BVGer D-2261/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und verlangte später vom SEM, seinen Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «Staat unbekannt» auf «Ohne Nationalität» zu berichtigen. Er machte geltend, syrischer Kurde und staatenloser Maktum zu sein, und reichte dazu insbesondere eine Maktumin-Bescheinigung sowie weitere Unterlagen zu Angehörigen ein. Das SEM beliess den Eintrag bei «Staat unbekannt» und versah ihn mit einem Bestreitungsvermerk, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass im Verfahren zur Berichtigung von Personendaten im ZEMIS die wahrscheinlichsten Personendaten einzutragen sind und dass bei nicht beweisbarer Richtigkeit ein Bestreitungsvermerk zulässig ist. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungspflicht und des Akteneinsichtsrechts, weil das SEM den Beschwerdeführer ausreichend angehört, die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentenanalyse offengelegt und auf weitere Abklärungen wie eine LINGUA-Analyse in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte. Inhaltlich mass das Gericht der als gefälscht beurteilten Maktumin-Bescheinigung keinen Beweiswert bei; auch die übrigen eingereichten Unterlagen und Fotografien belegten weder die syrische Herkunft noch den persönlichen Status als Maktum. Zudem erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers zu Herkunft, familiärem Hintergrund und Aufenthalt im Irak zu wenig substanziiert, sodass «Ohne Nationalität» nicht wahrscheinlicher war als der bestehende Eintrag «Staat unbekannt».
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der ZEMIS-Eintrag «Staat unbekannt» mit Bestreitungsvermerk bleibt bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2261/2026
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Esther Potztal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026 / N (…).
D-2261/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2025 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025
summarisch zur Person. Bei dieser Gelegenheit legte er eine Identitätsbe-
scheinigung vom 25. März 2013 sowie ein undatiertes Bestätigungsschrei-
ben des Mukhtars des Dorfs B._______ zu den Akten.
A.c Eine Dokumentenanalyse des SEM vom 22. Dezember 2025 kam zum
Ergebnis, dass es sich bei der Identitätsbescheinigung um eine Fälschung
handle.
A.d Am 2. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asyl-
gründen angehört. In diesem Rahmen wurde ihm auch das rechtliche Ge-
hör zum Ergebnis der Dokumentenanalyse gewährt.
A.e Am 10. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung schriftlich Stellung zum vorinstanzlichen Entscheident-
wurf vom vorherigen Tag und reichte Fotografien von sich und seiner Mut-
ter ein.
A.f Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
vom 21. November 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
A.g Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2026 trat das
Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
mit Urteil D-1309/2026 vom 9. April 2026 nicht ein.
B.
Am 17. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertretung – beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staaten-
losigkeit und um Erlass einer Verfügung betreffend Eintrag im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS
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«A._______, ZEMIS-Nr. (…), geb. (…), Staat unbekannt, alias A._______,
geb. (…), Syrien, alias C._______, geb. (…), Syrien, alias D._______, geb.
(…), Syrien» lauteten und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk ver-
sehen werde.
D.
D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 27. März 2026 über
seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Dabei beantragte er die vollständige Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2026, wobei die Vor-
instanz anzuweisen sei, den Eintrag im ZEMIS in «Ohne Nationalität» zu
berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde waren – nebst der angefochtenen Verfügung, einer Ab-
holquittung sowie einer Vollmacht vom 26. November 2025 (Beilagen 1–
3) – zwei fremdsprachige Dokumente (Beilagen 4 und 5) beigelegt, bei de-
nen es sich gemäss Beschwerde um Kopien der Maktumin-Bestätigungen
der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers handle.
D.b Am 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere fremd-
sprachige Unterlage in Kopie ein, bei der es sich nach seinen Angaben um
eine vom Mukhtar des Dorfes E._______ ausgestellte Wohnsitzbestäti-
gung seiner Mutter und seines Bruders handle.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 lehnte das SEM das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 17. Februar 2026 um Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit mit der Begründung ab, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, seine behauptete Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin im erfor-
derlichen Mass glaubhaft zu machen. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt
es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als
Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti-
gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es
überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundes-
recht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), weil sich die Be-
schwerde – wie nachfolgend ausgeführt – als von vornherein unbegründet
erweist.
4.
4.1 Mit Eventualantrag rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt ungenügend festgestellt, da sie seine Identität sowie Her-
kunft nicht hinreichend abgeklärt habe. Namentlich hätte sie eine LINGUA-
Analyse vornehmen müssen. Zudem habe das SEM seinen Entscheid
nicht rechtsgenüglich begründet und die Maktumin-Bescheinigung als Fäl-
schung bezeichnet, ohne die konkreten Fälschungsmerkmale und die an-
gewandten Prüfmethoden offenzulegen. Dadurch sei die Beweiswürdigung
weder transparent noch sachgerecht überprüfbar.
4.2 Damit macht der Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung der Be-
gründungs- und der Untersuchungspflicht sowie des Rechts auf Akten-
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einsicht geltend. Formelle Rügen wie diese sind grundsätzlich vorab zu
prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Ver-
fügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.3 Das Verwaltungs- respektive Datenberichtigungsverfahren wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 41
Abs. 6 des Datenschutzgesetzes [DSG, SR 235.1]; vgl. hiernach, E. 5.1).
Die Behörden sorgen von Amtes wegen – unter Vorbehalt der Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) – für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BVGE
2015/10 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde
ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen
Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.4.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren
Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die
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Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Be-
hörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch we-
nigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess
und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht
erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 und 136 I 184 E. 2.2.1).
4.4.3 Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht. Ge-
mäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht zwar ein grundsätzlicher Anspruch der
Partei oder ihrer Vertretung auf Einsicht in die Verfahrensakten. Im Rah-
men von Art. 27 VwVG kann dieser jedoch von der jeweiligen Behörde ver-
weigert werden (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.5
4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM den Be-
schwerdeführer einlässlich zu seiner Herkunft und den eingereichten Be-
weismitteln befragte, ihn sogar ausdrücklich zur Einreichung weiterer Un-
terlagen aufforderte und ihm zum Ergebnis der Dokumentenanalyse sowie
zum beabsichtigten ZEMIS-Eintrag das rechtliche Gehör gewährte (vgl.
SEM-Akten 24/14 F 104 ff. und 32/17 F 86 ff. sowie 90 ff.). Der Beschwer-
deführer konnte sich zu den entscheidwesentlichen Zweifeln äussern und
über seine Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung nehmen.
Unter diesen Umständen durfte das SEM den Sachverhalt gestützt auf die
vorhandenen Akten als hinreichend erstellt erachten. Der Untersuchungs-
grundsatz verpflichtet die Behörde – wie erwähnt (vgl. hiervor, E. 4.3) –
nicht, sämtliche denkbaren Abklärungsmassnahmen auszuschöpfen. Ins-
besondere bestand kein Anspruch auf die Durchführung einer LINGUA-
Analyse, zumal das SEM aufgrund der als gefälscht erkannten Maktumin-
Bescheinigung, der fehlenden weiteren Herkunftsbelege und der Aussagen
des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen
durfte, dass davon keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse
zu erwarten seien.
4.5.2 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Das
SEM legte ausführlich dar, dass die Sicherheitsmerkmale und Drucktech-
niken der Maktumin-Bescheinigung nicht denjenigen eines Originaldoku-
ments entsprächen, und zeigte auf, welche Bedeutung es diesem Analy-
seergebnis im Rahmen seiner Gesamtwürdigung beimass. Ferner setzte
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es sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung des
Dokuments auseinander. Die ausführliche Begründung der Verfügung er-
möglichte es diesem, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und ihn
sachgerecht anzufechten (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026,
S. 3 ff.).
4.5.3 Soweit der Einwand betreffend die fehlende Offenlegung der Prüf-
methoden sinngemäss als Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts
zu verstehen ist, erweist er sich ebenfalls als unbegründet. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass die Vorinstanz die (interne) Dokumentenanalyse, die
der Überprüfung der eingereichten Maktumin-Bescheinigung auf mögliche
Fälschungsmerkmale diente (vgl. SEM-Akte 28/4), zu Recht als Aktenstück
mit Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG qualifiziert hat
(vgl. SEM-Akte 27/2).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da wesentliche öffentliche
Geheimhaltungsinteressen einer kompletten Offenlegung der Analyse ent-
gegenstehen. Bei einer vollständigen Offenlegung könnte die Gefahr be-
stehen, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsu-
chende Person – sei dies mit oder ohne Absicht – an Dritte weitergegeben
und missbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1
E. 4c; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar
2026 E. 5.4).
Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art. 28 VwVG der wesentliche
Inhalt der Dokumentenanalyse mitgeteilt. Namentlich wurde ihm eröffnet,
dass die Sicherheitsmerkmale und Drucktechniken der Bescheinigung
nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen. Anschliessend
wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zu äussern (vgl. SEM-Akte 32/17 F 86 ff.). Entgegen seiner Auffas-
sung war es ihm somit möglich, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren
als auch auf Beschwerdeebene inhaltlich mit den offengelegten, erwähnten
Fälschungsmerkmalen auseinanderzusetzen. Zu diesem Punkt liess der
Beschwerdeführer eine substanzielle Stellungnahme vermissen. Stattdes-
sen beschränkte er sich auf den pauschalen Einwand, Mukhtar-Bescheini-
gungen wiesen naturgemäss keine standardisierten Sicherheitsmerkmale
auf, und machte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um
eine Fälschung handeln könnte (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf
vom 10. Februar 2026, S. 1 f.). Eine nähere Auseinandersetzung mit den
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festgestellten und hinreichend konkret bezeichneten Fälschungsmerkma-
len unterblieb jedoch. Dies ist dem Beschwerdeführer anzulasten und kann
weder als Verletzung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs noch
als willkürliche Vorgehensweise oder als ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung gewertet werden.
4.6 Zusammenfassend sind den Akten – auch in einer gesamthaften Wür-
digung – keine genügenden Hinweise zu entnehmen, dass das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt be-
ziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Es hat
sich in der angefochtenen Verfügung zudem umfassend mit den rechtser-
heblichen eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar
2026, S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich an-
ders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar,
sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.
4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb
kein Anlass besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem DSG und dem VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
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absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom
7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen
Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür-
digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf-
tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor-
derlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die sich mit dem Berichti-
gungsbegehren befassende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begeh-
ren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerde-
verfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be-
stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei
sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor.
Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An-
gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei-
nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er-
scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein-
licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen
und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung
ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein
entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018
VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
6.
6.1 Im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2025 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 18. Januar 2005 in
E._______ beziehungsweise F._______ in Syrien geboren worden, ethni-
scher Kurde und staatenlos. Seine Familie habe in Syrien weder Pässe
noch Identitätskarten oder andere ordentliche Ausweispapiere besessen.
Zum Nachweis seines Status reichte er eine Maktumin-Bescheinigung ein,
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welche das einzige ihnen erhältliche Dokument gewesen sei (vgl. SEM-
Akte 24/14 F 11 ff., 26-38 und 63). Das ursprüngliche Dokument sei beim
Brand des Familienhauses verloren gegangen. Sein Onkel habe daraufhin
vor der Ausreise der Familie im Jahr 2013 eine neue Bescheinigung be-
schafft, die ihm nach seiner Einreise in die Schweiz über den Dorfvorsteher
von B._______ zugestellt worden sei (vgl. ebenda, F 14 ff. und 91 ff.). Ob
die Familie in Syrien anderweitig behördlich registriert gewesen sei, wisse
er nicht (vgl. ebenda, F 38, 88).
Im Alter von ungefähr acht Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und
seinem Bruder zu seinem bereits zuvor ausgereisten Vater in den Irak ge-
flohen. Die Familie habe anschliessend bis 2024 im Dorf B._______ in der
irakischen Region Kurdistan gelebt. Sie habe weder über die irakische
Staatsangehörigkeit noch über irakische Ausweispapiere verfügt und sei
auch nicht behördlich oder durch das UNHCR als Flüchtlingsfamilie regis-
triert worden (vgl. ebenda, F 39 ff. und 89 ff.). Aufgrund fehlender Doku-
mente habe die Familie insbesondere keinen ordentlichen Zugang zu
Schulbildung und medizinischer Versorgung gehabt und lediglich Unter-
stützung durch den örtlichen Dorfvorsteher erhalten. Nach dem Tod seines
Vaters im Jahr 2019 habe er, der Beschwerdeführer, dessen Tätigkeit als
Hirte übernommen (vgl. ebenda, F 42-48 und 65 ff.).
6.2 An der Anhörung vom 2. Februar 2026 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Angaben zu seiner syrischen Herkunft und Staatenlosigkeit fest.
Weitere Dokumente habe seine Mutter nicht beschaffen können. Die feh-
lende Registrierung der Familie im Irak sei auf Unkenntnis beziehungs-
weise ein Versäumnis seines Vaters zurückzuführen (vgl. SEM-Akte 32/17
F 4 ff. und F 90 ff.). Vom Ergebnis der Dokumentenanalyse, wonach die
eingereichte Maktumin-Bescheinigung Fälschungsmerkmale aufweise,
zeigte er sich überrascht. Sein Onkel habe diese 2013 in Syrien beschafft.
Auch seine Mutter und sein Bruder verfügten über entsprechende Beschei-
nigungen. Schliesslich bekräftigte er, wie seine Eltern in Syrien geboren zu
sein, und hielt auch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom
9. Februar 2026 daran fest (vgl. ebenda, F 87 ff. und F 92 ff.; vgl. SEM-
Akte 35/2).
6.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Februar 2026 führte das
SEM aus, die eingereichte Maktumin-Bescheinigung sei gemäss der Do-
kumentenanalyse gefälscht, da ihre Sicherheitsmerkmale und Drucktech-
niken nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen. Die Erklä-
rung des Beschwerdeführers, sein Onkel habe sie 2013 beschafft und er
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habe von der Fälschung nichts gewusst, vermöge daran nichts zu ändern.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Dokument erst später und im
Wissen um seine Unechtheit beschafft worden sei.
Ausserdem komme der Bescheinigung des Mukhtars von B._______
selbst bei unterstellter Echtheit keine hinreichende Beweiskraft zu, da eine
Ausstellung aus persönlicher Verbundenheit oder gegen Entgelt nicht aus-
geschlossen werden könne. Weitere geeignete Beweismittel für seine sy-
rische Herkunft oder seinen behaupteten Flüchtlingsstatus im Irak habe der
Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht.
Auch die nachgereichten Fotografien vermöchten weder seine syrische
Herkunft noch seine Staatenlosigkeit oder seinen behaupteten Flüchtlings-
status im Irak zu belegen.
Darüber hinaus seien seine Angaben zu den Lebensumständen im Irak
nicht mit dem behaupteten Aufenthalt als syrisch-kurdischer Flüchtling ver-
einbar. Insbesondere erscheine es ungewöhnlich, dass die Familie weder
in einem Flüchtlingslager gelebt noch beim UNHCR registriert gewesen sei
und selbst von dessen Existenz nichts gewusst habe. Weitere Zweifel ergä-
ben sich aus seinen fehlenden Kenntnissen über das Aufwachsen seiner
Eltern, seinen unklaren Angaben zum früheren Wohnort in Syrien und zum
in der Maktumin-Bescheinigung genannten Ort G._______ sowie seiner
unsubstanziierten Schilderung des Brandes des Familienhauses.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder seine syrische Herkunft
noch seine Zugehörigkeit zu den Maktumin glaubhaft gemacht und viel-
mehr versucht, die Behörden über seine Identität und Herkunft zu täu-
schen. Aufgrund dieser Mitwirkungspflichtverletzung seien weitere Abklä-
rungen, namentlich eine LINGUA-Analyse, nicht angezeigt gewesen.
6.4 In seiner Beschwerde vom 27. März 2026 machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Maktumin-Bescheinigung
zu Unrecht als gefälscht qualifiziert. Solche von lokalen Mukhtars ausge-
stellten Dokumente verfügten naturgemäss nicht über standardisierte Si-
cherheitsmerkmale. Er habe von einer allfälligen Fälschung keine Kenntnis
gehabt. Zudem würden die nachgereichten Maktumin-Bescheinigungen
seiner Mutter und seines Bruders seine Angaben stützen.
Weiter habe das SEM seine im Kern konsistenten Aussagen selektiv ge-
würdigt und Erinnerungslücken sowie fehlende geografische Detailkennt-
nisse übermässig gewichtet. Es habe dabei sein junges Alter bei der
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Ausreise aus Syrien, die belastenden Erlebnisse sowie seine besondere
Situation als Maktum und Analphabet ungenügend berücksichtigt. Auch die
Zweifel aufgrund des fehlenden Lageraufenthalts und der unterbliebenen
UNHCR-Registrierung beruhten auf schematischen Plausibilitätsannah-
men. Insgesamt sei seine Zugehörigkeit zu den syrischen Maktumin und
damit seine Staatenlosigkeit wahrscheinlicher als eine unbekannte Staats-
angehörigkeit.
6.5 Mit Eingabe vom 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine vom
Mukhtar des Dorfes H._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung (in Ko-
pie) betreffend seine Mutter und seinen Bruder ein. Dazu führte er aus,
diese hätten das Dorf B._______ aufgrund zunehmender Bedrohungen
und des wachsenden Drucks auf die Familie verlassen und nach
H._______ umziehen müssen.
7.
7.1 Wie bereits dargelegt (vgl. hiervor, E. 5.3 f.) sind im datenschutzrecht-
lichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS
die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personen-
daten in das Register einzutragen. Der Vorinstanz obliegt der Beweis, dass
der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist respektive beim Beschwerdeführer
zu Recht auf «Staat unbekannt» lautet. Der Beschwerdeführer hat hinge-
gen nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft richtig
beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS
erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft,
ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit
wahrscheinlicher ist.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und
Herkunft eine Maktumin-Bescheinigung vom 25. März 2013 im Original so-
wie Kopien entsprechender Bescheinigungen seiner Mutter und seines
Bruders ein. Ferner legte er eine Bestätigung des Mukhtars von
B._______, eine vom Mukhtar von H._______ ausgestellte Wohnsitzbestä-
tigung für seine Mutter und seinen Bruder sowie Fotografien vor, die ihn mit
seiner Mutter zeigen sollen (jeweils in Kopie).
7.2.2 Bestätigungsschreiben von Mukhtaren kommt grundsätzlich nur ein
beschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteil des BVGer F-1487/2021 vom
24. Mai 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Bestätigung aus B._______ betrifft im
Wesentlichen den behaupteten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Irak.
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Die Bestätigung aus H._______ bezieht sich ausschliesslich auf den spä-
teren Wohnsitz seiner Mutter und seines Bruders. Beide Dokumente ver-
mögen daher weder seine Identität noch seine syrische Herkunft oder sei-
nen persönlichen Maktum-Status zu belegen. Dasselbe gilt für die einge-
reichten Fotografien, die – gemäss eigenen Angaben – den Beschwerde-
führer mit seiner Mutter zeigen. Diese lassen weder verlässliche Rück-
schlüsse auf den Aufnahmeort noch auf die Staatsangehörigkeit oder Staa-
tenlosigkeit der abgebildeten Personen zu.
Auch die geltend gemachten Wohnsitzbestätigungen der Mutter und des
Bruders belegen den Status des Beschwerdeführers nicht unmittelbar.
Hinzu kommt, dass sie lediglich in Kopie beziehungsweise als Fotografien
vorliegen und sich damit einer verlässlichen Echtheitsprüfung entziehen
(vgl. SEM-Akte 24/14 F 12 und Beweismitteleingabe vom 22. April 2026,
S. 1).
7.2.3 Im Zusammenhang mit der Maktumin-Bescheinigung vom 25. März
2013 kam die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass es sich um eine
Fälschung handle, und gewährte dem Beschwerdeführer diesbezüglich
das rechtliche Gehör (vgl. SEM-Akte 32/17 F 86 ff.; vgl. auch hiervor,
E. 4.5 f.).
Jedoch gelang es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen der Anhörung
vom 2. Februar 2026 noch bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
vom 10. Februar 2026 dem Fälschungsvorwurf substanziierte Argumente
entgegenzuhalten. Stattdessen behauptete er lediglich, nicht von einer Fäl-
schung gewusst zu haben (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2026,
S. 1 f). Im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Februar
2026 äusserte er – respektive seine Rechtsvertretung – sich einzig und
pauschal, anderer Auffassung als die Vorinstanz zu sein (vgl. a.a.O., S. 2).
Auch in der Beschwerde vom 27. März 2026 beschränkte er sich im We-
sentlichen darauf, die fehlende Offenlegung konkreter Fälschungsmerk-
male und Prüfmethoden zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, welche
den fachtechnischen Befund als unzutreffend erscheinen liessen, brachte
er jedoch nicht vor. Der Maktumin-Bescheinigung kommt folglich kein Be-
weiswert zu.
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Maktumin-Bestätigungen der Mutter und des Bruders zu keinem
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anderen Ergebnis führen, zumal es sich ohnehin nur um blosse Fotoaus-
drucke in Kopie handelt.
7.2.4 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, weitere aussagekräftige Be-
weismittel zu seiner eigenen Identität und Herkunft beizubringen. Die spä-
ter eingereichten Unterlagen betreffen überwiegend seine Angehörigen
oder deren Wohnsitz und sind nicht geeignet, seine eigene Identität, seine
syrische Herkunft oder seinen Maktum-Status nachzuweisen. Amtliche
Identitätspapiere oder andere aussagekräftige Beweismittel zu seiner Per-
son reichte er nicht ein.
7.3 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen die behauptete
Herkunft nicht hinreichend zu stützen. Seine Angaben zu seinem früheren
Wohnort in Syrien blieben vage. Er konnte weder näher einordnen, ob er
mit F._______ die Stadt oder die gleichnamige Region meinte, noch den in
der Maktumin-Bescheinigung genannten Ort G._______ schlüssig mit sei-
ner Biografie in Verbindung bringen (vgl. SEM-Akten 24/14 F 27 f. und 33 f.
sowie 32/17 F 9 ff.). Ferner konnte er keine näheren Angaben dazu ma-
chen, wo seine Eltern aufgewachsen sind (vgl. SEM-Akten 24/14 F 88 und
32/17 F 95 f.).
Dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er Syrien gemäss
seinen Angaben bereits im Alter von ungefähr acht Jahren verliess, womit
sich gewisse Erinnerungslücken erklären lassen. Angesichts der zentralen
Bedeutung, welche die behauptete Staatenlosigkeit für das Leben der ge-
samten Familie gehabt haben soll, wären jedoch zumindest grundlegende
Kenntnisse über die familiäre Herkunft und den behaupteten Maktum-Sta-
tus zu erwarten gewesen. Seine Angaben erschöpften sich diesbezüglich
im Wesentlichen in der wiederholten Aussage, die Familie habe keine Do-
kumente und keine Rechte besessen.
Ergänzende Zweifel ergeben sich daraus, dass die Familie während des
behaupteten elfjährigen Aufenthalts im Irak weder behördlich noch beim
UNHCR registriert worden sein soll. Der Beschwerdeführer erklärte, das
UNHCR bis zu seiner Einreise in die Schweiz nicht gekannt zu haben (vgl.
SEM-Akten 24/14 F 49 ff. und 32/17 F 4 ff.). Angesichts der geltend ge-
machten prekären Lebensumstände und des erheblichen Unterstützungs-
bedarfs der Familie erscheint dies zumindest auffällig. Seine pauschale Er-
klärung, die Familie habe abgeschieden in einem Dorf gelebt und sein Va-
ter habe sich nicht um eine Registrierung bemüht, vermag angesichts die-
ser Umstände nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte 32/17 F 94).
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7.4 In der Gesamtwürdigung vermögen weder die eingereichten Beweis-
mittel noch die Aussagen des Beschwerdeführers seine behauptete syri-
sche Herkunft und Zugehörigkeit zu den Maktumin überwiegend wahr-
scheinlich erscheinen zu lassen. Insbesondere weist die ihn unmittelbar
betreffende Maktumin-Bescheinigung Fälschungsmerkmale auf, während
die übrigen Unterlagen seine Identität und seinen persönlichen Status nicht
belegen. Hinzu kommen die unsubstanziierten Angaben zu seinem Her-
kunftsort und seinem familiären Hintergrund.
Damit ist der beantragte Eintrag «Ohne Nationalität» nicht wahrscheinli-
cher als die Feststellung, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht bestimmt werden kann. Der Eintrag «Staat unbe-
kannt» im ZEMIS ist daher beizubehalten. Den bestehenden Zweifeln an
dessen Richtigkeit hat das SEM mit der Anbringung eines Bestreitungsver-
merks Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit an einer
gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel-
lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig-
rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements (EJPD).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand:
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