BVGer D-2460/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Sie machte geltend, vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt zu haben und zwischenzeitlich in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt zu haben, den sie später aufgegeben habe. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S wegen einer bestehenden Schutzalternative in Tschechien und ordnete die Wegweisung dorthin an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass ukrainische Staatsangehörige trotz grundsätzlicher Zugehörigkeit zur geschützten Personengruppe nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn in einem Drittstaat oder EU-/EFTA-Staat eine valable Schutzalternative besteht. Da die Beschwerdeführerin in Tschechien bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen Schutz erhalten hatte, durfte das SEM davon ausgehen, dass ihr und ihrer Tochter dort erneut wirksamer Schutz gewährt wird, auch ohne vorgängige Rückübernahmezusicherung. Weder das Kindeswohl noch die geltend gemachten Schwierigkeiten in Tschechien vermochten die Annahme einer zumutbaren, zulässigen und möglichen Rückkehr nach Tschechien zu widerlegen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Tschechien wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2460/2025
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Manuel Borla,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 6. März 2025 / (…).
D-2460/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Tochter am 26. März
2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der
Schweiz.
Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige
und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukra-
ine wohnhaft gewesen. Von (…) bis (…) habe sie in Tschechien über einen
Schutzstatus verfügt.
B.
Mit Schreiben vom 28. März 2024 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um
vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegwei-
sungsvollzug nach Tschechien.
C.
Mit undatiertem Schreiben (Poststempel 9. April 2024) nahm die Be-
schwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, sie sei zwar
im (…) nach Tschechien eingereist, jedoch sei die Situation dort schwierig
gewesen, da sie weder habe arbeiten können noch Unterhaltszahlungen
erhalten habe. Deshalb sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, bevor sie
schliesslich erneut über Tschechien, wo sie ihren Schutzstatus aufgelöst
habe, in die Schweiz gereist sei.
Es wurden die ukrainischen Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter, der Inlandpass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde der
Tochter sowie eine Erklärung betreffend die Beendigung des vorüberge-
henden Schutzes in Tschechien zu den Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorüber-
gehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kan-
ton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden
Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstel-
lende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und
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deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei na-
mentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Dritt-
staat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden
Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der
Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Dritt-
staat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden
Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch vo-
raus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die
Beschwerdeführerin habe in Tschechien über einen Schutzstatus verfügt.
Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfrei-
willig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass
Tschechien ihr und ihrer Tochter in Anwendung der einschlägigen europäi-
schen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der
bestehenden Schutzalternative in Tschechien sei das Gesuch um Gewäh-
rung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Tschechien erweise sich – auch unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls – als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 8. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr vorüberge-
henden Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an das
SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung in der
Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar.
In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Per-
sonengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen
und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, min-
derjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022).
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5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl.
insb. angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolge-
rung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfest-
stellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Über-
dies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch
ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Tschechien und die hierzu
getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb.
S. 2 und S. 4 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM
gemäss der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung der tschechi-
schen Behörden einzuholen und es ist ferner nicht zu beanstanden, dass
es ohne weitere Abklärungen von der Möglichkeit des Wiedererlangens ei-
nes Schutzstatus in diesem Lande ausging (vgl. nachfolgend E. 5.2 f. und
Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2).
Hieran vermögen die Verweise in der Beschwerde auf Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts sowie auf Berichte (Evaluationsgruppe Status S Be-
richt, Handbuch Asyl und Rückkehr, Weisungen bzw. Kreisschreiben des
SEM) nichts zu ändern. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
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Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung
des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätz-
lich der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung
an. Sie hielt sich jedoch in Tschechien auf und verfügte dort über einen
Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde
ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen
(vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnor-
men für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Mas-
senzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer aus-
gewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-
sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitglied-
staaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März
2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertrie-
benen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG
und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann
als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl.
dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit be-
steht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Tschechien.
Die Beschwerdeführerin macht – unter Verweis auf ihre Rückzugserklä-
rung – zwar geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus
in Tschechien. Die Frage, ob sie aktuell immer noch über einen gültigen
tschechischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthalts-
bewilligung verfügt, kann jedoch offenbleiben. Tschechien ist aufgrund der
einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürf-
tigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewäh-
ren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich bereits wie-
derholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene
aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl.
Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur
Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 einge-
führten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien
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ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut er-
folgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die
einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass
derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt bezie-
hungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grund-
sätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl.
Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grund-
satzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit
hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Tschechien der Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden
Schutz gewähren, ihre minderjährige Tochter (unabhängig ihrer früheren
Aufenthalte) miteinbeziehen und ihnen einen entsprechenden Aufenthalts-
titel ausstellen wird.
Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Tschechien vorüber-
gehend in die Ukraine zurückgekehrt und ihre minderjährige Tochter hier-
nach mit ihr gereist sein will, vermag am Dargelegten nichts zu ändern (vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E. 6.5.4,
D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1); die Richtlinie 2001/55/EG
schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus.
Schliesslich geht auch der in der Beschwerde formulierte Einwand ins
Leere, das SEM hätte von den tschechischen Behörden gestützt auf das
Rückübernahmeabkommen mit Tschechien eine Rückübernahmezusiche-
rung einholen müssen, ist doch die vorliegende Konstellation mit einer
Drittstaatenwegweisung nicht vergleichbar. In casu ergibt sich aus dem Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit un-
befugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet vom 17. September 2009
keine Pflicht zum Stellen eines Rückübernahmegesuchs. Dieses Rück-
übernahmeabkommen bezieht sich einzig auf Personen, welche von
Tschechien herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier
aufhalten, was auf die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft (vgl.
hierzu bspw. Urteil des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E. 6.6 und
zum Ganzen: Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar
2026 E. 6.3.1).
5.4 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter überdies visumsfrei in den Schengen-
raum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie
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selbständig von der Schweiz nach Tschechien zurückkehren beziehungs-
weise legal dort einreisen.
5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK)
beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch
auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im
Rahmen der Gesamtwürdigung – namentlich bei der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 7.3) – zu berücksichtigen
ist.
5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter in Tschechien über eine valable Schutzalternative
verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
5.7 Die Vorinstanz lehnte damit die Gesuche um Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes zu Recht ab.
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführererin und ihre Tochter verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung
aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
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Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der
Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-
verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK
sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausblei-
bender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der
Wegweisung nach Tschechien ist daher – ungeachtet der Beschwerdeaus-
führungen – zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
vermutungsweise zumutbar.
Die Beschwerdeführerin macht zwar gewisse pauschale Andeutungen,
bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen
könnte. So haben Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG,
welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, un-
ter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen
Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerde-
führerin bei Bedarf in Tschechien einklagen. Es ist folglich nicht davon aus-
zugehen, dass sie und ihre Tochter dort in eine existenzielle Notlage gera-
ten würden. Die geltend gemachte längere Landesabwesenheit fällt in casu
nicht ins Gewicht. Überdies kann selbst mit dem Hinweis auf das Kindes-
wohl die obengenannte Vermutung nicht umgestossen werden. Insbeson-
dere wird die bald volljährige Tochter auch in Tschechien Zugang zu Bil-
dung haben werden und nicht allein, sondern zusammen mit der Be-
schwerdeführerin, ihrer engsten Bezugsperson, dorthin zurückkehren. Der
Vollzug der Wegweisung nach Tschechien ist somit zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin (bis Januar 2028) und ihre Toch-
ter (bis Oktober 2026) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses.
Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung,
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der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2,
m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichts-
los betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 17. März
2025 sowie der Aktenlage ist von der prozessualen Mittellosigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwal-
tungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit wurde, unter bestimmten – hier vorliegenden –
Voraussetzungen (vgl. BVGE 2023 VI/3) auf Antrag einen amtlichen
Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gut-
zuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechts-
beistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Hono-
rar zu entrichten.
9.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwalt-
liche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der
notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Hono-
rarnote vom 8. April 2025 ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung
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der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist dem amtlichen Rechtsver-
treter somit ein Honorar von gerundet Fr. 645.– aus der Gerichtskasse zu
entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Bülent
Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin beige-
ordnet.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 645.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Michal Koebel
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