BVGer D-2525/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich auf eigene niederschwellige Aktivitäten für die Gülen-Bewegung sowie auf die Verfolgung seines Vaters, gegen den in der Türkei wegen Gülen-Bezügen vorgegangen worden sei. Er machte geltend, gegen ihn liefen ebenfalls Ermittlungen wegen mutmasslicher Verbindungen zur FETÖ/PDY und ihm drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die eigenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Gülen-Bewegung lediglich niederschwellig gewesen seien und kein ausgeprägtes politisches Profil oder ein für die türkischen Behörden relevantes Netzwerk erkennen liessen. Ein von ihm behauptetes Ermittlungsverfahren gegen ihn selbst sei trotz gerichtlicher Aufforderung unbelegt geblieben; konkrete Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung wegen eigener Aktivitäten fehlten daher. Auch eine Reflexverfolgung wegen des Vaters verneinte das Gericht, weil die geschilderten Polizeikontrollen und Begegnungen mit angeblichen Zivilpolizisten zu vage blieben und nicht auf gezielte Nachforschungen oder ernsthafte Nachteile schliessen liessen. Mangels glaubhaft gemachter flüchtlingsrechtlicher Gefährdung seien weder Asyl noch flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement gegeben; zudem sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung samt Vollzug blieben bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2525/2025
Urteil vom 15. September 2026
Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (…).
D-2525/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Am 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewie-
senen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei
geltend, er sei in B._______ (Provinz C._______) geboren worden und
habe ab dem Jahr 2015 vier Jahre lang an der Universität D._______ in
E._______ (…) studiert. Er habe das Studium jedoch nicht abgeschlossen,
da ihm ein Praktikumsbescheid gefehlt habe. Zuletzt habe er bei seiner
Schwester in F._______ gelebt. Um seinen Lebensunterhalt zu verdienen,
sei er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. In F._______ habe er als
Koch gearbeitet. Sein Vater sei (…) gewesen und er habe die politischen
Tätigkeiten seines Vaters bei der Gülen-Bewegung seit seiner Kindheit mit-
erlebt. Er habe das Gymnasium an einer Gülen-Schule besucht. Mit seiner
Volljährigkeit sei er selbst in der Gülen-Bewegung aktiv geworden. Einer-
seits habe er gemeinsam mit anderen Personen Korantexte oder Bücher
gelesen, den Religionsunterricht und Schulungen besucht, an Festen mit-
geholfen und Nachhilfeunterricht oder sonstige schulische Unterstützung
geleistet. Andererseits habe er Spenden gesammelt und diese an versteckt
lebende Gülen-Anhänger oder hilfsbedürftige Angehörige von verurteilten
Gülen-Anhängern verteilt. Er habe Personen finanziell unterstützt sowie
Essen und Medikamente besorgt. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016
sei sein Vater entlassen worden, später sei gegen ihn wegen seiner Aktivi-
täten für die Gülen-Bewegung ein Haftbefehl erlassen worden und das
Haus sei durchsucht worden. Sein Vater habe deshalb entschieden, die
Türkei zu verlassen. Seine Eltern hätten ihm, dem Beschwerdeführer,
ebenfalls die Ausreise vorgeschlagen, aber weil er damals an der Univer-
sität gewesen sei und keine Probleme gehabt habe, habe er sich für den
Verbleib in der Türkei entschieden. Sein Vater sei im Sommer 2018 aus der
Türkei ausgereist. Seine Mutter sei einige Monate später mit seinem jün-
geren Bruder ausgereist. Nach der Ausreise seiner Familie sei er bei Rou-
tinekontrollen von Polizisten auf seinen Vater angesprochen worden. Aus-
serdem habe er sich nach der Ausreise seines Vaters verfolgt gefühlt. Auf-
grund der angespannten Lage in der Türkei und seines Gefühls, wegen
seiner Aktivitäten in Gefahr zu sein, habe er beschlossen, die Türkei zu
verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass in der Türkei Er-
mittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien wegen möglicher
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Verbindungen zur FETÖ/PDY (Fethullahçı Terör Örgütü; Fethullahistische
Terrororganisation/Paralel Devlet Yapılanması; Parallelstaatstruktur). Er
befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden.
C.
Am 26. Januar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem
erweiterten Verfahren zugeteilt und er dem Kanton G._______ zugewie-
sen.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2025 – eröffnet am 11. März 2025 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean-
tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. April 2025 den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Sie setzte ihm – unter
Androhung des Nichteintretens – eine Frist bis zum 12. Mai 2025, um eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
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H.
Am 30. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
vom 28. April 2025 ein.
I.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 21. Mai 2025 ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest.
K.
Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Juni 2025.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, Beweismittel aus der Türkei innert 30 Tagen ab
Erhalt dieser Verfügung einzureichen, andernfalls werde das Verfahren
aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt.
M.
Das Gesuch um Fristerstreckung betreffend Einreichung von Beweismit-
teln vom 17. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
26. Juni 2026 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
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Art.3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
4.
4.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es, aus, dass aus den eingereich-
ten Beweismitteln zwar hervorgehe, dass Ermittlungen bezüglich mögli-
cher Verbindungen zur FETÖ/PDY eingeleitet worden seien, es jedoch
keine Hinweise gebe, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen
Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer erlassen hätten. Deshalb sei das Risiko einer Fest-
nahme bei der Einreise in die Türkei als gering einzuschätzen, zumal sich
auch aus den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergäben.
Die vorliegenden Beweismittel zeigten weiter, dass gegen den Beschwer-
deführer bisher lediglich Ermittlungen eingeleitet und noch kein Gerichts-
verfahren eröffnet worden sei. Ausserdem gehe aus dem Ermittlungsbe-
richt der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei F._______ vom 16. Oktober
2023 hervor, dass keine Hinweise auf Verbindungen zur FETÖ/PDY nach-
gewiesen worden seien. Gemäss der Vereinigungsverfügung der Staats-
anwaltschaft F._______ vom 29. März 2024 sei die Akte des Beschwerde-
führers mit jener seines Vaters vereint worden, da die Staatsanwaltschaft
von einem Zusammenhang ausgehe. Weitergehende Massnahmen seien
den eingereichten Dokumenten jedoch nicht zu entnehmen. Vor diesem
Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in ab-
sehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines
Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Motiv führen würden.
Auch wenn seit dem Militärputsch im Juli 2016 einzelne Fälle von Re-
flexverfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden bekannt gewor-
den seien, sei bis auf Weiteres auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Reflexverfolgung abzustellen. Es werde nicht in Abrede
gestellt, dass aufgrund des Verfahrens seines Vaters gewisse Risikofakto-
ren vorliegen würden, welche die subjektive Furcht des Beschwerdeführers
vor Reflexverfolgung zu begründen vermöchten. In objektiver Hinsicht
ergäben sich jedoch weder aus seinen Schilderungen noch aus den Akten
Hinweise auf schwerwiegende Nachteile aufgrund des Verfahrens des Va-
ters; es lägen auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Risikoprofil
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vor. So seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Gülen-Bewe-
gung nur niederschwellig gewesen. Er habe innerhalb der Bewegung keine
leitende Position innegehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass
sich die türkischen Behörden für ihn interessieren würden. Ferner seien
seine Befürchtungen, wonach er aufgrund der finanziellen Unterstützung
von illegalen Personen Nachteile erleiden würde, eine reine Mutmassung,
zumal er diesbezüglich keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden
geltend gemacht habe. Somit ergäben sich auch keine individuellen Risi-
kofaktoren für eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. An die-
ser Einschätzung vermöge auch die Konsultation der Dossiers seiner in
der Schweiz lebenden Familienangehörigen nichts zu ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, dass das SEM
sein individuelles Risiko erheblich unterschätze, indem es lediglich auf das
Fehlen eines Haft- oder Vorführbefehls abstelle. Schon allein die Tatsache,
dass gegen ihn Ermittlungen laufen würden, zeige, dass er als verdächtig
gelte und ein behördliches Interesse an ihm bestehe. Das SEM könne nicht
nachweisen, dass die Ermittlungen nicht in einer strafrechtlichen Verurtei-
lung, welche bei Gülen-Mitgliedern einem Politmalus gleichkomme, enden
würden. Angesichts seines Profils sowie seines familiären Hintergrundes
sei eine solche Verurteilung nahezu definitiv. Er stamme aus einer verfolg-
ten Gülen-Familie, sei an einem Gülen-Gymnasium ausgebildet worden,
habe sich selbst innerhalb der Gülen-Bewegung engagiert, polizeilich ge-
suchte Mitglieder unterstützt und werde nun verdächtigt, Mitglied einer Ter-
rororganisation zu sein. Gemäss den Informationen in einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe könnten diese Umstände ausreichen, um
als Mitglied einer terroristischen Organisation angeklagt und verfolgt zu
werden. Dass kein Hinweis für eine Mitgliedschaft vorliege, bedeute nicht,
dass sein politisches Profil zu gering sei, um behördliches Interesse zu er-
wecken. Diverse Berichte zeigten, dass mutmassliche Mitglieder der Gü-
len-Bewegung selbst dann verfolgt würden, wenn sie keinen direkten Be-
zug zum Putschversuch im Jahr 2016 hätten. Zudem laufe bereits ein po-
litisch motiviertes Verfahren gegen ihn. Bei einer Rückreise in die Türkei
würde er festgenommen. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus,
dass die Polizeikontrollen mit Befragungen zu seinem Vater für ihn folgen-
los geblieben seien. Eine Reflexverfolgung sei gegeben. Die regelmässi-
gen Kontrollen und Befragungen zu seinem Vater würden ein gesteigertes
Interesse sowie eine fortdauernde Überwachung durch die türkischen Be-
hörden belegen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe seien Familienmitglieder bereits bekannter Gülen-Anhänger schwer
gefährdet. Das SEM sei bei seinem Vater, als auch bei seiner Mutter und
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dem Bruder von einer asylrelevanten (Reflex)Verfolgung ausgegangen. Es
sei völlig absurd, davon auszugehen, dass deshalb nicht auch er von einer
Reflexverfolgung betroffen sei.
4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers mehrheitlich aus subjektiven Mutmassungen und
Darlegungen bestehen würden, welche er mit Verweis auf Berichte allge-
meiner Informationen zu Gülen-Anhängern in der Türkei zu untermauern
versuche. Der Beschwerdeschrift könnten jedoch keine Anhaltspunkte be-
treffend eine ihn direkt betreffende konkrete Gefährdung entnommen wer-
den. Ferner sei erneut hervorzuheben, dass keine Anhaltspunkte bezüglich
eines in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eröffneten Gerichtsver-
fahrens vorliegen würden. Ebenso wenig deuteten Indizien auf flüchtlings-
rechtlich relevanten Konsequenzen bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei hin.
4.4 In der Replik wird die Argumentation der Vorinstanz als widersprüchlich
erachtet. Das SEM räume zwar ein, dass der Beschwerdeführer sich auf
öffentlich zugängliche Berichte und Informationen zu dokumentierten Re-
pressionsmustern gegenüber Gülen-Anhängern berufe, aber unterstelle
ihm gleichzeitig, dass es sich bei seiner Furcht um rein subjektive Mutmas-
sungen handle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die nachgewiesene
staatliche Repression gegenüber Personen mit exakt vergleichbarem Profil
keine Gefährdungsprognose ihn betreffend erlauben solle. Die Beweiskraft
allgemeiner Berichte bestehe genau in dieser Vergleichbarkeit und Über-
tragbarkeit auf den Einzelfall. Sie sei umso grösser, je klarer sich das Risi-
koprofil decke. Die Tatsache, dass sich seine Vorbringen im Rahmen des-
sen bewegen würden, was nachgewiesenermassen in zahlreichen ande-
ren Fällen zur Inhaftierung, Verurteilung oder zu systematischen Diskrimi-
nierungen geführt habe, spreche nicht gegen die Beweiskraft seiner Aus-
führungen, sondern unterstreiche deren Plausibilität. Zudem sei die Aus-
sage, dass keine Anhaltspunkte für eine konkret drohende Gefährdung vor-
lägen, sachlich unzutreffend. Er habe bereits in der Beschwerdeschrift dar-
gelegt, weshalb von einer konkreten und individuell erhöhten Gefährdungs-
lage auszugehen sei. Neben seiner Ausbildung an einem Gülen-Gymna-
sium, seinen Aktivitäten für die Gülen-Bewegung sowie den regelmässigen
Befragungen zu seinem Vater sei gegen ihn – ohne Vorwurf eines konkre-
ten Straftatbestands – ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Zudem
sei seine Akte mit derjenigen seines Vaters vereinigt worden. Diese Fakto-
ren würden ausreichen, um nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Er sei aufgrund
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seines Engagements in der Gülen-Bewegung sowie des laufenden Ermitt-
lungsverfahrens dem realen Risiko ausgesetzt, bei einer Rückkehr in die
Türkei inhaftiert, misshandelt oder sogar gefoltert zu werden.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass es im Juli 2016 in der Türkei zu einem
Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdogan kam. Diese
beschuldigte in der Folge die Hizmet-Bewegung des damals in den USA
im Exil lebenden Predigers Fethullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu
stehen, und bezeichnete die Bewegung als Terrororganisation («FETÖ»).
Es kam zu grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktionen
gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung,
welche teilweise bis heute anhalten.
5.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Vorbringen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem eigenen
Engagement für die Gülen-Bewegung eine – im Ausreisezeitpunkt und
künftig bestehende – Verfolgungsgefahr geltend macht, ist festzuhalten,
dass es dafür in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Zum einen
erscheint zentral, dass seine Aktivitäten nur niederschwellig waren und
sich auf finanzielle Unterstützung von Mitgliedern, Erledigung von Einkäu-
fen, Bereitstellung von Medikamenten, Verteilung von Lebensmitteln und
Akquisition von Zeitungsabonnenten beschränkten. Es ergibt sich aus die-
sen Vorbringen weder ein ausgeprägtes politisches Profil, noch verfügt der
Beschwerdeführer über ein Netzwerk, das für die türkischen Sicherheits-
kräfte von Interesse sein könnte. Zum anderen war der Beschwerdeführer
denn auch bis zur Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
(vgl. SEM-Akten act. […]-27/14, F49, 56). Das anlässlich der Anhörung
vom 23. Januar 2024 geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer, auf welches er auch in der Beschwerde sowie in der
Replik verweist, ist bis dato – trotz Aufforderung zur Einreichung auf Be-
schwerdeebene – unbelegt geblieben. Demnach besteht kein hinreichen-
der Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen
Verbindungen zur Gülen-Bewegung in asylbeachtlicher Weise verfolgt wor-
den wäre respektive verfolgt werden würde.
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5.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, ihm drohe eine
(Reflex-)Verfolgung aufgrund des Engagements seines Vaters und dessen
Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Das Bundesverwaltungsgericht aner-
kennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familiengehörige
von politischen Aktivisten vorkommen, die als sogenannte Reflexverfol-
gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach
der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüch-
tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht;
sie hängt jedoch stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Am ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei
denen ein eigenes politisches Engagement für illegale politische Organisa-
tionen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unter-
stellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl.
etwa Urteil BVGer E-5111/2022 vom 5. Februar 2025 E. 6.5.1. m.w.H.).
5.5 Zwar kann den Aussagen des SEM, wonach aus der Vorlage von Län-
derberichten betreffend Personen mit vergleichbaren politisch missliebigen
Profilen, nichts für den Einzelfall abgeleitet werden kann, nicht gänzlich ge-
folgt werden, enthalten doch entsprechende Länderberichte häufig die Dar-
stellung von typischen Verfolgungsmustern und Risikoprofilen.
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist jedoch das Vorliegen einer ihm dro-
henden Reflexverfolgung zu verneinen, da er mit seinen Ausführungen das
Gericht – wie bereits die Vorinstanz – vom Vorliegen einer solchen Bedro-
hung nicht zu überzeugen vermag. Gemäss seinen Aussagen wurde er
zwar bei Polizeikontrollen nach dem Verbleib seines geflüchteten Vaters
befragt, jedoch scheint es sich eher um zufällige Begegnungen und Kon-
takte mit der Polizei gehandelt zu haben, als um gezielte Nachforschungen
nach dem Geflüchteten. Zudem bleiben die entsprechenden Ausführungen
durchwegs vage. So spricht er lediglich davon, dass er beispielsweise von
E._______ nach F._______ habe reisen wollen und dann bei einer Polizei-
kontrolle nach seinem Vater gefragt worden sei (vgl. SEM-Akten act. […]-
27/14, F47). Es ist dieser Schilderung nicht zu entnehmen, dass er gezielt
von den Sicherheitsbehörden aufgesucht worden wäre, damit diese an In-
formationen betreffend seinen Vater gelangten. Zudem liegt dieser Vorfall
neun oder zehn Jahre zurück (vgl. SEM-Akten act. […]-27/14, F72 ff.).
Auch die Ausführungen, wonach er an der Hochzeit seiner älteren (…) so-
wie am Begräbnis seines (…) Zivilpolizisten begegnet sei, wobei er nicht
wisse, ob diese wegen ihm dort gewesen seien oder nicht, vermögen nicht
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auf ein echtes Nachforschungsinteresse der Sicherheitsbehörden hinzu-
deuten, selbst wenn sie bei der Hochzeit nach seinem Vater gesucht hätten
(vgl. SEM-Akten act. […]-27/14, F66 f.). Es ist darüber hinaus nicht nach-
vollziehbar, wie der Beschwerdeführer unbekannte Dritte an einem erwei-
terten Privatanlass wie einer Hochzeit oder einem halböffentlichen Ereignis
wie einer Beerdigung als zivile Polizisten ausgemacht haben will. Er gab
diesbezüglich selbst zu Protokoll, dass es sowieso nicht möglich sei, die
zivilen Polizisten zu bemerken. Er habe sich manchmal gedacht, verfolgt
zu werden (vgl. SEM-Akten act. […]-27/14, F68). Auch bei der Schilderung
dieser Anlässe ist keine gezielte Suche nach dem Beschwerdeführer
zwecks Informationsbeschaffung zu seinem Vater auszumachen. Schliess-
lich führte er an, dass er gewusst habe, dass die Polizei bei der Routi-
nestrassenkontrolle nichts gegen ihn habe unternehmen können. Die Be-
amten hätten ihn auch nicht bedrohen können, weil seine Familie vorher
ausgereist sei. Er habe keine Angst gehabt und denen auch nichts gesagt.
Die Polizisten hätten ihm deswegen nichts tun können, weil er sie anzeigen
und damit in Schwierigkeiten hätte bringen können (vgl. SEM-Akten
act. […]-27/14, F69, 71). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine
Hinweise liefern, wonach er aufgrund des Engagements seines Vaters für
die Gülen-Bewegung von einer Reflexverfolgung bedroht gewesen sei. Da-
für spricht auch der Umstand, dass er – obwohl seine Familie das Land
verliess – selbst in der Türkei geblieben ist, um seine Ausbildung abzu-
schliessen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seinem jüngeren Bru-
der die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des gewährten Familienasyls zu-
erkannt worden ist. Der jüngere Bruder vermochte also keine eigene Ver-
folgung nachzuweisen. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung der Mutter des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür
vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der
Türkei einer asylbeachtlichen (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war. Das Ge-
richt geht davon aus, dass er auch im Falle seiner Rückkehr ins Heimat-
land, keine asylbeachtliche (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hat. Dem-
nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe-
renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
7.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (…)-jähriger Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er hat (…) studiert, wobei ihm
lediglich das Praktikum zum Abschluss fehlt. Weiter verfügt er über
verschiedene Arbeitserfahrungen ([…], […], […]). Aufgrund seines jungen
Alters, der Tatsache, dass er lediglich für sich selbst aufkommen muss
sowie seines familiären und sozialen Beziehungsnetzes in der Türkei –
seine (…) und ein (…) haben ihn in der Türkei unterstützt –, ist entgegen
seiner Behauptung auf Beschwerdeebene nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr in die Türkei aus sozialen, wirtschaftlichen oder
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medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Folglich ist das Verfahren, entgegen der anderslautenden Auf-
fassung in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.), spruchreif, was zur Abweisung
des Subeventualantrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Mai 2025 gutgeheissen wurde und sich die finan-
ziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer
MLaw Michel Brülhart als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm
folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde im Verlaufe des Ver-
fahrens keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand
für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE)
ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten ausgehend von einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Michel Brülhart, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Michelle Rebsamen
Versand:
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