Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2129/2023

D-2129/2023Entscheid vom 14.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine türkische Familie kurdischer Herkunft stellte in der Schweiz Asylgesuche und machte geltend, der Vater sei wegen seiner Tätigkeit als Musiker sowie wegen des familiären politischen Hintergrunds von den türkischen Behörden gesucht worden; zudem hätten die Töchter Diskriminierungen erlebt. Das SEM wies die Gesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführenden Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, und beriefen sich insbesondere auf nachträglich eingereichte türkische Strafakten.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch das SEM, weil dieses angebotene Beweismittel zu laufenden türkischen Verfahren nicht abgewartet hatte; die Gehörsverletzung sei jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt worden, weshalb keine Rückweisung angezeigt sei. Materiell genügten weder die geschilderten behördlichen Behelligungen im Zusammenhang mit der musikalischen Tätigkeit noch die von den Töchtern erlebten Benachteiligungen der Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die eingereichten türkischen Unterlagen belegten höchstens Ermittlungen wegen Social-Media-Delikten wie Präsidentenbeleidigung oder Terrorpropaganda, nicht aber glaubhaft eine Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation; zudem bestanden Unstimmigkeiten, die den Fälschungsvorwurf stützten. Mangels besonderem Risikoprofil, konkretem Politmalus oder medizinischer beziehungsweise familiärer Vollzugshindernisse erachtete das Gericht auch den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylablehnung sowie die Wegweisung und deren Vollzug in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2129/2023

Urteil vom 14. Oktober 2026

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Manuel Borla,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz,
(…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (…).
D-2129/2023

Sachverhalt:

A.
A.a B._______ (Beschwerdeführerin) reichte am 17. Dezember 2022 für
sich und ihre vier Töchter C._______, D._______, E._______ und
F._______ in der Schweiz Asylgesuche ein.

A.b (…), A._______ (Beschwerdeführer) gelangte am 15. Januar 2023 in
die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch.

A.c Die Beschwerdeführerin sowie C.______ wurden am 6. Februar 2023,
D._______ und der Beschwerdeführer am 1. März 2023 vertieft zu ihren
Asylgründen angehört.

A.d Zu ihrem Hintergrund machte die Beschwerdeführerin geltend, sie ge-
höre der kurdischen Volksgruppe (…) an und sei zunächst in
einem Dorf der Kreisstadt (H._______) aufgewachsen. Wegen des Kriegs
sei die Familie in den Jahren 1992/1993 nach I._______ umgezogen. Im
Jahr (…) habe sie geheiratet. Sie seien nach J._______ gegangen und
nach eineinhalb Jahren nach K._______ umgezogen. Zuletzt hätten sie in
L._______ gelebt. Ihre Eltern und die meisten ihrer Geschwister lebten in
I._______. Die Grundschule habe sie zunächst nur bis zur dritten Klasse
besucht, aber die vierte und fünfte Klasse später nachgeholt. Sie habe sehr
viel gearbeitet, als (…), als Tagelöhnerin in der (…)industrie und sie habe
(…) betrieben. Allerdings habe sie nach (…) vor eineinhalb Jahren nicht
mehr arbeiten können.

Als Fluchtgründe machte sie geltend, sie hätten hauptsächlich wegen des
Berufs des Ehemannes als (…) flüchten müssen. Er habe (…) Probleme
mit der Polizei bekommen, die ihn mitgenommen und verhört habe. Sie
habe auch sein Equipment beschlagnahmt, weshalb er seine Arbeit nicht
mehr habe richtig ausüben können. Schon früher habe er wegen dieser
Tätigkeit Schwierigkeiten gehabt, weshalb er damit pausiert und erst zirka
im Jahr 2021 wieder angefangen habe, weil sie auf seinen Verdienst ange-
wiesen gewesen seien, nachdem sie selbst nicht mehr habe arbeiten kön-
nen. Die Polizei sei anfangs (…) 2022 nach Hause gekommen und habe
ihren Ehemann gesucht. Er sei nicht anwesend gewesen und habe sich in
der Folge versteckt. Zwei Tage später seien die Polizisten mitten in der
Nacht gekommen. Weshalb sie ihn gesucht hätten, hätten sie nicht gesagt.
Danach hätten sie und ihr Mann entschieden, in die Schweiz zu kommen,
auch wegen der besseren Zukunft der Töchter. Die beiden ältesten hätten
– kurz vor Ende Abschluss des Gymnasiums – ein Problem mit dem

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stellvertretenden Direktor des Gymnasiums bekommen, als sie mit einer
Freundin in der Schule (…) gespielt hätten. Es sei für sie schwierig, mit
ihrer Herkunft aus M._______ und der familiären Vorgeschichte die Mög-
lichkeit zu erhalten, den Wunschberuf ([…] und […]) ausüben zu können.

A.e Der Beschwerdeführer machte zu seinem persönlichen Hintergrund
geltend, er sei in einem Dorf im Kreis (…) in der Provinz Sirnak aufgewach-
sen. Nachdem seine Familie um das Jahr 1992 zunächst in andere Dörfer
und dann in den Nordirak habe flüchten müssen, habe er in verschiedenen
Flüchtlingslagern gelebt. Mit (…) bis (…) Jahren sei er in die Türkei zurück-
gekehrt, dort aber zunächst vom Geheimdienst als Terrorist erachtet und
festgehalten worden. Durch die Vermittlung eines Bekannten aus dem
Nachbardorf sei er freigekommen. Weil er minderjährig gewesen sei, sei er
nicht verurteilt und Ende 1995/Anfang 1996 seinen Verwandten übergeben
worden. Schliesslich sei er bei Verwandten in J._______ untergekommen.
Nach der Heirat sei die Familie im Jahr 2004 nach K._______ umgezogen.
Seine Eltern seien im Jahr (…) ins Dorf zurückgekehrt. Mehrere Geschwis-
ter seien immer noch im Nordirak und mehrere seien bei der Guerilla ge-
wesen und verletzt oder getötet worden. (…) und (…) seien in der Schweiz.
Wegen der Flucht in den Irak habe der Beschwerdeführer die Schule nur
bis in die zweite Primarklasse besucht. Er habe in J._______ ab 1998/1999
(…) gelernt. In den Sommermonaten habe er an Wochenenden Engage-
ments an (…) gehabt. Daneben habe er tageweise gearbeitet, teilweise in
der (…)branche.

Im Rahmen seiner Arbeit als (…) habe er zunehmend Probleme mit den
türkischen Behörden bekommen, nachdem er zu fortgeschrittener Stunde
jeweils aufgefordert worden sei, (…), was er auch getan habe. Im Jahr
20(...) sei es deswegen zu einem Strafverfahren gekommen, er sei jedoch
nach zwei Jahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Da-
nach habe er wegen Drohungen als (…) pausiert und erst kürzlich wieder
begonnen, weil er für die Ausbildung der Kinder habe Geld verdienen müs-
sen. Bei zwei Auftritten (…) im Jahr 2022 habe es Probleme gegeben. Bei
(…) in N._______ sei (…) von türkischen Rassisten angegriffen worden,
es habe einen Tumult gegeben. Bei (…) im (…) 2022 in K._______ habe
es gegen Ende (…) eine Polizeirazzia gegeben, er sei mit weiteren (…) auf
den Polizeiposten mitgenommen und befragt, nach zwei bis drei Stunden
aber wieder freigelassen worden. Anfang November habe ihn die Polizei
zuhause gesucht. Er sei nicht zuhause gewesen und habe sich daraufhin
bei einem Freund versteckt und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.
Ein paar Tage später habe ihn die Polizei in der Nacht zuhause gesucht.

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Dieses Mal seien die Polizisten teilweise maskiert gewesen.

In der letzten Zeit hätten auch seine Kinder im (…) psychischen Druck er-
lebt, von den Mitschülern und vom Prorektor. Für die Zukunft der Kinder
hätten sie sich entschieden, auszuwandern.

A.f C._______ und D._______ bestätigten im Wesentlichen die Angaben
ihrer Eltern und ergänzten, dass sie, wie der Vater, (…) spielten. Auf Anre-
gung einer Freundin hätten sie in der Schule kurdische Lieder gespielt. Das
sei ihnen jedoch durch den stellvertretenden Direktor, der sie auch be-
schimpft habe, verboten worden, da es sich um eine öffentliche Anstalt
handle. Er habe auch mit einem Disziplinarverfahren gedroht. Sie hätten in
der Folge nicht mehr in die Schule gehen wollen. Sie hätten in einer Zwei-
zimmerwohnung wohnen müssen, weil sie wegen ihrer Herkunft aus
M._______ keine andere Wohnung erhalten hätten, hätten die kurdische
Muttersprache nicht sprechen und ihren kurdischen Namen nicht eintragen
können.

A.g Im Laufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Identitätsdokumente und Beweis-
mittel ein.

A.h Am 15. März 2023 stellte das SEM den Beschwerdeführenden in sei-
nem Entscheidentwurf die Abweisung ihrer Gesuche in Aussicht. Sie nah-
men am 16. März 2023 dazu Stellung.

A.i Mit Verfügung vom 21. März 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre
Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton
(…) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete an, dass die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden.

A.j Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 22. März 2023 die Been-
digung des Mandatsverhältnisses mit.

B.
B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. April 2023 erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde und beantragten die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren
Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid. Eventualiter sei den Be-
schwerdeführenden reformatorisch Asyl zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten sie die Einsicht in die Vorakten sowie die Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde lagen nebst
Vollmachten der Eltern und der beiden älteren Töchter sowie der angefoch-
tenen Verfügung ein Urteil des (…). Strafgerichts K._______ betreffend
den Beschwerdeführer vom (…), ihre Stellungnahme zum Entscheident-
wurf sowie eine Ermittlungseinleitung der Staatsanwaltschaft I._______
wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer Terrororganisation
vom (…). Januar 2023 bei.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2023 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfen. Ihre Gesuche um Gewährung der Einsichtnahme in die
vollständigen erstinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Be-
schwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig forderte das Gericht
die Beschwerdeführenden auf, das eingereichte Beweismittel innert Frist
in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die in Aussicht gestellten
Beweismittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde einstweilen verzichtet.

B.c Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführenden die
Übersetzung des Urteils der (…). Strafgerichts K._______ vom (…) (BM 6)
sowie der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft I.________ vom
(…) sowie ein Massnahmeentscheid/Beschluss in sonstiger Sache des
(…). Strafgerichts I._______ vom (…) (mit Übersetzung) ein. Am 2. Juni
2023 reichten sie Fürsorgebestätigungen nach.

B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

B.e In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnte. Zudem hielt es fest, die neu eingereichten Beweismittel
würden Fälschungsmerkmale aufweisen, und machte Ausführungen dazu.

B.f Replikweise hielten die Beschwerdeführenden am 10. August 2023 an
ihren Anträgen fest. Der Eingabe war ferner ein Beschluss in sonstiger Sa-
che des (…) Strafgerichts K._______ vom (…) 2023 mit Beschluss-Nr.
2023/(…) (Geheimhaltungsbeschluss) beigelegt.

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B.g Am 5. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Be-
weismittel betreffend den Beschwerdeführer aus der Türkei ein und bean-
tragten deren Prüfung durch die Vorinstanz. Am 8. Februar 2024 reichten
sie dazu die Übersetzungen der Dokumente in Deutsch nach (ausser An-
nex 1, vgl. B-act. 17 f.):

- Strafdossier aus I.________ gestützt auf eine Facebook-Account-Überprüfung des Be-
schwerdeführers nach Anzeige vom (…). Januar 2023 (Beilage 1, mit Beilage I);

- Urteil in sonstiger Sache des (…). Friedensstrafgerichts K._______ vom (…) 2023 hin-
sichtlich Ausstellung eines Vorführbefehls (Beilage II);

- Vorführbefehl vom (…) 2023 (Beilage III);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2023 durch die Generalstaats-
anwaltschaft K._______ (Beilage IV);

- Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2023 (Bei-
lage V);

- Nichtzuständigkeitsurteil der Generalstaatsanwaltschaft O._______ vom (…) 2023
(Beilage VI);

- Urteil zur Zusammenführung von Strafverfahren der Generalstaatsanwaltschaft
K._______ vom (…) 2023 (Beilage VII).

B.h Am (…) kam ein weiteres Kind, G._______, zur Welt.

B.i Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2026 wurde den Beschwerde-
führenden Gelegenheit geboten, den Sachverhalt hinsichtlich allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse zu aktualisieren. Gleichzeitig wurde mit-
geteilt, das am (…) geborene Kind werde in das Beschwerdeverfahren ein-
bezogen.

B.j Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Akten betreffend die Töchter ein und beanstandeten darüber
hinaus, innerhalb der angesetzten kurzen Frist sei es ihnen nicht möglich
gewesen, aktuelle Gerichtsakten aus der Türkei zu organisieren. Sie bean-
tragten ergänzend zu den bisherigen Anträgen die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme der Beschwerdeführenden.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; aArt. 10 COVID-19-Verord-
nung Asyl [AS 2020 3971; aufgehoben per 15. Dezember 2023, AS 2023
694]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Die Vorinstanz
habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, An-
gaben zu laufenden Strafverfahren in der Türkei vorzubringen und diese
zu belegen. Sie habe daher das rechtliche Gehör verletzt und den Sach-
verhalt unvollständig erhoben. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens rügen
sie weiterhin die unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Vor-
instanz.

Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu
eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

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3.2
3.2.1 Das Verwaltungs- und namentlich das Asylverfahren wird vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene
Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die ent-
lastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheid-
wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich
nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft
werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig
dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien
auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/-
BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.) Als Mitwirkungsrecht um-
fasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; SUTTER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019,
Art. 29 N. 1 m.w.H.).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der

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angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an,
ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Strei-
tentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Ände-
rung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1).
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine – nicht besonders schwerwie-
gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127 V 431
E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-
rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE
147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1, je m.w.H.).

3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung vom 1. März 2023 an, er
habe gehört, dass gegen ihn eine Ermittlung aufgenommen worden sei,
wisse aber nicht, weshalb die Polizei ihn gesucht habe, und weshalb gegen
ihn ermittelt werde. Eventuell sei ein Video einer (…) in den sozialen Me-
dien aufgetaucht, was Ermittlungen nach sich ziehen könnte. Die Familie
werde jedoch als Angehörige von Terroristen betrachtet. Er versuche, ei-
nen Anwalt in der Türkei zu beauftragen, um herauszufinden, weshalb ge-
gen ihn ermittelt werde. Er brauche für eine entsprechende Vollmacht aber
seine Identitätskarte, die beim SEM sei (SEM-act. 67 F52, F84, F101,
F104). Die Beschwerdeführerin und die Töchter gaben übereinstimmend
an, die Polizisten hätten bei ihrer Suche nach dem Ehemann/Vater keinen
Grund für ihre Suche genannt.

3.3.2 Das SEM verweist im Asylentscheid, soweit die Beschwerdeführen-
den am 16. März 2023 zum Entscheidentwurf geltend gemacht hatten, der
Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt, auf deren Substantiierungslast.
Die alleinige Vermutung, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ermitt-
lung aufgenommen worden sei, sei nicht ausreichend.

3.3.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer berichteten behördlichen Mit-
nahme und Befragung im Rahmen einer (…) sowie der übereinstimmend
berichteten zwei Suchen durch die Polizei, eine davon mitten in der Nacht,
gab es konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund

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eines neu eingeleiteten Strafverfahrens gesucht worden sein könnte, wenn
auch ungeklärt blieb, weshalb. Unter diesen Umständen hätte die Vor-
instanz im Hinblick auf ihre Sachverhaltsabklärungspflicht die Einreichung
der anerbotenen Beweismittel abwarten beziehungsweise Frist zu deren
Einreichung ansetzen müssen. Das SEM legt denn auch nicht dar, dass
und weshalb die Beweismittel bereits hätten vorgelegt werden können. Im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses war der Sachverhalt somit unvollständig
abgeklärt und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden ver-
letzt. Nach Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden al-
lerdings Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel angesetzt und die
Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 zu den zu
diesem Zeitpunkt eingereichten türkischen Gerichtsakten geäussert. Die
geltend gemachte Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten.
Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalis-
tischen Leerlauf führen, wie nachfolgend dargelegt wird. Der Rückwei-
sungsantrag ist damit abzuweisen, wobei die festgestellte Verfahrensver-
letzung im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen sein wird (vgl.
E. 10.3).

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30; vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Das SEM kommt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.

5.1.1 Zu den Vorbringen hinsichtlich der Behelligungen wegen der Tätigkeit
des Beschwerdeführers als (…) fehle es an erforderlicher Intensität, um
diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bewerten zu kön-
nen. Die Behelligungen bei (…) stellten keinen Umstand dar, welcher das
Leben der Beschwerdeführenden im Heimatland in unzumutbarer Weise
erschweren würde. Sie seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Auch die geltend gemachte Furcht hinsichtlich künftiger Verfolgungsmass-
nahmen gegen den Beschwerdeführer seien aus objektiver Sicht nicht be-
gründet. So sei unklar geblieben, weshalb die Polizei ihn zweimal zuhause
gesucht habe, er habe auch nicht versucht, das herauszufinden. Wie eine
allfällige Befragung durch die Polizei ausgefallen wäre, bleibe offen. Auf-
grund der festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzich-
tete das SEM darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen.

5.1.2 Das SEM fährt fort, die von den Töchtern vorgebrachten Diskriminie-
rungen seien äusserst bedauerlich. Die geltend gemachten Nachteile gin-
gen in ihrer Intensität jedoch nicht über die Nachteile hinaus, welche weite
Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten. Diese genügten nicht, um die notwendige Intensität zu bejahen,
welche für das Bewirken eines unerträglichen psychischen Drucks erfor-
derlich seien. Deshalb seien die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlings-
rechtlich nicht relevant.

5.1.3 Das SEM erwägt zum familiären Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers, der Umstand, dass seine Familie in den 1990er Jahren mit der PKK
in Verbindung habe gebracht werden können, führe zu keinem ausreichen-
den Gefährdungsprofil seiner Familie, welches per se eine Furcht vor Ver-
folgung begründen könne. Eine wegen ihrer Guerillatätigkeit inhaftierte
Schwester sei bereits im Jahr 19(…) aus der Haft entlassen worden. Was
seine Geschwister in der Schweiz betreffe, sei (…) durch Heirat in die

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Schweiz gekommen, (…) sei in die Flüchtlingseigenschaft (…) einbezogen
worden. Der Beschwerdeführer selbst weise kein erhöhtes Risikoprofil auf,
auch nicht aus dem geltend gemachten Verfahren aus dem Jahr 20(…), in
welchem er im Jahr 20(…) freigesprochen und er folglich strafrechtlich un-
bescholten sei.

5.2 In der Beschwerde wird in materieller Sicht geltend gemacht, die Be-
schwerdeführenden seien wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwer-
deführers durch den Staat verfolgt worden. Das laufende Strafverfahren
wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation werde mit einer Frei-
heitsstrafe von mehr als sieben Jahren geahndet. Die familiäre politische
Vorbelastung deute ferner auf eine begründete Furcht vor Verfolgung hin.
Hinsichtlich des neuen Strafverfahrens liege ein Risiko im Sinne von Art. 3
EMRK vor. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG.

5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie erachte den auf
Beschwerdeebene eingereichten Beschluss in sonstiger Sache des
(…)Friedensgerichtes I._______ vom (…) Januar 2023 (Geheimhaltungs-
beschluss; BM 9) als gefälscht. Da das Schreiben der Staatsanwaltschaft
I._______, Abteilung Terrorermittlungen vom (…). Januar 2023 in engem
Zusammenhang mit dem gefälschten Dokument eingereicht worden sei,
sei es möglich, dass es sich dabei um ein formell echtes Dokument handle,
das aber auf Gefälligkeit hin für den Beschwerdeführer ausgestellt worden
sei und nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Darüber hinaus hält sie an
ihren bisherigen Ausführungen fest.

5.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen am 10. August 2023 replikweise
in materieller Hinsicht, es laufe ein Strafverfahren, der Beschwerdeführer
sei in der Türkei wegen Terrorismus angeklagt, was eine Verurteilung für
eine mehrjährige Haftstrafe und schlechte Behandlung bedeuten könne.
Sie reichen dazu einen weiteren Geheimhaltungsbeschluss des (…) Straf-
gerichts K._______ vom (…). Mai 2023 (Beschluss-Nr. 2023/[…]) nach.
Der Zugang zum Strafdossier sei damit wiederum abgelehnt worden. Sie
äussern sich ausführlich zur Authentizität der eingereichten Beweismittel
und widersprechen der Auffassung der Vorinstanz, wonach das Schreiben
der Staatsanwaltschaft I._______ gefälscht sei. Bei weiteren Zweifeln an
der Authentizität könne die Vorinstanz im Rahmen ihrer Pflicht zur Sach-
verhaltsabklärung eine Botschaftsabklärung oder eine Abklärung durch
einen Vertrauensanwalt einholen. Angesichts der auf dem Spiel stehenden
Interessen, der persönlichen Freiheit, des Rechts auf Leben und des Ver-

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bots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, könne die Vorins-
tanz sich nicht auf unbegründete Behauptungen beschränken.

6.
6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer wegen seiner Tätigkeit (…) bei (…) durch die türkischen
Behörden verfolgt worden sei, den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, da es an der erforderlichen In-
tensität einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Auf die diesbe-
züglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Auch
hinsichtlich der geltend gemachten künftigen Furcht vor Verfolgungsmass-
nahmen wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…)
konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden, dass diese Tätigkeit in Zu-
sammenhang damit stand, dass die Familie des Beschwerdeführers zwei-
mal durch die Polizei behelligt worden sei. Einerseits versuchte der Be-
schwerdeführer nicht, den Grund für die polizeiliche Suche herauszufin-
den, wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, noch finden sich in den Akten
Indizien dazu, dass im massgebenden Fluchtzeitpunkt Ende November
2022 türkische Behörden deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn
geführt hätten.

6.2 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren geltend
machen, der Beschwerdeführer sei im Visier verschiedener Behörden, es
würden verschiedene Strafermittlungen laufen und es drohe eine langjäh-
rige Freiheitsstrafe, ergibt sich Folgendes:

6.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt al-
leine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-
verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine
terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asyl-
suchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Refe-
renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und
E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein syste-
matisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Das Gericht
sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in
der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straf-
tatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren
generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten
hätten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November
2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen indivi-
duellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer

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längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risiko-
faktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) ins-
besondere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen
abgestützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar.
Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende
Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die
Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

6.2.2 Die Beschwerdeführenden reichen mit der Beschwerde ein Schrei-
ben der Generalstaatsanwaltschaft I._______, Abteilung Terrorermittlun-
gen, vom (…). Januar 2023 (Verfahren Nr. 2023/[…]) ein, wonach gegen
den Beschwerdeführer infolge «Mitgliedschaft einer bewaffneten Terroror-
ganisation (PKK/KCK/YPG)» Ermittlungen eingeleitet worden seien. Wei-
ter wird ein Geheimhaltungsbeschluss vom (…). Januar 2023 des (…).
Strafgerichts I._______ zum Ermittlungsverfahren Nr. 2023/(…), Be-
schluss-Nr. 2023/(…), eingereicht (vgl. Verfahrensakten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer]-act. 1 Beilage 8 und BVGer-act. 7 Beilage 9).
Zum Verfahren 2023/(…) der Staatsanwaltschaft I._______ wurde ferner
eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom (…). Januar 2023 wegen
Social-Mediadelikten («Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda einer
terroristischen Organisation») mit einer Überprüfung seines Facebook-Ac-
counts eingereicht. Mit Unzuständigkeitsurteil im Ermittlungsverfahren
2023/(…) vom (…). Mai 2023 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft
I.______ die Sache an die gemäss bekannten Wohnorts des Verdächtigen
zuständige Staatsanwaltschaft K._______ (BVGer-act. 17 Annex 1, Beila-
gen I, II, V). Ein weiteres Verfahren wegen Terrorpropaganda auf einem
Twitter-Konto des Beschwerdeführers, geführt durch die Generalstaatsan-
waltschaft O.________ (Ermittlungsverfahren 2023/[…]), wurde am (…).
Januar 2023 ebenfalls wegen Unzuständigkeit an die Generalstaatsanwalt-
schaft K._________ überwiesen (BVGer-act. 17 Beilage VI).

Hinsichtlich der Weiterführung der Verfahren in K.________ ergibt sich ein
weiterer Geheimhaltungsbeschluss des (…). Strafgerichts K.________
vom (…). Mai 2023 (Beschluss-Nr. 2023/[…], erlassen je von demselben
Richter und Gerichtsschreiber wie am Gericht in I.________, Verfahrens-
nummer 2023/[…]) sowie ein Antrag auf Ausstellung eines Festnahme- res-
pektive Vorführungsbefehls (Yakalama Emri) zur Befragung und anschlies-
sender Freilassung durch die Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom
(…). Juni 2023, das Urteil dazu durch das (…). Friedensstrafgericht
K._______ sowie ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom (…). Juni
2023 (BVGer-act. 17 Beilagen II, III, IV).

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6.2.3 Gestützt auf die eingereichten Akten ergibt sich, – ausgehend von
der Authentizität der eingereichten Belege – soweit überhaupt gegen den
Beschwerdeführer strafrechtlich ermittelt wurde, dass die Ermittlungen
Social-Media Delikte wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda
für eine Terrororganisation» und nicht – wie ursprünglich behauptet – die
«Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» betreffen. Soweit ersichtlich,
wurde das Verfahren zu Social-Media-Delikten in I._______ im (…) 2023
im Nachgang zu einer Anzeige eingeleitet, zu einem Zeitpunkt, als der Be-
schwerdeführer sein Heimatland bereits verlassen hatte (vgl. SEM-act. 41)
und sich in der Schweiz aufhielt. Dies gilt auch für das im (…) 2023 in
O._______ eröffnete Verfahren wegen des Twitter-Accounts. Hinweise
dazu, dass die in K._______ weitergeführten Verfahren über das Ermitt-
lungsstadium hinausgegangen und ein gerichtliches Strafverfahren einge-
leitet worden wäre, ergeben sich nach Ablauf von nunmehr drei Jahren
nicht. Entsprechende Akten wurden nicht eingereicht, wobei hierzu auf die
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden zu verweisen ist, wonach sie
verpflichtet waren, das Gericht über den Verlauf der in der Türkei laufenden
Verfahren zu unterrichten. Nachdem der Beschwerdeführer – soweit aus
den Akten ersichtlich – strafrechtlich unbescholten ist, ist im Lichte obiger
Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.1) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass er in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zu befürchten hat. Da der Beschwerdeführer auch nicht
über ein (gewichtigeres) politisches Profil verfügt, sind auch keine Risiko-
faktoren hinsichtlich eines drohenden individuellen Politmalus ersichtlich.

6.2.4 Was das Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer werde wegen
«Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» (vgl. Beschluss hinsichtlich
Einleitung von Ermittlungen vom (…) 2023; BVGer-act. 7 Beilage 8) ver-
folgt, sind – abgesehen von den dargelegten Verfahren wegen Terrorpro-
paganda und Präsidentenbeleidigung – keine Hinweise ersichtlich, dass
diesbezüglich gegen ihn ermittelt würde, da das Nichtzuständigkeitsurteil
der Generalstaatsanwaltschaft I._______ das Delikt Terrorpropaganda be-
trifft, sich auf die Anzeige vom (…) 2023 bezieht (vgl. BVGer-act. 17 Bei-
lage 1), und dieselbe Ermittlungsnummer 2023/(…) wie der genannte Be-
schluss vom (…) 2023 trägt. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde
wegen «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» verfolgt, wird dem-
nach als unglaubhaft erachtet (siehe dazu auch E. 6.2.5).

6.2.5 Zur geltend gemachten Authentizität bleibt Folgendes zu ergänzen:
Im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführenden in Abrede gestellte Be-
urteilung der Vorinstanz, der eingereichte Geheimhaltungsbeschluss aus

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I._______ sei eine Fälschung, überrascht jedenfalls, dass beide – im We-
sentlichen identischen – Geheimhaltungsbeschlüsse von I._______ vom
(…) 2023 und K._______ vom (…) 2023 dieselbe Beschlussnummer
2023/(…) tragen; und obschon sie von unterschiedlichen Gerichten stam-
men sollen, von den identischen Personen (Richter und Gerichtsschreiber)
erlassen wurden. Zudem wurde der Geheimhaltungsbeschluss in
K._______ am (…) 2023 erlassen, bevor das Verfahren am (…) 2023 mit-
tels Nichtzuständigkeitsurteil in I.________ an die Generalstaatsanwalt-
schaft K.________ übermittelt wurde. Diese augenscheinlichen Unge-
reimtheiten bestätigen den vorinstanzlichen Fälschungsvorwurf.

6.2.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die
behördliche Verfolgung ergebe sich auch aus der Reflexverfolgung wegen
verfolgten Mitgliedern der Familie des Beschwerdeführers, vermögen sie
dies nicht hinreichend nachvollziehbar zu begründen. So sind hierzu ge-
mäss den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

6.3 Was die von C._______ und D.________ geschilderten Vorfälle betrifft,
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Geschehnisse bedauerlich
sind, sie aber in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, wel-
che weite Teile der Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
können. Sie sind daher nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Dasselbe gilt für
die Ereignisse im Zusammenhang mit den beiden polizeilichen Suchen
nach dem Beschwerdeführer in der Familienwohnung.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.

8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.

8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

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müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen
das nicht. Für die gesundheitliche Situation von E._______ wird auf die
nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 8.3.3.4) verwiesen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Im Rahmen ihrer Eingabe vom 28. Mai 2026 wird hinsichtlich der
Töchter vorgebracht, sie lebten seit vier Jahren in der Schweiz und hätten
sich perfekt integriert, wie ihr Bruder, der in der Schweiz geboren sei. Das
überwiegende Interesse der Kinder verlange Kontinuität. Die älteren
Schwestern C._______ und D.________ befänden sich in einem Bildungs-
gang, der rasch zu einer Ausbildung führe. Ihr Recht auf eine angemes-
sene Ausbildung drohe bei einem negativen Entscheid beeinträchtigt zu
werden. Im Hinblick auf die Anstrengungen, welche ihre erfolgreiche In-
tegration belege, sei es angebracht, im überwiegenden Interesse der Kin-
der die Rückführung als unzumutbar zu betrachten und die Familie vorläu-
fig aufzunehmen.

Zu E.________ wird ferner in medizinischer Hinsicht vorgebracht, sie sei
auf die laufende psychiatrische (resp. psychotherapeutische) Behandlung
(siehe hiernach E. 8.3.3.4) angewiesen. Ein Unterbruch der Behandlung
sei nicht zumutbar und führe zu einer unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

8.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt, dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Refe-

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renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil
des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).

8.3.3 In individueller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
8.3.3.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin stammen ur-
sprünglich aus der Provinz Sirnak, lebten aber schon in der Adoleszenz in
J._______ beziehungsweise in I.________. Die Familie lebte vor ihrer Aus-
reise während rund 17 Jahren in K.________. Sie verfügen über ein fami-
liäres Beziehungsnetz in der Türkei, vor allem in K._______, I.________
und der Provinz Sirnak. Weiter leben Verwandte in der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer war als (…) sowie in verschiedenen Branchen tätig, unter
anderem in der (…), die Beschwerdeführerin hat mit (…)arbeiten und im
(…)bereich zum Unterhalt der Familie beigetragen, bis es ihr gemäss den
Akten ab zirka 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ge-
wesen sei (SEM-act. 57 F34 ff.). Die vier Töchter gingen zur Schule,
C._______ und D.________ besuchten im Zeitpunkt der Ausreise das (…)
(vgl. SEM-act. 55 F10; 68 F13, F16). Die finanzielle Situation der Familie
war zuletzt abhängig von den Arbeitsgelegenheiten des Beschwerdefüh-
rers, da die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Familienbudget beitragen
konnte. Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen sowie des
vorhandenen familiären Netzes ist davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr in der ihnen vertrauten Stadt K._______ erneut Fuss fassen und
den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften können, zumal aus den Ak-
ten weder hervorgeht noch geltend gemacht wird, dass die Beschwerde-
führerin nicht wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zum Ein-
kommen der Familie beitragen könnte. Die beiden älteren Töchter sind
mittlerweile volljährig, und es darf auch von ihnen erwartet werden, dass
sie die Familie unterstützen werden, sei dies finanziell oder zumindest
durch Entlastung der Eltern. Die Eltern und die Töchter – die beiden jünge-
ren Töchter allenfalls in etwas geringerem Masse als die beiden älteren –
sind mit der heimatlichen Umgebung vertraut und beherrschen die türki-
sche Sprache, was ihnen die Reintegration in der Türkei erleichtern wird.

8.3.3.2 Aus den am 28. Mai 2026 eingereichten Dokumenten (zu
E._______ siehe hiernach E. 8.3.3.4) ergeben sich zwar Hinweise auf eine
schwierige familiäre Situation mit häuslicher Gewalt, ausgeübt durch den
Beschwerdeführer (vgl. BVGer-act. 25 Beilagen 1 und 2). Von den vertre-
tenen Beschwerdeführenden wird indessen nicht dargelegt, dass und in-
wiefern aus diesem Grund ein Wegweisungshindernis vorliegen würde.
Insbesondere wird nicht vorgebracht, dass es zu einer Trennung der Eltern
gekommen oder eine solche auch nur gewünscht wäre.

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Der Vollständigkeit halber ist immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht gemäss gefestigter Praxis von der grundsätzlichen
Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates bei häusli-
cher Gewalt ausgeht, und dass insbesondere in den städtischen Gebieten
eine relativ dichte Infrastruktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letz-
ter Zeit in der Türkei eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festge-
stellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des
Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist,
ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht grundsätzlich von
einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur
Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen
beispielsweise Urteile des BVGer D-6848/2025 vom 13. März 2026 E. 5.3).
Im Bedarfsfall wäre es den Beschwerdeführerinnen deshalb zuzumuten,
sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Es ist dabei auch davon
auszugehen, ihr soziales Netz könnte sie nötigenfalls dabei unterstützen.
Ihre Rückkehr erweist sich damit in dieser Hinsicht nicht als unzumutbar.

8.3.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (Vgl. BVGer E-4483/2023 E 9.3.4 mit Hinweis auf BVGE 2011/50
E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Das türkische Gesundheitswesen
entspricht hingegen westeuropäischen Standards (vgl. z.B. BVGer
D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechen-
de Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medi-
kamentöse Versorgung sicherstellen (vgl. unter vielen: BVGer
D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 8.3.2).

8.3.3.4 Gemäss den Akten leidet E._______ an (…), welcher in der Türkei
erfolgreich behandelt wurde (SEM-act. 57 F86 ff., SEM-act. 64; BM 3 S. 2
f.). Ferner wurde (…; ICD-10 […]) infolge (…) während der Flucht diagnos-
tiziert, die sich mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen und (…) aus der
Flucht äusserte. Im Bericht des Kantonsspitals (…), Zentrum für Kinder-

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und Jugendmedizin, (…), vom 24. Juni 2025 wird eine deutliche somati-
sche und psychophysiologische Verbesserung festgehalten, die Patientin
habe keine (…) und keine (…) mehr, in Folge eines Klassenwechsels nach
(…) in der Schule bei weiterhin vorhandenen erheblichen Stressfaktoren.
Die schulische Situation, der unsichere Aufenthaltsstatus und die schwieri-
gen familiären Umstände beeinträchtigten jedoch die emotionale Stabilität.
Die psychotherapeutische Begleitung werde weitergeführt. Im Verlaufsbe-
richt vom 19. Mai 2026 wird über eine Verschlechterung ihrer psychischen
Befindlichkeit ab Herbst 2025 infolge häuslicher Gewalt durch den Vater
berichtet. Im Dezember 2025 sei dieser vorübergehend inhaftiert worden.
Zwischen E.________ und dem Vater finde zur Zeit ein vorsichtiger Kon-
taktaufbau statt. Seit Herbst 2025 habe sich (…) Symptomatik zunehmend
verschlechtert mit (…). Zudem habe das Wiedererleben der (…) rezidiviert.
Sie habe ein (…) entwickelt und seit Dezember 2025 gelinge der Schulbe-
such trotz reduziertem Stundenplan nicht mehr regelmässig und zuneh-
mend schlechter. Es hätten sich zunehmend soziale und Versagensängste
in Bezug auf den Schulbesuch entwickelt. In Kombination mit der rezidi-
vierten (…) und der (…) stelle der Schulbesuch für sie eine hohe Stress-
belastung dar. Mit dem aktuellen (…) sei sie jedoch zuversichtlich und mo-
tiviert, das Schuljahr so beenden zu können. Aktuell ergebe sich durch (…)
eine leichte Aufhellung. Zur Zeit nehme sie keine Medikamente mehr. Man
sei zuversichtlich, dass eine weitere Reduktion der Symptomatik mit der
entsprechenden therapeutischen Unterstützung sowie einer Stabilisierung
der Lebensumstände gelinge.

Mit der Eingabe vom 28. Mai 2026 wird vorgebracht, E.________ sei auf
die psychiatrische Behandlung angewiesen, zumal die (…) in Zusammen-
hang damit stehe, dass sie während der Flucht in die Schweiz (…) sei.
Psychiatrische Behandlungen seien in der Türkei extrem teuer und es gäbe
keine genügende Infrastruktur für Psychotherapie. Ein Unterbruch der Be-
handlung führe zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Sinne der oben dargelegten Praxis
(vgl. E. 8.3.3.3) das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer
ambulanten als auch falls notwendig stationären Behandlungsmöglichkeit
psychischer Probleme in der Türkei ausgeht, zumal das Gesundheitswe-
sen in der Türkei westeuropäischen Standards entspricht. Dies gilt insbe-
sondere in der Stadt K.________, wo die Familie während 17 Jahren lebte.
Auch diesbezüglich dürfte das im Heimatstaat vorhandene Beziehungs-
netz – falls nötig – Unterstützung bieten können. Nötigenfalls steht die

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Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantra-
gen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist
damit vorliegend nicht davon auszugehen, dass E.________ aufgrund ih-
rer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten könnte.

8.3.3.5 Hinsichtlich der noch minderjährigen Kinder E._______,
F.________ und G.________ ist festzuhalten, dass das Kindeswohl im
Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – einem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Sie können grundsätzlich mit
ihren Eltern und volljährigen Schwestern in den Heimatstaat zurückkehren.
Die jüngeren Töchter sind (…) und (…) Jahre alt. Auch sie haben sich in
den rund dreieinhalb Jahren zwar in der Schweiz eingewöhnt und besu-
chen die Regelschule, welche E._______ dieses Jahr – unter für sie ange-
passten Bedingungen (oben E. 9.3.4.1) – abschliessen wird (vgl. BVGer-
act. 25 Beilagen 3-17). E._______ und F._______ wurden in der Türkei
geboren, wuchsen dort auf und kamen mit (…) respektive (…) Jahren in
die Schweiz. Ihr Heimatland ist ihnen demnach auch nicht unbekannt und
sie sind der heimatlichen Sprache mächtig. Ferner besteht weiterhin ein
genügend enger Bezug jedenfalls zur Mutter. Den Beschwerdeführenden
ist zwar zuzustimmen, dass von einer grundsätzlich erfolgreichen Integra-
tion der Töchter auszugehen ist. Allerdings ist nicht dargetan, dass nach
nur rund dreieinhalb Jahren Aufenthalt in der Schweiz ihre Integration in
einem Mass fortgeschritten ist, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und
in die vertraute Grossstadt K._______ eine Entwurzelung zur Folge haben
könnte (vgl. zur Thematik etwa BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Daran
ändern auch die erwähnten Herausforderungen für E._______ nichts, zu-
mal davon auszugehen ist, dass ihre weitere Therapie in der Heimat ge-
währleistet sein wird. Schliesslich wurde der jüngste Sohn, G._______, in
der Schweiz geboren und ist erst (…) Jahre und (…) Monate alt. Aufgrund
seines jungen Alters besteht noch ein starker Bezug zu den Eltern und ist
nicht ersichtlich, weshalb das Kindeswohl in Bezug auf ihn im Sinne von
Art. 3 KRK bei der Rückkehr beeinträchtigt sein sollte.

8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaft-
lichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht
als unzumutbar zu qualifizieren.

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8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwer-
deverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 die un-
entgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

10.2 In derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli-
che Verbeiständung gutgeheissen und Maître Hüsnü Ylmaz den Be-
schwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Er hat mit
Eingabe vom 28. Mai 2026 seine aktualisierte Kostennote für seinen Auf-
wand bis zum 28. Mai 2026 von Fr. 4'513.35 (18.39 Arbeitsstunden à
Fr. 220.– = Fr. 4'103. – [inkl. persönliche und telefonischen Besprechungen
mit den Beschwerdeführenden sowie Aktenstudium und Erstellung der Be-
schwerde und weiteren Eingaben, zuzüglich einer Stunde Aufwand nach
Ergehen des Urteils] sowie einer Spesenpauschale von 2 % à Fr. 81.87,
zusammen Fr. 4'184.87 [ohne MwSt.] bzw. Fr. 4'513.35 [mit MwSt. à 7.7 %
bis 31.12.2023 resp. à 8.1 % ab 1.1.2024]) geltend gemacht (vgl. Beilage
zu BVGer-act. 25).

Das Gericht erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung
der Beschwerde in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des nicht über-
mässigen Umfangs der Akten als überhöht, wobei berücksichtigt wird, dass
weder Kosten für die Übersetzung von Dokumenten noch Dolmetscherkos-
ten in Rechnung gestellt werden. Der notwendige Aufwand wird auf 15
Stunden für das Verfahren (à Fr. 220.–/Std. bei anwaltlicher Vertretung,
inkl. Nachbesprechung mit der Klientschaft) zuzüglich Spesen von

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Fr. 81.87 für Porti und Kopien (à Fr. –.30 [vgl. 1. Kostennote vom 31. Mai
2023, Beilage zu BVGer-act. 7]) als angemessen erachtet. Somit ergibt
sich ein Honorar von Fr. 3’647.30 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (Fr. 220.– x 10 Std. zuzgl. MwSt. von 7.7%,
Fr. 220.– x 5 Std. zuzüglich MwSt. von 8.1%, Fr. 81.87 zuzüglich MwSt.
von Fr. 6.63). Dieser Betrag ist – abzüglich Fr. 200.– (vgl. E. 10.3) – dem
amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht aus-
zurichten.

10.3 Für die festgestellte Verfahrensverletzung ist den Beschwerdeführen-
den durch das SEM eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 200.–
auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Maître Hüsnü Yilmaz, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’447.30 zugesprochen.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 200.– auszurichten

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Flückiger

Versand:

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