmen allein nach schweizerischem Recht.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
6.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-
richte haben zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a m.H.; zum Ganzen auch BGE 144 V 427
E. 3.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-1424/2021 vom 13. Dezember 2023
E. 4.2).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
6.4 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial-
versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach
nicht. Vielmehr gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der
Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige
Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise
nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 144 III 264 E. 5.1; 140 III 610
E. 4.1). Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entschei-
den, haben der Richter und die Richterin jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die
Seite 8
C-5359/2023, C-5399/2023
wahrscheinlichste halten (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V
353 E. 5b; Urteil des BVGer C-7332/2007 vom 6. März 2009 E. 3.3.3).
7.
Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen in Form eines Elektrobetts und von bauli-
chen Massnahmen im Ausland hat.
7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be-
drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungs-
massnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln
(Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG).
7.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit
der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und
endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG).
Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem na-
türliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen,
die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a
Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).
8.
8.1 Nach dem sogenannten Erwerbsortsprinzip ist eine Person in dem
Staat, in welchem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt, der Versicherung unter-
stellt (vgl. BGE 151 V 315 E. 3.1). Das Prinzip gilt namentlich im Rahmen
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681). Die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; fortan: VO Nr. 883/2004)
sieht für Angehörige der EU- und der EFTA-Staaten vor, dass diese in dem
Vertragsstaat versichert sind, in welchem sie ihrer Erwerbstätigkeit nach-
gehen (jedenfalls soweit sie, wie dies dem Normalfall entsprechen dürfte,
nur in einem Staat tätig sind; BGE 149 V 57 E. 3.2). Nichterwerbstätige
Seite 9
C-5359/2023, C-5399/2023
unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11
Abs. 3 Bst. e VO Nr. 883/2004; BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2 m.H.).
8.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 und bis heute
in der Schweiz erwerbstätig (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 3-5; IV-act. 7;
www.C._______.com [letztmals abgerufen am 6. August 2026]). Er ist mit-
hin der schweizerischen Invalidenversicherung unterstellt.
Die Parteien sind sich denn auch einig, dass sich die Beurteilung eines
allfälligen Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich
nach schweizerischem Recht richtet (BVGer-act. 1 und angefochtene Ver-
fügungen; so auch in BGE 151 V 315 E. 3.5).
8.3 Diese Zuständigkeitsordnung verpflichtet die Schweiz aber nicht zur
Gewährung von Sachleistungen im Ausland (vgl. dazu und zum Folgenden
BGE 151 V 315 E. 3.4): Leistungen der schweizerischen Sozialversiche-
rungen werden nämlich nach dem sogenannten Territorialitätsprinzip
grundsätzlich nur in der Schweiz gewährt (vgl. BGE 151 V 315 E. 3.4
m.H.a. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialver-
sicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem
ZGB, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2016, S. 42 m.H.a. BGE 136 I 297
E. 5). Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU-
und EFTA-Staaten werden aufgrund des Diskriminierungsverbotes Geld-
leistungen grundsätzlich exportiert. Ausnahmen bestehen insbesondere
für sogenannte beitragsunabhängige Sonderleistungen wie Ergänzungs-
leistungen, Hilflosenentschädigungen, Sachleistungen und Arbeitslosen-
hilfe sowie Härtefallrenten der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6538/2019 vom 17. Mai 2021 E. 5.1 m.H.; BOL-
LINGER, a.a.O., S. 42 ff.). Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sind
Sachleistungen (Art. 14 ATSG; vgl. Urteile des BGer 8C_83/2020 vom
2. September 2020 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 147 V 94]; 8C_126/2017 vom
5. September 2017 E. 1.1; 8C_527/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.1 [nicht
publ. in BGE 143 V 148]). Für Sachleistungen besteht keine Exportpflicht
(vgl. Urteil des BVGer C-4512/2017 vom 31. August 2018 E. 4.1 i.f.). Auch
die Anwendbarkeit des FZA führt nicht zu einer Verpflichtung der schwei-
zerischen Sozialversicherungsträger, Eingliederungsmassnahmen im Aus-
land zu übernehmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N 6 m.H.).
Seite 10
C-5359/2023, C-5399/2023
9.
9.1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahms-
weise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Art. 23bis IVV, eine
begriffserläuternde Verordnungsbestimmung zu Art. 9 Abs. 1 IVG, konkre-
tisiert den Begriff "ausnahmsweise" (BGE 151 V 315 E. 5.1 m.H.a. SILVIA
BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 279
m.H.a. BGE 119 V 250 E. 1a und 1c), und zwar in restriktivem Sinne (BGE
151 V 315 E. 5.2): Nach Art. 23bis Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung
die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland,
wenn sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der
Schweiz als unmöglich erweist, insbesondere, weil die erforderlichen Insti-
tutionen oder Fachpersonen fehlen. Die Versicherung übernimmt sodann
die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizini-
scher Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden
(Art. 23bis Abs. 2 IVV). Wird schliesslich eine Eingliederungsmassnahme
aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet
die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leis-
tungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV).
9.2 Vorliegend steht nur der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 23bis Abs. 3
IVV zur Diskussion. Darüber sind sich auch die Parteien einig (BVGer-
act. 1; angefochtene Verfügungen).
9.2.1 Der Beschwerdeführer sieht beachtliche Gründe im Sinne von
Art. 23bis Abs. 3 IVV insbesondere darin, dass er aus behinderungsbeding-
ten Gründen auf bauliche Anpassungen seiner Eigentumswohnung sowie
auf ein Elektrobett angewiesen sei und er nur dank diesen Hilfsmitteln wei-
terhin seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen und den damit
zusammenhängende Arbeitsweg überwinden könne (BVGer-act. 1, S. 8 ff.;
C-5399/2023-BVGer-act. 1, S. 7 ff.). Die baulichen Anpassungen sowie
das Elektronbett dienten somit direkt dem Erhalt der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wenn sich sein Wohnsitz
in der Schweiz befinden würde, wäre er aus behinderungsbedingten Grün-
den genauso wie in Deutschland auf die hier strittigen Hilfsmittel angewie-
sen. Für die Vorinstanz ergäben sich somit bei Gutheissung vorliegender
Beschwerden keine Kosten, welche nur aufgrund des ausländischen
Wohnsitzes entstünden.
9.2.2 Die Vorinstanz verneint demgegenüber das Vorliegen entsprechen-
der Gründe (vgl. angefochtene Verfügungen). Sie macht namentlich gel-
tend, für eine Kostenübernahme von behinderungsbedingten
Seite 11
C-5359/2023, C-5399/2023
Anpassungen und Änderungen im Wohnbereich sowie eines Pflegebettes
würden beachtliche Gründe von erheblichen Gewicht verlangt, worunter
ein Wohnsitz im Ausland nicht falle. Ausserdem dienten die beantragten
Hilfsmittel insbesondere der Selbstsorge. Ein direkter, enger Zusammen-
hang mit der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit könne nicht ausgemacht
werden.
9.3 Rechtsprechungsgemäss sind beachtliche Gründe im Sinne von
Art. 23bis Abs. 3 IVV lediglich solche von erheblichem Gewicht, was prog-
nostisch zu beurteilen ist (BGE 151 V 315 E. 5.2 und E. 5.3.2 m.H.a. BGE
143 V 190 E. 7.2 und 110 V 99 E. 2). Andernfalls würde nicht nur Abs. 1
von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG, wonach
Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland gewährt
werden, unterlaufen (BGE 151 V 315 E. 5.2 m.H.a. Urteil des BGer
8C_782/2021 vom 3. Mai 2022 E. 5.2 und MEYER/REICHMUTH, a.a.O.,
Art. 9 N 5). Solche Massnahmen werden grundsätzlich in der Schweiz und
nur ausnahmsweise nach den in Art. 23bis IVV restriktiv umschriebenen Vo-
raussetzungen im Ausland gewährt (vgl. auch BGE 145 V 266 E. 6.3.3).
Praxisgemäss schliesst diese gesetzgeberische Regelung eine Austausch-
befugnis generell aus (BGE 151 V 315 E. 5.2 m.H.).
9.4 Das Bundesgericht entschied in BGE 151 V E. 5.3.1 (m.H.), dass für
den Fall, dass allein die Lage der nämlichen Immobilie bzw. die naturge-
mässe Ortsgebundenheit der betreffenden Eingliederungsmassnahme den
Auslandbezug herstelle, die subjektive Wohnsitzwahl eines Versicherten
keine objektive, sachliche Notwendigkeit darstelle, weshalb die Eingliede-
rungsmassnahme im Ausland erbracht werden müsse (vgl. auch MICHAEL
E. MEIER, Urteilsbesprechung 8C_453/2024 = BGE 151 V 315, in: SZS
2026 S. 142). Dabei sei der gesetzliche Ausnahmecharakter der Durchfüh-
rung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland zu wahren und bleibe
praxisgemäss die Austauschbefugnis ausgeschlossen (BGE 151 V 315
E. 5.3.1). Die Lage einer Immobilie vermöge das objektive sachliche Krite-
rium für den Ausnahmefall gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV für
bauliche Anpassungen an einer Immobilie (Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV) nicht
zu begründen. Anders zu entscheiden hiesse, als Regel eine Exportpflicht
für Sachleistungen in Bezug auf invaliditätsbedingte bauliche Anpassun-
gen an ausländische Immobilien einzuführen (E. 5.3.2), was nicht angehe.
10.
10.1 Vorliegend stellt allein die Lage der Immobilie und die ortsgebundene
Natur der baulichen Massnahmen in Deutschland den Auslandbezug her.
Seite 12
C-5359/2023, C-5399/2023
Die subjektive Wohnsitzwahl des Versicherten stellt aber, wie oben darge-
legt, keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar, um die Eingliederungs-
massnahme im Ausland zu erbringen. Die Lage der Immobilie in Deutsch-
land vermag das objektive sachliche Kriterium für den Ausnahmefall ge-
mäss Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV nicht zu begründen.
Wollte man der Argumentation des Beschwerdeführer folgen, müssten
Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen in und um den Wohnbereich
bei ausländischem Wohnsitz immer ins Ausland exportiert werden, was
dem Ausnahmecharakter des Leistungsexports bei Eingliederungsmass-
nahmen nach Art. 9 Abs. 1 IVG aber eindeutig widerspricht (vgl. dazu
MEIER, a.a.O., SZS 2026 S. 142, 143).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um bauliche Massnahmen zu Recht abwies.
10.2 Die Grundsätze zu den baulichen Massnahmen lassen sich ohne Wei-
teres auf das beantragte Elektrobett übertragen. Auch in diesem Zusam-
menhang begründet allein die Lage der Immobilie, für die das Elektrobett
gedacht ist, den Auslandbezug. Die subjektive Wohnsitzwahl des Versi-
cherten stellt aber keine objektive, sachliche Notwendigkeit dar, um aus-
nahmsweise (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis IVV) die Eingliederungs-
massnahme im Ausland zu erbringen.
Die Vorinstanz wies daher auch das Gesuch des Beschwerdeführers um
Kostengutsprache für ein Elektrobett zu Recht ab.
11.
Die Beschwerden sind mithin abzuweisen und die angefochtenen Verfü-
gungen vom 4. September 2023 sind zu bestätigen.
12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
12.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für die vorliegenden, vereinigten Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1’000.- festzusetzen. Diese sind
dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete
Kostenvorschuss von total Fr. 1'600.- ist in der Höhe von Fr. 1’000.- zur
Seite 13
C-5359/2023, C-5399/2023
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und wird dem Beschwer-
deführer im Restbetrag zurückerstattet.
12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Seite 14
C-5359/2023, C-5399/2023
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren C-5359/2023 und C-5399/2023 werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden im vereinigten Verfahren auf insgesamt
Fr. 1’000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die geleiste-
ten Kostenvorschüsse werden in der Höhe von total Fr. 1’000.- zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von insgesamt
Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
Seite 15
C-5359/2023, C-5399/2023
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 16
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen