Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-1576/2025

D-1576/2025Entscheid vom 28.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine türkische Familie kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens stellte in der Schweiz Asylgesuche und machte geltend, in der Türkei wegen eigener politischer und religiöser Aktivitäten sowie wegen des Bruders der Ehefrau und des Neffen des Ehemanns von Behörden schikaniert und unter Druck gesetzt worden zu sein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführenden Asyl oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführenden zwar ein politisches und religiöses Engagement behaupteten, aber weder Strafverfahren noch eine gezielte Verfolgung wegen eigener Aktivitäten glaubhaft machten; zudem konnten sie die Türkei legal verlassen. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen naher Angehöriger erreichte nach Auffassung des Gerichts nicht die asylrechtlich erforderliche Intensität, da die geschilderten Hausbesuche und Schikanen zwar belastend, aber nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und zum alevitischen Glauben begründe nach der Rechtsprechung ebenfalls keine Kollektivverfolgung. Schliesslich verneinte das Gericht auch Vollzugshindernisse, da weder eine reale Gefahr einer Behandlung nach Art. 3 EMRK noch eine generelle oder individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei dargetan sei; auch das Kindeswohl stehe der Rückkehr nicht entgegen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung und deren Vollzug in die Türkei wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-1576/2025

Urteil vom 28. September 2026

Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richterin Regina Derrer,
Richter Manuel Borla,
Gerichtsschreiberin Lea Fritsche.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
alle Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
(…)
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (…).
D-1576/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 – 5 suchten am 5. September 2022 in der
Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 12. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am
8. November 2022 erfolgte eine vorzeitige Kantonszuweisung.

A.c Das jüngste Kind der Familie – Beschwerdeführerin 6 – wurde am
15. Oktober 2023 geboren und in das Asylverfahren der Familie einbezo-
gen.

A.d Am 5. Januar 2024 wurden der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) und die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) zu ihren Asylgründen angehört.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei alevitischen Glaubens und kurdischer Ethnie und stamme aus
G._______. Vor ihrer Ausreise habe sie zusammen mit ihrer Familie und
ihren Eltern in einer Wohnung in H._______ gewohnt und habe in einem
Textilatelier gearbeitet. Sie habe die Primarschule besucht und sei nach
der Geburt ihres ersten Kindes lange Zeit Hausfrau gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte vor, alevitischen Glaubens und kurdischer
Ethnie zu sein und ebenfalls aus G._______ zu stammen. Nach seiner
Lehre als Koch und der Absolvierung des Militärdienstes habe er für lange
Zeit in einem Börek-Geschäft in M._______ gearbeitet. Danach habe er ein
eigenes Börek-Geschäft eröffnet, welches er jedoch aufgrund des polizei-
lichen Drucks im Jahre 2020 habe schliessen müssen. Nach dem Umzug
nach H._______ habe er bis zu seiner Ausreise in einer Waffenfabrik gear-
beitet.

Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Aus-
übung ihres Glaubens und bei ihren Aktivitäten in der HDP (Halkların De-
mokratik Partisi; Anmerkung BVGer) unterdrückt worden. Sie stamme aus
einer politischen Familie. Bereits ihr Urgrossvater sei gefoltert worden und
habe dabei seine Augen verloren. Auch ihr Grossvater und ihre Grosstante
seien, nachdem sie nach I._______ gezogen seien, gefoltert worden. Zu-
sammen mit ihrem Bruder J._______ habe sie dann begonnen, selbst an
Protestmärschen und weiteren Aktivitäten teilzunehmen. Beispielsweise
habe sie beim Bau des Cem Evi (alevitisches Versammlungs- und

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Kulturhaus; Anmerkung BVGer), bei welchem sie seit zehn Jahren Mitglied
gewesen sei, nachts Wache gehalten und an Protestmärschen der HDP
teilgenommen. Nach ihrer Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann
weiterhin an Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 2010 sei ihr Bruder
J._______ frühmorgens vom türkischen Geheimdienst MIT (Millî İstihbarat
Teşkilâtı; Anmerkung BVGer) aus der Elternwohnung mitgenommen wor-
den. Die MIT-Leute hätten die ganze Wohnung durchsucht. In der Folge
hätten zivile Polizisten ihre Familie für zwei Wochen vor ihrer Haustüre be-
lästigt. Später seien sie erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
nach ihrem Bruder J._______ gefragt. Sie habe ihren Bruder J._______ im
Gefängnis besucht und sei während der Besuche regelmässig begrabscht
worden. Nach ihrer Heirat habe die Polizei sie auch in der Familienwoh-
nung aufgesucht. Nach neun Monaten sei ihr Bruder J._______ aus dem
Gefängnis entlassen worden und habe bei ihr und ihrem Mann gewohnt.
Daraufhin sei die Polizei öfters zu ihnen nach Hause gekommen. Durch die
Angst und den Stress habe sie ihr erstes Kind verloren. Da sie zu ihrem
Bruder ein enges Verhältnis gepflegt habe, habe die Polizei mehrheitlich
sie aufgesucht und nicht so oft ihre Schwester und ihre Eltern. Der Neffe
ihres Mannes habe dann später auch bei ihnen gewohnt. Auch er habe
eine Strafe erhalten, weil er ein aktives Mitglied der Partei «Partizan» sei.
Auch wegen ihm sei die Polizei zu ihnen gekommen. Die Strafen ihres Bru-
ders J._______ und des Neffen seien bestätigt worden, weshalb diese
beide die Türkei verlassen hätten. Ihr Bruder J._______ wohne in der
Schweiz und habe Asyl; der Neffe habe in Frankreich eine Aufenthaltser-
laubnis erhalten. Ebenso sei ihr verstorbener Onkel Mitglied der EMEP
(Emek Partisi; Anmerkung BVGer) gewesen, so auch ihr Cousin
O._______, der ebenfalls in der Schweiz wohne. Auch nach der Ausreise
ihres Bruders J._______ und ihres Neffen sei die Polizei immer wieder zu
ihnen nach Hause gekommen und habe nach den beiden gefragt. Nach-
dem die Polizei dann auch ins Geschäft ihres Mannes gekommen sei, habe
dieser sein Geschäft im Jahre 2020 schliessen müssen, woraufhin sie mit
Ihrer Familie nach H._______ gezogen sei. Dort habe sie eine Arbeitsstelle
angenommen. Doch auch dort seien sie belästigt worden. Aufgrund dessen
und weil ihre älteste Tochter in der Schule zum Religionsunterricht gezwun-
gen worden sei, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.

Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, auch er sei schon
vor seiner Heirat ins Cem Evi gegangen. Er sei Sozialist und Mitglied des
K._______-Vereins, in dessen Rahmen er sich an zahlreichen Aktivitäten
beteiligt habe. Er habe Banner und Plakate erstellt und sich an Veranstal-
tungen und Protestmärschen für die Kurden eingesetzt. Aufgrund seines

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Schwagers und seines Neffen habe er grossen Druck von Seiten der Poli-
zei erfahren. Er sei zusätzlich zu den Hausbesuchen durch die Polizei auch
drei- oder viermal wegen seines Neffen und seines Schwagers als Spitzel
angeworben worden, letztmals im März beziehungsweise April 2022. Es
seien die gleichen vier Personen gewesen wie bei den früheren Hausbe-
suchen. Sie hätten von ihm verlangt, die Namen der Freunde seines
Schwagers aufzuschreiben, was er jedoch nicht getan habe. Daraufhin hät-
ten sie ihm zu verstehen gegeben, dass dies die letzte Warnung gewesen
sei, und hätten ihn daraufhin ständig mit dem Auto verfolgt und eine Gele-
genheit abgewartet, ihn zu erledigen. Von da an sei sein Leben nicht mehr
sicher gewesen. Ebenso habe die Polizei seinen Vorgesetzten in der Waf-
fenfabrik gefragt, weshalb dieser ihn (den Beschwerdeführer) dort arbeiten
lasse, er sei ein Terrorist. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb
er mit seiner Familie die Türkei verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe
die Gendarmerie im Dorf bei seinen Brüdern nach ihm gefragt. Sie hätten
gesagt, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, was jedoch nicht stimme. In
H._______ sei auch ihr Muhtar (Dorf- beziehungsweise Quartiervorsteher;
Anmerkung BVGer) nach ihnen befragt und seine Schwiegereltern von der
Polizei aufgesucht worden.

A.e Am 12. Januar 2024 wurden die Asylgesuche dem erweiterten Verfah-
ren zugeteilt.

B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab,
wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton L._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus.

C.
Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden über
ihre Rechtsvertreterin gegen die angefochtene Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 31. Januar 2025 aufzuheben, ihnen sei Asyl in der
Schweiz zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen und zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei
und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse, und es sei die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.

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In prozessualer Hinsicht wird darum ersucht, es sei den Beschwerdefüh-
renden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person
der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend den Bruder
der Beschwerdeführerin in der Summe zwar ergebe, dass die Beschwer-
deführenden über mehrere Jahre gewissen Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen seien, es ihnen aber dennoch möglich gewesen sei, ein geregeltes
Leben zu führen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch wenn die
vorgebrachten Razzien und Drohungen bei Wahrunterstellung unange-
nehm, mitunter belästigend und einschüchternd gewesen sein mögen,
gehe aus den Vorbringen hervor, dass die Beschwerdeführenden ihren All-
tag in der Türkei trotzdem hätten bewältigen können. Daran ändere nichts,
dass ihre Tochter in der Schule zum Religionsunterricht gezwungen wor-
den sei. Dies treffe zudem auf zahlreiche weitere Aleviten in der Türkei zu.
Folglich ergebe sich aus den Vorbringen keine Situation, welche objektiv
einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe und einem weiteren
Verbleib in der Türkei entgegenstünde. Die Beschwerdeführenden hätten
sich denn auch den besagten Schikanen durch die Behörden angesichts
der bestehenden Niederlassungsfreiheit durch einen Wegzug in einen an-
deren Landesteil entziehen können.

Betreffend die befürchtete Reflexverfolgung wegen der Angehörigen der
Beschwerdeführenden früher oder später umgebracht zu werden, bezie-
hungsweise bei einer Rückkehr festgenommen und möglicherweise getö-
tet zu werden, bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehe-
mals verfolgten Personen in der Regel keine Gefahr, dass sie von Re-
flexverfolgungsmassnahmen in der Türkei betroffen seien. Nachforschun-
gen bei Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nähmen

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bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an.
Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Nachteile könnten nicht
als derart schwerwiegend angesehen werden, dass ihnen dadurch der wei-
tere Verbleib in der Heimat verunmöglicht worden wäre. Ebenso ergebe
sich, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Reflexverfolgung aufgrund der Verwandten der Beschwerde-
führenden annehmen liesse. Es bleibe unverständlich, weshalb der Fokus
der türkischen Behörden gerade auf den Beschwerdeführenden geruht
habe und der Druck auf sie derart schwerwiegend gewesen sei, während
der Grossteil ihrer Familien weiterhin im Heimatland verblieben sei. Auch
aus den Akten des Bruders J._______ liessen sich keine weiteren Indizien
entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung hindeuten würden. Da aufgrund
der Akten keine Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden hängig
seien und sie aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten nie Probleme
gehabt hätten, erweise sich die subjektive Angst vor einer Inhaftierung be-
ziehungsweise Ermordung objektiv als unbegründet.

5.2 In der Beschwerde wird im Asylpunkt im Wesentlichen vorgebracht,
dass der soziokulturelle Hintergrund die Beschwerdeführenden dazu ge-
bracht habe, an verschiedenen Kundgebungen teilzunehmen und die Op-
position zu unterstützen. Bei den Gefängnisbesuchen der Beschwerdefüh-
rerin sei ihr Name notiert worden und ihr Bruder J._______ habe nach sei-
ner Freilassung bei ihr gewohnt, weshalb die Behörden auch deswegen die
Beschwerdeführerin ins Visier genommen hätten. Sodann sei bekannt,
dass Bewohner des Stadtviertels N._______ in M._______ als Terroristen
abgestempelt würden. Es gelte als Brutstätte der DHKP-C (Devrimci Halk
Kurtuluş Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front; An-
merkung BVGer). Die Vorinstanz versuche den Alltag der Beschwerdefüh-
renden positiver darzustellen als er gewesen sei, indem zum Beispiel die
Schliessung des eigenen Geschäfts des Beschwerdeführers nicht erwähnt
worden sei, jedoch seine Arbeit bis 20 Tage vor seiner Ausreise. Sie miss-
achte den gesamten Zusammenhang, den ständigen Druck, die Beobach-
tungen sowie die psychische Belastung. Die Familie habe keine Chance
gehabt, ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen. Sie seien
als Terroristen betrachtet und behandelt worden. Ihre politische Nähe zur
DHKP-C habe dazu geführt, dass sie zur Zielscheibe der Behörden gewor-
den seien. Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative sei auf-
grund des landesweiten GBT-Systems (Genel Bilgi Toplama, Allgemeine
Datensammlung; Anmerkung BVGer) nicht auszugehen. Die Tatsache,
dass nach ihrer Ausreise nach ihnen gesucht worden sei, bestätige das
behördliche Interesse. Die Beschwerdeführenden hätten die Angst und den

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unerträglichen psychischen Druck nicht mehr ausgehalten. Die Angst vor
einer weiteren Gefährdung ihres Leibes und Lebens sei begründet. Eine
Gefährdung vor künftiger Verfolgung könne nicht mit Sicherheit ausge-
schlossen werden. Bei einer eventuellen Rückkehr würden sie sicherlich
nach ihrem Aufenthalt und ihrem Kontakt zum Bruder und zum Neffen be-
fragt werden. Sie müssten befürchten, von der politischen Polizei verhört
zu werden, mit dem Risiko, Gewalt ausgesetzt zu werden.

6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer ande-
ren Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1).

6.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 geben zwar an, sich in verschiede-
ner Weise und über einen langen Zeitraum politisch (und religiös) engagiert
zu haben. Sie machen indessen nicht geltend, dass gegen sie wegen ihres
Engagements seitens der türkischen Behörden je Strafermittlungen oder
gar gerichtliche Verfahren eingeleitet worden wären. Die Beschwerdefüh-
renden konnten ihr Heimatland denn auch legal und ohne Probleme auf
dem Luftweg verlassen (vgl. SEM-act. […]-67/13 A 28 f., 36 ff., 54 und 60).
Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführen-
den wegen ihres eigenen politischen Engagements in den Fokus der türki-
schen Behörden geraten sein könnten und ihnen deshalb eine zielgerich-
tete Verfolgung drohen würde.

6.3
6.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, wegen ihrer Fa-
milienangehörigen – insbesondere wegen des Bruders der Beschwerde-
führerin und des Neffen des Beschwerdeführers – einem unerträglichen
psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, ist Folgendes festzuhal-
ten.

6.3.2 Die Rechtsprechung geht von einer sogenannten Reflexverfolgung
aus, wenn die asylsuchende Person aufgrund ihr nahe stehender Perso-
nen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist
oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss.

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Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden,
erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Per-
sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes,
nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Orga-
nisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden un-
terstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl.
zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, Urteile des BVGer
E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3 und E-6244/2016 vom 9. Mai
2018 E. 5.5 und statt Vieler D-3916/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2).

6.3.3 Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits vor ihrer Heirat aufgrund ih-
res Bruders frühmorgendliche Razzien durch den türkischen Geheimdienst
MIT und Hausbesuche im Elternhaus miterlebt zu haben. Während der Ge-
fängnisbesuche bei ihrem Bruder J._______ sei sie regelmässig be-
grabscht worden. Obwohl ihr Bruder bereits im Gefängnis gewesen sei, sei
die zivile Polizei immer wieder zu ihnen ins Elternhaus gekommen. Doch
auch nach ihrer Heirat hätten die Hausbesuche in ihrer gemeinsamen
Wohnung fortbestanden. Aufgrund ihrer Angst habe sie ihr ungeborenes
Kind, mit dem sie im sechsten Monat schwanger gewesen sei, verloren.
Nach der Freilassung ihres Bruders und dessen Einzug bei ihnen zuhause
hätten sich dann die Hausbesuche intensiviert. Sie seien nach ihrem Bru-
der befragt worden, was er mache, was er arbeite, ob er an irgendwelchen
Aktivitäten teilnehme. Das alles habe sie psychisch stark belastet. Nach-
dem der Neffe des Beschwerdeführers dann auch bei ihnen eingezogen
sei, sei die Polizei auch wegen ihm immer wieder zu ihnen nach Hause
gekommen. Doch die Besuche hätten auch nach der Ausreise ihres Bru-
ders und des Neffen ihres Ehemannes nicht aufgehört, weswegen die Be-
schwerdeführenden zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach
N._______ in M._______ gezogen seien. Auch dort seien sie von Razzien
geplagt worden. Gewalt hätten sie nie erfahren, jedoch sei grosser psychi-
scher Druck auf sie ausgeübt worden. Die Besuche hätten zwei, dreimal
pro Monat, manchmal von einem Polizisten, manchmal von zwei Polizisten,
stattgefunden (vgl. zum Ganzen SEM-act. […]-67/13 A 36, 50 ff., 59, 64).

6.3.4 Der Beschwerdeführer seinerseits gibt an, bereits im Militärdienst als
Terrorist beschimpft worden zu sein. Auch er schildert die Hausbesuche in
ihrer gemeinsamen Wohnung, doch auch bei seinem neuen Arbeitgeber in
der Waffenfabrik seien sie Ende 2021/Anfang 2022 vorbeigekommen und
hätten seinen Vorgesetzten gefragt, warum er ihn dort arbeiten lasse, seien

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seine Verwandten doch Terroristen. Auch sei er von Zivilpolizisten drei, vier
Mal gezwungen worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Sie hätten ihn auf-
gefordert, ihnen zu berichten, mit wem sein Neffe und sein Schwager ver-
kehrten, wer ihre Freunde seien. Die Anwerbeversuche hätten bereits vor
der Ausreise seines Schwagers und seines Neffen begonnen. Er sei nach
seinen Ablehnungen mit seinem Leben bedroht worden. Das letzte Mal sei
dies im März beziehungsweise April 2022 auf seinem Nachhauseweg von
der Arbeit passiert. Es seien dieselben vier Personen wie immer gewesen.
Sie hätten ihm gesagt, dass das die letzte Mahnung gewesen sei, das
nächste Mal würden sie ihn verschwinden lassen. Danach sei er ständig
verfolgt worden. Sie hätten die richtige Gelegenheit abgewartet, um ihn zu
erledigen (vgl. zum Ganzen SEM-act. […]-69/13 A 4, 8, 26, 30 ff., 46 ff.,
65). Nach ihrer Ausreise sei dann sowohl bei ihren Eltern in ihrer letzten
Wohnung in N._______, als auch beim Muhtar von N._______ und in ihrem
Dorf nach ihnen gefragt worden (vgl. SEM-act. […]-67/13 A 61, 67 ff. und
SEM-act. […]-69/13 A 28, 58, 65).

6.3.5 Die erforderliche Intensität der Reflexverfolgungen im Heimatland ist
vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdeführenden sind sich insbeson-
dere bei den Hausbesuchen in ihrer gemeinsamen Wohnung über die Häu-
figkeit nicht einig. So sagt die Beschwerdeführerin, diese hätten zwei, drei-
mal pro Monat, manchmal von einem Polizisten, manchmal von zwei Poli-
zisten, stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer angibt, diese hätten
einmal im Monat, manchmal aber auch nur alle drei, vier, fünf Monate statt-
gefunden (SEM-act. […]-67/13 A 55 und SEM-act. […]-69/13 A 44). Beide
berichten, dass sie dabei nie Gewalt erfahren hätten und auch nie von der
Polizei mitgenommen worden seien. Dass diese Hausbesuche, welche
sich auch teilweise nachts abgespielt hätten, unangenehm waren und sub-
jektiv auch eine gewisse Angst aufkommen lassen, ist zwar verständlich.
Indes berichten beide, dass sie arbeitstätig waren und ihr allgemeines Le-
ben fortgeführt hätten. Die Kinder besuchten die Schule und die beiden
gingen einer Erwerbstätigkeit nach. Finanziell sei es ihnen gut gegangen.
Auch ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die
Schliessung seines eigenen Geschäfts nicht klar, ob diese nun aufgrund
des Druckes auf sein Geschäft oder den Hausbesuchen bei ihnen zuhause
– und damit wegen des Umzuges – erfolgte (vgl. SEM-act. 1194616-69/13
A 45 f.).

6.4 Im Weiteren ist bekannt, dass Angehörige der kurdischen und aleviti-
schen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver-
schiedenster Art ausgesetzt sind. Dies ist sehr zu bedauern, das Gericht

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ist aber mit der Vorinstanz einig, dass es sich vorliegend nicht um ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im
Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden und da-
mit mangels Intensität zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen
Einschätzung (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H, ebenfalls Urteile des BVGer
D-7240/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 6.2. und D-426/2025 vom 24. März
2025 S. 9).

6.5 Ferner ist vorliegend auch eine begründete Furcht vor zukünftiger (Re-
flex-)verfolgung nach erneuter Einreise in die Türkei zu verneinen. Die Be-
schwerdeführenden machen kein bedeutendes politisches Engagement für
illegale politische Organisationen geltend, beziehungsweise wird ihnen ein
solches seitens der Behörden nicht unterstellt, und sie gaben nicht an, sich
offen für politisch aktive Verwandte einzusetzen. Auch machen die Be-
schwerdeführenden keinen engen oder kontinuierlichen Kontakt zu ihren
politisch exponierten und überwiegend ausserhalb der Türkei wohnhaften
Verwandten geltend und es befinden sich keine diesbezüglichen Anhalts-
punkte in den Akten. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass ihnen
von den türkischen Behörden jemals vorgeworfen worden wäre, diese un-
terstützt oder sich für ihre politischen Aktivitäten eingesetzt zu haben. Die
Wahrnehmung des wöchentlichen Besuchsrechtes bei einer Inhaftierung
eines Familienmitgliedes oder die Beherbergung eines solchen genügt da-
bei nicht.

6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben
und zur kurdischen Ethnie – auch unter Berücksichtigung der aktuellen po-
litischen Entwicklung in der Türkei – die Anforderungen für die Annahme
einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermögen (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H; ebenso Ur-
teil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).

6.7 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Be-
schwerdeführenden in der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder
einer entsprechenden (Reflex-)Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder
im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätten. Folglich hat die Vor-
instanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das SEM den

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rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt
hätte (vgl. das nicht weiter begründete, eventualiter gestellte Beschwerde-
begehren 3).

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

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erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.

8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen
das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.

8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

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8.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die Türkei (namentlich nach H._______)
ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar (vgl. Re-
ferenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3).

8.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der
Beschwerdeführenden in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar
wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 12 f.).

8.3.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
haben die Asylbehörden die Auswirkung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) auf den
Wegweisungsvollzug im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berück-
sichtigen (vgl. dazu beispielsweise BVGE 2009/28 E. 9.3.2, m.w.H.). Ge-
rade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prü-
fung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und
2009/28 E. 9.3.2).

Die drei älteren Kinder der Beschwerdeführenden halten sich seit rund vier
Jahren in der Schweiz auf und das jüngste Kind wurde in der Schweiz ge-
boren. Sie sind im heutigen Zeitpunkt dreizehn, neun, sechs beziehungs-
weise zwei Jahre alt. Aufgrund des noch jungen Alters kann – insbeson-
dere bezüglich der Beschwerdeführenden 4–6 – noch nicht von einer fort-
geschrittenen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist
davon auszugehen, dass ihre Eltern nach wie vor ihre wesentlichen Be-
zugspersonen sind. Zudem ist aufgrund des Zusammenlebens mit den El-
tern anzunehmen, dass sie immer noch mit der heimatlichen Kultur und
Sprache vertraut sind. Ihnen dürfte daher die Reintegration in der Türkei
– ohne die damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten (etwa das allfällige
Erlernen schriftlicher Sprachkenntnisse) zu verkennen – gelingen. Schwie-
riger dürfte sich die Situation für die Beschwerdeführerin 3 gestalten, wel-
che sich gemäss dem Bericht der Schulleitung Koblenz durch sehr viel
Fleiss und Mühe in den letzten Jahren sehr gut in die Klassengemeinschaft
integriert habe (vgl. Beschwerdebeilage 3). Indes ergeben sich weder aus
dem Bericht der Schulleitung noch aus der Beschwerdebegründung hinrei-
chend konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 3 bereits der-
massen in die schweizerischen Verhältnisse integriert wäre, dass ihre
Rückkehr in die Türkei einer eigentlichen Entwurzelung gleichkäme. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführenden ein grosses familiäres Netz in der
Türkei vorfinden werden, welches ihnen bei einer Rückkehr zur Seite

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stehen wird. Unter den gegebenen Umständen ist insgesamt nicht davon
auszugehen, dass die Entwicklung der Kinder durch die Rückkehr in die
Türkei langfristig gefährdet würde. Eine solche Gefährdung ergibt sich
auch nicht aus dem Bericht des Kantonsspitals O._______ vom 25. Feb-
ruar 2025 betreffend eine ambulante Notfallkonsultation der Beschwerde-
führerin 3 (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der angeordnete Wegweisungsvoll-
zug ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar.

Sodann ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer und physischer
Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist.
Trotz den neusten politischen Entwicklungen ist namentlich in türkischen
Gross- und Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Be-
ratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische und physi-
sche Leiden gewährleistet (vgl. hierzu statt Vieler Urteil BVGer
D-3259/2025 27. Juni 2025 E. 7 f. und Referenzurteil E-1948/2018 vom
12. Juni 2018 E. 7.3.5.3).

8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als von vornherein
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aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer
prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgebestätigung vom 18. Februar
2025) – soweit ersichtlich bis zum Urteilszeitpunkt – auszugehen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind ihr somit keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.

10.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.3 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gutzuheissen und ihre rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).

10.4 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote ein. Unter
Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen sowie
unter Ansetzung eines Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das amtliche Ho-
norar auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag
ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und
Derya Özgül, LL.M. wird zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.

4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 700.– ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Lea Fritsche

Versand:

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