Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-2332/2025

D-2332/2025Entscheid vom 19.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die beiden Beschwerdeführerinnen aus Armenien beantragten in der Schweiz Asyl und machten geltend, sie seien als lesbisches Paar in Armenien von Familienangehörigen, dem Ex-Freund der einen Beschwerdeführerin und ihrem sozialen Umfeld bedroht, misshandelt und ausgegrenzt worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an; dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass homosexuelle Personen in Armenien zwar weiterhin gesellschaftlicher Intoleranz, Diskriminierungen und teils gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt sein können, jedoch keine systematische Kollektivverfolgung vorliegt. Die geltend gemachten Nachteile gingen von Drittpersonen aus; die Beschwerdeführerinnen hätten die vorhandenen staatlichen und durch NGO unterstützten Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, weshalb nicht erstellt sei, dass Armenien schutzunwillig oder schutzunfähig wäre. Auch ein unerträglicher psychischer Druck wurde verneint, zumal ihnen ein interner Umzug, insbesondere nach Jerewan, mit ihren Ausbildungen und Berufserfahrungen zumutbar sei. Schliesslich erachtete das Gericht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung noch eine existenzielle oder medizinische Notlage dargetan sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Armenien wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-2332/2025

Urteil vom 19. Oktober 2026

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Armenien,
vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (…).
D-2332/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 7. November 2022 in der Schweiz
um Asyl nach. Das SEM führte mit A._______ (nachfolgend Beschwerde-
führerin 1) am 9. Dezember 2022 ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie
am 22. Februar 2023 zu ihren Asylgründen an. Das Dublin-Gespräch mit
B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) fand bereits am 23. No-
vember 2022 statt und sie wurde am 2. März 2023 zu ihren Asylgründen
angehört. Mit Verfügungen vom 3. respektive 9. März 2023 wurde die Be-
handlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten
Verfahren zugewiesen. Ergänzende Anhörungen fanden am 10. (Be-
schwerdeführerin 1) respektive 11. (Beschwerdeführerin 2) Oktober 2024
statt.

B.
B.a Anlässlich ihrer Anhörungen machte die Beschwerdeführerin 1 gel-
tend, sie sei in C._______ aufgewachsen, habe dort die Schule besucht
und an der Universität (…) studiert. Daneben habe sie gearbeitet, unter
anderem in einer international tätigen Firma als (…). Sie habe Armenien
verlassen, da sie homosexuell sei. Dies werde in ihrem konservativ ge-
prägten Heimatstaat von der Gesellschaft nicht akzeptiert und als psychi-
sche Krankheit betrachtet. Weil sie selbst zunächst gedacht habe, das
Problem liege bei ihr und sie müsse ihre Homosexualität unterdrücken, sei
sie eine Beziehung mit einem Mann eingegangen. Diese habe sich aber
nie echt angefühlt und sei ihrem Freund gegenüber unfair gewesen, wes-
halb sie ihn verlassen habe. An ihrem Arbeitsplatz habe sie dann
B._______ kennengelernt, deren Onkel die Firma geleitet habe. Sie hätten
viel Zeit zusammen verbracht und sich ineinander verliebt, wobei sie die
Beziehung vor ihrem Umfeld geheim gehalten hätten. Als im Büro Geld ab-
handengekommen sei, habe der Onkel ihrer Freundin die Überwachungs-
kameras gesichtet und deshalb von der Beziehung erfahren. Er sei sehr
wütend geworden, habe B._______ aus dem Büro gezerrt und geschlagen.
Zudem habe er sie angeschrien und gesagt, er wolle sie nie mehr dort se-
hen und werde ihre Eltern informieren. Die Sache habe sich in der Stadt
herumgesprochen und sie habe von verschiedenen Seiten Verachtung und
Ekel erfahren. Ihr Vater habe sie nicht mehr sehen wollen und nicht mehr
mit ihr gesprochen. Als sie sich in der Folge mit ihrem Ex-Freund – zu dem
sie ein freundschaftliches Verhältnis gehabt habe - getroffen habe, habe
dieser sie geschlagen und gewürgt. Er habe gesagt, dass er sie tot sehen
wolle; sie sei nicht nur eine Schande für ihre Familie, sondern auch für ihn.

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Vermutlich hätte er sie erwürgt, wenn seine Mutter nicht dazwischengegan-
gen wäre. Seither habe sie sich kaum mehr auf die Strasse getraut, aus
Angst, ihm zu begegnen. Auf eine Anzeige gegen ihren Ex-Freund habe
sie verzichtet, da dies nichts gebracht und ihre Situation bloss verschlim-
mert hätte. Weiter sei sie anhaltend von einer unbekannten Person in ei-
nem schwarzen Auto verfolgt worden. Als sie einmal die Strasse habe über-
queren wollen, habe das Auto sie angefahren und leicht verletzt. Sie sei
zur Polizei gegangen, aber einer der Beamten habe sie erkannt und be-
schimpft, während ein anderer ihr gesagt habe, sie könnten ihr nicht helfen
und es geschehe ihr recht. Was ihr am meisten zugesetzt habe, sei jedoch
der gesellschaftliche und familiäre Druck sowie die allgegenwärtige Ver-
achtung gewesen. Gemeinsam mit ihrer Freundin habe sie sich entschie-
den, an einen Ort zu gehen, wo auch homosexuelle Personen in Ruhe le-
ben könnten. Über ein Erasmus-Programm seien sie schliesslich nach
D._______ gelangt und später von dort in die Schweiz weitergereist. Nach
ihrer Ausreise sei ihre Familie gesellschaftlich ausgegrenzt worden und
ihre Schwester sei einmal auf der Strasse – wohl von einem Verwandten
von B._______ – angegriffen worden, weil dieser sie mit ihr verwechselt
habe.

B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie stamme aus der Stadt
C._______ und habe stets dort gelebt, wobei sie sich zeitweise auch bei
ihrer Grossmutter in E._______ oder bei Freunden in F._______ aufgehal-
ten habe. Nach der Schule habe sie studiert und gleichzeitig als (…) gear-
beitet. Ihre Familie sei sehr religiös und konservativ. Um finanziell unab-
hängiger zu werden, habe sie begonnen, in der Firma ihres Onkels als (…)
zu arbeiten. A._______ sei in derselben Firma tätig gewesen. Sie hätten
sich sehr gut verstanden und schliesslich gemerkt, dass zwischen ihnen
mehr als nur Freundschaft sei. Sie hätten die Beziehung geheim gehalten,
aber die Arbeitskollegen hätten mit der Zeit etwas bemerkt und begonnen,
darüber zu reden und sie schlecht zu behandeln. Sie hätten jedoch alles
abgestritten. Mitte März 2021 habe jemand im Büro Geld verloren und der
Direktor, mithin ihr Onkel, habe die Aufzeichnungen der Sicherheitskame-
ras angeschaut. Dabei habe er Aufnahmen von ihr und A._______ gese-
hen. Er sei wütend zu ihnen gekommen und habe sie beschimpft, bevor er
sie zu ihrer Mutter nach Hause gebracht habe. Ihr Vater sei damals arbeits-
bedingt in Russland gewesen. Der Onkel habe sie massiv geschlagen und
dann einfach im Zimmer liegengelassen. Sowohl ihre Schwester als auch
ihre Mutter hätten gemeint, das Ganze sei ihr Fehler und sie müsse auf
den rechten Weg zurückkommen. In der armenischen Gesellschaft würden
alle Beziehungen, die nicht zwischen Mann und Frau seien, als abnormal

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respektive als krank erachtet. Ihre Familie habe sie im Zimmer eingesperrt
und ihr sämtliche Kommunikationsmittel vorenthalten. Nach einigen Tagen
sei ihr Onkel erneut aufgetaucht und habe damit gedroht, sie umzubringen.
Ihr sei bewusst gewesen, dass alles noch schlimmer werde, sobald ihr Va-
ter zurückkehre. Sie habe auch verstanden, dass sie das Land verlassen
oder versuchen müsse, alle davon zu überzeugen, dass sie sich ändern
werde. Später habe sie wieder Zugang zum Computer respektive Telefon
erhalten. Über das Internet habe sie schliesslich ein Freiwilligenprogramm
in D._______ und damit eine Möglichkeit gefunden, Armenien zusammen
mit A._______ zu verlassen. Noch bevor sie eine Antwort seitens des Pro-
gramms erhalten habe, sei ihr Vater zurückgekehrt. Am ersten Tag habe er
sie noch ignoriert, am zweiten sei er mit ihrem Onkel sowie ihrem Cousin
zu ihr gekommen und habe versucht, sie zu erwürgen. Nur die Intervention
ihrer Mutter und ihrer Schwester habe sie in letzter Minute retten können.
Ihr Vater habe danach gesagt, sie müsse das Haus verlassen und er wolle
sie nicht mehr sehen. Sobald sie eine positive Antwort aus D._______ er-
halten hätten, seien sie und A._______ ausgereist.

B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerinnen ihre
armenischen Reisepässe sowie die (…) Aufenthaltsbewilligungen im Origi-
nal ein. Zudem gaben sie folgende Beweismittel zu den Akten: Fotografien
von ihnen als Paar und von erlittenen Verletzungen, mehrere Artikel und
Berichte betreffend die Lage von homosexuellen Personen in Armenien,
Chatverläufe sowie Screenshots von Drohnachrichten und Instagram-Pro-
filen.

C.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 – eröffnet am 4. März 2025 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 3. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM
anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie

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um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in
der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde la-
gen – neben Vollmachten und der angefochtenen Verfügung – mehrere
Fotos von Verletzungen der Beschwerdeführerinnen und Fürsorgebestäti-
gungen bei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und ordnete den Beschwerdeführerinnen MLaw Elen Sahin
als amtliche Rechtsbeiständin bei.

F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 23. April 2025 zur Beschwerde vom
3. April 2025 vernehmen.

G.
Die Beschwerdeführerinnen reichten durch ihre Rechtsvertreterin mit
Schreiben vom 30. Mai 2025 eine Replik ein.

H.
Mit Eingabe vom 29. August 2025 ersuchte Elen Sahin um Entlassung aus
dem amtlichen Mandat. Die Instruktionsrichterin hiess dieses Gesuch mit
Zwischenverfügung vom 16. September 2025 gut und ordnete den Be-
schwerdeführerinnen Rechtsanwältin Vera Leimgruber als neue amtliche
Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.
4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass die
Strafbestimmung betreffend homosexuelle Personen in Armenien am
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1. August 2023 abgeschafft worden sei. Zwar werde nicht verkannt, dass
weiterhin ein Klima gesellschaftlicher Intoleranz herrsche und Gewalttaten
sowie Diskriminierungen vorkämen. Zudem begegneten die armenischen
Sicherheitskräfte den Anliegen von Angehörigen sexueller Minderheiten oft
mit Gleichgültigkeit und es fehle weitgehend an Schutz vor diskriminieren-
dem Verhalten von Privatpersonen. Allerdings habe sich die Menschen-
rechtslage sei dem Machtwechsel im Jahr 2018 deutlich verbessert und
homosexuelle Personen seien in den letzten Jahren im öffentlichen Raum
sichtbarer geworden. Eine systematische, asylrechtlich relevante Verfol-
gung von Homosexuellen liege nicht vor und die hohen Anforderungen an
eine Kollektivverfolgung seien nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass sie Übergriffen seitens
ihrer Familienangehörigen respektive des Ex-Freundes ausgesetzt gewe-
sen seien. Dabei handle es sich um Misshandlungen durch Drittpersonen
und der armenische Staat sei in der Regel gewillt und in der Lage, Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin
2 habe nie versucht, Hilfe von staatlichen Behörden oder NGO in Anspruch
zu nehmen. Ihre Annahme, dass eine Anzeige ohnehin nichts gebracht
hätte, beruhe auf wenig überzeugenden Vermutungen. Aus ihren Ausfüh-
rungen gehe nicht hervor, inwiefern etwa ihr Onkel landesweit hätte Ein-
fluss auf die Schutzinfrastruktur nehmen können. Sodann bringe die Be-
schwerdeführerin 1 vor, sie habe erfolglos versucht, sich an die Polizei zu
wenden, nachdem sie von einem Auto angefahren worden sei. Es gebe
zwar verschiedene Berichte, wonach die armenische Polizei Anzeigen von
lesbischen Frauen nicht ordnungsgemäss bearbeite. Eine armenische
NGO stelle betroffenen Personen daher Anwälte zur Seite, um sie bei der
Anzeigenerstattung zu unterstützen. Eine andere NGO biete rechtliche und
psychologische Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt an, wobei
sich deren Dienstleistung explizit auch an lesbische Frauen richte. Es gebe
somit Möglichkeiten, sich rechtlich gegen Verfolgungshandlungen zu weh-
ren. Entsprechend könne die Schutzwilligkeit der armenischen Behörden
im Zusammenhang mit Homosexuellen nicht generell verneint werden. Die
Beschwerdeführerinnen hätten offenbar keine Anstrengungen unternom-
men, um die geltend gemachten Verfolgungen strafrechtlich zur Anzeige
zu bringen oder gegen die Untätigkeit der örtlichen Polizei vorzugehen. Sie
hätten es auch unterlassen, bei NGO oder Frauenverbänden um Hilfe zu
ersuchen. Trotz der teilweise schwierigen Umstände für homosexuelle Per-
sonen in Armenien hätte von ihnen erwartet werden können, sich an eine
(weitere) Behörde, die Justiz oder eine nicht-staatliche Institution zu wen-
den. Ferner wären die von ihnen geltend gemachten Nachteile als lokal

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oder regional beschränkt zu erachten und sie hätten den Bedrohungen
durch einen Umzug in einen anderen Teil Armeniens, namentlich in die
Hauptstadt Jerewan, entgehen können. Schliesslich seien die Nachteile
durch ausgrenzendes Verhalten der Gesellschaft zwar einschränkend, weil
die Beschwerdeführerinnen ihre Beziehung nach aussen nicht zeigen und
nur privat ausleben könnten. Dies hätten sie aber auch vor der Ausreise
schon getan und es sei nicht davon auszugehen, dass ihnen ein men-
schenwürdiges Leben in Armenien verunmöglicht wäre. Insgesamt hielten
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
stand.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht anzweifle und in der angefochtenen
Verfügung eingeräumt werde, dass es in Armenien weitgehend an Schutz
vor diskriminierendem Verhalten durch Privatpersonen fehle. Die Be-
schwerdeführerinnen seien im Heimatstaat aufgrund ihrer sexuellen Orien-
tierung sowohl psychisch misshandelt als auch physisch angegriffen und
diskriminiert worden. Aus ihren Aussagen sowie den eingereichten Fotos
gehe hervor, dass sie dabei teils lebensbedrohliche Verletzungen erlitten
hätten. Es möge zwar zutreffen, dass die Strafbestimmung in Bezug auf
homosexuelle Personen kürzlich abgeschafft worden sei. Zum Zeitpunkt
der Ausreise sei dies jedoch noch nicht der Fall gewesen, wodurch sowohl
der Schutz durch die Sicherheitsbehörden als auch der Handlungsspiel-
raum von in diesem Bereich tätigen NGO erheblich eingeschränkt gewe-
sen sei. Die Einflussmöglichkeiten von entsprechenden Organisationen
seien nach wie vor begrenzt und diese seien vorwiegend in der Hauptstadt
präsent. Wie die Vorinstanz selbst anerkenne, herrsche in Armenien wei-
terhin ein Klima gesellschaftlicher Intoleranz gegenüber sexuellen Minder-
heiten. Die Sicherheitskräfte reagierten oft gleichgültig und es könne nicht
von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden ausgegangen wer-
den. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 be-
reits vergeblich versucht habe, von den armenischen Behörden Schutz zu
erhalten, nachdem sie von einem Auto angefahren worden sei. Es könne
ihr deshalb nicht zugemutet werden, sich erneut an die Polizei zu wenden.
Die Beschwerdeführerin 2 habe nicht um Schutz ersuchen können, da sie
von ihrer Familie zu Hause eingesperrt und dabei ständigen Misshandlun-
gen ausgesetzt gewesen sei. Angesichts ihres einflussreichen Onkels
habe sie sich auch vor den möglichen Konsequenzen einer Anzeige ge-
fürchtet. Die vom SEM erwähnten Berichte hielten fest, dass homosexuelle
Personen bei erlittener Gewalt und Diskriminierungen oft davon absehen
würden, die armenische Polizei beizuziehen, zumal diese häufig untätig

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bleibe. Es gebe auch Berichte von Fällen, in denen Polizeibeamte homo-
sexuelle Personen geschlagen oder belästigt hätten. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 habe dies selbst erfahren, als sie auf dem Polizeiposten beschimpft
worden sei, anstatt Hilfe zu erhalten. Es gebe in Armenien weder Vorschrif-
ten gegen die Diskriminierung von homosexuellen Personen noch präven-
tive Massnahmen zu deren Schutz. In der Praxis würden bei Anzeigen von
Betroffenen kaum Ermittlungen eingeleitet und Übergriffe blieben weitge-
hend straflos. Beide Beschwerdeführerinnen seien geschlagen und ge-
würgt sowie von ihren Familien verstossen und vom gesamten sozialen
Umfeld diskriminiert worden. Es bestehe kein wirksamer staatlicher Schutz
und sie seien weiterhin gefährdet. Die Beschwerdeführerin 2 würde von
ihrer Familie und insbesondere ihrem Onkel bedroht, die Beschwerdefüh-
rerin 1 – deren Schwester wegen einer Verwechslung mit ihr auf offener
Strasse angegriffen worden sei – erhalte über die sozialen Medien Droh-
nachrichten und ihr Ex-Freund befinde sich in Armenien. Sodann sei die
Auffassung der Vorinstanz, es könne von ihnen ein zurückhaltendes Ver-
halten hinsichtlich ihrer Sexualität erwartet werden, völlig unangemessen.
Eine derart eingeschränkte Lebensweise mit konstantem Verstecken eines
zentralen Identitätsmerkmals sei eine massive mentale Belastung und
führe zu einem unerträglichen psychischen Druck. Die Beschwerdeführe-
rinnen hätten denn auch stark und den erlebten Schikanen und Diskrimi-
nierungen gelitten, was zu anhaltenden gesundheitlichen Problemen ge-
führt habe. Bei einer Rückkehr wären sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe an Leib und Leben sowie in ihrer Frei-
heit gefährdet.

4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, dass in der angefochte-
nen Verfügung ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Homosexualität sei in Ar-
menien bereits im Jahr 2003 entkriminalisiert worden und nicht erst 2023.
Entsprechend sei dies im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin-
nen längst legal gewesen und es lasse sich daraus weder ein unzureichen-
der Schutz durch die Sicherheitsbehörden noch eingeschränkte Hand-
lungsmöglichkeiten von NGO ableiten.

4.4 Die Beschwerdeführerinnen weisen in der Replik darauf hin, dass es
ungeachtet des Zeitpunkts der formellen Entkriminalisierung nach wie vor
gravierende Schutzdefizite für homosexuelle Personen gebe und struktu-
relle Missstände weiterhin bestünden. Zentral sei das – von der Vorinstanz
ausdrücklich anerkannte – gesellschaftliche Klima der Intoleranz gegen-
über sexuellen Minderheiten, welches regelmässig zu Gewalt und Diskri-
minierung führe. Die staatlichen Schutzmechanismen seien unzureichend

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und die Sicherheitskräfte blieben oft untätig. Zudem würden Betroffene er-
littene Übergriffe aus Angst vor Repressalien nicht zur Anzeige bringen.

5.
5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50
E. 3.1.1 m.H.). Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist
flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht
willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie
für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So
kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit
und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss
der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü-
gung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv
möglich und individuell zumutbar ist, was jeweils im Rahmen einer Einzel-
fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu be-
urteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2 m.H.).

5.2 Als ernsthafter Nachteil gelten auch Massnahmen, welche einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Ein sol-
cher liegt gemäss der Praxis unter anderem vor, wenn eine Person syste-
matisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte
durch den Staat ausgesetzt ist oder dieser keinen adäquaten Schutz vor
entsprechenden Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist. Diese Ein-
griffe müssen eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwür-
diges Leben im betreffenden Herkunftsland nicht mehr möglich erscheint
(vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/11 E. 5.4.2; ausführlich BVGE
2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).

5.3 In Armenien wurde Homosexualität im Jahr 2003 entkriminalisiert und
gleichgeschlechtliche Beziehungen sind seither gesetzlich erlaubt (vgl.
https://www.equaldex.com/region/armenia, abgerufen am 11.09.2026).

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Homosexuelle Paare dürfen aber nicht heiraten sowie keine Kinder adop-
tieren und es fehlt an einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzge-
bung für homosexuelle Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Arménie: situation des personnes LGBTQI+ et protection de l’État,
6. März 2023, Ziff. 2). Zudem sind diese gemäss Berichten verschiedener
Organisationen weiterhin einem grossen gesellschaftlichen Druck ausge-
setzt, was sich in diskriminierendem Verhalten bis hin zu gewalttätigen
Übergriffen äussere. Dabei begegneten die Sicherheitsbehörden den
Problemen von homosexuellen Personen häufig mit Gleichgültigkeit, was
dazu führe, dass diese ein geringes Vertrauen in die armenischen Behör-
den hätten und es vermieden, sich im Falle eines Übergriffs an diese zu
wenden (vgl. dazu HUMAN RIGHTS WATCH [HRW], World Report 2026, Ar-
menia, https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/arme-
nia#e81181, PINK ARMENIA, The Human Rights Situation of LGBT People
in Armenia During 2025. Annual Report, https://pinkarmenia.org/wp-con-
tent/uploads/2026/05/lgbtreport2025en.pdf; U. S. DEPARTMENT OF STATE,
2023 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, Section 6,
https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-prac-
tices/armenia/, alle abgerufen am 11.09.2026). Zwar sind homosexuelle
Personen in den letzten Jahren im öffentlichen Raum sichtbarer und aktiver
geworden, gleichzeitig hält die gesellschaftliche Intoleranz ihnen gegen-
über jedoch an (vgl. ECRI Report on Armenia (sixth monitoring cycle),
adopted on 29 March 2023, Ziff. 21, https://rm.coe.int/sixth-report-on-arme-
nia/1680ab9e33, abgerufen am 11.09.2026). Es ist allerdings davon aus-
zugehen, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Armenien seit
der samtenen Revolution und dem Machtwechsel im Jahr 2018 deutlich
verbessert hat und keine systematische, asylrechtlich relevante Verfolgung
von Homosexuellen im Sinne einer Kollektivverfolgung vorliegt (vgl. Urteil
des BVGer E-5579/2024 vom 8. Januar 2025 S. 8 m.H.). Verschiedene
NGO, darunter etwa Right Side, Pink Armenia oder New Generation, bieten
unter anderem rechtliche, psychologische oder soziale Unterstützung für
homosexuelle Personen an (vgl. Eurasian Coalition for Health, Rights,
Gender and Sexual Diversity [ECOM], The history of LGBT+ movement in
Armenia: is there a hope for equality?, https://ecom.ngo/en/news/history-
gbt-movement-armenia/, abgerufen am 11.09.2026). Auch die im vergan-
genen Jahr verabschiedete strategische Agenda für die Partnerschaft EU-
Armenien vom 1. Dezember 2025 enthält ein Kapitel über die Gleichstel-
lung der Geschlechter und die Bekämpfung von jeglicher Diskriminierung,
darunter auch gegen homosexuelle Personen, Armenien verpflichtet sich,
weitere Massnahmen zu ergreifen, um Hassstraftaten zu verhindern bezie-
hungsweise zu untersuchen und zu bestrafen (vgl. Beschluss [EU]

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2026/2020 des Rates vom 20. November 2025 über den im Namen der
Europäischen Union im Partnerschaftsrat EU-Armenien hinsichtlich der An-
nahme der Strategischen Agenda für die Partnerschaft EU-Armenien zu
vertretenden Standpunkt, Ziff. 2.1.6, Abl. L vom 15.09.2026, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202602060, abgeru-
fen am 17.09.2026). Schliesslich ist festzuhalten, dass die armenischen
Behörden gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz vor Übergriffen durch
Dritte zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-5609/2024 vom 28. November
2024 S. 6 m.w.H.).

5.4 Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Situation von lesbi-
schen Frauen in Armenien nach wie vor herausfordernd ist und – das zeigt
der in E. 5.3 zitierte EU-Beschluss – Verbesserungspotenzial auf verschie-
denen Ebenen besteht. Die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen,
wonach sie – nach dem Bekanntwerden ihrer Beziehung – gesellschaftlich
ausgegrenzt und von ihren Familien kritisiert sowie misshandelt worden
seien, erscheinen im Kontext ihres Heimatstaates zwar plausibel. Dennoch
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
geltend gemachten Übergriffe von Drittpersonen ausgingen und flücht-
lingsrechtlich nur dann relevant sind, wenn der Staat nicht willens und in
der Lage ist, Schutz vor diesen zu gewähren. Die Beschwerdeführerin 1
machte anlässlich der ergänzenden Anhörung zwar geltend, sie habe von
der Polizei keine Hilfe erhalten, als sie eine Anzeige habe erstatten wollen
(vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-78/18, F42 S. 9 und F57). Dabei
handelt es sich jedoch um den einzigen Versuch der Beschwerdeführerin-
nen, sich an die Behörden zu wenden, obwohl sie namentlich seitens des
Ex-Freundes der Beschwerdeführerin 1 sowie seitens der Familienange-
hörigen der Beschwerdeführerin 2 gravierenden Misshandlungen ausge-
setzt gewesen seien. Sie haben sich deswegen aber zu keinem Zeitpunkt
an die Polizei gewendet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2
zeitweise von ihrer Familie zu Hause eingesperrt worden sei, vermag dies
nicht ausreichend zu erklären. Nach einigen Wochen konnte sie – bei
Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin – das Haus wie-
der verlassen und erhielt auch wieder Zugang zu ihrem Telefon (vgl. Akte
25/11, Q37 ff.). Es war ihr später auch möglich, sich für ein Erasmus-Pro-
gramm in D._______ anzumelden, ihre Ausreise zusammen mit ihrer
Freundin zu organisieren sowie den Heimatstaat zu verlassen. Entspre-
chend kann davon ausgegangen werden, dass sie auch die Gelegenheit
gehabt hätte, die Polizei aufzusuchen. Auf konkrete Nachfrage gab sie an,
sie habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil diese in solchen Fällen

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nicht helfen würden (vgl. Akte 79/19, F102). Die Beschwerdeführerin 1 er-
klärte, auf eine Anzeige gegen ihren Ex-Freund verzichtet zu haben, weil
sie angenommen habe, dies würde nichts bringen und er wäre danach nur
noch wütender auf sie (vgl. Akte 50/18, F84 und F86). Bei dieser Ausgangs-
lage ist festzustellen, dass sie nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft ha-
ben, um staatlichen Schutz vor erlebten Übergriffen zu erhalten. Das SEM
wies zutreffend auf die Existenz verschiedener NGO hin, welche unter an-
derem rechtliche Unterstützung anbieten und Betroffenen etwa Anwälte zur
Seite stellen, die sie auf den Polizeiposten begleiten, um dort Anzeige zu
erstatten. Der Umstand, dass der einmalige Versuch der Beschwerdefüh-
rerin in dieser Hinsicht erfolglos geblieben sei, lässt nicht darauf schlies-
sen, dass jegliche Bemühungen von Vornherein chancenlos gewesen wä-
ren. Ebenso wenig führen die allgemein gehaltenen Angaben der Be-
schwerdeführerin 2, wonach die Polizei korrupt sei und ihr Onkel durch
Geldzahlung allfällige Probleme gelöst hätte (vgl. Akte 79/19, F104), zur
Annahme, dass sie keinen staatlichen Schutz hätten erhalten können. Es
wäre den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen, sich an
eine NGO zu wenden und die erlittenen Übergriffe mit entsprechender Un-
terstützung oder mithilfe einer Anwältin bei der Polizei anzuzeigen respek-
tive sich bei deren Untätigkeit an eine übergeordnete Behörde zu wenden.
Nachdem sie dies nicht versucht haben, lässt sich – auch unter Berück-
sichtigung der anhaltenden gesellschaftlichen Ablehnung gegenüber Ho-
mosexuellen sowie der geltend gemachten negativen Erfahrung der Be-
schwerdeführerin 1 – nicht annehmen, ein solches Vorgehen wäre ergeb-
nislos geblieben oder hätte ihre Lage gar verschlimmert.

5.5 Weiter ist auch nicht davon auszugehen, ein Verbleib der Beschwerde-
führerinnen in ihrem Heimatstaat hätte zu einem unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu oben E. 5.2) geführt.
Zwar machen sie geltend, sie hätten sehr unter der Verachtung und Aus-
grenzung gelitten, welche ihnen nach dem Bekanntwerden ihrer Bezie-
hung, namentlich von ihren Familien und ihrem sozialen Umfeld, entgegen-
geschlagen sei. Systematisch schwere oder wiederholte Eingriffe in ihre
Menschenrechte, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in Armenien
verunmöglicht hätten, liegen jedoch nicht vor, zumal sie gehalten gewesen
wären, den Staat um Schutz vor Übergriffen zu ersuchen. Zudem hätten
sie die Möglichkeit gehabt, ihr jeweiliges Elternhaus zu verlassen und an
einen anderen Ort innerhalb ihres Heimatstaats zu ziehen. Dabei ist insbe-
sondere an die Hauptstadt Jerewan zu denken, wo zwischenzeitlich auch
die Schwester der Beschwerdeführerin 1 lebt (vgl. Akte 78/18, F28). Es ist
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen in einer Gross-

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stadt und ausserhalb des sozialen Umfelds, welches sie ausgegrenzt und
misshandelt habe, ein Leben hätten aufbauen können. Sie verfügen beide
über sehr gute Ausbildungen und Arbeitserfahrungen, weshalb es auch als
zumutbar zu erachten ist, dass sie sich an einem anderen Ort niederlassen
und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative wahrnehmen.

5.6 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend
zur Einschätzung gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rinnen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Das SEM hat folglich zu
Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

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Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.

7.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin-
nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im
Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) –
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. In einem jüngeren Urteil hat der EGMR zwar be-
stätigt, dass von homosexuellen Personen grundsätzlich nicht erwartet
werden kann, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer Verfolgung
zu entgehen (vgl. Urteil des EGMR M.I. v. Switzerland vom 12. November
2024, No. 56390/21, §49). Wie oben ausgeführt, kann indessen trotz der
gesellschaftlichen Ablehnung von homosexuellen Personen in Armenien
nicht davon ausgegangen werden, ihnen drohe dort systematisch eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Die vorlie-
gend geltend gemachten Nachteile gingen in erster Linie vom sozialen Um-
feld der Beschwerdeführerinnen aus und es ist kein «real risk» einer lan-
desweit drohenden unmenschlichen Behandlung zu erkennen. Ferner lässt
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegwei-
sungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

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7.3.2 In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, dass Diskri-
minierungen gegenüber homosexuellen Personen den Zugang der Be-
schwerdeführerinnen zu Beschäftigung, Wohnraum, Bildung und Gesund-
heitsversorgung einschränken würden. Dies erschwere es erheblich, an-
gemessene medizinische Behandlungen erhältlich zu machen. Obwohl die
Beschwerdeführerin 1 an (…) leide und die Beschwerdeführerin 2 (…)
habe, habe das SEM die konkrete Verfügbarkeit und den Zugang zu not-
wendigen Therapien nicht eingehend geprüft. Zudem würden die struktu-
rellen Benachteiligungen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung für die Be-
schwerdeführerinnen nahezu unüberwindbare Barrieren im Hinblick auf
eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat schaffen. Da
sie von ihren Familien verstossen worden seien, verfügten sie über kein
Auffangnetz, das sie beim Wiederaufbau ihres Lebens in Armenien unter-
stützen könnte.

7.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass Beschwerdeführerin 1 (…) studiert
sowie als (…) und (…) gearbeitet hat (vgl. Akte 50/18, F22 ff.). Die Be-
schwerdeführerin 2 war während ihres Studiums als (…) tätig und arbeitete
nach dessen Abschluss in der Firma ihres Onkels (vgl. Akte 25/11, Q12,
Q24 und Q 47 f.). Entsprechend verfügen beide über tertiäre Ausbildungen
sowie Arbeitserfahrungen und haben damit gute Voraussetzungen, um im
Heimatstaat eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und sich wirtschaftlich wie-
der zu integrieren. Zu Recht wies das SEM auch darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin 2 von Mai bis Oktober 2021, mithin nachdem ihre Homo-
sexualität von B._______ Onkel entdeckt worden war, als (…) arbeitete,
und sie diesen Beruf auch später noch als Freelancerin ausübte (vgl. Akte
50/18, F29 f.). Allfällige Diskriminierungen aufgrund ihrer sexuellen Orien-
tierung machte sie in diesem Zusammenhang nicht geltend, weshalb an-
genommen werden kann, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grund-
sätzlich möglich ist. Das Fehlen eines familiären Unterstützungsnetzes
mag die Wiedereingliederung zwar erschweren, ist aber keine zwingende
Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem ist
erneut darauf hinzuweisen, dass verschiedene Organisationen in Arme-
nien, insbesondere in der Hauptstadt Jerewan, Unterstützungsangebote
für homosexuelle Personen bereitstellen. Konkret bieten Right Side, Pink
Armenia oder New Generation Notunterkünfte, Hilfe bei der Suche nach
Arbeit oder einem Wohnort sowie Unterstützung beim Zugang zu Sozial-
hilfe, medizinischer Versorgung und Rechtsberatung an (vgl.
https://ecom.ngo/en/news/history-gbt-movement-armenia/; https://pinkar-
menia.org/en/about-us/services/; https://globalfundforchild-
ren.org/story/creating-safe-spaces-for-lesbian-and-bisexual-womxn-and-

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queer-and-trans-people-in-armenia/, alle abgerufen am 11.09.2026). Es
kann den Beschwerdeführerinnen, die bereits selbständig einen Platz in
einem Erasmus-Programm in D._______ gefunden haben und später ge-
meinsam in die Schweiz migriert sind, zugemutet werden, sich bei Unter-
stützungsbedarf an eine dieser Organisationen zu wenden. Dies gilt auch
unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie unter gesundheitlichen
Problemen leiden. Es wird nicht verkannt, dass die im vorinstanzlichen Ver-
fahren festgestellten Beschwerden – (…) im Fall der Beschwerdeführerin
1 sowie (…) bei der Beschwerdeführerin 2 – eine erhebliche Beeinträchti-
gung darstellen können. In Armenien sind indessen auch psychiatrische
und psychologische Behandlungen verfügbar (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-7172/2023 vom 16. Juni 2025 E. 9.4.2.3 m.w.H.). Ausserdem wies das
SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass es keine Hin-
weise dafür gibt, dass die Beschwerdeführerinnen beim Zugang zur medi-
zinischen Versorgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert
werden. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls
weiterhin benötigte Therapien oder zukünftig erforderliche Behandlungen
auch in Armenien durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage be-
stand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsicht-
lich der konkreten Verfügbarkeit von bestimmten Medikamenten vorzuneh-
men, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin-
nen zwingend auf solche angewiesen wären.

7.3.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerinnen bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische
Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher
als zumutbar.

7.4 Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über einen gültigen Reisepass, wäh-
rend derjenige der Beschwerdeführerin 1 kürzlich abgelaufen ist (vgl. Akten
7/8 und 40/8). Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf
die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
11. April 2025 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten,
zumal den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse zu entnehmen sind.

9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführerinnen
MLaw Elen Sahin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Auf entsprechendes Ersuchen hin
wurde sie mit Verfügung vom 16. September 2025 aus dem amtlichen Man-
dat entlassen und neu Rechtsanwältin Vera Leimgruber, ebenfalls von der
ZBA, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der betreffenden Zwi-
schenverfügung wurde festgehalten, das Gericht gehe ohne anderslau-
tende Stellungnahme davon aus, die bisherige Rechtsvertreterin übertrage
ihren Honoraranspruch auf ihre Nachfolgerin beziehungsweise die ZBA.
Nachdem keine entsprechende Stellungnahme seitens von MLaw Elen Sa-
hin einging, ist das amtliche Honorar vollumfänglich der neu eingesetzten
Rechtsbeiständin zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht,
weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 9 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der
Gerichtskasse vorliegend auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Vera Leimgruber, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende, wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 2'500.– ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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