Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-6406/2023

C-6406/2023Entscheid vom 30.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige war als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und bei der AHV/IV versichert. Nachdem ihr erstes IV-Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 abgewiesen worden war, reichte sie am 6. März 2023 eine Neuanmeldung ein und berief sich auf eine gesundheitliche Verschlechterung, namentlich ein Erschöpfungssyndrom bei Verdacht auf Long Covid. Die IVSTA trat mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 auf die Neuanmeldung nicht ein; streitig war vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei einer Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen materiellen Verfügung in rentenrelevanter Weise geändert haben. Vergleichsbasis war die Verfügung vom 19. Dezember 2022, und angesichts des kurzen Zeitraums bis zur Neuanmeldung waren erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Die neu eingereichten Berichte beschrieben nach Auffassung des Gerichts im Wesentlichen dieselbe psychische Symptomatik wie bereits zuvor; weder die zusätzlichen Beschwerdeschilderungen noch die abweichende diagnostische Einordnung belegten eine veränderte Befundlage. Auch der geltend gemachte Verdacht auf Long Covid war medizinisch nicht belegt. Die RAD-Stellungnahme erachtete das Gericht im vorliegenden Verfahrensstadium als ausreichend, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Verschlechterung bestanden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die IVSTA zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-6406/2023

Urteil vom 30. September 2026

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.

Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand IV, Nichteintreten auf Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 25. Oktober 2023.
C-6406/2023

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am (…), ist deutsche Staatsangehörige, geschieden und Mutter von zwei
erwachsenen Töchtern. Sie war zuletzt vom 1. Januar 2020 bis zum 28.
Februar 2022 als Krankenpflegerin Anästhesie in einem Pensum von 60%
bei der B._______ in (…) tätig. Dabei entrichtete sie Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1; 45).

B.

B.a Am 30. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte bei der Sozial-
versicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA
C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung an (IVSTA-act. 1). Sie machte einen Burnout mit nachfolgender
schwerer Depression geltend, wobei die Beschwerden seit etwa einem
Jahr bestünden und es Ende August 2021 zu einem totalen Kollaps ge-
kommen sei. Die SVA C._______ leitete die Anmeldung an die Sozialver-
sicherungsanstalt D._______ (nachfolgend: SVA D._______) weiter, mit
der Begründung, die Versicherte sei Grenzgängerin und die Arbeitgeberin
habe ihren Sitz im Kanton (…), weswegen die SVA D._______ zuständig
sei (IVSTA-act. 3).

B.b Am 22. August 2022 erliess die SVA D._______ einen Vorbescheid,
worin mitgeteilt wurde, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren ab-
zuweisen. Es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IVSTA-act.
31). Die Versicherte legte mit Eingabe vom 12. September 2022 Einwand
gegen den Vorbescheid ein (IVSTA-act. 32). Die SVA D._______ erstellte
schliesslich am 13. Dezember 2022 die Verfügung betreffend die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens und leitete diese an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur Datierung und
zur Eröffnung weiter (IVSTA-act. 38, 39). Die IVSTA erliess am 19. Dezem-
ber 2022 die Verfügung und wies darin das Leistungsbegehren der Versi-
cherten ab (IVSTA-act. 40).

C.

C.a Am 6. März 2023 (unterzeichnet am 26. Februar 2023) meldete sich
die Versicherte erneut bei der SVA C._______ zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 45). Sie machte

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ein Erschöpfungssyndrom bei Verdacht auf Long Covid geltend, wobei die
Beschwerden seit etwa 2020 bestünden und es Ende August 2021 zu ei-
nem totalen Kollaps gekommen sei. Die Unterlagen wurden wiederum an
die SVA D._______ weitergeleitet (IVSTA-act. 47) wobei diese die Versi-
cherte aufforderte, aktuelle Beweismittel einzureichen (IVSTA-act. 49).

C.b Am 5. Juli 2023 erliess die SVA D._______ ihren Vorbescheid. Darin
teilte sie der Versicherten mit, dass vorgesehen sei, auf das neue Leis-
tungsbegehren der Versicherten nicht einzutreten (IVSTA-act. 62). Die SVA
D._______ erläuterte, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung
der Verhältnisse zeige. Am 29. Juli 2023 resp. am 3. August 2023 erhob
die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid der SVA D._______ und
machte darin geltend, die eingereichten Unterlagen würden eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes aufzeigen (IVSTA-act. 64, 66).

C.c Die SVA D._______ erstellte schliesslich am 16. Oktober 2023 die Ver-
fügung betreffend das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren und lei-
tete diese an die IVSTA zur Datierung und zur Eröffnung weiter (IVSTA-
act. 68, 69) Die IVSTA erliess am 25. Oktober 2023 die Verfügung und trat
auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (IVSTA-act. 70).

D.

D.a Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Josef Flury, Rechtsanwalt,
erhob mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023. Sie beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Diese sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren vom
26. Februar 2023 einzutreten, dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hin-
sicht umfassend zu prüfen, den Fall neu zu beurteilen und eine Abklärung
im Haushalt durchzuführen. Anschliessend sei die Rentenberechnung neu
vorzunehmen, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren und der Be-
schwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. Dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz
(Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1).

D.b Am 23. November 2023 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine
Zwischenverfügung mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 2). Die Beschwerdeführerin leistete
den Kostenvorschuss fristgerecht am 27. November 2023 (BVGer-act. 4).

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D.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 zur
Beschwerde Stellung und beantragte – unter Bezugnahme auf die beilie-
gende Stellungnahme der SVA D._______ vom 9. Januar 2024 – die Ab-
weisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (BVGer-act. 6).

D.d Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 12. Februar 2024 zur
Vernehmlassung Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 8).

D.e Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. März 2024 – unter Hinweis
auf die Stellungnahme der SVA D._______ vom 4. März 2024 – an ihren
Anträgen fest (BVGer-act. 10).

D.f Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am
15. März 2024 (BVGer-act. 11).

E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4
E. 1.2).

1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.

1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.

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2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 25. Oktober 2023, mit der die Vorinstanz auf die Neuan-
meldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitgegenstand
kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die ma-
terielle Beurteilung des Rentenanspruchs verlangt, ist dies nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens und kann nicht Streitgegenstand sein.

Entsprechend ist auf das über den Anfechtungsgegenstand hinausge-
hende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei im
Rahmen der anzuordnenden Rückweisung und Vornahme der erforderli-
chen Abklärungen zu verpflichten, ihr einen leidensbedingten Abzug zu ge-
währen und eine Rente zuzusprechen (BVGer-act. 1), nicht einzutreten.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in
Deutschland und war aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin in der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender
Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1;
143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsab-
kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke
der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April
2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
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(SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur An-
wendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen
(EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun-
gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa-
ten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beur-
teilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie-
rungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46
Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364
E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften An-
wendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2023
in Kraft standen. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Bestimmun-
gen betreffend das Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Ände-
rung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (SR
831.201) in der seit dem 1. Januar 2012 unverändert gebliebenen und vor-
liegend massgebenden Fassung (AS 2011 5679).

5.

5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus-
schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob-
jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer

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wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht
zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von
Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.

5.3 Eine Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der
letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch er-
heblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Eine solche Änderung der tatsäch-
lichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in
geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich ge-
bliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (Urteil des BGer
8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 4.1). Gelingt der versicherten Person
dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchser-
hebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf
das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 8C_571/2023
vom 29. Februar 2024 E. 4.1 m.H.).

5.4 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden ist, bildet der
Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichs-
zeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des
Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung.
Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist
somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage
bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des BGer 8C_256/2019
vom 23. August 2019 E. 6.1 m.H. auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil
8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1).

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5.5 Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das
Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands we-
nigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit
noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge-
machten Leidens genügen, um auf einen geänderten Gesundheitszustand
zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Ur-
teil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Die Ver-
waltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach
Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berück-
sichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zu-
rückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder we-
niger hohe Anforderungen stellen (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom 8. Juli
2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch
BGE 149 V 177 E. 4.3.2).

5.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sa-
che der versicherten Person selbst, substantielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. In diesem
Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Viel-
mehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmel-
dung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64
E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und
8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1).

6.

6.1 Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, ihr Ge-
sundheitszustand habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuchs im
Jahr 2022 verschlechtert. Zusätzlich habe der Verdacht auf Long Covid be-
standen, weshalb sie sich erneut zum Leistungsbezug angemeldet habe.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der letzten rechtskräftigen Ver-
fügung lägen mit dem Abschlussbericht des Psychotherapeuten
E._______ vom 1. März 2023 und dem Austrittsbericht der F._______ vom
16. Juni 2023 zwei neue, besonders aussagekräftige Berichte vor. Darin
seien neue Diagnosen gestellt und Einschränkungen beschrieben worden,
welche ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten. Für das Eintreten
auf die Neuanmeldung müsse eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands lediglich glaubhaft gemacht werden; das Beweismass der

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überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei insoweit nicht anwendbar. Es ge-
nüge, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung
bestünden. Solche lägen vorliegend vor. Im Abschlussbericht vom
1. März 2023 würden wiederkehrende und nicht beeinflussbare Müdigkeit,
eine Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit (Fatigue), Konzentra-
tions- und Gedächtnisprobleme (brain fog), eine deutlich depressive Ver-
stimmung, eine Rastlosigkeit bei deutlichen Insuffizienzgefühlen, Zukunfts-
und Versagensängste sowie Muskelschwäche und Muskelschmerzen be-
schrieben. Dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2023 zufolge bestünden zu-
dem Einschränkungen der mentalen und psychischen Körperfunktionen.
Diese beträfen die kognitiven Funktionen mit Auswirkungen auf die Kom-
petenz- und Wissensanwendung, die Planung und Strukturierung von Auf-
gaben sowie die Durchhaltefähigkeit, die Affektregulation mit Auswirkun-
gen auf die Gruppenfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die
Selbstwertregulation mit Auswirkungen auf die Selbstbehauptungsfähig-
keit. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich mit diesen Be-
richten lediglich rudimentär auseinandergesetzt zu haben und weder auf
die darin erhobenen Befunde noch auf die attestierte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit eingegangen zu sein. Zudem seien die Anforderungen an
die RAD-Einschätzung vorliegend nicht erfüllt: Die RAD-Ärztin habe sich
mit dem Bericht vom 1. März 2023 gar nicht und mit dem Austrittsbericht
vom 16. Juni 2023 nur rudimentär auseinandergesetzt, weshalb deren Ein-
schätzung kein Beweiswert zukomme. Da eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, hätte die Vorinstanz auf
das Leistungsbegehren eintreten und dieses in tatsächlicher und rechtli-
cher Hinsicht umfassend prüfen müssen (BVGer-act. 1).

6.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellung-
nahme der SVA D._______ und führt aus, dieser nichts beizufügen zu ha-
ben. Die SVA D._______ legt in ihrer Stellungnahme zunächst dar, dass
auf eine Neuanmeldung nur dann materiell eingetreten werde, wenn die
versicherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhält-
nisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung in einer für den Rentenan-
spruch erheblichen Weise verändert hätten. Gelinge dies nicht, werde auf
das Gesuch nicht eingetreten. Sodann obliege es der versicherten Person,
substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche eine erneute Prüfung des
Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigten. Weiter sei von der Verwaltung
zu berücksichtigen, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung lediglich
kurze oder bereits längere Zeit verstrichen sei. Je nach der verstrichenen
Zeit seien höhere oder geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung
einer anspruchserheblichen Veränderung zu stellen. Vorliegend lägen

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zwischen der Verfügung vom 19. Dezember 2022 und der Neuanmeldung
vom 7. März 2023 nicht einmal drei Monate. Sodann seien zwei neue Be-
weismittel eingereicht worden. Dem Bericht des Psychotherapeuten
E._______ vom 1. März 2023 sei hinsichtlich der Befunde zu entnehmen,
dass diese gegenüber dem Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 nahezu
unverändert geblieben seien. Auch der Bericht der F._______ vom
16. Juni 2023 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung zeige keine
relevante Verschlechterung gegenüber dem Abschlussbefund auf. Viel-
mehr stehe eine rezidivierende depressive Episode mittelschwerer Ausprä-
gung im Vordergrund, wobei als unmittelbarer Auslöser weiterhin das
schwere Kränkungs- und Enttäuschungserleben durch die unerwartete
Kündigung erwähnt worden sei. Trotz des tiefverankerten Ungerechtig-
keitserlebens habe die Beschwerdeführerin in der Rehabilitation teilweise
besseren Zugang zu ihrem emotionalen Erleben erhalten und sich gewisse
Ressourcen erschliessen können. Allein die Reha-Ziele wiesen nicht auf
eine relevante Verschlechterung hin. Die Beschwerdeführerin vermöge da-
her mit den neu eingereichten Berichten nicht glaubhaft zu machen, dass
sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 19. Dezember 2022
in rentenrelevanter Weise verschlechtert habe (BVGer-act. 6).

6.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik einleitend an ihren Anträ-
gen fest. Sodann bringt sie vor, dass an das Beweismass des Glaubhaft-
machens lediglich herabgesetzte Anforderungen zu stellen seien. Auch der
kurze Zeitraum zwischen der letzten Verfügung und der Neuanmeldung
vermöge nichts daran zu ändern, dass eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nachgewiesen
werden müsse; vielmehr genüge das Vorliegen von Anhaltspunkten. Sol-
che Anhaltspunkte ergäben sich aus den eingereichten Arztberichten, ins-
besondere aus dem Bericht der F._______ vom 16. Juni 2023. Neben dem
einzigen positiven Punkt (teilweise besserer Zugang zum emotionalen Er-
leben und Erschliessen einzelner Ressourcen) würden zahlreiche Punkte
aufgeführt, welche für eine Verschlechterung sprächen (wie unveränderte
bzw. teilweise zunehmende depressive Symptome, weiterbestehende we-
sentliche Einschränkungen der mentalen und psychischen Körperfunktio-
nen, reduziertes zeitliches Leistungsvermögen, Defizite bei der Konzentra-
tion, der Auffassung und der Denkfähigkeit, Verschlechterung der Diagnos-
tik-Werte, durchschnittliche Schlüsselqualifikationen und bereichsweise
deutliche Defizite bei der Belastungserprobung sowie zunehmende Labili-
sierung und Symptomzunahme während des stationären Aufenthaltes).
Ferner werde nicht bestritten, dass das schwere Kränkungs- und Enttäu-
schungserleben infolge der unerwarteten Kündigung den unmittelbaren

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Auslöser der psychischen Erkrankung (psychische Dekompensation) dar-
gestellt habe. Ebenso sei jedoch offensichtlich, dass sich dieses Krän-
kungs- und Enttäuschungserleben nicht einfach aufgelöst habe. Aufgrund
der zahlreichen Anhaltspunkte sei vielmehr von einer Verschlechterung
des Gesundheitszustands auszugehen, und zwar unabhängig vom ur-
sprünglichen Auslöser der Erkrankung. Es sei Aufgabe der Vorinstanz ab-
zuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert
habe. Entsprechend sei sie verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten
(BVGer-act. 8).

6.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik auf die Stellungnahme der SVA
D._______ und führt aus, dieser nichts beizufügen zu haben. Die SVA
D._______ verzichtete nach Einsicht in die Replik der Beschwerdeführerin
auf die Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 10).

7.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2022 (IV-
STA-act. 38, 39, 40) unbestrittenermassen die letzte Beurteilung darstellt,
die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs un-
ter rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht.
Für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung ist daher der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin, wie er der Verfügung vom 19. De-
zember 2022 (Referenzzeitpunkt; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des
Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1) zugrunde lag,
mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 25. Ok-
tober 2023 betreffend die Neuanmeldung (IVSTA-act. 70) zu vergleichen.

Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt wesentlich verändert hat und
ob eine solche Veränderung im Verfahren betreffend die Neuanmeldung
rechtsgenüglich glaubhaft gemacht wurde.

7.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Referenzzeit-
punkt und die medizinischen Grundlagen, welche der rechtskräftigen Ab-
weisung des Leistungsgesuches (Verfügung vom 19. Dezember 2022; IV-
STA-act. 40) zugrunde lagen, ergeben sich neben den von der Beschwer-
deführerin eingereichten ärztlichen Berichten (IVSTA-act. 6, 7, 8, 9, 13, 24,
28 S. 13 und S. 56-60, 36) insbesondere aus der Stellungnahme von Dr.
med. G._______ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Re-
gionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 25. November 2022
(IVSTA-act. 37). Die medizinische Aktenlage sowie die in den jeweiligen

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Berichten gestellten Diagnosen, insbesondere diejenigen, welche von der
RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 gewürdigt wur-
den, werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:

7.1.1 Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
führte im Bericht vom 20. Oktober 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe
sich nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 27. August 2021
mit Überweisung ihrer Hausärztin, Dr. med. I._______, in psychiatrische
Behandlung begeben. Sie sei infolge der Kündigung psychisch «völlig zu-
sammengebrochen»; ihr Körper habe «nicht mehr mitgemacht». Zudem
hätten mehrere belastende Todesfälle im persönlichen Umfeld – zwei
«Schwäger», der Ehemann einer langjährigen Freundin sowie die Schwä-
gerin ihres Partners, einer tot durch Suizid – zu einer erheblichen psychi-
schen Belastung beigetragen. Die Beschwerdeführerin habe über erhebli-
che Ein- und Durchschlafstörungen trotz guter Schlafhygiene, Druckge-
fühle im Brustbereich bei Gedanken an die Arbeit sowie eine rasche Er-
schöpfbarkeit bereits nach kurzer körperlicher Tätigkeit berichtet. Dr. med.
H._______ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psycho-
tische Symptome (ICD-10: F32.2). Im psychopathologischen Befund hielt
er fest, die Beschwerdeführerin sei kognitiv unauffällig sowie offen und
freundlich im Kontakt gewesen. Die Stimmung sei traurig und gedrückt,
Antrieb, Energie sowie Interesse und Freude seien erheblich reduziert ge-
wesen. Das Selbstwertgefühl sei grundsätzlich erhalten, jedoch infolge der
Kündigung deutlich beeinträchtigt. Phobien, Zwänge oder Essstörungen
hätten nicht vorgelegen; der Appetit sei normal gewesen. Demgegenüber
hätten erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen bestanden. Aufgrund der
erhobenen Befunde attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis
zum 11. November 2021 und erachtete die Beschwerdeführerin bis auf
Weiteres am bisherigen Arbeitsplatz als arbeitsunfähig (IVSTA-act. 7, 8, 9).
Im ergänzenden Bericht vom 26. November 2021 hielt Dr. med. H._______
fest, die depressive Episode bestehe weiterhin. Die Beschwerdeführerin
leide nach wie vor unter der Kränkung infolge des Arbeitsplatzverlustes so-
wie unter der mangelnden Wertschätzung in ihrer Partnerschaft. Er verlän-
gerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2021 (IVSTA-
act. 6). Die RAD-Ärztin gelangte in ihrer Stellungnahme vom 25. November
2022 demgegenüber zum Schluss, anhand der vorliegenden Akten könne
keine schwere depressive Symptomatik im Sinne der ICD-10-Kriterien fest-
gestellt werden. Aufgrund des auslösenden Ereignisses sei vielmehr über-
wiegend wahrscheinlich von einer Anpassungsstörung auszugehen (IV-
STA-act. 37).

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7.1.2 Dr. med. J._______ der K._______ führte im Austrittsbericht vom 18.
Mai 2022 über die stationäre Behandlung vom 20. April bis 19. Mai 2022
aus, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund einer psychischen De-
kompensation nach der unerwarteten Kündigung ihres langjährigen Ar-
beitsverhältnisses in stationäre Behandlung begeben. Sie habe angege-
ben, die Klinik, in der sie während mehrerer Jahre als Anästhesiepflegerin
tätig und geschätzt gewesen sei, habe ihr im August 2021 unerwartet und
respektlos gekündigt, worauf sie «völlig zusammengebrochen» sei. Die
Kündigung sei damit begründet worden, dass ihr die formale Ausbildung
als Anästhesiefachschwester fehle und deshalb keine Haftpflichtversiche-
rung mehr abgeschlossen werden könne. Seither grüble sie viel und leide
unter Müdigkeit, Antriebslosigkeit sowie verminderter Belastbarkeit. Zu-
sätzlich hätten im Jahr 2021 mehrere familiäre Belastungen bestanden,
insbesondere die Magenblutung ihres marcumarisierten Vaters sowie ver-
schiedene Todesfälle im Familien- und Freundeskreis. Dr. med. J._______
diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, leichte Episode
(ICD-10: F33.0), Probleme am Arbeitsplatz infolge unerwarteter Kündigung
(ICD-10: Z56), ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10:
F48.0) sowie die Nebendiagnosen spezielle Verfahren zur Untersuchung
auf infektiöse und parasitäre Krankheiten (ICD-10: Z11) und spezielle Ver-
fahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 (ICD-10: U99.0). Im psychi-
schen Befund bei Aufnahme hielt er eine subjektiv und objektiv leicht ge-
drückte Stimmung sowie eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähig-
keit fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, aufgrund ihres langjähri-
gen Arbeitsverhältnisses mit hoher Verantwortung unter erheblichem Druck
gestanden zu haben. Nach fünf Wochen stationärer Behandlung sei die
Stimmung weiterhin leicht gedrückt gewesen. Das Selbstwertgefühl habe
sich zwar verbessert, innerlich sei die Beschwerdeführerin jedoch nach wie
vor unruhig gewesen. Sie habe wieder Freude an Kleinigkeiten empfun-
den, sich jedoch Sorgen darüber gemacht, wie sie sich nach der Rückkehr
nach Hause fühlen werde. Die Entlassung aus der stationären Behandlung
erfolgte unter Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-
act. 24 S. 6 ff.). Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. No-
vember 2022 dazu fest, gestützt auf den festgehaltenen Befund «Stim-
mung subjektiv und objektiv leicht gedrückt. Leicht reduzierte affektive
Schwingungsfähigkeit. Sie berichtet, dass sie aufgrund ihres Arbeitsver-
hältnisses, bei dem sie immerzu viel Verantwortung übernehmen musste,
unter grossem Druck steht» könne keine schwere depressive Symptomatik
im Sinne der ICD-10-Kriterien erkannt werden. Wie es ohne frühere de-
pressive Episoden zur Diagnose rezidivierende depressive Störung ge-
kommen sei, erschliesse sich dem RAD nicht (IVSTA-act. 37).

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7.1.3 Med. pract. I._______ , Hausärztin der Beschwerdeführerin, stellte
im Bericht vom 25. Oktober 2022 die Diagnosen F54.9, G47.9 sowie Z73.
Weitere anamnestische Angaben oder eine eingehende Beurteilung des
Gesundheitszustands finden sich im Bericht nicht (IVSTA-act. 36). Die
RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 zu die-
sem Bericht fest, der Diagnosecode F54.9 existiere im ICD-10 nicht; der
Code F54 stehe für psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei
anderenorts klassifizierten Krankheiten. Der Code Z73 bezeichne Prob-
leme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und stelle
keine arbeitsrelevante psychische Erkrankung dar. Der Code G47.9 stehe
für eine nicht näher bezeichnete Schlafstörung, welche in der Regel nicht
IV-relevant sei. Zudem handle es sich um einen fachfremden Bericht (IV-
STA-act. 37).

7.1.4 Zusammenfassend führte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
25. November 2022 aus, gestützt auf die vorliegenden Akten sei aller-
höchstens von einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) auszugehen. Ein
Gesundheitsschaden mit anhaltenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit sei demgegenüber nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 37).

7.1.5 Zusammengefasst bestanden bei der Beschwerdeführerin, wie in der
Verfügung vom 19. Dezember 2022 festgehalten, gesundheitliche Be-
funde, die mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung in Zusammen-
hang standen. Die Diagnose ICD-10 F43.2 «Reaktionen auf schwere Be-
lastungen und Anpassungsstörungen» wird in der ICD-10 wie folgt um-
schrieben:

Die Störungen dieses Abschnittes unterscheiden sich von den übrigen
nicht nur aufgrund der Symptomatologie und des Verlaufs, sondern auch
durch die Angabe von ein oder zwei ursächlichen Faktoren: ein ausserge-
wöhnlich belastendes Lebensereignis, das eine akute Belastungsreaktion
hervorruft, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu einer an-
haltend unangenehmen Situation geführt hat und eine Anpassungsstörung
hervorruft. Obwohl weniger schwere psychosoziale Belastungen («life
events») den Beginn und das Erscheinungsbild auch zahlreicher anderer
Störungen dieses Kapitels auslösen und beeinflussen können, ist ihre äti-
ologische Bedeutung doch nicht immer ganz klar. In jedem Fall hängt sie
zusammen mit der individuellen, häufig idiosynkratischen Vulnerabilität,
das heisst, die Lebensereignisse sind weder notwendig noch ausreichend,
um das Auftreten und die Art der Krankheit zu erklären. Im Gegensatz dazu
entstehen die hier aufgeführten Störungen immer als direkte Folge der

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akuten schweren Belastung oder des kontinuierlichen Traumas. Das be-
lastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind
primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren, und die Störung wäre
ohne ihre Einwirkung nicht entstanden. Die Störungen dieses Abschnittes
können insofern als Anpassungsstörungen bei schwerer oder kontinuierli-
cher Belastung angesehen werden, als sie erfolgreiche Bewältigungsstra-
tegien behindern und aus diesem Grunde zu Problemen der sozialen Funk-
tionsfähigkeit führen (<https://www.icd-code.de/suche/icd/code/F43.-
.html?sp=SF43.2 >, abgerufen am 3. September 2026).

Aufgrund der obgenannten ärztlichen Berichte und insbesondere der in
den Berichten wiedergegebenen psychischen Befunde wurde die gesund-
heitliche Situation der Beschwerdeführerin dahingehend beurteilt, dass da-
raus keine länger andauernde regelmässige Erwerbsunfähigkeit resultiere.
Insbesondere wurde das Vorliegen einer schweren depressiven Sympto-
matik verneint. Entsprechend wurde es der Beschwerdeführerin als zumut-
bar erachtet, ihre bisherige Tätigkeit weiterhin im bisherigen Pensum von
60% auszuüben (IVSTA-act. 39).

7.2 Im Rahmen der Neuanmeldung macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Referenzzeitpunkt verän-
dert. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens reichte sie hierzu zwei neue
medizinische Berichte ein, nämlich den Abschlussbericht von E._______ ,
Psychologischer Psychotherapeut, vom 1. März 2023 sowie den ärztlichen
Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung von Dr. med.
L._______ , Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom
16. Juni 2023. Diese Berichte werden nachfolgend zusammenfassend dar-
gestellt:

7.2.1 E._______ , Psychologischer Psychotherapeut, hielt im Abschluss-
bericht vom 1. März 2023 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit
dem 13. Juni 2022 in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Ausgangs-
befund vom 13. Juni 2022 habe sich die Beschwerdeführerin gepflegt und
gut gekleidet sowie im Kontakt offen präsentiert. Sie sei wach und allseits
orientiert gewesen. Auffassung, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit und
Gedächtnis hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Das formale Denken sei
durch Grübeln und eine Einengung auf die Erschöpfung sowie die Frage
nach ihrer weiteren Zukunft geprägt gewesen. Hinweise auf Zwänge,
Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Af-
fektiv habe sie erschöpft, weinerlich und ratlos gewirkt; der Antrieb sei leicht
vermindert gewesen. Von Suizidalität habe sie sich glaubhaft distanziert.

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E._______ führte aus, dieser Ausgangsbefund habe sich bis zum Zeit-
punkt des Abschlussberichts am 1. März 2023 nahezu unverändert ge-
zeigt. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer wiederkehren-
den, schwer vorhersehbaren und kaum beeinflussbaren Müdigkeit, Er-
schöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit (Fatigue), unter Konzentrati-
ons- und Gedächtnisstörungen (Brain Fog), depressiver Verstimmung,
Ängstlichkeit sowie wiederholt auftretender Kurzatmigkeit und Muskelbe-
schwerden. Diese Symptome träten in Kombination oder als Folge einer
eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit und eines verminderten
Antriebs auf und hätten sich nicht nur in den Schilderungen der Beschwer-
deführerin, sondern auch während der therapeutischen Gespräche ge-
zeigt. Nach Auffassung des Psychotherapeuten lasse sich das Gesamtbild
weder allein durch den Verlust des Arbeitsplatzes noch durch biografische
Belastungsfaktoren erklären. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als
deutlich depressiv beeinträchtigt, von ausgeprägten Insuffizienzgefühlen
sowie Zukunfts- und Versagensängsten geprägt und in ihrem Antrieb ein-
geschränkt. Der Alltag sei für sie kaum planbar; jeder neue Tag stelle eine
unvorhersehbare Belastung dar. Zudem neige sie dazu, nach aussen einen
möglichst unauffälligen Eindruck zu vermitteln, da sie das Gefühl habe, ihr
werde nicht geglaubt, wodurch sich ihre Hilflosigkeits- und Ohnmachtsge-
fühle weiter verstärkten. Hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit
wurden keine Ausführungen gemacht (IVSTA-act. 48).

7.2.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und
Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 wurde die Be-
schwerdeführerin aufgrund einer seit August 2021 bestehenden Arbeitsun-
fähigkeit zur stationären psychosomatischen Rehabilitation vom 17. April
2023 bis 22. Mai 2023 aufgenommen. Anlass der Behandlung war eine
rezidivierende Depression. Die Initiative zur Beantragung der Rehabilita-
tion ging von der Hausärztin der Beschwerdeführerin aus. Anamnestisch
berichtete die Beschwerdeführerin über eine eingebrochene körperliche
Belastbarkeit, Antriebsmangel, gedrückte Stimmung, teilweise gebesserte
Schlafstörungen sowie das Gefühl psychischer Instabilität. Zudem leide sie
seit rund fünf Jahren an einem Tinnitus. Als Auslöser der psychischen Be-
schwerden wurde die unerwartete Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle
beschrieben. Gemäss dem Bericht wurden eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Tinnitus
aurium (ICD-10: H93.1) sowie eine Hypothyreose, Substitution (ICD-10:
E08.9) diagnostiziert. Während des stationären Aufenthalts absolvierte die
Beschwerdeführerin ein individuell abgestimmtes psychosomatisches Re-
habilitationsprogramm. Als Rehabilitationsziele wurden unter anderem die

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Verbesserung der Beziehung zur älteren Tochter, ein entspannterer Um-
gang mit den Eltern, mehr Gelassenheit, die Vorbereitung auf eine neue
Partnerschaft sowie die Entwicklung beruflicher Zukunftsperspektiven fest-
gelegt. Gemäss der Beurteilung der behandelnden Ärzte seien die depres-
siven Symptome im Wesentlichen unverändert geblieben beziehungs-
weise hätten teilweise zugenommen, weshalb die gesetzten Rehabilitati-
onsziele nicht erreicht worden seien. Im Abschlussbefund wurde festgehal-
ten, die Beschwerdeführerin habe sich überwiegend auf die Therapieange-
bote eingelassen, das stationäre Setting und das multidisziplinäre Thera-
pieangebot hätten sie jedoch teilweise überfordert. Im Verlauf seien eine
zunehmende psychische Labilisierung und eine Verstärkung der Sympto-
matik beobachtet worden. Gleichzeitig habe sie einen besseren Zugang zu
ihrem emotionalen Erleben gefunden und einzelne Ressourcen erschlies-
sen können. Als anhaltende funktionelle Einschränkungen wurden insbe-
sondere Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen (Planung, Struktu-
rierung von Aufgaben und Durchhaltefähigkeit), der Affektregulation (Grup-
pen- und Kontaktfähigkeit) sowie der Selbstwertregulation (Selbstbehaup-
tungsfähigkeit) beschrieben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kran-
kenpflegerin wurde ein zeitliches Leistungsvermögen von unter drei Stun-
den täglich, für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein solches von drei bis unter
sechs Stunden täglich attestiert. Die Beschwerdeführerin wurde für wenige
Monate arbeitsunfähig entlassen. Empfohlen wurden eine ambulante Psy-
chotherapie und Sport bzw. Bewegung (IVSTA-act. 60).

7.2.3 Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023
zum Bericht vom 16. Juni 2023 fest, der psychopathologische Befund lasse
keine mittelgradige depressive Symptomatik nach den ICD-10-Kriterien er-
kennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Diagnose einer rezidivie-
renden depressiven Störung gekommen sei; insbesondere erscheine diese
angesichts des Beginns der Symptomatik nach der unerwarteten Kündi-
gung im Jahr 2021 nicht plausibel. Die Kündigung habe offenbar eine tiefe
Kränkung dargestellt, die allenfalls eine Anpassungsstörung, nicht jedoch
eine Depression begründen könne. Zudem erachtete sie es als auffällig,
dass bei den Rehabilitationszielen zwar neue Zukunftsperspektiven, nicht
aber die Arbeitsfähigkeit thematisiert worden sei. So sei mit den neuen Ak-
ten, die weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine mittelgra-
dige depressive Symptomatik plausibel machen würden, keine anhaltende
Veränderung resp. Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge-
wiesen (IVSTA-act. 67).

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7.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der ein-
gereichten medizinischen Berichte eine Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse zwischen dem Referenzzeitpunkt am 19. Dezember 2022 und
dem 25. Oktober 2023 glaubhaft machen konnte.

7.3.1 Ein Vergleich der gesundheitlichen Verhältnisse im Referenzzeit-
punkt mit denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung ergibt vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine an-
spruchserhebliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin: Zum Referenzzeitpunkt
stand bereits eine psychische Symptomatik im Vordergrund. Die Be-
schwerdeführerin beklagte damals, infolge der Kündigung ihres Arbeitsver-
hältnisses vom 27. August 2021 psychisch «völlig zusammengebrochen»
zu sein, wobei sie zusätzlich mehrere belastende Todesfälle in ihrem per-
sönlichen Umfeld erlebt habe. Sie berichtete insbesondere über Ein- und
Durchschlafstörungen, eine traurige und gedrückte Stimmung, einen redu-
zierten Antrieb und reduzierte Energie, vermindertes Interesse und vermin-
derte Freude, ein deutlich beeinträchtigtes Selbstwertgefühl, Müdigkeit und
Antriebslosigkeit, eine verminderte Belastbarkeit sowie eine reduzierte af-
fektive Schwingungsfähigkeit. Hinzu kamen eine rasche Erschöpfbarkeit
sowie Druckgefühle im Brustbereich bei Gedanken an die Arbeit (vgl. 7.1.1
- 7.1.4).

7.3.2 Die für den Zeitraum zwischen dem Referenzzeitpunkt und dem Er-
lass der angefochtenen Verfügung dokumentierten Beschwerden lassen
nicht auf eine massgebliche Veränderung dieser gesundheitlichen Verhält-
nisse schliessen. Vielmehr wurden weiterhin eine depressive Verstim-
mung, ein eingeschränkter Antrieb, eine eingeschränkte affektive Schwin-
gungsfähigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbar-
keit sowie teilweise fortbestehende Schlafstörungen beschrieben. Auch die
nunmehr festgehaltenen ausgeprägten Insuffizienzgefühle sowie Zukunfts-
und Versagensängste stehen in engem Zusammenhang mit dem bereits
zum Referenzzeitpunkt dokumentierten deutlich beeinträchtigten Selbst-
wertgefühl und der damaligen depressiven Symptomatik. Ebenso finden
die beschriebene eingebrochene körperliche Belastbarkeit und der An-
triebsmangel ihre Entsprechung in der bereits zuvor festgestellten raschen
Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit und verminderten Belastbar-
keit. Insbesondere wird weiterhin die unerwartete Kündigung ihrer Arbeits-
stelle als Auslöser der Beschwerden genannt, ohne dass weitere, seit dem
Referenzzeitpunkt hinzugetretene belastende Umstände angeführt wer-
den. Insoweit ist im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Wesentlichen von

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einer fortbestehenden beziehungsweise teilweise näher umschriebenen
Symptomatik auszugehen. Daran ändert nichts, dass im weiteren Verlauf
zusätzlich Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Brain Fog), eine Ein-
engung des formalen Denkens, Ängstlichkeit, wiederholt auftretende Kurz-
atmigkeit und Muskelbeschwerden sowie Beeinträchtigungen der kogniti-
ven Funktionen, der Affektregulation und der Selbstwertregulation festge-
halten wurden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um bereits be-
kannte Beschwerden, die in den vorliegenden Berichten teilweise anders
beziehungsweise ausführlicher umschrieben werden (vgl. E. 7.2.1 - 7.2.3).

7.3.3 Ebenso wenig lässt sich allein aus der unterschiedlichen diagnosti-
schen Einordnung auf eine anspruchserhebliche Veränderung des Ge-
sundheitszustands schliessen. Während zum Referenzzeitpunkt eine
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-
10:F32.2), eine rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (ICD-
10: F33.0), Probleme am Arbeitsplatz infolge unerwarteter Kündigung
(ICD-10: Z56) sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-
10: F48.0) diagnostiziert wurden, wurde im Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung eine rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Für das Be-
weismass des Glaubhaftmachens genügt zwar, dass für das Vorhanden-
sein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens ge-
wisse Anhaltspunkte bestehen. Entscheidend ist jedoch eine veränderte
Befundlage; weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzun-
gen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche di-
agnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen, um auf
einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen (Urteil des BGer
8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Eine solche veränderte
Befundlage lässt sich den für den massgebenden Zeitraum dokumentier-
ten Beschwerden nicht entnehmen. Vielmehr wird sogar im Abschlussbe-
richt von E._______ vom 1. März 2023 ausdrücklich festgehalten, dass
sich der Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 bis zum Abschlussbericht am
1. März 2023 nahezu unverändert gezeigt habe (IVSTA-act. 48). Weder die
zusätzlich genannten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen
noch die unterschiedliche diagnostische Einordnung vermögen daher eine
anspruchserhebliche Verschlechterung gegenüber dem Referenzzeitpunkt
glaubhaft zu machen. Entsprechend vermögen auch die von der Be-
schwerdeführerin in ihrer Beschwerde und Replik angeführten einzelnen
Aussagen aus den medizinischen Berichten, welche sie als Anhaltspunkte
für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands qualifiziert, keine
solche Veränderung glaubhaft zu machen (BVGer-act. 1, 8).

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7.3.4 Schliesslich ist der Einschätzung der RAD-Ärztin in ihrer Stellung-
nahme vom 19. September 2023 insoweit zuzustimmen, als eine anhal-
tende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheits-
zustands der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist (IVSTA-act. 67).

7.3.5 Hinzu kommt, dass zwischen dem Referenzzeitpunkt und der Neu-
anmeldung lediglich rund 3 Monate und zwischen dem Referenzzeitpunkt
und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lediglich rund zehn Monate
liegen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ist zu berücksichtigen,
ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt,
wobei an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom
8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch
BGE 149 V 177 E. 4.3.2). Angesichts des vorliegend kurzen Zeitraums zwi-
schen Abweisung des ersten Leistungsbegehrens, erneuter Gesuchstel-
lung und Nichteintreten auf das zweite Leistungsbegehren sind entspre-
chend höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer zwischen-
zeitlich eingetretenen Veränderung zu stellen (vgl. auch Urteil BVGer C-
8411/2008 vom 16. September 2010 E. 4.6). Diesen vermögen die einge-
reichten medizinischen Unterlagen nicht zu genügen.

7.3.6 Sodann ist vorliegend der im Beschwerdeverfahren geltend ge-
machte Verdacht auf Long Covid (BVGer-act. 1) nicht weiter zu berücksich-
tigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es im Rahmen ei-
nes Neuanmeldungsverfahrens in erster Linie Sache der versicherten Per-
son, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leis-
tungsanspruchs darzulegen. In diesem Verfahrensstadium gilt der Unter-
suchungsgrundsatz nicht. Vielmehr trifft die versicherte Person hinsichtlich
der Eintretensvoraussetzungen einer Neuanmeldung eine Behauptungs-
und Beweisführungslast (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer
9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März
2017 E. 4.1). Vorliegend findet der geltend gemachte Verdacht auf Long
Covid in den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Stütze. Insbe-
sondere ergeben sich daraus weder eine gefestigte Diagnose noch ander-
weitige medizinische Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Long-Covid-
Syndroms. Der lediglich geltend gemachte und medizinisch nicht belegte
Verdacht vermag daher keine anspruchserhebliche Veränderung des Ge-
sundheitszustands glaubhaft zu machen.

7.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Stellungnahme der RAD-
Ärztin sei unzureichend begründet und die medizinische Aktenlage nicht

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hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere habe sich die RAD-Ärztin mit
dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 überhaupt nicht und mit
demjenigen von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med.
N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 lediglich rudimentär ausei-
nandergesetzt. Die RAD-Stellungnahme sei daher nicht schlüssig und
trage den relevanten Sachverhaltselementen nicht hinreichend Rechnung
(BVGer-act. 1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die RAD-Stellungnahme den
rechtlichen Anforderungen genügt und darauf abgestellt werden kann.

7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Stellungnahmen des RAD oder des
medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchun-
gen beruhen, wie Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lü-
ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,
mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den
Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020
E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni
2015 E. 3.2; je m.H.). Die beiden Dienste haben die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei
widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und
zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1).
Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutach-
tens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom
Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschie-
den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in
dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel-
lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. Urteil des BGer
9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2 mit Verweis auf BGE 142 V 58
E. 5.1).

7.4.2 Bei der Würdigung der RAD-Stellungnahme ist zunächst der Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Es handelt sich um
eine Neuanmeldung, die lediglich rund drei Monate nach dem Referenz-
zeitpunkt eingereicht wurde. Wie ausgeführt, sind bei einer derart kurzen
Zeitspanne entsprechend höhere Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung zu stellen (vgl.
E. 7.3.5). Zu prüfen ist sodann nicht abschliessend der Gesundheitszu-
stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern einzig, ob
aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine

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anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem
Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des BGer
8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Bereits im Rahmen der
ersten Prüfung des Zweitgesuchs vom 6. März 2023 (unterzeichnet am 26.
Februar 2023), welche dem Vorbescheid vom 5. Juli 2023 zugrunde lag,
hielt die SVA D._______ unter Berücksichtigung der beiden eingereichten
Berichte, insbesondere auch des Berichts von E._______ vom 1. März
2023, fest, dass daraus keine neuen Befunde hervorgingen (IVSTA-act.
67). Im Bericht von E._______ vom 1. März 2023 wird denn auch ausdrück-
lich festgehalten, «Der Ausgangsbefund vom 13.06.2022 […] ist nahezu
unverändert» (IVSTA-act. 48).

7.4.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens machte die Beschwerdeführerin
sodann geltend, der Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und
Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 sei nicht berück-
sichtigt worden. Auf den Bericht von E._______ vom 1. März 2023 nahm
sie im Einwand demgegenüber nicht Bezug (IVSTA-act. 64, 66). In der
Folge unterbreitete die SVA D._______ den Bericht von Dr. med.
L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom
16. Juni 2023 der RAD-Ärztin zur Beurteilung, da aufgrund der darin doku-
mentierten stationären Behandlung eine eingehendere medizinische Prü-
fung als erforderlich erachtet wurde. Die RAD-Ärztin nahm hierzu am 19.
September 2023 Stellung. Sie führte aus, der psychopathologische Befund
lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entspre-
chenden ICD-10-Kriterien erkennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei.
Die Kündigung habe offensichtlich eine tiefe Kränkung dargestellt, welche
allenfalls eine Anpassungsstörung, nicht jedoch eine Depression begrün-
den könne. Die neuen medizinischen Akten vermöchten damit weder eine
rezidivierende depressive Störung noch eine mittelgradige depressive
Symptomatik plausibel zu machen; eine anhaltende Veränderung bezie-
hungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands sei daher nicht
ausgewiesen (IVSTA-act. 67).

7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert der RAD-Stellung-
nahme vom 19. September 2023 mit der Begründung beanstandet, die
RAD-Ärztin habe sich nicht mit dem Bericht von E._______ vom 1. März
2023 auseinandergesetzt, ist ihr insoweit zuzustimmen, als dieser Bericht
in der RAD-Stellungnahme nicht ausdrücklich gewürdigt wurde (IVSTA-act.
67). Daraus vermag die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist vorliegend, ob die RAD-Ärztin

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aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen über eine hinrei-
chende Grundlage verfügte, um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für eine
anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit dem Re-
ferenzzeitpunkt bestanden. Wie bereits dargelegt, enthält der Bericht von
E._______ vom 1. März 2023 gerade keine gegenüber dem Referenzzeit-
punkt wesentlich veränderte Befundlage. Vielmehr wird darin ausdrücklich
festgehalten, dass der Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 nahezu unver-
ändert sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass sich die
RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 nicht aus-
drücklich mit dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 auseinander-
gesetzt hat, keine eigenständigen Gründe für Zweifel an der Stellung-
nahme und eine Rückweisung wegen mangelnden Beweismasses zu be-
gründen. Eine ausdrückliche Berücksichtigung dieses Berichts hätte also
keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Verände-
rung des Gesundheitszustands ergeben und damit auch keinen Anlass für
weitere medizinische Abklärungen geboten.

7.4.5 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Berichts von Dr. med.
L._______, Fr. M._______, Dr. med. N._______ der F._______ vom 16.
Juni 2023. Dieser wurde der RAD-Ärztin vorgelegt und von ihr im Rahmen
ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 medizinisch beurteilt. Dabei
setzte sie sich insbesondere mit dem darin beschriebenen psychopatholo-
gischen Befund und der diagnostischen Einordnung auseinander und be-
gründete, weshalb die neuen medizinischen Unterlagen aus ihrer Sicht
keine anhaltende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des
Gesundheitszustands auswiesen (IVSTA-act. 67). Dass die RAD-Ärztin da-
bei nicht sämtliche Angaben des Berichts einzeln wiedergab, vermag nicht
auf eine unzureichende Berücksichtigung desselben schliessen zu lassen.
Entscheidend ist, dass die zentralen Befunde, welche aus Sicht der Be-
schwerdeführerin für eine Verschlechterung sprechen, von der RAD-Ärztin
berücksichtigt wurden und die Stellungnahme eine schlüssige Würdigung
der in den Berichten geäusserten fachärztlichen Aussagen enthält.

7.4.6 Schliesslich erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Standardindi-
katoren bei psychischen Erkrankungen. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist nicht die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs, son-
dern die vorgelagerte Frage, ob eine anspruchserhebliche Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft ge-
macht wurde und damit die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Leis-
tungsgesuch und die nachfolgende materielle Prüfung erfüllt sind (vgl. BGE
147 V 234 E. 5.1 in fine).

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7.5 Insgesamt bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Ent-
scheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert
hätten, namentlich aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Entsprechend ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass eine anspruchserhebliche Veränderung beziehungs-
weise Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe-
rin seit dem Referenzzeitpunkt nicht glaubhaft gemacht wurde.

8.
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeit-
raum vom 19. Dezember 2022 bis zum 25. Oktober 2023 keine namhafte
Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht (Art. 87 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 IVV). Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Neuanmeldung vom
6. März 2023 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzu-
treten ist, abzuweisen.

9.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung
zu befinden.

9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art.
69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegen-
den Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen.
Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat
ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Pranvera Rasaj

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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