BVGer C-581/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, ehemaliger Grenzgänger und Laborant, meldete sich nach früheren erfolglosen IV-Verfahren im Februar 2020 erneut bei der schweizerischen IV an, nachdem er seit September 2019 krankgeschrieben war. Die IVSTA verneinte mit Verfügung vom 24. Januar 2022 einen Rentenanspruch gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten, das in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % annahm. Streitgegenstand war, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Ablehnung vom 23. Januar 2018 rentenbegründend verschlechtert hatte.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich ein allfälliger Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet und weder deutsche Rentenentscheide noch die Anerkennung einer Schwerbehinderung in Deutschland bindend sind. Es mass dem polydisziplinären ZVMB-Gutachten vollen Beweiswert bei, da dieses fachlich qualifiziert, umfassend, schlüssig und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden sei; die Einwände des Beschwerdeführers gegen Dauer, Inhalt und Unabhängigkeit der Begutachtung vermochten dessen Beweiskraft nicht zu erschüttern. Medizinisch ergab sich zwar insbesondere pneumologisch und neurologisch eine Verschlechterung im Zusammenhang mit Schlafapnoe und Restless-Legs-Syndrom, diese rechtfertigte jedoch lediglich eine Einschränkung von 20 %, während internistisch, orthopädisch und psychiatrisch keine weitergehende relevante Arbeitsunfähigkeit vorlag. Da die bisherige Tätigkeit als leidensangepasst gilt und weiterhin zu 80 % zumutbar ist, fehlt es an einer rentenbegründenden wesentlichen Änderung und an den Voraussetzungen von Art. 28 IVG.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente wurde verneint.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Entscheid angefochten beim BGer
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-581/2022
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2022.
C-581/2022
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene, geschiedene, in seiner Heimat Deutschland wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war
in seiner Eigenschaft als Grenzgänger vom 1. April 1998 bis 31. Juli 2020
bei der B._______ AG als Laborant beschäftigt. Zufolge eines seit 2007
bestehenden Schlafapnoe-Syndroms meldete er sich mit Datum vom
23. Juli 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (im Folgenden: IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der
Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 1, 7 bis 9, 19, 57, 59 und 76). Nachdem der Versi-
cherte seine angestammte Arbeit nach krankheitsbedingter Abwesenheit
wieder vollzeitlich hatte aufnehmen können, verfügte die IVSTA gestützt
auf die Feststellungen der IV-Stelle G._______ vom 18. Februar 2013 den
Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (IVSTA-act. 22).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Weil der Versicherte ab dem 14. Dezember 2015 wiederum zu 100 % ar-
beitsunfähig gewesen war, beantragte er mit Neuanmeldung vom 7. Juni
2016 erneut IV-Leistungen (IVSTA-act. 23 und 28). Da das Arbeitspensum
des Versicherten von 20 % (ab Anfang Juni 2016) kontinuierlich bis zu
100 % (Dezember 2017) hatte gesteigert werden können (IVSTA-act 28 bis
43), erliess die IV-Stelle G._______ am 20. November 2017 einen Vorbe-
scheid, mit welchem sie dem Versicherten den Abschluss der Frühinter-
vention in Aussicht stellte (IVSTA-act. 44); die entsprechende, ebenfalls
unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung, die festhält, dass
kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe,
datiert vom 23. Januar 2018 (IVSTA-act. 45).
C.
C.a Aufgrund des Umstands, dass sich der Versicherte seit September
2019 im Krankenstand befunden hatte, meldete er sich mit E-Mail vom
12. Februar 2020 erneut zum IV-Leistungsbezug an (IVSTA-act. 46 und
49). In Kenntnis der medizinischen Akten (IVSTA-act. 50) teilte die IV-Stelle
G._______ dem Versicherten am 14. April 2020 den Abschluss der Frühin-
tervention mit und setzte diesen über die beabsichtigte Prüfung des Ren-
tenanspruchs in Kenntnis (IVSTA-act. 53).
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C.b Nach Vorliegen der undatierten Berichte samt Beilagen der Dres. med.
C._______, Facharzt für Neurologie, und D._______, Fachärztin für Allge-
meinmedizin (IVSTA-act. 54 und 55), sowie des Fragebogens für Arbeitge-
bende vom 2. Juli 2020 (IVSTA-act. 59) empfahl Dr. med. E._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im
Folgenden: RAD) am 21. August 2020 die Einholung eines polydisziplinä-
ren Gutachtens (IVSTA-act. 66); der entsprechende Auftrag an die ZVMB
GmbH mit Sitz in Bern (im Folgenden: ZVMB) datiert vom 1. Oktober 2020
(IVSTA-act. 72). Nachdem die Deutsche Rentenversicherung (…) (im Fol-
genden: Rentenversicherung) mit Bescheid vom 3. August 2021 den An-
spruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgewiesen hatte
(IVSTA-act. 101), wurde am 12. August 2021 die polydisziplinäre Expertise
fertiggestellt (IVSTA-act. 106). Daraufhin erfolgte am 31. August 2021 in
Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsbescheids und des Schrei-
bens des Versicherten vom 8. März 2021 (94 und 95) eine Anfrage an den
RAD (IVSTA-act. 109). Nach Vorliegen der entsprechenden, von Dr. med.
E._______ am 8. September 2021 verfassten Stellungnahme, wonach auf
das ZVMB-Gutachten abgestellt werden könne (IVSTA-act. 111), erliess
die IV-Stelle G._______ am 20. September 2021 einen Vorbescheid, mit
welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in
Aussicht stellte (IVSTA-act. 115).
C.c Hiergegen brachte der Versicherte mit Datum vom 13. Oktober 2021
seine Einwendungen vor (IVSTA-act. 116). Daraufhin empfahl Dr. med.
E._______ vom RAD am 21. Oktober 2021 hinsichtlich der vom Versicher-
ten geäusserten Kritikpunkte die Einholung einer Stellungnahme bei der
ZVMB (IVSTA-act. 119; vgl. auch 121 und 122). Nach der Würdigung des
vom 14. Dezember 2021 datierenden Schreibens der ZVMB (IVSTA-act.
124) sah Dr. med. E._______ am 17. Dezember 2021 keinen Grund, auf
seine frühere Beurteilung vom 8. September 2021 zurückzukommen (IV-
STA-act. 123). In der Folge erliess die IVSTA am 24. Januar 2022 eine dem
Vorbescheid der IV-Stelle G._______ vom 20. September 2021 im Ergeb-
nis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 127).
D.
D.a Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 30. Januar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2022 (act. im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
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Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, es habe beinahe zwei
Jahre gedauert, bis er nach vielen Untersuchungen und Gesprächen von
der ZVMB den falschen Befund erhalten habe. Es seien Verfahrensfehler
und falsche Aussagen gemacht worden. Seit September 2019 sei er ar-
beitsunfähig und werde dauerhaft von seiner Hausärztin krankgeschrie-
ben. Die fünf ZVMB-Ärzte hätten ihn jeweils zirka zwei bis drei Stunden
gesehen und würden behaupten, seine vielen gesundheitlichen Beschwer-
den in dieser kurzen Zeit beurteilen zu können. Sie kritisierten die Krank-
schreibungen seiner Hausärztin, und unzählige Befunde würden nicht be-
rücksichtigt. Sein Vorschlag an die Ärzte, diese zu kontaktieren und mit ihr
direkt über ihre gesundheitlichen Beschwerden zu reden, werde nicht ak-
zeptiert. Atteste und Befunde würden kleingeredet und nicht berücksichtigt.
Auch die Rentenversicherung halte Rehabilitationsmassnahmen für nicht
erfolgsversprechend und würde die Kostenübernahme von Therapien
strikte abweisen. Seine vielen Krankheiten seien chronisch und könnten
leider nicht rückgängig gemacht werden. Durch sein Schlafapnoe-Syndrom
habe er zwischenzeitlich trotz Behandlung seit 2007 mit Maskenbeatmung
einen Schlafbedarf von 12 bis 14 Stunden. Er stelle sich die Frage, wie er
da mit seinen zusätzlichen Beschwerden noch zu 80 % arbeiten könne.
Zusammen mit all seinen chronischen Erkrankungen sei es überhaupt nicht
mehr möglich zu arbeiten. Viele Arbeitsschritte seien überhaupt nicht mehr
möglich, was er auch ausführlich im Rahmen seiner Einwendungen schrift-
lich geschildert habe. Alles werde ohne irgendeine hilfreiche, sinnerge-
bende Stellungnahme mit Standardtextzeilen niedergeschrieben. Die Ärzte
wollten so nur alles schnell fertig haben, um mit ihren absolut falschen Be-
funden viel Geld zu verdienen. Sie seien ja aufgefordert, durch hohe Pro-
visionen dergestalt zu beurteilen, was unmenschlich und falsch sei.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2022 wurde der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2
und 4); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act.
3).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2022 verwies die Vorinstanz
auf die Stellungnahme der IV-Stelle G._______ vom 15. März 2022 und
beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
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Die IV-Stelle G._______ beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzu-
weisen. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, der Be-
schwerdeführer stelle die gutachterlichen Folgerungen in Frage. Die Gut-
achtensaufträge würden den Gutachtensstellen nach einem Losverfahren
erteilt. Damit erhalte eine Gutachtensstelle, welche die Arbeitsfähigkeit
strenger beurteile als andere, nicht mehr Aufträge. Ebenso hange das Gut-
achtenshonorar nicht von der Höhe der attestierten Arbeitsfähigkeit ab.
Provisionen in diesem Sinne gebe es nicht. Finanzielle Gründe, systema-
tisch Befunde nicht zu berücksichtigen, seien damit nicht ersichtlich. In den
Unterlagen zum Gutachten finde sich ein wohl nachträglich bei der Gutach-
tensstelle eingereichtes ärztliches Attest der Hausärztin vom 25. Februar
2021, worin als neue Diagnose ein Diabetes mellitus Typ II aufgeführt
werde. Demgegenüber sei diese Diagnose in dem früheren Bericht vom
15. Mai 2020 noch nicht erwähnt. Auch sei diese nicht in der Gesamtbeur-
teilung des Gutachtens aufgeführt. Dies möge damit zusammenhängen,
dass das Attest der Hausärztin erst eingereicht worden sei, nachdem die
Untersuchung für das internistische Teilgutachten stattgefunden habe. Aus
diesem Grund werde die Diagnose nicht mehr Aufnahme in das internisti-
sche Teilgutachten und die Konsensbeurteilung gefunden haben. Die Um-
stände deuteten auf ein Versehen hin. Ein Diabetes mellitus sei in der Re-
gel gut behandelbar und wirke sich gewöhnlich nicht auf die Arbeitsfähig-
keit aus. Insofern lasse ein solcher Diabetes mellitus nicht zusätzliche Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwarten. Konkrete Hinweise darauf,
dass darüber hinaus Diagnosen oder Befunde bewusst vernachlässigt wor-
den seien, liessen sich unmittelbar keine feststellen. Chronische Erkran-
kungen gingen nicht zwingend mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ebenso
äussere sich der in den Akten befindliche Entscheid der Rentenversiche-
rung vom 3. August 2021 lediglich dazu, dass sich die Erwerbsfähigkeit
nicht durch Rehabilitationsmassnahmen steigern lasse. Zur Frage, inwie-
weit in medizinischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit oder eine Arbeitsunfä-
higkeit bestehe, enthalte er keine näheren Ausführungen. Die Aussage des
Beschwerdeführers, dass bei ihm ein erhöhter Schlafbedarf von 12 bis 14
Stunden bestehe, stelle eine subjektive Angabe dar. Solche subjektiv an-
gegebenen Beeinträchtigungen könnten nur soweit in die Bemessung des
Invaliditätsgrades einfliessen, als sie durch fachärztlich schlüssig feststell-
bare objektive Befunde erklärbar seien. Vom pneumologischen Sachver-
ständigen werde eine Verschlechterung aufgrund des nur partiell be-
herrschten Schlafapnoe-Syndroms und eines vermutlich progredienten
Restlessleg-Syndroms anerkannt. Ebenso bestätige der neurologische
Sachverständige einen erhöhten Schlafbedarf, aber gleichzeitig auch ei-
nen dekonditionierten Schlafrhythmus. Weiter habe dieser Arzt während
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der bis in die frühen Abendstunden durchgeführten Begutachtung keine
Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit beobachtet. Ausserdem habe er darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre und im Be-
richt des Krankenhauses F._______ von "6/2020 (recte 8.7.2020)" eine
Epworth Sleepiness Scale (im Folgenden: ESS) von 9 angegeben worden
sei. Dabei entspreche ein ESS von 6 bis 10 betreffend Tagesschläfrigkeit
einem grenzwertigen Befund. Dass der Beschwerdeführer erst um Mitter-
nacht oder später ins Bett gehe, werde auch zur Tagesmüdigkeit beitragen.
Ob dieser späte Zeitpunkt alleine auf das Schlafapnoe-Syndrom zurückzu-
führen sei, erscheine fraglich. Dies anders zu gestalten sei dem Beschwer-
deführer gewiss zumutbar. Insofern spreche das vom Beschwerdeführer
subjektiv angegebene Ausmass des Schlafbedarfs nicht von Vornherein
gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung.
Im Arztbericht der behandelnden Hausärztin vom 15. Mai 2020 seien noch
keine Kniebeschwerden erwähnt worden. Erst im Gutachten sei die Diag-
nose einer Gonarthrose gestellt worden. Aufgrund dieser Diagnose erach-
tet der orthopädische Sachverständige Tätigkeiten mit dauerhaftem Trep-
pensteigen, Ersteigen von Leitern, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund
und solche mit ausschliesslichem Sitzen oder Gehen als nicht mehr mög-
lich. Wie sich dem Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juli 2020 entnehmen
lasse, erfordere die Tätigkeit als Laborant/Chemikant kein ausschliessli-
ches Stehen. Insoweit erscheine die Beurteilung des Sachverständigen,
dass es sich bei der Tätigkeit im Labor um eine leidensangepasste, wech-
selbelastende Tätigkeit handle, schlüssig. Es lägen unmittelbar keine
Gründe gegen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens vor, und
dieses werde insgesamt als schlüssig beurteilt.
D.d In seiner Replik vom 14. März 2022 machte der Beschwerdeführer zu-
sammengefasst geltend, leider sei er in der Schweiz nur ein Deutscher, der
30 Jahre in der Pharmaindustrie alles gegeben habe und dreimal schwer
krank geworden sei. "B._______" sei bekannt dafür, die höchste Burn-
outrate in der Schweiz zu haben. Seit zwei Jahren kämpfe er jeden Tag von
Neuem mit seinen chronischen Krankheiten. Ein normaler Tagesablauf sei
schon lange nicht mehr möglich. Arbeiten sei ebenfalls nicht mehr möglich,
was nun endlich auch von der Rentenversicherung anerkannt worden sei.
Leider sei die IV-Stelle G._______ zwecks Sparmassnahmen da anderer
Ansicht. Wäre er ein Schweizer Staatsbürger, hätte er bestimmt keine
Probleme mit der Akzeptanz. Er habe jahrelang immer für zwei gearbeitet
und sei nicht nur deshalb schwer krank geworden. Dafür sei er gut genug
gewesen als Deutscher. Jetzt, wo er krank geworden sei, werde er wie ein
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Stück Abfall behandelt. Es könne einfach nicht möglich sein, dass Deutsch-
land seine Arbeitsunfähigkeit anerkenne und die IV-Stelle G._______ nicht
(BVGer-act. 8).
D.e In Kenntnis der Replik und der vom Beschwerdeführer unaufgefordert
eingereichten Eingabe vom 4. April 2022 (BVGer-act. 10 und 11) verwies
die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Mai 2022 auf die Stellungnahme der
IV-Stelle G._______ vom 29. April 2022 und beantragte weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
Die IV-Stelle G._______ hielt ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest und
brachte im Wesentlichen vor, die Verfügung beruhe auf einem nach dem
Zufallsprinzip eingeholten polydisziplinären Gutachten. Bei diesem Verfah-
ren könne man keinen Einfluss darauf nehmen, wer die Begutachtung
durchführe. Ebenso wenig habe man Einfluss auf das Gutachtensergebnis.
Es seien deshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer anders behandelt worden wäre, als dies bei Schweizer Staatsange-
hörigen der Fall gewesen wäre. Aufgrund der Gutachtensvergabe nach
dem Zufallsprinzip sei eine Benachteiligung aufgrund der Staatsbürger-
schaft praktisch ausgeschlossen. Ausserdem hätten alle oder fast alle der
am Gutachten beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte ihr Medizinstudium
in Deutschland absolviert. Insoweit würden sich auch in dieser Hinsicht
keine Hinweise auf eine Diskriminierung aufgrund der deutschen Staats-
bürgerschaft ergeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Renten-
anspruch seien in Deutschland nicht dieselben wie in der Schweiz. Deshalb
lasse sich aus einer Rentenzusprache in Deutschland nicht ohne weiteres
folgern, dass auch in der Schweiz ein Rentenanspruch bestehe. Dem bei-
gelegten Rentenbescheid lasse sich keine Begründung entnehmen, auf
welcher Grundlage die Rentenversicherung zum Schluss gelangt sei, dass
ein Rentenanspruch bestehe. Deshalb könne man sich auch nicht weiter
dazu äussern, wie sich die unterschiedlichen Rentenentscheide erklärten.
D.f Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde der Schriften-
wechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge-
schlossen (BVGer-act. 14 und 15).
D.g Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2022 ging ein Doppel der
unaufgefordert erfolgten Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juni
2022 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz (BVGer-act. 16 und 17).
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D.h Nachdem die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Au-
gust 2022 die E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 über-
mittelt hatte (BVGer-act. 18) und dieser am 29. August 2022 über die Mo-
dalitäten in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit hängigen Beschwer-
deverfahren informiert worden war (BVGer-act. 19), übermittelte die IVSTA
dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schreibens vom 20. Sep-
tember 2022 die von der IV-Stelle G._______ an die Vorinstanz weiterge-
reichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2022 samt ärztli-
chem Attest von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin,
vom 4. August 2022 (BVGer-act. 20); mit prozessleitender Verfügung vom
23. September 2022 ging eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom
20. September 2022 inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Beschwer-
deführer (BVGer-act. 21).
D.i Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 8. November 2022 um die
Beantwortung der Frage nach einer möglichen "Prozesskostenhilfe und
Anwalt" ersucht hatte (BVG-act. 22), wurde er mit prozessleitender Verfü-
gung vom 1. Dezember 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Akten-
entscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nö-
tigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen (BVGer-act. 23); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
mittels Schreiben vom 5. Januar 2023 nach (BVGer-act. 26).
D.j Mit Datum vom 13. Dezember 2022 übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Rentenversicherung über die
Neufestsetzung einer Rente vom 18. November 2022; die gewährte Rente
wurde ab dem 1. Oktober 2021 neu festgestellt und per 31. Oktober 2023
befristet (BVGer-act. 24).
D.k Im Rahmen des Schreibens vom 20. Dezember 2022 liess die
Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein an sie gerichtetes, weiteres
Schreiben des Versicherten vom 11. Dezember 2022 zukommen (BVGer-
act. 25).
D.l In der Folge bat der Versicherte mit Schreiben vom 2. April 2023 um
Behandlung seines Gesuches um "Prozesskostenbeihilfe" (BVGer-act. 27)
und übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihr Schrei-
ben an die IV-Stelle G._______ vom 31. Mai 2023 (BVGer-act. 28).
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D.m Mit Schreiben vom 22. April 2024 sandte der Versicherte dem Bun-
desverwaltungsgericht den Abhilfebescheid des Landratsamtes (...) vom
8. April 2024 zu; gemäss diesem liegt beim Versicherten die Schwerbehin-
derteneigenschaft vor (BVGer-act. 29).
D.n Im Rahmen seiner Eingabe vom 11. November 2025 bat der Be-
schwerdeführer um einen sofortigen Entscheid in der vorliegenden Sache.
Weiter übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des an
ihn gerichteten Schreibens des Sozialgerichtes (…) vom 5. August 2025,
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie eine Kopie des Ren-
tenbescheides der Rentenversicherung vom 27. Oktober 2025, mit wel-
chem ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. Oktober
2026 sowie für die Zeit vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2025
eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 5'305.79 zugesprochen wurde
(BVGer-act. 30).
D.o Mit Zwischenverfügung 27. November 2025 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der
Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 31).
D.p Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. De-
zember, welche das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an
das Bundesgericht weiterleitete, beantwortete das Bundesgericht mit
Schreiben vom 19. Dezember 2025 dahingehend, dass es darin keine Be-
schwerde zu erblicken vermöge. Sollte aber der Beschwerdeführer dage-
gen Beschwerde erheben wollen, werde er entsprechend der Rechtsmit-
telbelehrung vorzugehen haben und innert Rechtsmittelfrist beim Bundes-
gericht einen Antrag in der Sache zu stellen und dabei zu begründen haben
(BVGer-act. 34).
D.q Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juni und 13. Juli 2026 zwei Ver-
fahrensstandanfragen inklusive weiterer Beilagen, welche mit Schreiben
vom 28. August 2026 beantwortet wurden (BVGer-act. 35-37).
D.r Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE
2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Als Adressat der Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-
act. 127) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (BVGer-act. 3),
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127), mit welcher die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische
Invalidenrente abgewiesen hat, da aus spezialärztlicher Sicht keine Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während
eines Jahres vorliege. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses
Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich ab-
geklärt und gewürdigt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die IV-
Stelle G._______ die Eintretensvoraussetzung von Art. 87 IVV – welche
verhindern soll, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1;
zur Glaubhaftmachung vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5) – bejaht hat, was vom
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. zum gegen-
teiligen Fall BGE 109 V 108 E. 2b).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialver-
sicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
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C-581/2022
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen in den jeweiligen Fassungen und Rechts-
grundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
2.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und
des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) so-
wie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft
getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
blich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144
V 210 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche mit Blick auf das Erlassdatum
der vorliegend angefochtenen Verfügung (24. Januar 2022) für die Zeit ab
1. Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu
prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen
für die Zeit bis zum Rechtswechsel noch die Normen, welche bis zum
31. Dezember 2021 gegolten haben, zur Anwendung (vgl. BGE 130 V
445). Zu präzisieren ist, dass für Rentenbezüger gemäss lit. b der Über-
gangsbestimmungen, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr
noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange beste-
hen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.
Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer würde
bei einem allfälligen Rentenanspruch unter diese Bestimmung fallen
(vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4).
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2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumula-
tiv gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen
während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (IVSTA-act. 8), so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung zweifelsfrei erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
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C-581/2022
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V
281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht
gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den
der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens
nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106
E. 4.4).
Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche or-
ganische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt
eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurtei-
lung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwer-
debildern inhärente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berück-
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sichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhal-
ten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Ein-
schränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Anga-
ben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im
Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren
Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksich-
tigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig
(BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten
Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die
sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der
Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschrän-
kung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestell-
ten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abge-
glichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine all-
fällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg kön-
nen geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige
Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281
E. 2.1.2).
Rechtsprechungsgemäss wird mit einer Indikatorenprüfung eine im Rah-
men einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert
(vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4
mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aus
Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweis-
verfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeig-
net ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach-
ärztlicher Berichte (vgl. hierzu BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegentei-
ligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande-
ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418
E. 7.1). Namentlich in Fällen, in welchem von einer leichtgradigen depres-
siven Episode (ICD-10: F32.00) auszugehen ist, bedarf es in aller Regel
keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens. Vo-
raussetzung für einen solchen Verzicht ist allerdings, dass die leichte de-
pressive Störung nicht schon als chronifiziert gelten kann und darüber hin-
aus nicht mit Komorbiditäten einhergeht (vgl. hierzu BGE 143 V 409
E. 4.5.3; Urteil des BGer 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5.1).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
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zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut dem seit 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft stehendem Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach
Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein-
gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft
sind.
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gültig gewesenen Fassung,
welcher per 1. Januar 2022 aufgehoben wurde, bestand der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid war. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bestand Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft ste-
henden Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem IV-Grad von
50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Abs. 2). Bei
einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem IV-Grad unter 50 % gelten die prozentualen Anteile gemäss
Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.8 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung werden Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Ver-
einbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Aus-
nahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/
2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember
2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.9 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
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ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Ärztliche Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210
E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Patholo-
gie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.5 hiervor), stets eine nachvoll-
ziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsscha-
dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbe-
sondere unklaren Beschwerdebildern inhärente – Abklärungs- und Beweis-
schwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsberei-
che wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um
das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremd-
anamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher
Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nach-
weisbaren unklaren Beschwerdebildern (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1) und
der seither ergangenen, das Konzept auf alle psychischen und psychoso-
matischen Krankheiten ausweitenden Urteile (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1)
regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbe-
urteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten
Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind
nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, wel-
che auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend
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gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begriff-
lich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforde-
rungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und
Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionsein-
schränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder ver-
worfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom
22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen
Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspre-
chen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei-
chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu
stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch
mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur-
teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden
kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende
Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Nachdem mit Bescheid der deutschen Rentenversicherung vom 3. Au-
gust 2021 dem Antrag des Versicherten auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nicht entsprochen worden war (IVSTA-act. 101), erliess die
Rentenversicherung am 8. März 2022 einen weiteren Bescheid, mit wel-
chem dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis 31.
Oktober 2023 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen
wurde (BVGer-act. 8 Beilage 1). Gemäss Mitteilung der deutschen Renten-
versicherung vom 18. November 2022 wurde die dem Beschwerdeführer
gewährte Rente ab 1. Oktober 2021 neu festgestellt und bis 31. Oktober
2023 befristet (BVGer-act. 24). Weiter ergibt sich aus dem Abhilfebescheid
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des Landratsamtes (...) vom 8. April 2024, dass beim Versicherten die
Schwerbehinderteneigenschaft bzw. seit 31. August 2023 ein Grad der Be-
hinderung (GdB) von 60 anerkannt worden ist (BVGer-act. 30). Schliesslich
erliess die deutsche Rentenversicherung am 27. Oktober 2025 einen wei-
teren Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung bis zum 31. Oktober 2026 sowie für die Zeit vom
1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2025 eine Nachzahlung in der
Höhe von EUR 5'305.79 zugesprochen worden ist (BVGer-act. 31).
3.2 Mit Blick auf vorstehenden Rechtsakte ist vorab festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sich
sein allfälliger Schweizer Rentenanspruch alleine aufgrund der schweize-
rischen Rechtsgrundlagen bestimmt. Es besteht für die rechtsanwenden-
den Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des BVGer C-4343/2019 vom 31. März 2022 E. 3 mit Hinweisen; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung resp. Art. 17 Abs. 1 Bst. a
und b ATSG in der seit 1. Jan. 2022 in Kraft stehenden Fassung (gemäss
Anhang Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [Weiterentwick-
lung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) – durch Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechts-
kräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung
dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bildet im vorliegenden Fall ers-
ter zeitlicher Referenzpunkt der 23. Januar 2018. Dabei handelt es sich um
das Datum der letzten rechtskräftigen, unangefochten in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung (IVSTA-act. 45), welcher eine materielle Beurteilung
zu Grunde lag – in medizinischer Hinsicht insbesondere gestützt auf die
von Dr. med. D._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vorgenomme-
nen Beurteilungen zur stufenweisen Wiederaufnahme der beruflichen Tä-
tigkeit aus dem Jahre 2017 (IVSTA-act. 35 S. 2, 36 S. 2, 38 S. 2 und),
welche ihrerseits auf den Berichten der Kliniken F._______ aus den Jahren
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2007 bis 2012 (IVSTA-act. 19) beruhten. Der zweite Referenzpunkt ist mit
Blick auf das Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung der 24. Ja-
nuar 2022 (IVSTA-act. 127).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
24. Januar 2022 (IVSTA-act. 127) stützte sich die Vorinstanz resp. die IV-
Stelle G._______ in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die interdis-
ziplinäre Gesamtbeurteilung des polydisziplinären ZVMB-Gutachtens vom
12. August 2021 (IVSTA-act. 106 S. 1 bis 11) resp. die entsprechenden
Teilgutachten von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 25. Juli 2021 (IVSTA-act. 106 S. 30 bis 46), Dr. med.
I._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. April 2021 (IV-
STA-act. 106 S. 47 bis 58), Dr. med. J._______, Fachärztin für Orthopädi-
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. April
2021 (IVSTA-act. 106 S. 59 bis 72), Dr. med. K._______, Facharzt für Neu-
rologie, vom 5. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 73 bis 88), sowie Dr. med.
L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und
Pneumologie, vom 6. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 89 bis 151). Weiter
dienten der IV-Stelle G._______ resp. der Vorinstanz in medizinischer Hin-
sicht insbesondere die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med.
E._______ vom 8. September 2021 (IVSTA-act. 111) und – in Würdigung
der ergänzenden ZVMB-Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 (IVSTA-
act. 124) – vom 17. Dezember 2021 (IVSTA-act. 123) als Entscheidbasis.
Anhand dieser medizinischen Akten ist nachfolgend zu prüfen, ob vo-
rinstanzlich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt rechtsgenüg-
lich abgeklärt und gewürdigt worden ist und ob der Beschwerdeführer zu-
folge Verschlechterung des Gesundheitszustands einen (befristeten oder
unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. die materiellen, kumulativen An-
spruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. E. 2.6
hiervor; zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG vgl.
bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art.
28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor).
5.2
5.2.1 Dr. med. H._______ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten
vom 25. Juli 2021 die Diagnose psychosoziale Schwierigkeiten und Belas-
tungen bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1). Weiter führte er zu-
sammengefasst aus, beim Versicherten seien leichte narzisstische und
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selbstunsichere Züge erkennbar. Er wirke introvertiert und neige zum Grü-
beln. Er fühle sich von seinem sozialen Umfeld unterstützt. Gegenwärtig
bestehe keine Auswirkung der psychischen Probleme auf die persönlichen
Ressourcen. Der bisherige Verlauf sei lege artis gewesen. Der Versicherte
nehme ein Antidepressivum und unterdessen sei die von ihm berichtete
depressive Störung remittiert. Gegenwärtig stehe er nicht in psychiatri-
scher Betreuung. Es bestehe ein gutes Eingliederungspotential aus rein
psychiatrischer Sicht. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer
den Leiden angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit im
Ausmass von 100 %. Auch retrospektiv sei psychiatrisch keine längere
oder gar dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründbar. Im Ver-
gleich zur medizinischen Aktenlage, wie sie der Verfügung vom 23. Januar
2018 zugrunde gelegen habe, habe sich keine Veränderung des Gesund-
heitszustands ergeben.
5.2.2 Dr. med. I._______ diagnostizierte in seinem allgemeinmedizinisch-
internistischen Teilgutachten vom 10. April 2021 eine Adipositas Grad
III/morbid (Body-Mass-Index 46.7), ein Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom
(Erstdiagnose 2007; unter Dauerbehandlung) sowie Zustände nach prob-
lematischem Alkoholkonsum 2017, einer Uvulopalatopharyngoplastik im
Mai 2007, einer Nasen-Septumdeviationsoperation zirka 2000 (akten-
anamnestisch) sowie einer Tonsillektomie (aktenanamnestisch). Weiter be-
richtete Dr. med. I._______ zusammengefasst, weder spontan noch in der
Systemanamnese würden Beschwerden aus dem allgemein-internisti-
schen Gebiet im engeren Sinne geschildert. Der Versicherte stelle Be-
schwerden am Bewegungsapparat in den Vordergrund, dazu psychische
Probleme. Es bestünden keine Inkonsistenzen bezüglich der allgemein-in-
ternistischen Befunde und keine Funktionsstörungen; die Ressourcen
seien nicht beeinträchtigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch in Verweisungstätigkeiten, die dem Fä-
higkeitsprofil entsprächen, sei ein Pensum von 100 % ohne Einschränkung
der Leistungsfähigkeit zumutbar. Aus allgemein-internistischer Sicht hätten
zu keinem Zeitpunkt Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit, abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisatio-
nen und Rekonvaleszenzzeiten, bestanden; dies gelte auch für eine lei-
densadaptierte Tätigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich gegenüber
2017/2018 nicht verändert. Es bestehe vor wie nach diesem Zeitpunkt eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
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C-581/2022
5.2.3 In ihrem orthopädischen Teilgutachten vom 12. April 2021 stellte
Dr. med. J._______ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diag-
nose(n); ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine Omarth-
rose links sowie eine Gonarthrose rechts. Weiter führte sie insbesondere
aus, die vom Versicherten geschilderten Beschwerden an der linken Schul-
ter und am rechten Knie hätten nach radiologischer Abklärung auf arthroti-
sche Veränderungen zurückgeführt werden können. Als Therapie für die
Schulter sei eine Gelenkprothese vorgeschlagen worden. Das Knie sei bis-
her nicht spezialärztlich untersucht worden. In der angestammten Tätigkeit
als Laborant habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei als optimal
angepasst zu betrachten, da sie in Wechselbelastung ausgeübt werden
könne. Der Versicherte sei dabei weder Zwangshaltungen noch widrigen
Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Nicht mehr möglich seien körperlich
mittelschwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauerhaftes
Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie eine Tätigkeit auf unebe-
nem Untergrund und ausschliessliches Gehen und Stehen. In der ange-
stammten Tätigkeit, welche als optimal angepasst zu betrachten sei, habe
zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestanden. Im Dossier seien auf orthopädischem Fachgebiet keine abwei-
chenden Einschätzungen bezüglich Diagnostik, Einschränkungen, Res-
sourcen und Arbeitsfähigkeit vorhanden. Die voruntersuchenden Spezia-
listen seien zum Schluss gekommen, dass zur Besserung der Beschwer-
den eine Entlastung der Gelenke durch Gewichtsreduktion sinnvoll sei.
5.2.4 In seiner neurologischen Teilexpertise diagnostizierte Dr. med.
K._______ ein chronisches schweres Schlafapnoe-Syndrom (unter assis-
tierter Therapie stabilisiert), einen erhöhten Schlafbedarf bei Restless-legs-
Syndrom mit massiv erhöhtem PLMS-Index, ein chronisches leichtgradi-
ges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, einen episodischen Span-
nungskopfschmerz sowie Knie- und Schulterbeschwerden. Zusammenge-
fasst berichtete Dr. med. K._______ weiter, der Versicherte verwende die
assistierte Beatmung regelmässig. Er beschreibe zwar weithin Tagesmü-
digkeit, nicht aber Tagesschläfrigkeit. Gegenwärtig scheine sich aber ein
dekonditionierter Schlafrhythmus etabliert zu haben mit zu Bett gehen um
zirka Mitternacht und Aufstehen erst zirka mittags bei Angabe eines not-
wendigen verlängerten Schlafs. Im Rahmen der zuletzt im Krankenhaus
F._______ im Juli 2020 erfolgten somnologischen Abklärung habe sich
trotz angepasster Einstellung ein AHI-Wert von 14/h, ein Arousal-Index von
31, aber auch ein erhöhter Schlafbedarf von 12 Stunden nachts und zwei
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Stunden nachmittags ergeben. Diesbezüglich sei im Kontext eines Rest-
less-legs-Syndroms auch ein hochgradig erhöhter PLMS-Index beschrie-
ben worden. Dieses Syndrom sei neu und in den Berichten aus dem Jahre
2007 nicht als relevant beschrieben worden. Die angegebene subjektive
Tagesmüdigkeit sei entsprechend multifaktoriell, teilweise dem Schlafap-
noe-Syndrom, aber auch der neuerdings belegbar verminderten Schlaf-
qualität bei stark erhöhtem PLMS-Index im Rahmen eines Restless-legs-
Syndroms geschuldet. Dennoch sei auch im aktuellen klinischen Eindruck
während der bis immerhin in die Abendstunden durchgeführten Begutach-
tung über einen Zeitraum von fast drei Stunden keine erkennbare Müdig-
keit oder gar Schläfrigkeit feststellbar. So sei auch im Bericht des Kranken-
hauses F._______ von Juni 2020 ein noch im Normalbereich gelegenes
ESS von 9/24 beschrieben worden. Der Versicherte sei auch Fahrzeuglen-
ker. Diesbezüglich seien auch keine Auffälligkeiten in letzter Zeit bemerkt
worden. Entsprechend könne auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit
keine höhergradige Einschränkung quantitativ begründet werden, sofern
nicht sehr monotone Tätigkeiten abverlangt würden. Es dürfe für die Be-
wertung auf das pneumologische Gutachten verwiesen werden. Zusätzli-
che Einschränkungen aus neurologischer Sicht seien nicht begründbar.
Bezüglich anamnestisch angegebener leichter Rückenleiden sei aus kli-
nisch-neurologischer Sicht zumindest kein neurogener Beschwerdeaspekt
feststellbar. Es seien jedoch leichte degenerative Veränderungen anzuneh-
men. Bezüglich der Kopfschmerzen seien nur deskriptiv Spannungskopf-
schmerzen, episodisch auftretend, zu diagnostizieren; auch diese seien
nicht arbeitsrelevant zu bewerten. Die Therapieaktivitäten seien stets lege
artis gewesen. Die Kooperation des Versicherten während der Begutach-
tung sei stets sehr gut und die anamnestischen Angaben konsistent gewe-
sen. Es hätten sich in der gesamten Befragung und Untersuchung keine
Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Rein medizinisch-theoretisch würde
sich aus neurologischer Sicht keine über die pneumologische Bewertung
hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergeben. Diese Bewertung gelte aktu-
ell wie auch durchgängig retrospektiv nach Massgabe des pneumologi-
schen Gutachtens. Die angestammte Tätigkeit sei als gut adaptiert zu wer-
ten. Rein aus neurologischer Sicht sei seit der Verfügung vom 23. Januar
2018 eher keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten. Ge-
genüber 2007 sei aber das Ausmass der PLMS/RLS stark verschlechtert,
womit eine schlechtere Schlafqualität und damit ein erhöhter Schlafbedarf
begründbar sei. Übermässige Müdigkeit könne im klinischen Eindruck nicht
festgestellt werden. Es könne somit keine höhergradige Einschränkung der
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Arbeitsfähigkeit begründet werden (als die fächerübergreifend aus
pneumologischer Sicht begründete Limitierung).
5.2.5 Dr. med. L._______ diagnostizierte in seinem pneumologischen Teil-
gutachten vom 6. Juni 2021 ein sehr schwergradiges obstruktives
Schlafapnoesyndrom unter partieller Kontrolle mittels BIPAP-nächtlicher
Atemunterstützung im ST-Modus, einen Status nach Uvulopalatopha-
ryngoplastik (August 2007), ein mittelgradiges allergisches Asthma Bron-
chiale, multiple Sensibilisierungen (gegen Frühblüher, Gräser, Hausstaub-
milben und Tierhaare) und ein Restless-Legs-Syndrom (schwergradig er-
höhter PLMS-Index). Weiter berichtete Dr. med. L._______, der Versi-
cherte habe sich im dargestellten Zeitraum jederzeit kooperativ und com-
pliant einer intensiven Behandlung unterzogen. Die Behandlungsmöglich-
keiten seien von ihm ausgeschöpft worden. Konsistenz und Plausibilität
seien gegeben. Trotz schwerer gesundheitlicher aspiratorischer und
schlafmedizinischer Belastung habe der Versicherte bis zirka 2016 die Ar-
beit im Wesentlichen unbeeinträchtigt ausgeübt. Bezogen auf ein ganztä-
giges Pensum bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der
Leistung um 20 % auf zirka 80 %. Dies sei der respiratorischen Situation
und der nur partiellen Besserung des Schlafapnoesyndroms mit anhalten-
der Müdigkeit und respiratorisch bedingter Leistungsbegrenzung geschul-
det. Bei der Tätigkeit als "Lab Professional" werde von einer leichten Tä-
tigkeit ausgegangen. Es bestünden zwar inhalative Belastungen, die in der
Vergangenheit als nicht entscheidend bewertet worden seien. In Bezug auf
ein 100%iges Pensum bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Von
einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit müsse ausgegangen werden.
Mögliche angepasste Tätigkeiten seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne
inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwischen warmer und kalter Atmo-
sphäre und keine Schichttätigkeiten. In einer solchen Tätigkeit betrage die
Arbeitsfähigkeit 80 %. Es habe sich eine Verschlechterung der Gesund-
heitsstörung infolge des nur partiell beherrschten Schlafapnoesyndroms
und des vermutlich progredienten Restless-Legs-Syndroms ergeben. Ei-
nen sicheren Beginn der Veränderung mit Auswirkung lasse sich retrospek-
tiv nur sehr begrenzt beurteilen.
5.2.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021
wurden die in den diversen Teilexpertisen gestellten Diagnosen mit und
ohne Auswirkung auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit aufgelistet und
zusammengefasst ausgeführt, in Gesamtschau könne für die als weitge-
hend leidensadaptiert zu betrachtende angestammte Tätigkeit als Chemi-
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kant keine Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit aus rein ortho-
pädischen Gründen objektiviert werden. In Gesamtschau könne psychiat-
risch nur die Diagnose psychosoziale Schwierigkeiten und Belastungen bei
der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1) attestiert werden. Eine signifikante
depressive Symptomatik finde sich derzeit nicht. In Gesamtschau könne
gegenüber früher bei entsprechend aktuell neu beschriebenem schwergra-
dig erhöhtem PLMS-Index und vermehrtem Schlafbedarf in Wechselwir-
kung mit dem schwergradigen, aber ausreichend behandelten Schlafap-
noe-Syndrom eine allenfalls leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be-
gründet werden, maximal aber eine Einschränkung von 20 %. Eine volle
Arbeitsunfähigkeit, wie von der Hausärztin attestiert, könne jedoch auch
aus pneumologischer und neurologischer Sicht aktuell wie retrospektiv
nicht begründet werden. In interdisziplinärer Gesamtschau könne auf kei-
nem der Fachbereiche eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit begründet werden. Lediglich pneumologisch/neurologisch sei maximal
eine Einschränkung um 20 % begründbar. Diese Bewertung gelte aktuell
als auch retrospektiv seit Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im September
2019. Es bestünden psychosoziale Belastungen. Abgesehen von den Dis-
krepanzen in der Bewertung der subjektiven versus medizinisch-theore-
tisch objektivierbaren Arbeitsfähigkeit ergäben sich keine relevanten Inkon-
sistenzen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten
Tätigkeit betrage 80 %.
5.2.7 In seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 berichtete Dr. med.
E._______, aus Sicht des RAD könne auf das polydisziplinäre ZVMB-Gut-
achten vom 12. August 2021 abgestellt werden. Dieses sei in den streitigen
Belangen umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die beklagten Beschwerden
der versicherten Person seien berücksichtigt worden und es sei ein umfas-
sendes Bild des Gesundheitszustandes der versicherten Person vermittelt
worden. Die Gutachter setzten sich mit den divergierenden Meinungen
auseinander, so mit dem Versicherten selber und mit den Voruntersuchun-
gen der behandelnden Ärzte. Die Standardindikatoren würden besprochen
und berücksichtigt. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus
der Sicht des RAD nachvollziehbar.
5.2.8 Nach Konsens mit dem Gutachterteam führte Dr. med. H._______ in
der ergänzenden Stellungnahme der ZVMB vom 14. Dezember 2021 zu-
sammengefasst aus, trotz nochmaliger sorgfältiger Lektüre des Gutach-
tens mit zeitlichem Abstand zur Gutachtenabgabe könne man im Falle des
Versicherten im Rahmen der medizinischen Expertise keine Willkür oder
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fehlende Seriosität bei der Begutachtung erkennen. Die Diffusität, mit wel-
cher der Versicherte die vermeintlichen Mängel bei der Begutachtung vor-
bringe, erlaube es nicht, eindeutig zu erkennen, was er an der Art und
Weise, wie die Begutachtung stattgefunden habe, und auch speziell inhalt-
lich kritisieren möchte. Das Befragen zur medizinischen Anamnese nenne
er bei allen Gutachtern ein Verhör. Er spreche fortlaufend von der angeblich
guten Bezahlung der Ärzte, die sich nur die Taschen füllten, nenne Zeugen,
die seine Beschwerden besser beweisen könnten als die Ärzte, rede von
Gesprächen mit unseren Ärzten in der Begutachtung, die nur Unsinniges
tun und erzählen würden. Dabei richte er sich offensichtlich nach seinen
eigenen Vorstellungen, sage aber nicht, wie eine medizinische Begutach-
tung anders zu gestalten wäre. Er fühle sich fast immer nur missverstan-
den, führe auch fachliche Mängel der Gutachter ins Feld, ohne konkret zu
sagen, was nach seinen Vorstellungen wirklich falsch gewesen sein soll.
Er sehe sich als Opfer von Machenschaften und scheine zu glauben, mit
seinen Handyaufzeichnungen der Anamnese das Gegenteil der Experten-
meinung belegen zu können. Dabei werde aber grundsätzlich nicht klar,
was er am Gutachten konkret beanstande, ausser dass er den Wunsch
äussere nach einer für ihn deutlich günstigeren Beurteilung. Andere Gege-
benheiten aus der Begutachtung wiederum, zum Beispiel den fehlenden
Nachweis von therapeutisch wirksamen Medikamentenspiegeln, belegt
durch das Ergebnis des "Drug Monitorings" des Vertragslabors, interpre-
tiere er zu seinen Gunsten und suche nach fadenscheinigen Begründun-
gen. Am Ende seines Schreibens wünsche sich der Versicherte, dass der
Katalog von zehn Fragen beantwortet werde. Die Fragen seien suggestiv,
und es seien eigentlich keine richtigen Fragen, sondern allenfalls sog. "phi-
losophische" Fragen mit fertigen Antworten, die er jeweils selbst liefere,
ohne dass auf diese inhaltlich noch eingegangen werden könne. Der Ver-
sicherte werfe auch die übliche klischeehafte und mit dürftiger Statistik be-
legte Aussage auf, die Gutachterstellen würden ungleich beurteilen. Auch
wenn die Diskussion darüber in der vorliegenden Form jeder Wissenschaft-
lichkeit entbehre, würde man sich sehr wünschen, dass die Unterschiede
wirklich "doppelblind" wissenschaftlich untersucht und validiert dargestellt
würden, um die zum Teil markanten Unterschiede zu eruieren. Speziell in
den somatischen Fächern sei dies kaum vorstellbar. Zusammenfassend
stelle man fest, dass sich aus dem Schreiben des Versicherten keine
neuen Aspekte ergeben würden, welche die Beurteilung des polydiszipli-
nären Gutachtens vom 12. August 2021 zu revidieren und eine anderslau-
tende Beurteilung abzugeben vermöchten.
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5.2.9 In seiner Beurteilung vom 17. Dezember 2021 führte der RAD-Arzt
Dr. med. E._______ aus, mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 habe sich
die ZVMB ausführlich zu den Einwänden des Versicherten geäussert. Der
Inhalt dieses Schreibens widerspiegle auch seine Meinung, weshalb er kei-
nen Grund sehe, auf seine Stellungnahme vom 8. September 2021 zurück-
zukommen.
5.3 Das interdisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 12. August 2021 (act. 106)
– bestehend aus der Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 (IVSTA-act.
106 S. 1 bis 11) und der entsprechenden Teilgutachten von Dr. med.
H._______ vom 25. Juli 2021 (IVSTA-act. 106 S. 30 bis 46), Dr. med.
I._______ vom 10. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 47 bis 58), Dr. med.
J._______ vom 12. April 2021 (IVSTA-act. 106 S. 59 bis 72), Dr. med.
K._______ vom 5. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 73 bis 88), sowie von Dr.
med. L._______ vom 6. Juni 2021 (IVSTA-act. 106 S. 89 bis 151) – wurde
von Gutachtern erstellt, welche über Facharzttitel in den medizinischen
Disziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Allgemeine Innere Medizin,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Neurologie, Kardiologie und Pneumologie verfügen. Diese waren somit zur
Beurteilung des Gesundheitszustandes in somatischer und psychischer
Hinsicht und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
zweifellos fachlich qualifiziert und befähigt. Zudem ist das Gutachten, des-
sen Teilexpertisen mit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung überein-
stimmt, hinreichend aktuell (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; SVR 2018 IV Nr.
36 S. 116 E. 3.2.3), für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allsei-
tigen Untersuchungen, berücksichtigt die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers resp. die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der zahlrei-
chen Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem ist es in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, weshalb
es die an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Kriterien er-
füllt. Es kann demnach in medizinischer Hinsicht darauf abgestellt werden.
Dasselbe gilt im Übrigen dem Grundsatz nach auch für die Stellungnahmen
von Dr. med. E._______ vom 8. September (IVSTA-act. 111) und 17. De-
zember 2021 (IVSTA-act. 123) im Sinne von aArt. 59 Abs. 2bis IVG (aufge-
hoben per 1. Januar 2022 durch Ziffer. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni
2020 [AS 2021 705; BBl 2017 2535]; ab 1. Januar 2022: Art. 54a Abs. 2
und 3 IVG [eingefügt durch Ziffer. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020;
AS 2021 705; BBl 2017 2535] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1bis IVV [ein-
gefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 3. November 2021; AS 2021
706]).
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5.3.1
Betreffend die Äusserungen des Beschwerdeführers zur ZVMB-Expertise
ist was folgt festzustellen:
5.3.1.1 Vorab ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in
dessen Eingabe vom 13. Oktober 2021 (IVSTA-act. 116), wonach ihn seine
Hausärztin kenne und ihn daher auch weiterhin im Ausmass von 100 %
krankschreibe, darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich einerseits der Erfahrungstatsache Rechnung trägt, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 351 E. 3b cc; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Andererseits lässt es
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti-
gen (Fach-)Arztes zum einen und Begutachtungsauftrag des amtlich be-
stellten fachmedizinischen Experten zum andern nicht zu, ein medizini-
sches Administrativgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten-
den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich
eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
– Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7 und SVR
2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Eine derartige Konstellation ist vorliegend
nicht gegeben. Vielmehr nahmen die medizinischen Sachverständigen der
ZVMB gemäss den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.3.2 ff.) eine ob-
jektive Prüfung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers vor
und berichteten auf neutrale, sachliche, gründliche und logische Art über
ihre Feststellungen. Weiter stützten sich deren Schlussfolgerungen auf me-
dizinische Erwägungen und nicht auf Werturteile (vgl. hierzu SVR 2010 IV
Nr. 58 S. 178 E. 3.3).
5.3.1.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe
vom 13. Oktober 2021 (IVSTA-act. 116) aufgeworfenen Frage, ob ihn die
"sogenannten Gutachter jeweils in 2-3 Stunden Verhör" beurteilen könnten,
ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizini-
schen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an-
kommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollstän-
dig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend zu bejahen ist (vgl. hierzu
resp. zur Dauer einer psychiatrischen Begutachtung SVR 2021 IV Nr. 12
S. 34 E. 3.2.3.2, SVR 2019 IV Nr. 85 S. 280 E. 6 und SVR 2017 IV Nr. 75
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S. 232 E. 4.3). Unter diesem Aspekt führen die Kritikpunkte des Beschwer-
deführers ins Leere, und es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten Tonaufnahmen
(IVSTA-act. 116 S. 9) etwas an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der
ZVMB-Expertise ändern sollten.
5.3.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
13. Oktober 2021 unter Beilage von Medienberichten geäusserten Kritik zu
IV-Gutachten ist festzuhalten, dass diese ebenfalls nicht zu hören ist, da
sie in genereller Art und Weise und nicht einzelfallbezogen auf den Be-
schwerdeführer vorgebracht wurde. In diesem Zusammenhang ist der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich eine
Befangenheit einer sachverständigen Person nicht mittels der Schilderung
einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen
mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden kann.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar,
inwiefern aus den (angeblichen) Fehlleistungen von Experten in anderen
Fällen eine Befangenheit der ZVMB-Experten im vorliegenden Fall resul-
tieren sollte (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 6.2). Abgesehen davon können
grundsätzlich nur die für eine Behörde bzw. eine Medizinische Abklärungs-
stelle nach Art. 72bis IVV tätigen Personen, nicht aber die Behörde als sol-
che befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24
E. 3.3).
5.3.1.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer theoretisch ins Feld geführ-
ten, ungleichen Beurteilungen durch die Gutachtensstellen und die im Zu-
sammenhang mit den Honoraren und Verdienste der begutachtenden Per-
sonen gemachten Äusserungen ist festzuhalten, dass die Vergabe der Gut-
achtensaufträge bei Vorliegen dreier oder mehrerer medizinischer Fach-
disziplinen – wie vorliegend – nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuwei-
sungssystem „SuisseMED@P“ erfolgt, wobei die entsprechenden Gutach-
terstellen – die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von
Art. 59 Abs. 3 IVG – mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine
Vereinbarung getroffen haben (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349
E. 2.2; vgl. auch BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1). Selbst unter der
Annahme, dass die Gutachtensstellen in der Strenge ihrer Beurteilungen
voneinander abweichen sollten, ist durch das Zuweisungssystem eine
gleichmässige Verteilung der jeweiligen Aufträge sichergestellt und stellt in
genereller Hinsicht auch die Nationalität des Beschwerdeführers kein
Grund für eine Schlechterstellung in der Beurteilung der gesamtmedizini-
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schen Situation und deren Auswirkung auf die Arbeits und Leistungsfähig-
keit dar. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der regelmässige Beizug ei-
ner Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl
der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie
das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht
zum Ausstand führen kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; SVR 2017 IV Nr. 7
S. 20 E. 4.2). Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf
die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzu-
gehen, und es kann an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen
der IV-Stelle G._______ resp. der Vorinstanz verwiesen werden.
5.3.1.5 Betreffend die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
13. Oktober 2021 zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen ist wei-
ter zu bemerken, dass es nicht primär Aufgabe des begutachtenden Arztes
ist, einen Fragekatalog in Form des vom Beschwerdeführer eingereichten
zu beantworten. Vielmehr besteht die Aufgabe dieser Fachperson recht-
sprechungsgemäss darin, den Gesundheitszustand der Person, die eine
Versicherungsleistung beansprucht (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG), zu beurtei-
len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel-
cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V
93 E 4.). Dies bedeutet jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer in der
Eingabe vom 13. Oktober 2021 kritisiert, dass die medizinischen Fachper-
sonen jedes Detail der Exploration, wie bspw. den Kaffeekonsum des Be-
schwerdeführers – welcher von Dr. med. H._______ erwähnt wurde (IV-
STA-act. 106 S. 33) – und dessen Gepflogenheiten zur Erledigung des
Haushalts und der Gartenarbeit, in ihren Expertisen vermerken müssen.
Letztlich prüft jedoch das Bundesverwaltungsgericht, wie vorstehend be-
reits dargelegt (vgl. E. 5.1 hiervor), ob vorinstanzlich der rechtserhebliche
medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden
ist, was vorliegend zutrifft.
5.3.1.6 Schliesslich ist mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers vom 8. März 2021 betreffend seine ehemalige Arbeitgeberin (IVSTA-
act. 94 S. 5) darauf hinzuweisen, dass es nicht im Ermessen des Bundes-
verwaltungsgerichtes liegt, sich abstrakt zur Unternehmenskultur eines
multinational tätigen Konzerns resp. zu dessen Behandlung der Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter zu äussern.
5.3.2
Betreffend den medizinischen Sachverhalt ergibt sich in den einzelnen me-
dizinischen Disziplinen weiter Folgendes:
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5.3.2.1 Aus allgemein medizinisch-internistischer und orthopädischer Sicht
ergibt sich mit Blick auf die Teilgutachten der Dres. med. I._______ und
J._______ vom 10. und 12. April 2021, welche mit der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung vom 12. August 2021 im Einklang stehen, dass sich der
Gesundheitszustand gegenüber 2017/2018 nicht verändert hat und der Be-
schwerdeführer – abgesehen von vorliegend nicht rentenrelevanten, inter-
kurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten
– sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als auch in einer
anderen angepassten Verweisungstätigkeit (keine körperlich mittelschwe-
ren und schweren Tätigkeiten, keine Überkopfarbeiten, kein dauerhaftes
Treppensteigen und Ersteigen von Leitern sowie keine Tätigkeit auf unebe-
nem Untergrund und eine solche mit ausschliesslichem Gehen und Ste-
hen) ohne Einschränkungen im Ausmass von 100 % arbeits- und leistungs-
fähig ist. Entsprechend führt die Kritik des Beschwerdeführers an Dr. med.
J._______, seine Beschwerden seien komplett verharmlost worden (IV-
STA-act. 94 S. 1 f. und IVSTA-act. 116 S. 14), mit Blick auf das von dieser
Fachärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil ins Leere. Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht als Simulant abge-
stempelt. Die kritischen Worte gegenüber der von Dr. med. I._______ vor-
genommenen Untersuchung (IVSTA-act. 94 S. 3 f. und IVSTA-act. 116 S.
14 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis, da letztlich der Umfang des
Oberarms und das Gewicht sowie die Körpergrösse nicht per se in Abhän-
gigkeit zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit stehen.
5.3.2.2 In pneumologischer Hinsicht ergibt sich weiter, dass sich der Ge-
sundheitszustand zufolge des Schlafapnoe-Syndroms und des vermutlich
progredienten Restless-Legs-Syndroms zwar verschlechtert hat. Jedoch
steht einerseits das von Dr. med. L._______ diagnostizierte schwergradige
obstruktive Schlafapnoesyndrom unter partieller Kontrolle mittels BIPAP-
nächtlicher Atemunterstützung im ST-Modus. Andererseits ist die Beurtei-
lung dieses Facharztes, wonach der Beschwerdeführer zufolge dieses Lei-
dens und des mittelgradigen allergischen Asthma Bronchiale sowie des
Restless-Legs-Syndroms bezogen auf ein ganztägiges Pensum in der bis-
herigen und in einer anderen möglichen angepassten Erwerbstätigkeit im
Ausmass von 20 % in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt
sei, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
5.3.2.3 Daran vermag auch die Begutachtung durch Dr. med. K._______,
welche der Beschwerdeführer als fair und seinen gesundheitlichen Proble-
men angepasst qualifizierte (IVSTA-act. 94 S. 4), nichts zu ändern, da aus
neurologischer Sicht keine zusätzlichen Einschränkungen begründbar
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C-581/2022
sind. Diese Beurteilung ist aufgrund der Umstände, dass aus klinisch-neu-
rologischer Sicht bezüglich der anamnestisch angegebenen leichten Rü-
ckenschmerzen keine neurogenen Beschwerdeaspekte feststellbar gewe-
sen waren und es sich bei den Kopfschmerzen bloss um arbeitsirrelevante,
episodisch auftretende Spannungskopfschmerzen handelt, durchaus
nachvollziehbar und schlüssig. Zwar zeigte sich laut Dr. med. K._______
gegenüber 2007 das Ausmass der PLMS/RLS stark verschlechtert, womit
eine schlechtere Schlafqualität und damit ein erhöhter Schlafbedarf be-
gründbar sei. Jedoch erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber diesem
Facharzt bloss eine Tagesmüdigkeit, nicht jedoch eine Tagesschläfrigkeit,
was nicht in Widerspruch steht zu der – durch das Krankenhaus F._______
vorgenommenen – Erfassung der Tagesschläfrigkeit anhand der Epworth
Sleepiness Scale, gemäss welcher ein Wert von 9 von maximal 24 Punkten
(und somit noch ein normaler Wert im Sinne einer subjektiv empfundenen
Tagesschläfrigkeit) resultierte (IVSTA-act. 106 S. 26). Kein Widerspruch
ergibt sich auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
Fahrzeuglenker ist und diesbezüglich keine Auffälligkeiten hatten bemerkt
werden können. Der – dem Schlafapnoe-Syndrom und der verminderten
Schlafqualität bei stark erhöhtem PLMS-Index im Rahmen eines Restless-
legs-Syndroms geschuldeten – multifaktoriellen Tagesmüdigkeit kann der
Beschwerdeführer jedoch mittels Aufgabe des dekonditionierten Schlaf-
rhythmus begegnen, indem er früher zu Bett gehen und damit verbunden
auch wieder früher aufstehen könnte. In diesem Zusammenhang ist ergän-
zend darauf hinzuweisen, dass bei ihm anlässlich der durchgeführten Be-
gutachtung über einen Zeitraum von fast drei Stunden keine erkennbare
Müdigkeit oder gar Schläfrigkeit hatte festgestellt werden können. Zusam-
mengefasst lässt sich somit die Beurteilung von Dr. med. K._______, wo-
nach aus rein neurologischer Sicht keine Diagnosen vorliegen würden,
welche über die pneumologische Bewertung hinaus eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit begründen würden, und seit der Verfügung vom 23. Ja-
nuar 2018 eher keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten
sei, nicht beanstanden.
5.3.2.4 Mit Blick auf die ärztlichen Atteste der behandelnden Ärztin
Dr. med. D._______ vom 18. Februar und 20. September 2021 (IVSTA-act.
106 S. 28 bis 29 und IVSTA-act. 116 S. 21), gemäss welchem beim Be-
schwerdeführer zusätzlich zu den bekannten Erkrankungen ein Diabetes
mellitus Typ 2 (am 15. Februar 2021 mit entgleistem HbA1c von 9.5 %) mit
diabetischer Retinopathie sowie Nephropathie bestehe, ist zunächst fest-
zuhalten, dass dieses Leiden zwar keinen Eingang in die interdisziplinäre
Expertise vom 12. August 2021 samt Teilgutachten (act. 106) gefunden
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C-581/2022
hatte, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen vom
8. März 2021 Dr. med. K._______ die Blutwerte und den Befund hatte zu-
kommen lassen (IVSTA-act. 94 S. 4). Da jedoch das Attest vom 18. Februar
2021 im Besitz der Gutachter gewesen war (IVSTA-act. 106 S. 22 und
S. 28 bis 29), ist davon auszugehen, dass sich die Experten entsprechend
explizit dazu geäussert hätten, wenn der Diabetes mellitus Typ 2 relevante
Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit hätte. Insofern schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
der Auffassung der IV-Stelle G._______ resp. die Vorinstanz an, wonach
die Umstände auf ein Versehen hindeuteten, ein Diabetes Mellitus in der
Regel gut behandelbar sei und sich gewöhnlich nicht auf die Arbeitsfähig-
keit auswirke (BVGer-act. 6), ohne Weiterungen an.
5.3.2.5 Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. D._______ vom 4. August
2022 (BVGer-act. 20 Beilage 3), welcher nach dem Datum der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2022 verfasst wurde, ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit
der vorliegend angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt, der zur
Zeit seines Erlasses gegeben war, zu prüfen hat; Tatsachen, die diesen
Sachverhalt verändert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Mit Blick auf die –
im Vergleich zu den Berichten vom 18. Februar 2021 und 20. September
2021 von Dr. med. D._______ zusätzlich erwähnten – Diagnosen (rezidi-
vierende depressive Störung, Niereninsuffizienz) bleibt es dem Beschwer-
deführer überlassen, im Anschluss an den vorliegenden Entscheid ein
neues Rentengesuch einzureichen.
5.3.2.6 In psychischer Hinsicht ergibt sich aufgrund der schlüssigen und
überzeugenden Ausführungen von Dr. med. H._______ in dessen Teilgut-
achten vom 25. Juli 2021, dass der Beschwerdeführer zwar an psychoso-
zialen Schwierigkeiten und Belastungen bei der Lebensbewältigung (ICD-
10: Z73.1) leidet, er jedoch sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit vollständig arbeits- und
leistungsfähig ist, wobei auch retrospektiv psychiatrisch keine längere oder
gar dauerhafte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit begründbar und im Ver-
gleich zur medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der früheren Verfügung
vom 23. Januar 2018 keine Veränderung des Gesundheitszustands einge-
treten war. Die am 8. März 2021 vom Beschwerdeführer hinsichtlich der
Testuntersuchung und der etwas schlechten Akustik geäusserte Kritik (IV-
STA-act. 94) vermag die Zuverlässigkeit der Teilexpertise von Dr. med.
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C-581/2022
H._______ nicht in Zweifel zu ziehen. Zufolge des Fehlens einer fachärzt-
lich attestierten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Diagnostik psychischer
Störungen – was von Dr. med. H._______ in nachvollziehbarer Weise be-
gründet worden ist – bedurfte resp. bedarf es nicht dem Vorgehen nach
dem strukturierten Beweisverfahren und einer Indikatorenprüfung (vgl.
hierzu BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteile des BGer 8C_719/2020 vom 7. April
2021 E. 7.2.2 und 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3). Ein
solches Vorgehen erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprü-
fung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfä-
higkeit validiert wird und vorliegend vom Experten mit nachvollziehbarer
und überzeugender Begründung keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammen-
hang mit psychischen Erkrankungen festgestellt wurde. Eine grössere Ar-
beitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer
Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. hier-zu Urteile des BGer
8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2, 8C_783/2019 vom 14. April 2020
E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 je mit Hinwei-
sen).
5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenge-
fasst, dass dem Beschwerdeführer aus rein medizinisch-internistischer, or-
thopädischer, pneumologischer, neurologischer und psychischer Hinsicht
sowohl die angestammte als auch eine andere, den Leiden angepasste
Erwerbstätigkeit im Ausmass von 80 % zumutbar ist. Unter diesen Umstän-
den führen die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Unmöglichkeit der
Ausübung der angestammten Tätigkeit ins Feld geführten Argumente (IV-
STA-act. 116 S. 13) ins Leere.
6.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt im vorinstanzlichen Verfahren rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG) und sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der
vorliegenden Aktenlage und mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) schlüssig und
zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Bei dieser
Sachlage kann auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden
(vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S.
11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli
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2008 E. 5 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer demzufolge aus ge-
samtmedizinischer Sicht sowohl in seiner angestammten als auch in einer
leidensadaptierten Erwerbstätigkeit zu 80 % arbeits- bzw. leistungsfähig
ist, ist bei ihm mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (vgl. E. 4.
hiervor) keine wesentliche gesundheitliche, rentenbegründende Änderung
eingetreten und sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 Abs.
1 Bst. b und c IVG nicht erfüllt. Schliesslich ergeben sich aus den vorlie-
genden Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage wäre, einer regelmässigen, seinen Funktionsstörungen ange-
passten Arbeit nachzugehen. Da er seine Erwerbsfähigkeit durch die Auf-
nahme seiner angestammten Erwerbstätigkeit wiederherstellen könnte, ist
auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG nicht
erfüllt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung
vorrangige Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2007
IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen
Verwertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von
der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen
werden konnte (vgl. Urteil des BVGer C-1423/2018 vom 3. Juli 2020 E. 7
mit Hinweisen).
7.
Vorliegend kann in Übereinstimmung mit Dr. med. J._______ (vgl. E. 5.2.3
hiervor) davon ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Laborant als optimal angepasst zu betrachten ist,
da sie in Wechselbelastung ausgeübt werden kann und der Beschwerde-
führer dabei weder Zwangshaltungen noch widrigen Witterungsverhältnis-
sen ausgesetzt ist. Nicht mehr möglich sind jedoch körperlich mittel-
schwere und schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauerhaftes Trep-
pensteigen und Ersteigen von Leitern sowie eine Tätigkeit auf unebenem
Untergrund und ausschliessliches Gehen und Stehen. Da der Beschwer-
deführer unter Beachtung dieses Zumutbarkeitsprofils in der angestamm-
ten Tätigkeit zu 80 % arbeits- und erwerbsfähig ist, ergibt bereits ein Pro-
zentvergleich einen rentenausschliessenden IV-Grad von 20 % (zum Ver-
zicht auf einen bezifferten Einkommensvergleich bzw. zur Zulässigkeit des
Prozentvergleichs vgl. Urteile des BGer 9C_568/2019 vom 22. November
2019 E. 5.3 und 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinwei-
sen).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
Seite 35
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dass die Vorinstanz den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 erweist
sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde
vom 30. Januar 2022 als unbegründet abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der glei-
chen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Seite 36
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4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie an
das BSV.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 37
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