BVGer D-1789/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdisch-alevitischer Herkunft stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte wiederholte kurzfristige Ingewahrsamnahmen, polizeiliche Nachforschungen sowie mehrere in der Türkei hängige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und ehrverletzender Äusserungen in sozialen Medien geltend. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer insbesondere die Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise eventualiter die Feststellung von Vollzugshindernissen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das SEM verschiedene eingereichte Verfahrensakten nicht berücksichtigt und dem Beschwerdeführer bei Akteneinsicht gewisse Unterlagen vorenthalten hatte, womit es den Sachverhalt unvollständig abklärte und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte; dieser Mangel wurde im Beschwerdeverfahren aber als geheilt betrachtet. Materiell verneinte das Gericht eine asylrelevante Verfolgung, weil die geltend gemachten früheren Ingewahrsamnahmen, Drohungen und polizeilichen Nachforschungen nicht die erforderliche Intensität erreichten und die in der Türkei hängigen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Beleidigung von Amtsträgern beziehungsweise staatlichen Institutionen und Terrorpropaganda im konkreten Fall mangels Vorstrafen, exponierten politischen Profils und individueller Risikofaktoren keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründeten. Auch Vollzugshindernisse verneinte das Gericht, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei dargetan war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1789/2024
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6
Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
ADVOCENTRAL Advokaturen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2024 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verliess nach eigenen
Angaben am 7. Dezember 2022 sein Heimatland und suchte am 12. De-
zember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Januar 2023 wurde er
zu seinen Asylgründen angehört. Am 18. Januar 2023 wurde er dem erwei-
terten Verfahren zugeteilt und in der Folge dem Kanton (B._______) zuge-
wiesen.
A.b Er machte zu seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei kurdi-
scher Alevit und in der Provinz Adiyaman im Dorf (…) geboren. Nach der
Schulausbildung habe er in C._______ (…) studiert. Da er nach Studien-
abschluss in D._______ nicht wie erhofft habe arbeiten können, sei er nach
C._______ zurückgekehrt und habe dort als (…)spezialist, ab April 2018 in
E.________, Provinz Manisa, in der (…) gearbeitet. Im Januar 2019 sei er
nach D._______ zurückgekehrt, wo er zusammen mit (…) eine (…)schule
eröffnet und diese bis im Oktober 2022 mit ihnen betrieben habe. In
D._______ sei er auch gemeldet gewesen. Im August 2022 sei er zu einem
Arbeitskollegen für eine Woche nach Bosnien für ein allfälliges Arbeitspro-
jekt gereist (SEM-act. [A]15 F31 f.). Er sei danach wieder in die Türkei zu-
rückgekehrt und am 7. Dezember 2022 via C._______ mit einem LKW aus-
gereist.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, als aleviti-
scher Kurde in D._______ ständig unter mentalem Druck und Drohungen
gelebt zu haben, zumal in dieser Stadt der sogenannte Islamische Staat
(IS) gegründet worden sei. Es sei zu vier Ingewahrsamnahmen von ihm
und weiteren Personen im Dorf gekommen (ca. am 11. Juni 2020, im Ja-
nuar und im Mai oder Juni 2021 sowie am 1. Mai 2022 für 3 Stunden), ohne
Registrierung, nachdem ein enger Freund als Guerillakämpfer gestorben
sei. Dabei habe man ihnen gesagt, sie dürften keine Terrorpropaganda ma-
chen und auch keine Hilfe und Unterstützung einer Terrororganisation leis-
ten, unter Androhung von Schwierigkeiten, wenn weitergemacht werde
(vgl. A15 F46-48). Während des Studiums habe er das schon einmal in
C._______ erlebt zur Zeit von Newroz (am 1. März 2010). Zwischen 2010
und Juni 2020 habe es keine Ingewahrsamnahmen gegeben, aber stän-
dige Ausweiskontrollen und Drohungen (A15 F49 ff.). Am 12. Oktober 2022
hätten ihn Zivilpolizisten an seinem Wohnort gesucht, am 21. November
2022 sei die «richtige» Polizei gekommen. Er habe sich aber versteckt,
deshalb hätten sie ihn nicht gefunden. Er denke, er sei einerseits wegen
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seines Freundes, der als Märtyrer bei der Guerilla gestorben sei, immer
wieder in Gewahrsam genommen worden, und andererseits weil er im Bil-
dungssektor mit Jugendlichen zu tun hatte, die er (aus Sicht der Behörden)
auch zur Guerilla hätte schicken können.
Als weiteren Asylgrund machte er geltend, es seien fünf Verfahren gegen
ihn im Gang. Diese beträfen die Delikte Terrorpropaganda und Terrorunter-
stützung, Präsidentenbeleidigung (aufgrund von Likes und Beiträgen in
den sozialen Medien), sowie den Vorwurf, die Verfassungsordnung ausser
Kraft zu setzen (vgl. A15 F52 ff., F65, BM 5, 6). Gemäss seiner türkischen
Anwältin drohe ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren. Er sei vom
Vater eines seiner Schüler, einem ehemaligen (…), gewarnt worden. Nach-
dem die Polizei ihn zweimal an seinem Wohnort gesucht habe, sei er in der
Türkei nicht mehr in Sicherheit gewesen und könne auch nicht versteckt
leben. Im Oktober 2022 habe er entschieden, auszureisen (vgl. A15 F67
ff.). Er sei nicht vorbestraft und habe bisher nicht mit solchen Verfahren zu
tun gehabt. Als Betreiber der Schule habe er sich nicht mehr leisten kön-
nen, politisch aktiv zu sein. Während des Studiums sei er aktiv für die HDP
gewesen, zurück in D._______ sei er weiterhin für die HDP gewesen, aber
nur noch im Hintergrund (A15 F75 f.).
A.d Er reichte im Lauf des Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
- Türkische ID-Karte im Original;
- Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz lebenden (…) vom 23. Juli
2020 (Kopie);
- Abschlusszeugnis als (…)fachspezialist vom 14. Januar 2014 (Kopie);
- Aufforderung des Gouverneursamts D._______, Direktion der Abteilung Ter-
rorismusbekämpfung, an die Direktion für die Grenzkontrollstellen, die Ein-
und Ausreisedaten des Beschwerdeführers zu übermitteln, vom (…) 2022 (Ko-
pie; inkl. Deutscher Übersetzung);
- Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls zur Einvernahme wegen Propaganda
für eine terroristische Organisation vom (…) 2022 (tATG 7/2), ausgestellt
durch die Oberstaatsanwaltschaft D._______ am (…) 2022 (Kopie; inkl. deut-
sche Übersetzung);
- Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss), ausgestellt durch das
(…). Friedensgericht D._______ am (…) 2022 (Kopie; inkl. deutsche Überset-
zung);
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- gerichtlicher Vorführbefehl im Verfahren 2022/(…), ausgestellt durch das
(…). Friedensgericht D._______ am (…) 2022 (Kopie; inkl. deutsche Überset-
zung);
- Antrag auf Strafverfolgungsbewilligung, ausgestellt am 18. November 2022
durch die Oberstaatsanwaltschaft D._______ im Verfahren Nr. 2022/(…) we-
gen Beleidigung des Staatspräsidenten [Art. 299/3 tStGB]; Kopie; inkl. deut-
sche Übersetzung; vgl. SEM-act. 23);
- Zusammenfassung des Ermittlungsberichts, Gesuch um Untersuchungsge-
nehmigung, ausgestellt am 19. November 2022 durch die Oberstaatsanwalt-
schaft D._______ im Untersuchungsverfahren Nr. 2022/(…) i.S. Öffentliche
Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der
Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei
und der Justizorgane des Staates [Art. 301 tStGB] vom (…) 2022 (Kopie; inkl.
deutsche Übersetzung; vgl. SEM-act. 23);
- Übersicht der aktuell gegen den Beschwerdeführer laufenden Justizverfahren,
ausgestellt am (…) 2022 (Kopie; inkl. deutsche Übersetzung);
- Auszug aus dem E-Devlet, aus dem Verfahrenseröffnung vom (…) 2023 her-
vorgeht (Kopie);
- Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss), ausgestellt durch das
(…). Friedensgericht D._______ am (…) 2023 (Verfahrens-Nr. 2023/(…); Ko-
pie; bei SEM-act. 25);
- Antrag auf Erlass eines Vorführbefehls zur Einvernahme, ausgestellt durch die
Oberstaatsanwaltschaft D._______ am (…) 2023 (Datei-Nr. 2022/(…); Kopie;
bei SEM-act. 25);
- gerichtlicher Vorführbefehl, ausgestellt durch das (…). Friedensgericht
D.________ am (…) 2023 (Verfahren 2023/(…); Kopie; bei SEM-act. 25);
- Auszug aus dem Nüfus mit der letzten Anschrift (Datum unbekannt; Kopie);
- drei Screenshots aus dem UYAP-Konto mit Einträgen vom (…). 2022, (…)
2023 und (…) 2023 (Vorführbefehl; bei SEM-act. 25);
- Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 15. Dezember 2023
(bei SEM-act. 25).
B.
Mit Asylentscheid vom 27. Februar 2024 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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C.
Am 1. März 2024 teilte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechts-
vertreter den Widerruf seiner bisherigen zugewiesenen Rechtsvertretung
mit und beantragte die Zustellung der vollständigen asylrechtlichen Akten
mit Kopien aller von ihm bisher zuhanden des SEM eingereichten Beweise.
Dem Gesuch wurde am 11. März 2024 insoweit entsprochen, als ihm eine
Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten zuge-
stellt wurden, soweit es sich nicht um Kopien «unwesentlicher Unterlagen»
und Aktenstücke der Editionsklasse A und B handelte.
D.
Gegen den Asylentscheid vom 27. Februar 2024 erhob der Beschwerde-
führer am 21. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache
zur neuen Abklärung und Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts
und Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung
unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
aufzuheben, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung fest-
zustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, ihn als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung
des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung an das zuständige kanto-
nale Migrationsamt, von Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Vorinstanz.
Der Beschwerde waren folgende Beweismittel beigelegt:
- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft (…), vom (…) 2022 (Kopie; mit
Übersetzung, inkriminierte Straftat: Beleidigung, tStGB 125/1 und 125/3.a; Er-
mittlungsverfahren 2022/(…), Hauptnummer 2022/[…]);
- Beschluss des (…). Friedensgerichts D._______ vom (…) 2023 (Kopie; mit
Übersetzung [Hauptnummer 2022/…]);
- Anträge der Privatklägerin in türkischer Sprache, in welcher die Bestrafung
des Beschwerdeführers wegen Art. 125 Abs. tStGB verlangt wird (Kopie; Ver-
fahren 2023/[…]);
- Ermittlungsbericht des Büros für die Bekämpfung von Cyberkriminalität der Si-
cherheitsdirektion D._______ vom (…) 2022 mit Beilagen (Kopie; inkl. Über-
setzung);
- Gesuch ans Generaldirektorat für Sanktionen des Justizministeriums vom (…)
2022; (Ermittlungsverfahren 2022/[…]; vgl. SEM-act. 23);
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- Gesuch ans Generaldirektorat für Sanktionen des Justizministeriums vorn (…)
2022; (Ermittlungsverfahren 2022/[…]; vgl. SEM-act. 23);
- Schreiben der Schweizer Rechtsvertretung vom (…) 2023 (vgl. SEM-act. 23);
- Haftbefehl vom (…) 2022 wegen Art. 7/2 tATG (Terrorpropaganda, Datum der
Straftat: 6.Oktober 2022) Untersuchungsnummer 2022/(…);
Kopie);
- Haftbefehl vom (…) 2022 wegen Art. 125 tStGB (Ermittlungsnummer
2022/[…]; Kopie);
- Haftbefehl vom (…) 2023 wegen Art. 299 tStGB (Verfahrensnummer
2023/[…]; Kopie).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2024 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu leisten. Dieser ging am 29. April 2024 fristgerecht bei der
Gerichtskasse ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2026 hielt das SEM zum Vorbringen
der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, dass einerseits nicht alle Be-
weismittel von der damaligen Rechtsvertretung eingereicht worden seien
und andererseits Beweismittel dem SEM eingereicht, aber bei der Auflis-
tung im Asylentscheid übersehen worden und deshalb im bisherigen Asyl-
verfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der Mangel sei jedoch
nicht dazu geeignet, eine Änderung des Entscheids herbeizuführen. Insge-
samt enthalte die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtferti-
gen könnten.
G.
Mit Replik vom 4. Mai 2026 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz Stellung und ersuchte um Gutheissung der Be-
schwerde. Er reichte ferner eine Anklageschrift vom (…). Dezember 2023
sowie zwei Gerichtsverhandlungsprotokolle mit den Aktenzeichen
2023/(…) vom 22. März 2024 und 2024/(…) vom 6. März 2026 sowie zwei
Screenshots von Avukat-UYAP ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entschiedet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich sei der Sachverhalt von der
Vorinstanz nicht nur unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt,
sondern auch willkürlich und zu seinen Ungunsten gewürdigt worden. Es
bleibe ferner – auch nach gewährter (eingeschränkter) Akteneinsicht – un-
klar, ob die seiner vormaligen Rechtsvertretung vorgelegten türkischen
Verfahrensakten dem SEM vollständig eingereicht worden seien. Die ent-
sprechenden Akten seien vom SEM teilweise nicht aufgelistet und nicht er-
wähnt worden. Aufgrund der fehlenden Akten sei der Sachverhalt unvoll-
ständig erstellt und in der Folge auch nicht korrekt beurteilt worden. Er
habe wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht bemerken können, dass
seine vorherige Rechtsvertreterin einen Teil der Beweismittel allenfalls
nicht eingereicht habe. Dazu komme, dass die Beweiskraft der eingereich-
ten Belege von der Vorinstanz von vornherein in Frage gestellt und gar
nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft worden seien. Die Gehörsverletzungen
seien demnach so schwerwiegend, dass sie nicht heilbar seien. Die Verfü-
gung sei deshalb aufzuheben und zur vollständigen und korrekten Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Die formellen Rügen sind im Rahmen des Hauptbegehrens auf Kassa-
tion zu prüfen.
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3.2.1 Das Verwaltungs- und das Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo-
mente sind zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesent-
lichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtser-
heblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle
entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.) Als Mitwirkungsrecht um-
fasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann. Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Akten sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig an-
gebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1
m.w.H.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 N. 1 m.w.H.).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
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der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob
die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent-
scheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung
ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach
der Rechtsprechung kann jedoch eine – nicht besonders schwerwie-
gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127 V 431
E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-
rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu
BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, je m.w.H.).
3.3
3.3.1 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung anerkennt, wurden ver-
schiedene eingereichte Akten zu den Ermittlungsverfahren 2022/(…) und
2022/(…) (vgl. SEM-act. 23) zwar im Dossier abgelegt, aber im Rahmen
der Beurteilung nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund erweist sich auch
die Aussage in der Verfügung, es gebe hinsichtlich eines geltend gemach-
ten Vorwurfs nichts zu lesen (siehe hiernach E. 4.1), als unzutreffend. Fer-
ner findet sich im Referenzschreiben der türkischen Rechtsanwältin vom
15. Dezember 2023 eine Auflistung der zu diesem Zeitpunkt gegen den
Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Verfahren. Die Vorinstanz hat
sich damit nicht ersichtlich auseinandergesetzt, ebensowenig wie mit den
eingereichten Screenshots zu den UYAP-Auszügen, welche die verschie-
denen laufenden Verfahren enthielten (vgl. SEM-act. 25). Dass die dama-
lige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers offenbar nicht alle ihr vorge-
legten Akten einreichte, ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht grundsätz-
lich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Da die Vorinstanz jedoch über
die Existenz der verschiedenen Verfahren informiert war, fällt das Versäum-
nis des Beschwerdeführers hier nicht massgebend ins Gewicht. Insgesamt
ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in der angefochtenen Ver-
fügung unrichtig festgestellt hat und damit sowohl seiner Begründungs- als
auch seiner Pflicht zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinne von Art. 12 VwVG nicht in genügender Weise nach-
gekommen ist.
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3.3.2 Weiter stellt der allgemeine Verweis der Vorinstanz auf Fälschungen
von türkischen Strafverfahrens- respektive strafgerichtlichen Akten ohne
ersichtliche Auseinandersetzung und Gewichtung mit den eingereichten
Akten auf Fälschungszeichen vorliegend eine Verletzung der Pflicht auf
Prüfung der eingereichten rechtserheblichen Beweismittel dar, wie der Be-
schwerdeführer zu Recht moniert. Folglich ergibt sich eine unzutreffende
Begründung der Verfügung hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer
im damaligen Zeitpunkt laufenden Strafermittlungsverfahren und den damit
geltend gemachten Asylgründen. Insgesamt ergibt sich eine massgebliche
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.
3.3.3 Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines
Rechts auf Akteneinsicht über das Recht verfügt, Einsicht in die vollständi-
gen Akten zu nehmen, die für sein Verfahren erstellt wurden, ohne dass er
besonderes Interesse geltend machen muss und unabhängig davon, ob
aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfah-
rens bedeutsam sind; unter Vorbehalt dessen, dass der Anspruch nicht ab-
solut gilt und aus überwiegenden Interessen eingeschränkt werden kann
(vgl. BGE 144 II 427 E. 3.3.1). Durch den Vertreterwechsel war der Be-
schwerdeführer darauf angewiesen, innerhalb der kurzen Beschwerdefrist
auch Einblick in die – auch von ihm selbst eingereichten – Akten zu erhal-
ten. Darin, dass die Vorinstanz ihm sogenannte «unwesentliche Unterla-
gen» nicht offenlegte, liegt ebenfalls eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör vor.
3.4 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2026 mit
den in der Beschwerde eingereichten, ihr teilweise nicht bekannten Verfah-
rensakten auseinandergesetzt, insbesondere auch mit den Akten in den
Verfahren 2022/(…) und 2022/(…) zum Vorwurf der Beleidigung von Amts-
trägern (Art. 301 tStGB i.V.m. Art. 125 tStGB). Der Beschwerdeführer hat
seinerseits die Gelegenheit, sich zu Vernehmlassung der Vorinstanz zu
äussern und weitere Beweismittel einzureichen, wahrgenommen. Auch
wenn die Gehörsverletzung sich als schwer erweist (oben E. 3.3), ist sie
nach ergänzender Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz als geheilt
zu betrachten, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei der Sachverhalts-
feststellung grundsätzlich über die volle Kognition verfügt (vgl. oben E. 2),
und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz hier zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die nicht mit dem Interesse des Beschwer-
deführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren
wäre. Das Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen und die
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Sache in materieller Hinsicht zu prüfen. Die ergangene Gehörsverletzung
ist jedoch im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30; vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2024
aus, der Beschwerdeführer habe nichts vorgetragen, was Grund zur An-
nahme geben könne, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland
einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte da-
für, dass die vier Festnahmen einen im Sinne des Art. 3 AsylG unerträgli-
chen Druck ausgelöst haben könnten, der einen weiteren Verbleib im Hei-
matland verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Es
mangle sowohl an einer vom Asylrecht geforderten Intensität einer mögli-
chen Verfolgungshandlung wie auch an einer zeitlichen Anknüpfung an die
Ausreise aus dem Heimatland, da die letzte Festnahme am 1. Mai 2022
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stattgefunden habe, er aber erst am 7. Dezember 2022 aus der Türkei aus-
gereist sei.
Der Beschwerdeführer habe sich bislang keiner Straftat in der Türkei schul-
dig gemacht und gelte strafrechtlich als unbescholten. Hinweise zu frühe-
ren Schwierigkeiten mit der türkischen Justiz seien nicht ersichtlich, auch
nicht im Rahmen seiner Mitgliedschaft von 2009 – 2012 bei der – in der
Türkei noch immer legalen – HDP. Hinsichtlich der vorgelegten Ermittlungs-
verfahren zum Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss
Art. 7 Abs. 2 ATG (Ermittlungsverfahren Nr. 2022/[…]; Vorführbefehl vom
[…] 2022) und wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik gemäss
Art. 299 Abs. 1 tStGB (Ermittlungsverfahren 2022/[…]; Vorführbefehl vom
[…] 2023 [vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 10, 12]) befänden sich beide Verfah-
ren auf einer frühen Ermittlungsstufe und seien nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Die Vorführbefehle würden – ausser der
Nennung der Delikte – keinen materiellen Inhalt aufweisen, weshalb kein
Rückschluss auf die konkret vorgeworfenen Vergehen gezogen werden
könne. Den Dokumenten fehlten zudem verifizierbare Sicherheitsmerk-
male. Somit hätten sie nur einen geringen Beweiswert. Die Frage, ob es
sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne jedoch offen gelassen
werden. Bisher sei gegen den Beschwerdeführer (noch) kein Gerichtsver-
fahren eröffnet worden. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit
überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver-
urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.
Trotz der vorhandenen Vorführbefehle bestehe nach Einschätzung des
SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit
flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten
habe. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politi-
sches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, dass er zu
einer – zum aktuellen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – unbeding-
ten Haftstrafe verurteilt werden könnte. Und selbst wenn gegen ihn eine
unbedingte Haftstrafe verhängt würde, müsse er sie aufgrund der türki-
schen Strafgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft ver-
büssen. Gestützt auf diese Erwägungen habe er nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer
Rückkehr in die Türkei zu befürchten. Somit hielten seine Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht Folgendes:
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D-1789/2024
5.2.1 Zur Argumentation, er habe keine körperliche Schädigung geltend
gemacht und die Verfolgungshandlungen seien zu wenig intensiv gewe-
sen, zudem sei er erst am 7. Dezember 2022 (bei einer letzten Festnahme
am 1. Mai 2022) aus der Türkei ausgereist, entgegnet er, es könne von
niemandem erwartet werden, dass er im Verfolgerstaat bleibe, bis er inhaf-
tiert und misshandelt werde. Er habe den ständigen Druck gegen ihn – wie-
derholte Festnahmen ohne Registrierung, laufende Verfahren mit unklarem
Ausgang, wobei er gemäss seiner türkischen Anwältin mit einer Freiheits-
strafe von bis zu 20 Jahren rechnen müsse, und eingeholten Erkundigun-
gen bei einem Bekannten – ausführlich dargelegt, und sei schliesslich
zweimal von der Polizei gesucht worden, zuletzt am 21. November 2022.
Es sei klar ersichtlich, dass der Grund seiner Flucht nicht allein die kurz-
fristigen Festnahmen zwischen Juni 2020 und Mai 2022 gewesen sei, son-
dern die gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen Propaganda für eine
Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Beleidigung der türki-
schen Nation, des Staates, der türkischen Republik und der Institutionen
des Staates im Sinne von Art. 301 tStGB in Verbindung mit der Beleidigung
von Staatsbeamten beziehungsweise Amtsträgern im Sinne von Art. 125
Abs. 3 tStGB, und die polizeiliche Suche nach seiner Person. Im Zeitpunkt
der Flucht hätten aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorgelegen. Er sei zu-
dem ein ethnischer Kurde von alevitischem Glauben, welcher den türki-
schen Behörden als Unterstützer der kurdischen Parteien wie HDP und
PKK bekannt gewesen sei und deshalb die Repressalien des türkischen
Staates bereits am eigenen Leib erlebt habe. Damit sei seine Furcht vor
einer erneuten Festnahme und ihn zu erwartenden mehrjährigen Freiheits-
strafen begründet, was er der Vorinstanz gegenüber auch so geäussert
habe.
5.2.2 Der Argumentation des SEM, die laufenden – vom SEM anerkann-
ten – Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation
und Beleidigung des Staatspräsidenten seien noch in einem frühen Ermitt-
lungsstadium, und es sei unwahrscheinlich, dass sie zu einer Verurteilung
zu einer unbedingten Haftstrafe führen könnten, entgegnet er, diese Be-
hauptungen seien reine Vermutungen und Annahmen. Sie seien unzutref-
fend und beruhten auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten
Sachverhalt. Ferner sei das eröffnete Strafverfahren wegen Beleidigung
eines Amtsträgers im Sinne von Art. 125 Abs. 3 und 4 tStGB entgegen der
Behauptung der Vorinstanz belegt.
Was die eingereichten Vorführbefehle respektive Vorführbeschlüsse gegen
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D-1789/2024
ihn betreffe, bestünden gegen ihn nicht nur wegen zwei, sondern wegen
drei Straftaten drei verschiedene Vorführ- beziehungsweise Haftbefehle.
Der Haftbefehl vom 1. September 2023 sei kein eigentlicher Vorführbefehl,
da in diesem als Grund der angeordneten Verhaftung ausdrücklich «Fest-
haltung zwecks Einvernahme» oder «Festhaltung zwecks Haft» angege-
ben werde. In Fällen, in welchen die angeblichen Täter Kurden seien, wel-
che aufgrund ihrer Posts auf sozialen Medien wegen Propaganda für eine
Terrororganisation beschuldigt würden, würden diese oft verhaftet und ins
Gefängnis gesteckt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gela-
gerten Fällen mehrfach darauf hingewiesen, dass solche Festhaltungen
und kurzfristigen Verhaftungen unter Umständen der Abschreckung und
Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten diene beziehungsweise eine oppo-
sitionelle Haltung einer Person treffen könne. Es sei daher im Einzelfall die
Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus
– unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontextes – gebüh-
rend zu prüfen. Gemäss dem eingereichten Ermittlungsbericht der türki-
schen Behörden teile er nicht nur Bilder von Kämpfern von PKK-Guerilla,
YPG/YPJ, sondern kritisiere Erdogan namentlich sowie sein Regime we-
gen der ständigen Angriffe der türkischen Armee auf Rojava und die Tötung
von Zivilisten und Zerstörung der Infrastruktur in den kurdischen Gebieten.
In einem anderen Fall sei der Betreffende deswegen wegen angeblicher
Terrorpropanda bestraft worden. Nicht zutreffend sei weiter, dass es sich
bei den ihm vorgeworfenen Straftaten nicht um Delikte im Sinne von
Art. 100 Abs. 3 tStPO handle. Für die Anordnung einer Haft gemäss
Art. 100 Abs. 2 Bst. b tStPO genügten Anhaltspunkte wie bereits erfolgtes
Untertauchen oder Fliehen, sowie hypothetische Fluchtgefahr oder das
Verhalten der beschuldigten Person. So könne die Haft ohne Weiteres an-
geordnet werden. Es seien gegen ihn mindestens drei beziehungsweise
vier Strafverfahren pendent. Wenn die in Frage stehenden Delikte durch
soziale Medien öffentlich gemacht würden, werde die Strafe erhöht. Die
verschiedenen Strafen würden addiert, woraus sich hier eine hypotheti-
sche Höchststrafe von 17 Jahren und 2 Monaten ergebe. Für den Fall, dass
er wegen sämtlicher ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig befunden wer-
den sollte, ergebe sich eine hypothetische Mindest-Freiheitsstrafe von vier
Jahren und zwei Monaten, weil die ihm vorgeworfenen Straftaten akten-
kundig durch soziale Medien erfolgt und mehrfach in verschiedenen Zeit-
räumen begangen worden seien. Es sei erstellt und nachgewiesen, dass
gegen ihn Festnahmebefehle/Vorführbefehle erlassen worden seien und
die Behörden ihn schon vor seiner Flucht an seinem ehemaligen Wohnort
gesucht hätten. Zuletzt seien im Februar 2024 seine Eltern durch die Poli-
zei und Gendarmerie über seinen Aufenthaltsort befragt worden, was für
Seite 14
D-1789/2024
ein Vorhandensein eines erhöhten Interesses der türkischen Behörden an
seiner Verhaftung zeige. Demnach werde er auch bei einer allfälligen Rück-
kehr bereits am Flughafen oder beim jeweiligem Grenzübergang angehal-
ten und verhaftet werden. Er werde aber nach einer allfälligen Einver-
nahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zu einer An-
klage in Haft bleiben. Da er zurzeit sich im Ausland befinde und sich damit
dem in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren entzogen habe,
könne ihm aus Sicht der türkischen Strafbehörden und insbesondere we-
gen seiner auf Facebook und Twitter geteilten Beiträgen kein gutes Verhal-
ten attestiert werden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden,
dass er nach einer allfälligen Einvernahme wieder entlassen werde. Ihm
drohten deshalb für den Fall einer Rückkehr in die Türkei ernstliche Nach-
teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, weshalb seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2026 führt die Vorinstanz im ma-
terieller Hinsicht aus, die aktualisierte Aktenlage sei nicht dazu geeignet,
eine Änderung seiner Beurteilung herbeizuführen.
5.3.1 Hinsichtlich der Erwägungen wegen Präsidentenbeleidigung und
Propaganda für eine Terrororganisation verweist sie auf ihre bisherigen Er-
wägungen. Zu diesen Verfahren seien auch auf Beschwerdeebene keine
neuen Beweismittel wie allfällige Anklageschriften vorgelegt worden, wes-
halb davon ausgegangen werde, dass die türkische Justiz die beiden Ver-
fahren nicht weiterverfolgt habe. Dem Beschwerdeführer drohten aufgrund
dieser Verfahren erkennbar keine asylrelevanten Nachteile. Auch das Ver-
fahren wegen «Beleidigung der türkischen Nation, des türkischen Staates,
der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik
Türkei und der Justizorgane des Staates» entfalte keine asylrechtliche Re-
levanz. Dazu seien keine neuen Beweismittel eingereicht worden, die da-
rauf schliessen liessen, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine asyl-
relevante Verfolgung durch die türkische Justiz drohen würde. Keiner der
eingereichten Vorführbefehle beziehe sich auf dieses Verfahren, weshalb
die türkische Justiz auch dieses Verfahren wohl nicht weiterverfolgt habe.
Auch das Verfahren wegen Beleidigung von Amtsträgern, das sich auf
Stufe der Anklageerhebung befinde, sei asylrechtlich nicht relevant. Bezüg-
lich der Legitimität der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe
seien diese nicht offensichtlich haltlos. Seine Äusserungen in den sozialen
Medien lägen nach Auffassung des SEM kaum innerhalb der geschützten
Meinungsfreiheit und potenziell ehrverletzende Äusserungen könnten auch
Seite 15
D-1789/2024
in der Schweiz verfolgt werden und möglicherweise zu einer Verurteilung
führen.
5.3.2 Das SEM führt ferner aus, der Beschwerdeführer habe angegeben,
er sei letztmals am 7. Dezember 2022 aus seinem Heimatland ausgereist.
Gemäss den eingereichten Ermittlungsberichten sei seine letzte Ausreise
nach Bosnien jedoch bereits am 12. August 2022 registriert. Gemäss sei-
nen Ausführungen gegenüber dem SEM sei er im August 2022 nach Bos-
nien geflogen und eine Woche später zurückgereist. Das SEM schliesst
aufgrund des genannten Ermittlungsberichts, dass er am 12. August 2022
letztmals aus der Türkei ausgereist sei. Seine Beiträge in den sozialen Me-
dien seien alle nach diesem Datum veröffentlicht worden. Diese Feststel-
lungen sprächen für die Schlussfolgerung, dass er die in der Türkei gegen
ihn hängigen Strafverfahren vom Ausland aus eingeleitet habe, um subjek-
tive Nachfluchtgründe zu schaffen, um einen Schutzstatus in der Schweiz
zu erlangen.
5.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik vom 4. Mai 2026
zur Vernehmlassung der Vorinstanz wie folgt:
5.4.1 Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei entgegen der An-
nahme der Vorinstanz bereits Ende 2023 Anklage erhoben worden und
hätten bisher sieben Verhandlungen stattgefunden, welche wegen seines
Nichterscheinens stets vertagt worden seien (zuletzt auf den 4. September
2026). Die anderen beiden Verfahren befänden sich immer noch im Ermitt-
lungsstadium und seien gemäss seiner türkischen Anwältin aus Avukat-
UYAP nicht ersichtlich. Aktenkundig seien derzeit gegen ihn vier Strafver-
fahren hängig, zwei davon befänden sich im gerichtlichen Stadium. Da
mehrere gerichtliche Verfahren pendent seien, sei von einem besonderen
Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen, zumal er in
mehrfacher Hinsicht in den Fokus der türkischen Strafverfolgungsbehör-
den geraten sei, was zu einer erheblichen Erhöhung der Gefährdungslage
führe und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung massiv steigere, insbe-
sondere, weil das türkische StGB keine Regelung betreffend Konkurrenz
von Straftaten beinhalte. Bei der Beurteilung der Frage, ob seine Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung begründet sei, müssten die kumulativen
Auswirkungen der pendenten Strafverfahren mitberücksichtigt werden.
5.4.2 Hinsichtlich der Behauptung der Vorinstanz, die Einleitung eines Er-
mittlungs-/Untersuchungsverfahrens wegen seiner Äusserungen in Social
Media sei legitim, führt er aus, diese sei falsch und reflektiere die Ansicht
Seite 16
D-1789/2024
und Wahrnehmung der türkischen Behörden beziehungsweise des Erdo-
gan-Regimes, welche die politischen Äusserungen gegen die Regierung
und Präsident Erdogan oder andere hochrangige Vertreter der Regierung
als Vorwand für politisch motivierte Strafverfolgung nutzten. Soweit die
Vorinstanz schliesslich behaupte, es gebe Anhaltspunkte, dass er die ge-
gen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet habe,
um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der
Schweiz zu erlangen, sei zwar zutreffend, dass er am 12. August 2022
nach Bosnien geflogen sei. Er sei aber nach einer Woche in die Türkei
zurückgekehrt. Er habe weder für die Hin- noch für die Rückreise eine Be-
willigung der Türkei benötigt, da türkische Staatsangehörige für die Einrei-
se nach Bosnien und Herzegowina kein Visum benötigten. Aber selbst
wenn anzunehmen wäre, dass er die Einleitung des gegen ihn eröffneten
Strafverfahrens bewusst verursacht hätte, spielte diese Annahme zwar für
die Asylgewährung eine Rolle, nicht jedoch für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, die er aufgrund der aktenkundigen Verfolgung durch die
türkischen Behörden erfülle. Wie bereits in der Anhörung dargestellt, seien
seine Aktivitäten in den sozialen Medien eine Fortsetzung seiner politi-
schen Überzeugung und Aktivitäten, die schon in der Türkei bestanden hät-
ten, weshalb sie nicht als missbräuchlich gewertet werden dürften.
6.
6.1
6.1.1 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die vorgebrachten
wiederholten Ingewahrsamnahmen durch die Behörden mit Drohungen
und Unter-Druck-Setzen hinsichtlich einer asylrechtlich relevanten Intensi-
tät der Verfolgung mangeln. Dies gilt auch für die geltend gemachten Dis-
kriminierungen, welche weite Teile der Bevölkerung in der Türkei in ähnli-
cher Weise treffen können. Auch die behaupteten zwei Suchen der Polizei
– wobei sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen hätten – vermögen die
Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu
erreichen.
6.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten polizeilichen Suchen am Wohnort
des Beschwerdeführers (am 12. Oktober und am 21. November 2022; so-
wie im Februar 2024 seien seine Eltern nach seinem Aufenthalt befragt
worden; vgl. B-act. 1 S. 27) geht aus den eingereichten Verfahrensakten
der türkischen Behörden hervor – wie die Vorinstanz zu Recht in der Ver-
nehmlassung ausführte – dass er als gesuchter Verdächtigter am ermittel-
ten Firmensitz und in der Umgebung nicht aufgefunden worden sei. Weiter
ist dort zu entnehmen, es liege ein Ausreiseprotokoll vom 12. August 2022
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D-1789/2024
vor, weshalb davon ausgegangen werde, dass er sich im Ausland befinde
(vgl. Berichte vom 3. und 10. November 2022; BVGer-act. 1 Beilagen 6/1,
6/4). Der Beschwerdeführer hat in der Replik keine genaueren Angaben zu
seiner behaupteten Rückreise in die Türkei im August 2022 gemacht oder
diese mit Beweismitteln unterlegt (z. B. mit einem Flugticket, Angaben zum
Flugzeitpunkt und Flughafen etc.). Insgesamt erweisen sich damit seine
diesbezüglichen Angaben als ungenügend substanziiert (vgl. oben E. 4.2).
Dies gilt letztlich auch für die vagen Angaben, ein Bekannter habe ihn ge-
warnt (vgl. A15 F46, F68), im Kontext dazu, dass – soweit ersichtlich – erst
Ende September 2022 Ermittlungen gegen ihn eingeleitet wurden (siehe
hiernach E. 6.3 ff.).
6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine
die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah-
ren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroris-
tische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende
in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen sind (vgl. das Referenzurteil
des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die
Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Ri-
siko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer
E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungs-
verfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind,
im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus
im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenz-
urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich
im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder
auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe
führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der
Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – na-
mentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurtei-
lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten
sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den
konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen
Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine begründete Furcht
vor einer künftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in
sein Heimatland, weil von der Oberstaatsanwaltschaft D._______ mehrere
strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt würden, wobei in zwei Verfah-
Seite 18
D-1789/2024
ren Anklagen erhoben worden seien und erstinstanzliche Gerichtserfahren
laufen würden.
6.3.1 Drei der hier geltend gemachten Ermittlungsverfahren erfolgten – so-
weit ersichtlich – gestützt auf den am (…). September 2022 in Auftrag ge-
gebenen Ermittlungsbericht zur Aktivität des Benutzers eines Facebook-
profils mit dem Namen des Beschwerdeführers, vom (…). September
2022, der sich zu Veröffentlichungen im Facebook-Konto des Beschwer-
deführers vom (…) August 2022 bis (…). September 2022 äussert (BVGer-
act. 1 Beilagen 6/1 und 6/7 ff., 7). In der Folge wurden separate Verfahren
wegen Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 tStGB), Beleidigung
der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institu-
tionen und Organen des Staates (Art. 301 tStGB) und der Beleidigung ei-
nes Amtsträgers (Art. 125/3-a tStGB) eröffnet. Dazu kommt das eingelei-
tete Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ge-
mäss Art. 7/2 Antiterrorgesetz (vgl. SEM-act. BM 3-5).
6.3.2 Was das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Verfahren
2022/[…] Gerichtsverfahren 2022/[…]) betrifft, wurden Anklage erhoben
und mehrere Verhandlungen im erstinstanzlichen Strafgerichtsverfahren
durchgeführt, allerdings wurden diese – wegen Nichterscheinens des An-
geklagten, und ohne dass seine Einvernahme gestützt auf den erlassenen
Vorführbefehl hätte durchgeführt werden können, jeweils vertagt, zuletzt
auf den 4. September 2026 (vgl. BVGer-act. 10 Beilage 2).
6.3.3 Die Ermittlungsverfahren betreffend Propaganda für eine Terrororga-
nisation und Beleidigung der staatlichen Institutionen befinden sich ge-
mäss dem Beschwerdeführer noch im Ermittlungsstadium (BVGer-act. 10
S. 2). Sie sind allerdings in den eingereichten Auszügen des Anwalts-UYAP
nicht (mehr) ersichtlich. Aktenkundig ist jedoch, dass im Strafverfahren we-
gen Beleidigung eines Amtsträgers im Sinne von Art. 125 Abs. 3 und 4
tStGB (das im Zusammenhang steht mit dem Ermittlungsverfahren wegen
Beleidigung der türkischen Republik und ihrer Institutionen und Organe ge-
mäss Art. 301 tStGB) am (…) 2022 Anklage erhoben wurde (vgl. BVGer-
act. 1 Beilage 3).
6.3.4 Daraus ergibt sich, dass bisher in einem der geltend gemachten Ver-
fahren ein Gerichtsverfahren in erster Instanz eröffnet wurde, welches nach
wie vor pendent ist. Die anderen Verfahren sind – falls sie mittlerweile nicht
eingestellt wurden – weiterhin im Ermittlungsstadium, auch wenn im Ver-
fahren wegen Beleidigung eines Amtsträgers Anklage durch die Privatklä-
Seite 19
D-1789/2024
gerin erhoben wurde. Weitergehende Dokumente wurden nicht einge-
reicht.
Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben strafrechtlich unbe-
scholten und politisch nicht exponiert ist, ist im Lichte obiger Rechtspre-
chung (E. 6.2) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er in absehbarer Zeit aufgrund der genannten Verfahren eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Damit braucht auf die
von der Vorinstanz in der Vernehmlassung aufgeworfenen Fragen, zu wel-
chem Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Türkei ausge-
reist sei und ob er die in Frage stehenden Strafverfahren (nach seiner Aus-
reise aus der Türkei) selbst verursacht habe, um subjektive Nachflucht-
gründe zu schaffen, nicht weiter eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für
die Frage, ob die erhobenen Vorwürfe rechtsstaatlich legitim sind.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die subjektive Furcht des Be-
schwerdeführers, aufgrund seiner Aktivität in den sozialen Medien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt zu werden, objektiv nicht
begründet ist.
6.5 Das SEM hat demnach im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Seite 20
D-1789/2024
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne
eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im
Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti-
gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Seite 21
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8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024
E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).
Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar
2023 betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation
auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewie-
sener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahr-
amanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana,
Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar wäre. Die Be-
urteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist
im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssitua-
tion der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Per-
sonen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beein-
trächtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu
tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman,
Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rück-
kehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als
nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsal-
ternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Re-
ferenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11).
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Adiyaman. Wie er-
wähnt liegt in dieser Provinz keine Situation (mehr) vor, aufgrund derer der
Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet wer-
den müsste. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor.
Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation ist nicht ersichtlich,
weshalb er in eine existenzielle Notlage geraten könnte, wie die Vorinstanz
zu Recht geltend machte. Der Beschwerdeführer ist jung, ledig, kinderlos
und gesund. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung und ein umfangrei-
ches familiäres Netz in D._______. Die finanzielle Situation war gemäss
seinen Angaben durchschnittlich, er verfügt über Berufserfahrungen in
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verschiedenen Branchen und arbeitete ausser in D._______ auch in
C._______ und E._______. Zuletzt führte er mit (…) eine (…)schule in
D.________. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass er bei der
Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnte.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung
des Wegweisungsvollzugs und auf Anweisung an das zuständige kanto-
nale Migrationsamt, von Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens abzusehen, sind ungeachtet der Frage des Eintretens
mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (mit
ergänzender Vernehmlassung) bundesrechtskonform und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
10.2 Im Hinblick auf die festgestellte Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren (oben E. 3.3.1 ff.) ist dem Be-
schwerdeführer durch das SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 200.– auszurichten.
Seite 23
D-1789/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Susanne Flückiger
Versand:
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