BVGer C-8776/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführerin, einer in der Türkei wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, war seit 1. Mai 2006 wegen schwerer psychischer Leiden eine ganze IV-Rente zugesprochen und in mehreren Revisionen bestätigt worden. Im 2024 eingeleiteten Revisionsverfahren zog die IVSTA aus türkischen Arztberichten, Internetrecherchen und einem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten den Schluss, dass aggravatorisches Verhalten vorliege und keine invalidisierende Einschränkung mehr nachgewiesen sei. Streitig war, ob die Rentenaufhebung per 30. April 2025 rechtmässig ist.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass als Vergleichsbasis die ursprüngliche Rentenzusprechung von 2007 massgeblich ist, weil die späteren Bestätigungen keine materielle Neubeurteilung enthielten. Es erachtete das externe MIG-Gutachten als beweiskräftig: Dieses lege nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin in der Exploration schwer aggravierte, widersprüchliche Angaben machte und dadurch weder eine verlässliche psychiatrische Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden konnte. Ein solches früher nicht dokumentiertes aggravatorisches Verhalten stellt nach der Rechtsprechung einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG dar, sofern es nicht selbst Folge einer verselbständigten krankheitswertigen Störung ist, wofür hier keine Anhaltspunkte bestanden. Weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die medizinische Beurteilung vereitelte, trug sie die Folgen der Beweislosigkeit; zudem verletzte sie ihre Meldepflicht, indem sie ihr tatsächliches Aktivitätsniveau und die Veränderung ihres Zustands nicht offenlegte. Eingliederungsmassnahmen kamen trotz langjährigem Rentenbezug nicht in Betracht, weil sie mangels Wohnsitzes oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr versichert war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufhebung der ganzen IV-Rente per 30. April 2025 wurde materiell bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-8776/2025
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien A._______, (Türkei),
vertreten durch Atakan Özçelebi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Aufhebung der Rente,
Verfügung vom 9. Oktober 2025.
C-8776/2025
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1970, geschieden,
Mutter eines Sohnes (geboren 1990), türkische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in der Türkei, war von Februar 1989 bis Oktober 2005 – zuletzt
als visuelle Prüferin – in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ak-
ten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1, 4, 9).
B.
B.a
Am 16. Dezember 2005 meldete sich die damals noch in der Schweiz le-
bende Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle B._______ (kantonale IV-
Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an. Sie machte gel-
tend, sie leide seit ca. 15 Jahren an einer posttraumatischen Belastungs-
störung, einer Depression und Ängsten. Seit 12. Mai 2005 sei sie arbeits-
unfähig (IVSTA-act. 1).
B.b Die kantonale IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärun-
gen vor (IVSTA-act. 4, 7, 9, 10, 14, 20). Der regionale ärztliche Dienst
(RAD) Ostschweiz führte in seinen beiden Stellungnahmen vom 10. Mai
2006 und 29. September 2006 die Diagnosen einer rezidivierenden de-
pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische
Symptome, einer komplexen traumatischen Belastungsstörung, eines
klaustrophobischen Verhaltens, einer ängstlich vermeidenden Persönlich-
keit, von Problemen mit sexuellem Missbrauch in der Kindheit und einer
Alkoholabhängigkeit auf. Er befand, dass aufgrund der Schwere der vorlie-
genden Störung, vor allem auf dem Boden des jahrelangen Missbrauchs
in Kindheit und Jugend, von einem therapieresistenten Zustand nach Aus-
schöpfung aller zur Verfügung stehender Mittel (ambulante, stationäre und
teilstationäre Behandlung) ausgegangen werden müsse (IVSTA-act. 16
und 22). Der Beschwerdeführerin wurde gestützt darauf mit Verfügung vom
8. Januar 2007 bei einer seit Mai 2005 bestehenden 100%igen Arbeitsun-
fähigkeit ab 1. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-Rente) gewährt (IV-
STA-act. 23, 24, 32).
B.c Der Anspruch auf eine ganze IV-Rente wurde revisionsweise mit Mit-
teilung vom 2. Juli 2009 (IVSTA-act. 40), Verfügung vom 15. Mai 2014
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(IVSTA-act. 95) sowie Mitteilungen vom 6. Mai 2019 (IVSTA-act. 126) und
21. Juli 2023 (IVSTA-act. 133) bestätigt.
B.d Die Beschwerdeführerin verlegte per 30. April 2011 ihren Wohnsitz von
der Schweiz in die Türkei (IVSTA-act. 44), weshalb die Zuständigkeit von
der kantonalen IV-Stelle an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA
oder Vorinstanz) überging (IVSTA-act. 48).
C.
C.a Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2024 leitete die
Vorinstanz neuerlich eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein und bat
die Beschwerdeführerin, den Fragebogen für die Rentenrevision auszufül-
len und alle nach dem 11. Februar 2019 erstellten medizinischen Berichte
einzureichen (IVSTA-act. 140). Im Fragebogen führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (IVSTA-
act. 148), weiter reichte sie Arztberichte aus der Türkei ein (IVSTA-
act. 150). Die Vorinstanz nahm daraufhin am 5. August 2024 eine Internet-
Recherche vor und fand in den sozialen Medien Hinweise auf Aktivitäten
der Beschwerdeführerin für eine Tierschutzbehörde sowie Fotos von ihr mit
Familie und Bekannten (IVSTA-act. 152). Die Vorinstanz konfrontierte die
Beschwerdeführerin mit diesen Recherchen, hierzu nahm die Beschwer-
deführerin am 26. November 2024 Stellung (IVSTA-act. 163). Eine weitere
Internet-Recherche durch die Vorinstanz erfolgte am 16. Dezember 2024
(IVSTA-act. 166).
C.b Die Arztberichte aus der Türkei (IVSTA-act. 150) wurden dem medizi-
nischen Dienst der Vorinstanz vorgelegt. Dieser erkannte, dass die bei der
Rentenzusprechung aufgeführten Diagnosen in all diesen Berichten nicht
mehr gestellt würden, dass sich die medikamentöse Behandlung seit 2019
nicht verändert habe und keine intensive Psychotherapie durchgeführt
werde, weshalb es nötig erscheine, eine psychiatrische Evaluation in Form
einer psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen (IVSTA-act. 167).
C.c Die Vorinstanz beauftragte am 20. Februar 2025 das MIG Medizini-
sches Institut für Gutachten GmbH, Kloten (MIG), mit der Ausarbeitung der
Expertise. Das psychiatrische Gutachten werde von Dr. med. C._______
unter Beizug der Neuropsychologin Dr. phil. D._______ erstellt (IVSTA-
act. 180). Die Begutachtung fand am 7. und 8. April 2025 statt. Das Gut-
achten kam zum Schluss, aufgrund einer schweren Aggravation sei es
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nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen oder eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (IVSTA-act. 197).
C.d Am 17. Juli 2025 verfügte die Vorinstanz – nach Durchführung des Vor-
bescheidverfahrens (IVSTA-act. 201) – die vorsorgliche Einstellung der
Rente per 1. Juli 2025 (IVSTA-act. 203). Die hiergegen erhobene Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2025 zog die
Beschwerdeführerin am 2. März 2026 vorbehaltlos zurück, woraufhin das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungs-
entscheid vom 11. März 2026 zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge-
worden abschrieb (vgl. Verfahren C-7101/2025).
C.e Mit Vorbescheid vom 22. August 2025 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, sie beabsichtige, die bisherige Rente per 30. April
2025 aufzuheben (IVSTA-act. 213).
C.f Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçe-
lebi, beantragte im Einwand vom 26. September 2025 gegen den Vorbe-
scheid, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei
der medizinische Sachverhalt nochmals zu überprüfen (IVSTA-act. 217).
C.g Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 hob die Vorinstanz die Rente im
Sinne des Vorbescheids per 30. April 2025 auf. Einer gegen die Verfügung
gerichteten Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung
(IVSTA-act. 220).
D.
D.a Gegen diese Verfügung der Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin,
weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, am 13. Novem-
ber 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 und die weitere
Ausrichtung der ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zu
neuer Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
D.b Der Instruktionsrichter erhob mit Zwischenverfügung vom 19. Novem-
ber 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 2), der am
31. Dezember 2025 bezahlt wurde (BVGer-act. 4).
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D.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2026 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfü-
gung vom 9. Oktober 2025 (BVGer-act. 6).
D.d Mit Eingabe vom 13. April 2026 verzichtete die Beschwerdeführerin
auf die Einreichung einer Replik (BVGer-act. 10).
D.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 16. April 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als
Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü-
gung zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Urteil des BGer 8C_672/2025 vom
28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation bestimmt).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der Kostenvor-
schuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzu-
treten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 9. Oktober 2025, mit der die Vorinstanz die Invalidenrente
der Beschwerdeführerin per 30. April 2025 aufhob. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Aufhebung des Rentenan-
spruchs zu Recht erfolgt ist.
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3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl.
BGE 151 V 244 E. 3.4). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43
Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversiche-
rungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 151 V 244 E. 3.4; 143 V 168 E. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, hat dort ihren
Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das Abkommen vom
1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men) zur Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren
Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genann-
ten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (Abs. 1
Bst. B/1b), einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialver-
sicherungsabkommen und die dazugehörige Verwaltungsvereinbarung
vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) keine im vorliegenden Ver-
fahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
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4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; 146
V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020
des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020
5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535])
sowie die Änderungen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In-
validenversicherung (IVV, SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021
706) in Kraft getreten.
Leistungsansprüche, die nach Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden
sind, sind nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen
sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen die bis
31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen zur Anwendung (Urteile des
BGer 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1; 8C_295/2023 vom
14. November 2023 E. 2.1; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invali-
dität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar
2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangs-
bestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE
IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007 - 1010). Liegt
(in Revisionsfällen) die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,
finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung
gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgeben-
den Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. KSIR, Rz. 9102). Han-
delt es sich um eine versicherte Person, welche am 1. Januar 2022 das
55. Altersjahr vollendet hat, finden bis zum Erlöschen oder der Aufhebung
des Rentenanspruchs immer die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der IVV in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung
(Übergangsbestimmung IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. c; Urteil
des BVGer C-1518/2021 vom 15. Mai 2024 E. 4.7.1).
Vorliegend vertritt die Vorinstanz die Ansicht, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich (spätestens) seit der Begutachtung am
7. und 8. April 2025 namhaft verbessert (IVSTA-act. 220). Zudem hatte die
Beschwerdeführerin, geboren am (...) 1970, am 1. Januar 2022 das 55. Al-
tersjahr noch nicht vollendet. Folglich ist die im Streit stehende Rentenre-
vision nach den Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der ab
1. Januar 2022 geltenden Fassung zu beurteilen.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
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Verwaltungsverfügung (hier: 9. Oktober 2025) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG haben Anspruch auf eine
Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind.
5.3 Gemäss Art. 28 IVG hatte eine versicherte Person bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 66 ⅔ % (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung) bzw. mindestens 70 % (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung) Anspruch auf eine ganze Rente. Seit 1. Januar 2022 wird die
Höhe des Rentenanspruchs gemäss Art. 28b IVG in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von
50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente
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(Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40–49 % erhöht sich der
Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25–47.5 % (Abs. 4).
5.4 Die Invalidenrente wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü-
gers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Bst. a) oder auf 100 %
erhöht (Bst. b).
5.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Än-
derung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon-
former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesund-
heitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2; Urteile des BGer 9C_477/2022
vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m.H; 8C_236/2022, 8C_301/2022 vom 4. Ok-
tober 2022 E. 7.2).
5.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Revisionsgrund kann sich zudem aus einer wesentlichen Änderung der für
die Indikatorenprüfung (vgl. E. 5.5.4 nachfolgend) massgebenden Um-
stände ergeben. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung ei-
nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtli-
chen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; 130
V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 8C_503/2024 vom 30. April 2026 E. 6.2, zur
Publikation bestimmt).
5.4.3 Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141
V 9 E. 2.3 m.H.). Ist dagegen eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
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nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts-
zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5 m.H.).
5.4.4 Eine Mitteilung nach Art. 74ter Bst. f und Art. 74quater Abs. 1 IVV, mit
der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde mit der Fest-
stellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse
eingetreten, ist einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteile des
BGer 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2 m.H.; 8C_729/2021 vom
29. März 2022 E. 2.2.2).
5.4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
standes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhandensein einer ent-
scheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen Akten zu ent-
nehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen
Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt
der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur ent-
scheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsa-
chenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen
Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind da-
her von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugren-
zen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3). Eine ärztliche Schlussfol-
gerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesund-
heitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche
Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisi-
onsbegründend (vgl. Urteile des BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017
E. 4.2 und 4.2.1, 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2 m.H.;
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2).
5.5
5.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal-
tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli-
chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel-
len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
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Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische
Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfü-
gen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3
mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017 vom 22. November 2017
E. 3.1 m.H.).
5.5.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V
351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund
deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin bzw. zum Pati-
enten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für die allgemein praktizierende
Hausärztin bzw. den allgemein praktizierenden Hausarzt wie die behan-
delnde Spezialärztin bzw. den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351
E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potenziellen Stärken der Berichte be-
handelnder Ärztinnen bzw. Ärzte nicht vergessen werden, namentlich
wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent-
springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner-
kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungs-
interner Ärztinnen bzw. Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin bzw. der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465
E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
Seite 11
C-8776/2025
5.5.3 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
– erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät-
zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche
diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf
einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist viel-
mehr eine veränderte Befundlage (Urteil des BGer 8C_553/2021 vom
13. April 2023 E. 4.2.4 m.H.).
5.5.4 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau-
ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und damit
erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diag-
nose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
5.5.5 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erübrigt sich
rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn
die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähn-
lichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen. Soweit die betreffenden
Anzeichen hingegen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Ge-
sundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der
Aggravation zu bereinigen (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer
8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 8.2).
Seite 12
C-8776/2025
6.
Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die ganze IV-
Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise per 30. April 2025
aufgehoben hat.
6.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom
9. Oktober 2025 zusammengefasst, auf das psychiatrische Gutachten mit
neuropsychologischen Testungen vom 19. Juni 2025 des MIG könne ab-
gestellt werden. Gemäss gutachterlicher Feststellung zeige sich im Ver-
gleich zur ursprünglichen Zusprechung einer ganzen Rente zufolge einer
rezidivierenden depressiven Störung bei zunächst schwerer, danach mit-
telgradiger Episode mit ausgeprägtem sozialem Rückzug, einer ängstlich
vermeidenden Persönlichkeitsstörung, einer Agoraphobie und einer post-
traumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit sexuellem Missbrauch
in der Kindheit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Zudem
liege ein «früher nicht gezeigtes Verhalten» und damit ein weiterer Revisi-
onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Das psychiatrische Gut-
achten mit neuropsychologischen Testungen, datierend vom 19. Juni 2025,
habe ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Beschwerden und Einschränkungen nicht im behaupteten Ausmass vorlä-
gen und die tatsächlich vorhandenen Ressourcen weit höher einzuschät-
zen seien als angegeben. Den medizinischen Unterlagen im Zeitpunkt der
Rentenzusprechung 2007 liessen sich keine Hinweise auf ein aggravatori-
sches Verhalten entnehmen, so dass im Vergleich zur Verfügung vom
8. Januar 2007 ein veränderter Sachverhalt und somit ein Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Aufgrund des dokumentierten
starken Aggravationsverhaltens hätten der Gutachter und die Gutachterin
eine spezifische psychiatrische Diagnose nicht mit ausreichender medizi-
nischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit stellen können. Durch das Ver-
halten während der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin eine Be-
urteilung ihres psychiatrischen Gesundheitszustands und einer allfälligen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht und damit ihre Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) schuldhaft – da nicht krankheitsbe-
dingt – verletzt, was rechtsprechungsgemäss zu einer Umkehr der Beweis-
last führe. Mangels einer psychiatrischen Diagnose bestehe keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 %
werde die bisher ausgerichtete Rente per 30. April 2024 aufgehoben (IV-
STA-act. 220).
6.2 In ihrer Beschwerde vom 13. November 2025 beantragte die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2025 und
Seite 13
C-8776/2025
die Ausrichtung der ganzen Rente auch nach dem 30. April 2025. Eventu-
aliter sei die Sache zur neuen Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie
bei der Begutachtung aggraviert habe. Sollte das Bundesverwaltungsge-
richt von einer Aggravation in der Begutachtung im April 2025 ausgehen,
ein Verhalten, das zuvor nicht erkennbar gewesen sei, liege möglicher-
weise ein veränderter Sachverhalt vor. Gleichwohl müsse dann geprüft
werden, inwiefern sich dieses Verhalten auf den bestehenden Rentenan-
spruch auswirke. Hierzu äussere sich das Gutachten nicht. Damit sei dem
Gutachten der Beweiswert abzusprechen. Soweit im Gutachten wegen der
ehrenamtlichen Tätigkeit als Tierpflegerin Ressourcen ausgemacht wür-
den, werde darauf hingewiesen, dass die Ärztinnen und Ärzte bereits bei
der Rentenzusprechung festgehalten hätten, eine Hilfstätigkeit ausser
Haus, die die Beschwerdeführerin relativ selbständig ausführen könne, im
Idealfall verbunden mit Tierpflege, sei im zeitlichen Rahmen von 50 % vor-
stellbar (IVSTA-act. 1).
6.3 Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar
2026 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf das psychiatrische
Gutachten mit neuropsychologischen Testungen, in dem keine gesundheit-
lich bedingte Einschränkung festgestellt worden sei, womit in einer gewinn-
bringenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin während der Begutachtung sei erheblich aggravie-
rend und die Kooperationsbereitschaft stark eingeschränkt gewesen. Dem
Gutachten komme volle Beweiskraft zu, es spreche nichts gegen seine Zu-
verlässigkeit (BVGer-act. 6).
7.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2007 eine
ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2006 zugesprochen (IVSTA-act. 32). Die
kantonale IV-Stelle stützte sich in ihrer Einschätzung auf die Berichte des
Hausarztes, Dr. med. E._______, vom 17. Februar 2006 (IVSTA-act. 7),
den Bericht der Klinik F._______ vom 15. März 2006 (IVSTA-act. 10), den
Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G._______, vom 10. April
2006 (IVSTA-act. 14) und auf den Bericht der Tagesklinik des Psychiatri-
schen Zentrums H._______ vom 18. Juli 2006 (IVSTA-act. 20). Anlässlich
der Revisionen von 2009 (IVSTA-act. 40), 2014 (IVSTA-act. 95), 2019 (IV-
STA-act. 126) und 2023 (IVSTA-act. 133) wurde keine Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswür-
digung vorgenommen (vgl. E. 5.4.1 vorstehend). Folglich bildet – wie von
der Vorinstanz richtig erkannt – die Rentenzusprechungsverfügung vom
Seite 14
C-8776/2025
8. Januar 2007 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob bis zum
Abschluss des im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (IV-
STA-act. 140) eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades
im Sinne des Art. 17 ATSG eingetreten ist.
8.
Die kantonale IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 8. Januar 2007 ab dem 1. Mai 2006 eine ganze IV-Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % (IVSTA-act. 32). Sie stützte sich dabei auf fol-
gende medizinische Unterlagen:
8.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._______, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, (…), stellte in seinem Formularbericht vom
17. Februar 2006 die Diagnose einer schweren Depression. Die Beschwer-
deführerin sei seit dem 12. Mai 2005 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 %
arbeitsunfähig. Er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 11. August
2004 behandelt und jetzt für ein Gespräch einbestellt. Im August 2004 habe
er eine zunehmende Depression festgestellt, weshalb er die Beschwerde-
führerin an einen Psychiater überwiesen habe (IVSTA-act. 7).
8.2 Vom 5. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 wurde die Beschwerdefüh-
rerin in der Klinik F._______, Klinische Psychotherapie, stationär behan-
delt. Im Bericht vom 15. März 2006 stellte die Klinik folgende Diagnosen
(mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit):
– Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy-
chotische Symptome (ICD-10 F 33.2), bestehend seit der Jugendzeit
– Komplexe traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), bestehend seit
1978
– Probleme zufolge sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person
innerhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.4), bestehend von 1978-1988
– Verlust eines nahen Angehörigen in der Kindheit (ICD-10 Z 61.0), 1984
– Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.6)
– Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender
Umgebung (IC0-10 F11.21)
Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven
Erkrankung zeigten sich eine Antriebsverminderung, Konzentrations-
schwierigkeiten, Klaustrophobie, Mühe mit sozialen Kontakten (insbeson-
dere Männern). Die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem stationären
Seite 15
C-8776/2025
Aufenthalt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diese 100%ige Arbeitsunfä-
higkeit habe auch während dem stationären Aufenthalt gegolten und gelte
seit dem 2. Februar 2006 bis auf Weiteres. Die Prognose werde insgesamt
als ungünstig gewertet. In einer angepassten Tätigkeit (Möglichkeit, selb-
ständig zu arbeiten, loses Eingebundensein in ein Team, im engeren oder
weiteren Sinn mit Tierpflege, Arbeit im Freien oder im Erdgeschoss von
Vorteil) werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % geschätzt (IVSTA-act. 10).
8.3 Dr. med. G._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
(…), stellte in seinem Bericht vom 10. April 2006 die Diagnosen einer re-
zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome, klaustrophobisches Verhalten, ängstlich vermei-
dende Persönlichkeit, Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit,
Alkoholabhängigkeitssyndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin vom
13. Mai 2005 bis 29. August 2005 eine 100%ige, vom 30. August 2005 bis
4. Oktober 2005 eine 50%ige und ab 5. Oktober 2005 wiederum eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. G._______ behandle die Beschwerdefüh-
rerin seit dem 10. August 2004. Die Beschwerdeführerin komme mit Unter-
brechung und nach erfolgtem Klinikaufenthalt nunmehr regelmässig zu den
psychotherapeutisch-stützenden Konsultationen, die ca. alle zwei Wochen
stattfänden. Die Gabe der Psychopharmaka erfolge bei zum Teil unzuver-
lässiger Compliance, die Beschwerdeführerin neige zur Selbstmedikation.
Die Prognose sei offen und abhängig vom erfolgreichen Abbau ihres inne-
ren Rückzuges und des Alkoholkonsums. Eine leidensadaptierte Tätigkeit
sei der Beschwerdeführerin zu 40 % zumutbar (IVSTA-act. 14).
8.4 Vom 22. Mai bis 5. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der Ta-
gesklinik des psychiatrischen Zentrums H._______ behandelt. Seit Jahren
bestünden folgende Erkrankungen:
– Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
ausgeprägtem sozialem Rückzug (ICD-10 F33.1)
– Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
– Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.24)
– Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person inner-
halb der engeren Familie (ICD-10 Z61 .4)
Das Krankheitsbild sei seit Jahren chronifiziert. Die Beschwerdeführerin
schotte sich in der Tagesklinik nahezu vollständig ab. Tieren schenke sie
mehr Vertrauen als Menschen. Im Zusammensein mit Menschen leide sie
Seite 16
C-8776/2025
unter massiven Ängsten und Unruhezuständen. Für die Zeit in der Tages-
klinik wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IVSTA-act. 20).
8.5 Der RAD (…) ging in seinem Bericht vom 29. September 2006 auf-
grund der Schwere der Störung, vor allem aufgrund des jahrelangen Miss-
brauchs in Kindheit und Jugend, von einem therapieresistenten Zustand
nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender Mittel (ambulante, stati-
onäre und teilstationäre Behandlung) aus und nahm eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit an (IVSTA-act. 22).
8.6 Im Revisionsverfahren im Jahr 2009 holte die kantonale IV-Stelle ledig-
lich einen Formularbericht ein, worin Dr. G._______ am 25. Juni 2009 die
bisherigen Diagnosen bestätigte und ausführte, der Gesundheitszustand
sei «stationär», das Zustandsbild unverändert. Es erfolgten eine psycho-
therapeutische Begleitung und Kriseninterventionen mit Gesprächspsy-
chotherapie sowie eine Psychopharmakotherapie. Die Prognose sei eher
ungünstig (IVSTA-act. 37).
8.7 Für die Revision 2013 wurde vom staatlichen Krankenhaus in (…) (Tür-
kei) ein Bericht eingeholt. Nach der Untersuchung vom 7. Februar 2014
führten die Behandler aus, bei der Beschwerdeführerin läge eine rezidivie-
rende Depression vor. Der Zustand bessere sich trotz Behandlung nicht.
Die Beschwerdeführerin nehme täglich 30 mg Mirtazapin und 150 mg
Venlafaxin ein. Die körperliche Arbeitsunfähigkeit betrage 70 % (IVSTA-
act. 83).
8.8 Im Revisionsverfahren 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Be-
richt der Poliklinik, Abteilung Psychiatrie, des staatlichen Krankenhauses
von (…) (Türkei), unterzeichnet von Dr. I._______, Facharzt für Seelische
Gesundheit und Krankheiten, ein. Als Diagnose wurde eine Angststörung
(nicht näher gekennzeichnet; ICD-10 F41.9) gestellt. Am 30. Januar 2019
seien Efexor XR 150 mg täglich und Redepra 30 mg täglich verschrieben
worden. Die Beschwerdeführerin sei am 23. Mai 2015, 28. September
2015, 4. Dezember 2015, 7. April 2016, 6. September 2016, 23. Septem-
ber 2016, 15. August 2017, 13. Dezember 2017, 13. März 2018, 3. Juli
2018, 17. Oktober 2018 und 30. Januar 2019 in der Klinik vorstellig gewor-
den. Als Befunde seien ein depressiver Schub, eine wiederkehrende de-
pressive Störung und eine Angststörung behandelt und beobachtet wor-
den. Die Behandlung werde fortgesetzt (IVSTA-act. 120).
Seite 17
C-8776/2025
8.9 In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2023 führte der RAD
(…) aus, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits
seit 18 Jahren eine hochgradige, 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund ei-
ner kristallisierten psychischen Erkrankung aufweise, seien keine Verbes-
serungen des Gesundheitszustandes zu erwarten, weitere Revisionen
seien nicht angebracht (IVSTA-act. 130).
9.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 leitete die Vorinstanz dennoch eine wei-
tere Revision ein (IVSTA-act. 140).
9.1 Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 an, ihr
Gesundheitszustand sei «immer noch gleich». Sie halte sich von Men-
schen fern, könne keine Fahrten machen, da sie keine Konzentration habe,
auf einmal sei sie im Stress und wolle sofort nach Hause. Manchmal gehe
sie einkaufen oder kaufe online ein, dann müsse sie nicht nach draussen.
Hobbys habe sie keine. Mit Menschen habe sie «nicht sehr viel Kontakt».
Sie sei immer allein zu Hause, deshalb kenne sie «niemand hier». Sie habe
«hier keine Familie», ihr Sohn würde in einer anderen Stadt weit weg woh-
nen. Sie nehme Remeron 30 mg und Efexor XR 150 mg ein. Alle zwei bis
drei Monate gehe sie zum Arzt, die letzte Untersuchung habe am 23. Juli
2024 stattgefunden, der nächste Termin sei in zwei Monaten. Gewinnbrin-
gende Tätigkeiten übe sie nicht aus, sie lebe lediglich von der IV-Rente. Im
Garten habe sie Katzen, die sie füttere. Den Haushalt könne sie nicht erle-
digen, zwei bis drei Mal in der Woche komme eine Putzfrau vorbei (IVSTA-
act. 148).
9.2 Dem Fragebogen legte die Beschwerdeführerin ärztliche Atteste aus
dem staatlichen Krankenhaus in (…) (Türkei) von Behandlungen am
30. Januar 2019, 16. August 2019, 2. Dezember 2019, 21. Februar 2022,
24. August 2022, 19. Dezember 2022, 19. Juni 2023, 20. Dezember 2023
und 23. Juli 2024 bei (IVSTA-act. 150).
9.3 Am 5. August 2024 nahm die Vorinstanz eine Recherche in den sozia-
len Medien vor. Gemäss Vorinstanz zeigen diese Einträge die Beschwer-
deführerin in Gesellschaft von Familie und Bekannten. Die Beschwerde-
führerin veröffentliche Posts auf Facebook und werde in den Sitzungspro-
tokollen der Tierschutzbehörde der Provinz (…) (Türkei) erwähnt. Gemäss
diesen Protokollen sei sie als Tierschutzbeauftragte gewählt worden, Schu-
lungen für sie würden organisiert, sie werde auch als Kontaktperson für
«Adoptionen» von Tieren genannt (IVSTA-act. 154).
Seite 18
C-8776/2025
9.4 Die Vorinstanz konfrontierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 18. September 2024 mit den Recherchen und erkundigte sich zudem
nach einer allfälligen Pensionskassenrente der AXA Versicherungen (IV-
STA-act. 154). Die Beschwerdeführerin antwortete am 26. November 2024
(Eingang bei der Vorinstanz), im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Tierschutz
sammle sie verletzte und kranke Katzen auf der Strasse ein und bringe sie
zum Tierarzt. Sie sei seit ca. 2017 Mitglied in dieser Tierschutzorganisation.
Nach einem Meeting von zwei bis drei Stunden habe sie die Mitgliederkarte
erhalten, eine Schulung habe nicht stattgefunden. Pro Tag wende sie 10
bis 15 Minuten für den Tierschutz auf, eine Entschädigung erhalte sie nicht,
sie würde dies niemals für Geld machen, sie mache dies aus Liebe zu den
Tieren. Befragt zu den Kontakten zu Bekannten und Familie sagte die Be-
schwerdeführerin, wie oft sie diese sehe, komme drauf an. Sie würden sich
treffen, über Tiere sprechen und einen Kaffee trinken. Auch gehe sie mit
ihrer «kleinen Schwester», die in der Gegend wohne, ins Schwimmbad.
Ein «Schwiegerbruder» von ihr lebe ebenfalls in (…), er komme vorbei,
wenn sie Hilfe brauche. Angesprochen auf eine Pensionskassenrente der
AXA schrieb die Beschwerdeführerin, sie kenne die AXA nicht, sie erhalte
lediglich eine IV-Rente (IVSTA-act. 163). Diese Aussage steht im Wider-
spruch zu den Angaben der AXA, wonach sie der Beschwerdeführerin im
Jahr 2024 eine Invalidenrente der Pensionskasse von gesamthaft
Fr. 8'966.- entrichtet habe (IVST-act. 187).
9.5 Die Vorinstanz legte die Unterlagen samt Internet-Recherche ihrem
medizinischen Dienst vor (IVSTA-act. 165). Dr. J._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, befand in seiner medizinischen Stellung-
nahme vom 19. Dezember 2024 eine Revision als notwendig. In den Be-
scheinigungen aus der Türkei sei von einer Angststörung und Depression
gemischt oder von einer Angststörung die Rede, die Medikation sei seit
mindestens 2019 immer die gleiche (1 Tablette Mirtazapin, 1 Tablette
Venlafaxin). Seit 2022 finde sich in den Akten die Diagnose einer Depres-
sion nicht mehr. In allen ärztlichen Bescheinigungen werde weder eine
posttraumatische Belastungsstörung noch eine Persönlichkeitsstörung er-
wähnt. Ein grosser Teil der initial gestellten und zur Arbeitsunfähigkeit füh-
renden Diagnosen fände sich in den ärztlichen Bescheinigungen aus der
Türkei nicht mehr. Des Weiteren seien keine Hospitalisationen, keine Er-
höhung der Behandlungsdosierung, keine Änderung der medikamentösen
Behandlung und keine Intensivierung der psychiatrischen Konsultationen
aktenkundig. Es sei möglich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert
habe. Es sei deshalb nötig, eine seriöse psychiatrische Evaluation in Form
einer psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung in der
Seite 19
C-8776/2025
Schweiz durchzuführen (IVSTA-act. 167). Auf Grundlage dieser Einschät-
zung wurde dem MIG ein Gutachtensauftrag erteilt (IVSTA-act. 180). Die
Begutachtung fand am 7. (psychiatrische Untersuchung) und 8. April 2025
(neuropsychologische Testungen) statt (IVSTA-act. 197).
9.5.1 Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, SIM-zertifizierter Gut-
achter, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe keine Vorstel-
lung, unter welcher psychiatrischen Erkrankung sie leide. Sie habe Angst,
aus dem Haus zu gehen und sei misstrauisch gegenüber Menschen. Spä-
ter sagte die Beschwerdeführerin, sie leide unter Depressionen und einer
Angsterkrankung. Sie könne nicht sagen, wieso sie diese Erkrankungen zu
Beginn der Begutachtung nicht genannt habe. Sie könne auch nicht sagen,
wie es zur Dekompensation gekommen sei, es habe keine spezifische Si-
tuation gegeben, es sei eine Dauerbelastung mit dem ehemaligen Schwa-
ger gewesen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 12). Sie
lebe in einem 3-Zimmer-Haus, könne gar nichts selbst machen und würde
im Alltag Hilfe benötigen, weil sie kraftlos sei. Sie habe keine Freunde und
sei ausschliesslich allein zu Hause. Sie pflege Hunde und Katzen, das
letzte Mal habe sie 87 Strassenkatzen gezählt, die sie füttere. Die Medika-
mente würde sie einnehmen, wenn sie sich daran erinnere oder wenn sie
das subjektive Empfinden habe, dass sie die Medikamente einnehmen
wolle. Sie kümmere sich in der ganzen Freizeit um Tiere, sie habe keinerlei
andere Hobbys (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 15, 16).
Sie gehe in ein Spital, wenn es ihr schlecht gehe und würde dort verschie-
dene Psychiater aufsuchen. Sie würde «seit der Schweiz» Medikamente
einnehmen. Es sei weder eine Medikamentenänderung noch eine Intensi-
vierung der Therapie durchgeführt worden. Sie sei auch nicht bereit zu ei-
ner Form von Abstinenz bezüglich des Alkohols (IVSTA-act. 197, psychiat-
risches Gutachten Seiten 16, 17).
Dr. C._______ stellt in seinem Befund fest, die Beschwerdeführerin könne
ausschliesslich bei der Konfrontation mit den Internet-Recherchen spezifi-
sche Angaben machen, ansonsten würde sie ausgeprägt weitschweifige
Ausführungen machen, die nur eingeschränkt nachvollziehbar blieben. Er
weist auf erhebliche Auffälligkeiten bei der Interaktion hin: Während der
ersten 3,5 Stunden zeige sich eine selbstunsicher wirkende, weitschweifig
ausführende Beschwerdeführerin. Bei der Abfrage bezüglich der Internet-
Recherche zeige sich dagegen eine abgegrenzte, durchsetzungsfähige
Beschwerdeführerin mit klaren Anforderungen an das Gegenüber (IVSTA-
act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 17). Dr. C._______ stellt bei der
Seite 20
C-8776/2025
Beschwerdeführerin keine Einschränkungen des Bewusstseins fest. Die
Beschwerdeführerin sei situativ vollständig orientiert, klinisch fänden sich
nur sehr geringe Einschränkungen bezüglich der kognitiven Fähigkeiten. In
einzelnen Anteilen der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin
weitschweifig bis hin zu danebenredend. In anderen Anteilen konkret, klar
strukturiert, ohne Hinweise auf formale Denkstörungen. Sie wirke misstrau-
isch, Hinweise auf Phobien und Zwänge gebe es keine, ebenso wenig auf
Ich-Störungen, Derealisation oder Depersonalisation. Auch auf spezifische
Nachfrage hin zeige sich kein Hinweis auf intrusiv erlebte Erinnerungen
oder spezifisches Vermeidungsverhalten. In der Untersuchung sei die Be-
schwerdeführerin affektiv schwingungsfähig, teilweise auslenkbar. Es zeig-
ten sich alle Emotionen von Reizbarkeit, Traurigkeit und Freude. Teilweise
wirke die Beschwerdeführerin klagsam. Während der vierstündigen Unter-
suchung gebe es keine Hinweise auf zunehmende kognitive oder affektive
Einschränkungen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 18,
19). Der Serumsspiegel zeige bei Mirtazapin einen Wert, der darauf
schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin das Medikament nicht wie
angegeben einnehme. Bezüglich Venlafaxin seien erhebliche Einschrän-
kungen bezüglich der Compliance zu definieren (IVSTA-act. 197, psychiat-
risches Gutachten Seite 19).
Bei der Testuntersuchung (SRSI Selbt Report Symptom Inventory; Test zur
Feststellung negativer Antwortverzerrungen in einer Untersuchung, na-
mentlich einer überhöhten und/oder ausgeweiteten Beschwerdeschilde-
rung, die, wenn sie vorliegt, die subjektiven Angaben der Probandin als
unzuverlässig ausweist; vgl. https://www.testzentrale.ch, dort unter SRSI)
gibt die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C._______ bei 46 angegebenen
Beschwerden 40 Pseudobeschwerden an. Bereits bei einer Angabe von
mehr als 15 Pseudobeschwerden sei ein praktisch sicherer Nachweis einer
ungültigen Beschwerdeangabe zu dokumentieren (IVSTA-act. 197, psychi-
atrisches Gutachten Seite 20).
In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führt Dr. C._______
aus, die Beschwerdeführerin mache gegenläufige Angaben bezüglich des
Aktivitätsniveaus (Angabe eines vollständig zurückgezogenen Lebens
stehe dem Treffen mit der Familie und insbesondere als problematisch er-
lebten Personen der Familie gegenüber). Zudem fänden sich erhebliche
Diskrepanzen zwischen subjektiv formulierten Leiden sowie Einschränkun-
gen und der Wahrnehmung therapeutischer Optionen (Angabe subjektiv
schwergradiger Einschränkungen in allen Bereichen, jedoch unveränderte
Psychopharmakotherapie seit Verlassen der Schweiz im Jahr 2011). Die
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C-8776/2025
Beschwerdeführerin erlebe sich als schwergradig eingeschränkt, könne
aber keine spezifischen Symptome angeben. Es zeigten sich erheblich
grössere Kompetenzen als von der Beschwerdeführerin zunächst angege-
ben. Die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin wirkten demonstrativ,
überzeichnet und appellativ. Es habe sich zu keinem Zeitpunkt ein spezifi-
sches Bild einer psychiatrischen Erkrankung geformt. Seit 17 Jahren
werde eine sehr rudimentäre therapeutische Struktur in Anspruch genom-
men. Die Beschwerdeführerin gebe erhebliche Kompetenzen bei der Be-
treuung von Tieren an, ausserdem könnten interaktionelle Kompetenzen
mit anderen Menschen sowie Durchhaltefähigkeit bei der Versorgung von
Tieren formuliert werden. Gleichzeitig gebe die Beschwerdeführerin
schwergradige Einschränkungen bezüglich beruflicher Tätigkeiten an (IV-
STA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seiten 22-25). Ebenfalls unter
dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» und dem Untertitel
«Symptome sind unwahrscheinlich für die Störung oder abweichend von
gängigen psychopathologischen Mustern im Vergleich zu Personen mit
ähnlichen Diagnosen und Störungen» diskutiert Dr. C._______ das Vorlie-
gen einer depressiven Erkrankung, einer Traumafolgestörung, einer kom-
plexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer Alkoholabhängigkeit
und einer Persönlichkeitsstörung und kommt zum Schluss, in der Ge-
samtevaluation könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit
oder Wahrscheinlichkeit eine spezifische psychiatrische Erkrankung defi-
niert werden, entsprechend stellt er auch keine Diagnose (IVSTA-act. 197,
psychiatrisches Gutachten Seiten 25, 26).
Weiter setzt sich Dr. C._______ mit den medizinischen Vorakten auseinan-
der. In seiner Gesamtwertung führt er aus, es ergebe sich unter Berück-
sichtigung der vorliegenden Arztberichte, der in den Akten dokumentierten
fremdanamnestischen Angaben und des aktuellen Untersuchungsbefun-
des aus versicherungspsychiatrischer Sicht gesamthaft ein hinreichender
Beleg für eine aktuelle und im Verlauf zu dokumentierende schwere Aggra-
vation. Es bestehe die Problematik, dass bei einer dokumentierbaren
schweren Aggravation sowohl innerhalb der klinischen Angaben als auch
innerhalb der Aktendokumentation aufgrund fehlender Möglichkeit einer
ausreichenden diagnostischen Einordnung keine medizinisch-psychiatri-
sche Diagnose mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahr-
scheinlichkeit stellbar sei. Ohne eine entsprechende spezifische, nachvoll-
ziehbare psychiatrische Diagnose bestehe nicht die Möglichkeit, daraus
eine Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (IVSTA-act. 197,
psychiatrisches Gutachten Seite 29). Innerhalb der letzten 17 Jahre werde
weder eine intensive Psychotherapie noch eine stationäre Therapie oder
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C-8776/2025
eine Intensivierung der Psychopharmakotherapie durchgeführt. Es finde
sich keine spezifische psychiatrische Erkrankung, die definierbar wäre. Da-
mit könnten auch keine spezifischen Therapiemöglichkeiten und Therapie-
vorschläge, die leitliniengemäss oder spezifisch für diese Erkrankung oder
Erkrankungen wären, abgeleitet werden. Es sei nicht möglich, Behand-
lungsoptionen anzugeben.
Bei der Überprüfung der spezifischen Funktions- und Fähigkeitsstörungen
anhand der ICF-Kriterien (Internationale Klassifikation der Funktionsfähig-
keit, Behinderung und Gesundheit der WHO) zeigten sich in der Gesamt-
evaluation erhebliche Kompetenzen (regelmässiges Aufstehen, Versor-
gung von fünf kranken Hunden sowie multiplen Katzen, Strukturieren von
Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Fähigkeit zum Führen eines privaten Tier-
heims, Durchhaltevermögen, Selbstbehauptungsvermögen). Die Koopera-
tionsbereitschaft sei «extrem eingeschränkt» bei erheblicher Aggravation.
Es zeigten sich Ressourcen mit subjektiv sinnhaft erlebter Tätigkeit, Unter-
stützung durch Familie und Alltagsstruktur. Im Untersuchungszeitpunkt
habe die Beschwerdeführerin keine spezifischen psychosozialen Belas-
tungssituationen angegeben (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten
Seiten 31, 32). Dr. C._______ folgert, eine psychiatrische Diagnose könne
nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit
gestellt werden, ebenfalls könne keine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dokumentiert wer-
den, die zuletzt ausgeübte Arbeit könne die Beschwerdeführerin zu 100 %
verrichten, eine angepasste Tätigkeit sei folglich nicht zu formulieren. Eine
retrospektive Einordnung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegen-
den Dokumentation nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder
Wahrscheinlichkeit möglich (IVSTA-act. 197, psychiatrisches Gutachten
Seiten 33, 34).
9.5.2 Gemäss der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil.
D._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, SIM-zertifizierte
neuropsychologische Gutachterin, vom 8. April 2025, förderten die kogniti-
ven Testuntersuchungen formal gesehen, das heisst ohne Berücksichti-
gung der Performanzvalidierung (Instrumente zur Validierung von Ergeb-
nissen in psychometrischen Leistungstests) und rein anhand des kogniti-
ven Testprofils beurteilt, Einschränkungen im Bereich mnestischer und ins-
besondere attentionaler Teilfunktionen zutage. Die umfassende Perfor-
manzvalidierung zeige jedoch gewichtige Auffälligkeiten: Die Per-
fomanzvalidierungstests hätten mehrheitlich auffällige Resultate geliefert
und sprächen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine
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C-8776/2025
unzureichende Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin während der
neuropsychologischen Begutachtung. Darüber hinaus hätten sich auch ge-
wisse Inkonsistenzen/Diskrepanzen zwischen den erzielten Testresultaten
und dem beobachtbaren spontanen Verhalten der Beschwerdeführerin in
der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt (u.a. ohne Hinweise auf
mnestische Störungen im Anamnesegespräch, unauffällige Orientierung in
der Praxis, keinerlei Hinweise auf verlangsamte Reaktionen).
Es sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einer Aggravation von
kognitiven Defiziten auszugehen. Die ausserhalb der Performanzvalidie-
rungstests mess- und beobachtbaren Diskrepanzen und Inkonsistenzen
untermauerten den Aggravationsverdacht zusätzlich. Beim Vorliegen einer
Aggravation von kognitiven Beschwerden seien sowohl die Glaubhaftigkeit
der angegebenen kognitiven Beschwerden als auch die Plausibilität der di-
agnostisch festgestellten kognitiven Leistungseinbussen infrage gestellt.
Solche auffälligen Ergebnisse der Performanzvalidierung liessen sich we-
der durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychi-
schen Störung noch durch allfällige unerwünschte Medikamentenneben-
wirkungen erklären. Insbesondere seien die kognitiven Performanzvalidie-
rungstests derart gestaltet, dass sie sogar von Patientinnen und Patienten
mit fortgeschrittener Demenz mit durchaus genügenden Leistungen gelöst
werden könnten. Zur Frage nach der Motivation zu den der auffälligen Leis-
tungsvalidierung zugrundeliegenden Verhaltensmustern könne keine ab-
schliessende Antwort gegeben werden. Basierend auf den Resultaten der
kognitiven Performanzvalidierung könne auch keine Aussage darüber ge-
macht werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein authentisches psychiat-
risches Störungsbild vorliege oder nicht. Der im Rahmen der neuropycho-
logischen Begutachtung durchgeführte IOP-29-Test (hochgradig automati-
siertes, vollständig validiertes, selbst auszufüllendes Instrument zur Erken-
nung vorgetäuschter psychischer und kognitiver Störungen; vgl.
https://www.iop-test.com) liefere Hinweise auf eine Aggravation psychi-
scher Beschwerden. Das im Rahmen der neuropsychologischen Begut-
achtung ermittelte kognitive Testprofil besitze keine Aussagekraft. Ob über-
haupt eine kognitive Störung bestehe und falls ja, in welchem Ausmass,
könne nicht valide erschlossen werden. Aufgrund der mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Defiziten
seien auch keine Aussagen zur Ätiologie einer allfälligen kognitiven Stö-
rung möglich.
Zusammenfassend hält Dr. D._______ fest, die Beschwerdeführerin habe
sich in der neuropsychologischen Begutachtung in einem Zustand
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präsentiert, in welchem ihre kognitive Leistungsfähigkeit nicht ausreichend
valide habe beurteilt werden können. Aufgrund der mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden
sei keine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich (IV-
STA-act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seiten 11, 12).
9.5.3 In der Konsensbeurteilung führten Dr. C._______ und Dr. D._______
aus, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu
100 % arbeitsfähig, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig-
keit könne aufgrund der schweren Aggravation nicht mit ausreichender me-
dizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit dokumentiert werden (IV-
STA-act. 197, Konsensbeurteilung Seiten 11, 12).
9.5.4 In der medizinisch-juristischen Einschätzung vom 28. Juli 2025 kam
der medizinische und juristische Dienst der IVSTA (Dres. K._______, Fach-
ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin FMH für physikali-
sche Medizin und Rehabilitation, Dr. L._______, Facharzt FMH für Psychi-
atrie und Psychotherapie, Dr. M._______, Medizinerin, N._______, Juris-
tin) zur Einschätzung, das Gutachten sei voll beweiswertig. Der Gutachter
und die Gutachterin stellten in erster Linie eine Aggravation fest,
das heisse, eine bewusste Verstärkung der Symptomatik. Daher stellten
der Gutachter und die Gutachterin am Tag der Untersuchung keine erheb-
liche, zu einer Arbeitsunfähigkeit führende funktionelle Einschränkung fest.
Die Beschwerdeführerin weise keine Beschwerden auf und verfüge über
die erforderlichen Fähigkeiten. Der Gutachter und die Gutachterin stellten
weder eine Diagnose noch eine Arbeitsunfähigkeit fest. Sie legten die Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit spätestens ab
Datum der Begutachtung, somit ab 7. April 2025, auf 100 % fest (IVSTA-
act. 208).
10.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten
des MIG vom 19. Juni 2025 die ganze IV-Rente zu Recht aufgehoben hat.
10.1
10.1.1 Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor,
soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen
Erscheinung beruht (vgl. bereits BGE 131 V 49 E. 1.2 am Ende). Nicht per
se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 151
V 306 E. 4.3.2; 142 V 281 E. 2.2.1). Eine Aggravation zeichnet sich aus
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durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tat-
sächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier inte-
ressierenden Kontext die Zusprechung einer Rente) verstärkt werden (Ur-
teil des BGer 8C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2 m.H.). Besteht im
Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme ei-
ner Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein
keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatori-
schen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten
(Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt
sich mithin eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens
(vgl. auch Urteile des BGer 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 5.4 und
8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.2.2). Soweit die betreffenden Anzei-
chen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten
Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang
der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 m.H.; Urteile des
BGer 8C_491/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3.1 und 8C_418/2021 vom
16. September 2021 E. 6.1). Verunmöglicht die nicht authentische Be-
schwerdepräsentation eine Beurteilung des Gesundheitszustandes, liegt
eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor (vgl. Art. 43 Abs. 3
ATSG), was rechtsprechungsgemäss eine Umkehr der Beweislast zur
Folge hat (Urteile des BGer 8C_295/2025 vom 8. Juli 2026 E. 3,
8C_630/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3 und E. 5.2; 8C_526/2024 vom
24. März 2025 E. 4.2.7).
10.1.2 Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze
zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen
überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf
möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil des BGer 8C_92/2025 vom
29. Oktober 2025 E. 6.2.1). Aggravation oder eine vergleichbare Konstel-
lation liegt namentlich vor, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den
geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam-
nese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha-
rakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung
und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetra-
gene Klagen auf die Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn
schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale
Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (Urteil 9C_899/2014 E. 4.1).
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt,
je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne
«bewusste» Symptomerzeugung hindeuten. Für die Beantwortung dieser
Seite 26
C-8776/2025
Frage ist zentral, dass die Gutachterinnen und Gutachter, wie auch die an-
deren mit der Berichterstattung über die versicherte Person befassten Ärz-
tinnen und Ärzte, alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der versicher-
ten Person, insbesondere auch aus dem ausserberuflichen Bereich, be-
rücksichtigen und auf dieser möglichst breiten Beobachtungsbasis eine
Verbindung herstellen zwischen dem festgestellten versicherten Gesund-
heitsschaden und den dadurch bewirkten funktionellen Einschränkungen
einerseits sowie den geschilderten sowie tatsächlichen, gegebenenfalls
fremdanamnestisch erhobenen Auswirkungen auf Aktivität und Partizipa-
tion anderseits. Auf dieser Grundlage ist zu plausibilisieren, dass die Inkon-
sistenzen über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung «Normale»
hinausgehen (Urteil 9C_899/2014 E. 4.2.2).
10.1.3 Rechtsprechungsgemäss kann unter Umständen ein früher nicht
gezeigtes Verhalten der versicherten Person eine im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf
den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs aus-
zuwirken vermag. Dies trifft etwa dann zu, wenn bei einer versicherten Per-
son mit einem psychischen Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung
nach BGE 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281 anwendbar ist, ein Aus-
schlussgrund vorliegt, das heisst, die Leistungseinschränkung auf Aggra-
vation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die
blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeut-
lichung hinausgeht, und medizinisch ausgeschlossen werden kann, dass
das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswer-
tige psychische Störung zurückzuführen ist (Urteil des BGer 9C_229/2025
vom 19. März 2026 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil 8C_503/2024 E. 6.2).
10.2 In medizinischer Hinsicht beruht der Entscheid der Vorinstanz haupt-
sächlich auf dem Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025 (IVSTA-act. 197),
das von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), und von Dr. phil.
D._______, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neu-
ropsychologische Gutachterin (SIM), erstellt wurde.
10.2.1 Der Verfasser des psychiatrischen Gutachtens, Dr. C._______, hält
fest, aufgrund einer schweren Aggravation, die sowohl basierend auf klini-
scher Evaluation als auch auf Testuntersuchungen dokumentierbar werde,
sei es nicht möglich, eine psychiatrische Diagnose zu stellen (IVSTA-
act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 35).
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Diese Einschätzung untermauert er detailliert mit diversen Auffälligkeiten in
der psychiatrischen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin könne aus-
schliesslich bei der Konfrontation mit den Internet-Recherchen der
Vorinstanz spezifische Angaben machen, ansonsten mache sie ausge-
prägt weitschweifige Angaben, die nur eingeschränkt nachvollziehbar
seien. Während der ersten etwa 3,5 Stunden zeige sich eine selbstunsicher
wirkende Beschwerdeführerin, nach Vorlegen der Internet-Recherche
zeige sich demgegenüber eine abgegrenzte, durchsetzungsfähige Be-
schwerdeführerin mit klaren Anforderungen an das Gegenüber (IVSTA-
act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 17). Bei der Testuntersuchung
(SRSI – Self-Report Symptom Inventory) nenne die Beschwerdeführerin
von 46 angegebenen Beschwerden 40 Pseudobeschwerden. Bereits bei
Angabe von mehr als 15 Pseudobeschwerden sei ein praktisch sicherer
Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe zu dokumentieren. Die
Wahrscheinlichkeit eines falsch-positiven Ergebnisses sei bereits ab
15 Pseudobeschwerden äusserst gering (IVSTA-act.197, psychiatrisches
Gutachten Seite 20). Auch mache sie anlässlich der Begutachtung wider-
sprüchliche Angaben. Zunächst sage sie, sie wisse nicht, unter welchen
psychiatrischen Erkrankungen sie leide, danach sage sie, sie leide unter
einer Depression und einer Angststörung. Sie gebe an, keine sozialen Kon-
takte zu pflegen und zurückgezogen zu leben, treffe sich aber mit der Fa-
milie und insbesondere mit als problematisch erlebten Figuren innerhalb
der Familie. Des Weiteren klage sie über keine subjektiven Ressourcen,
versorge aber 87 Katzen und fünf Hunde mit Nahrung. Zudem nehme die
Beschwerdeführerin an politischen und sozialen Aktivitäten teil. Sie gebe
subjektiv schwergradige Einschränkungen in allen Bereichen an, dennoch
sei die Psychopharmakotherapie seit Verlassen der Schweiz unverändert,
auch werde seit 17 Jahren nur eine sehr rudimentäre therapeutische Struk-
tur in Anspruch genommen. Trotz geklagter Schlafstörungen nehme sie die
indizierte Medikation nicht ein. Betreffend die Alkoholproblematik zeige sie
keinerlei Krankheitseinsicht. Insgesamt zeige sich eine erhebliche Diskre-
panz zwischen subjektiv formuliertem Leiden und Einschränkungen sowie
Wahrnehmung therapeutischer Optionen (IVSTA-act. 197, psychiatrisches
Gutachten Seiten 21-23).
10.2.2 Die Feststellung einer Aggravation wird anlässlich der neuropsycho-
logischen Exploration auch durch Dr. D._______ festgehalten (vgl. hierzu
ausführlich E. 9.5.2 vorstehend).
Seite 28
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10.3
10.3.1 Dr. C._______ zeigt die von ihm angenommene Aggravation sowie
die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin auf und begrün-
det seine Schlüsse nachvollziehbar. Die Aggravation von kognitiven Defizi-
ten wird in der neuropsychologischen Testung ausgewiesen (IVSTA-
act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 11). Schlüssig ist die da-
raus folgende Feststellung von Dr. C._______, aufgrund der Aggravation
könne nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit oder Wahrschein-
lichkeit eine spezifische psychiatrische Erkrankung definiert werden (IV-
STA-act. 197, psychiatrisches Gutachten Seite 35). Dr. D._______ hält
fest, aus der umfassenden Validitätsbeurteilung ergebe sich, dass mit aus-
reichender Wahrscheinlichkeit eine Aggravation vorliege. Die im Rahmen
der neuropsychologischen Begutachtung ermittelten Befunde würden folg-
lich keine Aussagekraft besitzen. Deshalb seien weder Rückschlüsse auf
die Funktionsfähigkeit noch auf die Arbeitsfähigkeit möglich (IVSTA-
act. 197, neuropsychologisches Gutachten Seite 10). Zur Frage der Ver-
besserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung (8. Ja-
nuar 2007) äussern sich Dr. C._______ und Dr. D._______ in der interdis-
ziplinären Beantwortung der Zusatzfragen dahingehend, dass aufgrund
der schweren Aggravation keine psychiatrische Diagnose gestellt werden
könne. Weder basierend auf der Aktendokumentation noch basierend auf
der aktuellen Untersuchung könne daher mit ausreichender medizinischer
Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit und Anwesenheit dokumentiert werden (IVSTA-act. 197, Konsensbe-
urteilung Seiten 12, 13).
10.3.2 Anderslautende fachpsychiatrische Beurteilungen, die geeignet wä-
ren, die gutachterlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen, liegen nicht
vor. Die im Zusammenhang mit der im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevi-
sion eingereichten Unterlagen der psychiatrischen Konsultationen im staat-
lichen Krankenhaus Mugla Marmaris (Türkei) umfassen den Zeitraum zwi-
schen Januar 2019 und Juli 2024 (IVSTA-act. 150). Im Jahr 2019 (drei Kon-
sultationen am 30. Januar 2019, 16. August 2019 und 2. Dezember 2019)
wurde eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostiziert, die
psychopharmakologische Behandlung bestand aus Mirtazapin und
Venlafaxin. Für die Jahre 2020 und 2021 wurden keine ärztlichen Beschei-
nigungen eingereicht. 2022 wurde zunächst die Diagnose einer depressi-
ven Episode, nicht näher gekennzeichnet (ICD-10 F32.9), und danach ei-
ner Angst- und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt
(Konsultationen vom 21. Februar 2022, 24. August 2022, 19. Dezember
Seite 29
C-8776/2025
2022). In den letzten drei dokumentierten Konsultationen wurde wiederum
eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) attestiert (Konsultationen
vom 19. Juni 2023, 20. Dezember 2023 und 23. Juli 2024). Die Medikation
(Mirtazapin und Venlafaxin) änderte sich in der Zeit von 2019 bis 2024
nicht. Den Bescheinigungen sind lediglich die Diagnose und die Medikation
zu entnehmen, jedoch keine Befunde, Einordnungen und Aussagen über
eine allfällige Arbeitsunfähigkeit. Aus diesen Bescheinigungen geht nichts
hervor, was den Einschätzungen im MIG-Gutachten entgegenstünde.
10.4
10.4.1 Angesichts der gutachterlichen Feststellungen ist mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das von der Beschwerdeführerin im
Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen gezeigte Verhalten klar über
blosse (unbewusste) Verdeutlichungstendenzen hinausgeht. Es finden
sich darüber hinaus – wie im Gutachten festgehalten (IVSTA-act. 197, neu-
ropsychologisches Gutachten Seite 11) – keine Anhaltspunkte, dass das
aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige
psychische Störung zurückzuführen sei (vgl. Urteil des BGer 8C_193/2024
vom 6. August 2024 E. 6.2.2 m.H.). Da namentlich während der Aufent-
halte in der Klinik F._______ vom 5. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 (IV-
STA-act. 10) und in der Tagesklinik des psychiatrischen Zentrums
H._______ vom 22. Mai bis 5. Juli 2006 sowie anlässlich der psychothera-
peutisch-stützenden Konsultationen beim Psychiater Dr. G._______ (IV-
STA-act. 14) keine Inkonsistenzen und keine Anhaltspunkte für aggravato-
risches Verhalten dokumentiert wurden, handelt es sich um ein früher nicht
gezeigtes Verhalten. Damit liegt rechtsprechungsgemäss ein Revisions-
grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.
10.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin eine Leistungseinschrän-
kung geltend, die auf Aggravation beruht und deren mögliches Ausmass
als Folge der schweren Aggravation nicht mit ausreichender Wahrschein-
lichkeit festgestellt werden kann (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_2/2022
vom 4. Juli 2022 E. 6.1 m.w.H.): Im Gutachten des MIG vom 19. Juni 2025
konnten der Psychiater Dr. C._______ und die Neuropsychologin Dr.
D._______ weder eine psychiatrische Diagnose stellen noch mit ausrei-
chender medizinischer Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit und Anwesenheit dokumentieren. Damit liegt ein
durch die Beschwerdeführerin verursachter Zustand der Beweislosigkeit
vor, der zu ihren Lasten geht (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_659/2017 vom
20. September 2018 E. 4.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat aufgrund
Seite 30
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der von ihr gezeigten Auffälligkeiten bei der psychiatrischen und der neu-
ropsychologischen Beschwerdevalidierung die erforderliche zuverlässige
Einschätzung des Umfangs der Aggravation respektive der verbleibenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen
der Aggravation vereitelt und damit den Beweis einer psychiatrisch beding-
ten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Die Beschwerdefüh-
rerin hat die Folgen der diesbezüglich unbewiesen gebliebenen Invalidität
zu tragen (vgl. E. 10.1.1 vorstehend).
10.5 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen keine substantiierten Ein-
wände vor. Insbesondere sind den neusten medizinischen Berichten des
staatlichen Krankenhauses (…) (Türkei) und den dortigen Angaben bezüg-
lich Diagnosen, Therapiefrequenz und Medikation keine wichtigen objekti-
ven Aspekte zu entnehmen, die bei der Begutachtung unerkannt oder un-
gewürdigt geblieben wären, zumal die Berichte keine Befunde, Einordnun-
gen und Aussagen über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit enthalten (vgl.
E. 10.3.2 vorstehend).
11.
11.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufge-
hoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder
wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig
Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,
das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial
mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten
(BGE 148 V 321 E. 7.1.2; 145 V 209 E. 5.4). Massgebender Zeitpunkt für
die Frage nach der zumutbaren Selbsteingliederung ist bei der Revision
eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG das Alter im Zeit-
punkt des Erlasses der Revisionsverfügung (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.3.2).
Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen entsteht frühes-
tens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Ver-
sicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9
Abs. 1bis IVG). Die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
bedingt, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind
(BGE 145 V 266 E. 4.2 und 5).
11.2 Die Revisionsverfügung datiert vom 9. Oktober 2025 (IVSTA-
act. 220). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin seit mehr als
19 Jahren eine ganze IV-Rente (IVSTA-act. 32) und hatte das 55. Alters-
jahr (Jahrgang 1970) zurückgelegt. Somit hat die Beschwerdeführerin
Seite 31
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Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern sie die versicherungs-
mässigen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Da jedoch bei der obligatori-
schen AHV/IV nur Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der
Schweiz versichert sind (Art. 1a Bst. a und b AHVG [SR 831.10] i.V.m.
Art. 1b IVG), die Beschwerdeführerin seit April 2011 in der Türkei lebt (IV-
STA-act. 42), keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und als tür-
kische Staatsangehörige nicht der freiwilligen Versicherung beitreten
konnte (Art. 2 Abs. 1 AHVG), sind diese versicherungsmässigen Voraus-
setzungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen und ist auf den Weg der Selbsteingliede-
rung zu verweisen.
12.
12.1 Die Vorinstanz hat die IV-Rente mit Verfügung vom 9. Oktober 2025
rückwirkend per 30. April 2025 eingestellt. Sie begründet, die Beschwerde-
führerin habe ihre Meldepflicht verletzt, indem sie die Vorinstanz nicht über
die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes informiert habe. Der ver-
besserte Gesundheitszustand bestehe spätestens seit der Begutachtung
im April 2025, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-Rente
ab dann nicht mehr gegeben seien. Der Rentenanspruch sei folglich ge-
stützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV rückwirkend per 30. April 2025 aufzu-
heben. Die Vorinstanz behält sich gemäss Verfügung eine Rückforderung
der unrechtmässig bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG
vor (IVSTA-act. 220). Die Beschwerdeführerin macht hierzu keine Ausfüh-
rungen.
12.2 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbei-
träge: frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. rückwirkend ab Ein-
tritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezügerin bzw.
der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr bzw. ihm nach
Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig
davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwir-
kung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV). Nach Art. 77 IVV haben die bzw. der Berechtigte oder die ge-
setzliche Vertretung sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zu-
kommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich
eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähig-
keit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungs-
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aufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädi-
gung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie
der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
12.3 Gestützt auf die vorangehenden Feststellungen ist spätestens im Gut-
achtenszeitpunkt vom Eintritt einer für den Anspruch erheblichen Änderung
auszugehen, indem in diesem Zeitpunkt der Ausschlussgrund der Aggra-
vation vorlag und eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewie-
sen werden konnte (vgl. E. 10.4.2 vorstehend). Selbst auf Nachfrage der
Vorinstanz, zuletzt im «Fragebogen für die IV-Rentenrevision», ausgefüllt
am 29. Juli 2024, und auch noch anlässlich der Begutachtung im April 2025
behauptete und gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand
habe sich nicht verbessert, sie könne nach wie vor nichts machen, für den
Haushalt habe sie eine Putzhilfe, sie sei immer allein zu Hause und habe
keine Hobbys (IVSTA-act. 148 und 197). Diese Aussagen treffen jedoch
nicht zu, wie sich anlässlich der Begutachtung im April 2025 (IVSTA-
act. 197) sowie durch Recherchen der Vorinstanz in den sozialen Medien
(IVSTA-act. 152, 166), deren Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht be-
stritten wird, ergab (vgl. zur Verwertbarkeit von Internetrecherchen und
Social Media-Profilen Urteile des BGer 8C_501/2021 vom 14. Juli 2022
E. 5.1; 9C_662/2021 vom 2. August 2021 E. 5.6.2; je m.w.H.). Die psychi-
atrische Begutachtung mit neuropsychologischer Testung zeigte ein aggra-
vatorisches Verhalten, die Befragung anlässlich der Begutachtung sowie
die Einträge in den sozialen Medien ein höheres Aktivitätsniveau als ange-
geben (Versorgen einer grossen Anzahl von Tieren, soziale Kontakte). Bei
dieser Sachlage ist ohne weiteres von einer schuldhaften Meldepflichtver-
letzung auszugehen, welche gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV zu ei-
ner rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung) berechtigt (vgl. sinngemäss Urteil des BGer
9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.5). Die rückwirkende Leis-
tungseinstellung per 30. April 2025 ist daher nicht zu beanstanden.
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einen IV-Renten-
anspruch der Beschwerdeführerin ab 30. April 2025 zu Recht verneint und
die IV-Rente auf dieses Datum hin aufgehoben hat. Da das psychiatrische
Gutachten gestützt auf die neuropsychologischen Abklärungen nachvoll-
ziehbar von einer Aggravation ausgeht, durfte die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung – ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstos-
sen – auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine
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entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. Urteil des
BGer 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E. 6.3.2). Die vorliegende Be-
schwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
14.
14.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
14.2 Der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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