BVGer D-2929/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine irakisch-kurdische Familie aus der Autonomen Region Kurdistan ersuchte in der Schweiz um Asyl; für die volljährige Tochter wurde ein separates, später vereinigtes Verfahren geführt. Sie machten geltend, nach einem Streit des Vaters mit PKK-Anhängern sei die Tochter entführt worden, danach seien gegen den Vater und die Tochter wegen angeblicher Unterstützung der PKK Haftbefehl und Strafurteile ergangen. Streitgegenstand waren die Verweigerung von Asyl sowie die Wegweisung und deren Vollzug.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine asylrelevante Verfolgung durch die PKK, weil weder der Wortwechsel des Vaters noch die behauptete Entführung der Tochter konkrete Hinweise auf eine aktuelle, gezielte Gefährdung aller Beschwerdeführenden begründeten; zudem bestehe in anderen Teilen der ARK eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative. Die behauptete staatliche Verfolgung wegen angeblicher PKK-Unterstützung erachtete das Gericht mangels glaubhafter, widerspruchsfreier Aussagen sowie wegen erheblicher Unstimmigkeiten der eingereichten Dokumente als nicht glaubhaft. Auch Vollzugshindernisse verneinte es: In der ARK bestehe keine allgemeine Gewaltlage, die medizinische Versorgung sei grundsätzlich ausreichend, und familiäre sowie wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien vorhanden. Ein Aufenthaltsanspruch der Tochter und ihres Kindes aus Art. 8 EMRK wurde ebenfalls verneint, da der Vater des Kindes kein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen. Die Ablehnung der Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2929/2022, D-2928/2022
Urteil vom 29. September 2026
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Lukas Müller,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
sowie
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 8. Juni 2022 /
N (…) und N (…).
D-2929/2022, D-2928/2022
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) – irakische Eheleute kurdischer Ethnie aus
G._______ (Provinz H._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]) –
suchten gemeinsam mit ihren drei Kindern am 7. Juni 2021 in der Schweiz
um Asyl nach. Für die volljährige Tochter E._______ (nachfolgend:
E._______) führte das SEM ein separates Verfahren durch (N […]).
B.
Am 11. Juni 2021 fanden mit den Eltern und den beiden älteren Kindern
die Personalienaufnahmen (PA) und am 17./29. Juni 2021 Dublin-Gesprä-
che statt. Am 21./22. Juli 2021 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört.
Am 23. Juli 2021 teilte das SEM die Asylgesuche dem erweiterten Verfah-
ren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es wies die Beschwerde-
führenden gleichentags dem Kanton I._______ zu.
Am 19. Oktober 2021 fanden mit dem Beschwerdeführer und E._______
ergänzende Anhörungen statt.
C.
C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus J._______ (G._______) und habe im Jahr (…) die Beschwerdeführerin
geheiratet. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen, habe dann als (…)
gearbeitet und eine eigene Firma (Import/Verkauf von […]) geführt. Es sei
ihnen finanziell sehr gut gegangen und sie hätten in J._______ in einem
eigenen Haus gelebt. Im Dorf K._______ besitze er ein weiteres Haus und
eine Plantage. Als er im Juli 2020 dort gewesen sei, habe er sich mit sei-
nem Onkel väterlicherseits, der in K._______ ebenfalls ein Haus besitze,
auf den Weg in die Berge gemacht, um nach wilden Bienen zu suchen.
Unterwegs hätten sie drei bewaffnete Personen – Anhänger der PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) – angetroffen, die ge-
meint hätten, es sei ihnen nicht erlaubt, sich in dieser militärischen Region
aufzuhalten. Er habe widersprochen und gesagt, dass das irakische Kur-
distan nicht ihnen gehöre. Sein Onkel sei schlichtend dazwischengegan-
gen und sie hätten sich dann auf den Rückweg ins Dorf gemacht. Am glei-
chen oder nächsten Tag hätten türkische Streitkräfte die Bergregion bom-
bardiert. Solches sei öfters vorgekommen; Bewaffnete seien schon seit
Jahren im Dorf erschienen, um sich zu waschen und Vorräte zu besorgen.
Als er nach G._______ zurück sei, um nach seinen Mitarbeitern zu
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schauen, sei im Dorf nach ihm gefragt worden, aber sein Onkel habe die
PKK-Anhänger überzeugen können, dass sie mit dem besagten türkischen
Angriff nichts zu tun gehabt hätten. Mitte Juli 2020 sei er wieder mit seiner
Frau und seinen Töchtern in K._______ gewesen. Als sie am Morgen des
(…). oder (…). Juli 2020 zur Plantage gegangen seien, habe die ältere
Tochter nach dem Ausschlafen nachkommen wollen. Als sie nicht aufge-
taucht sei, habe er nach ihr gesucht. Die Nachbarin habe gesehen, wie sie
losgelaufen sei, aber er habe sie nicht gefunden. Sein Onkel habe die Ver-
mutung geäussert, sie könnte von der PKK entführt worden sein. Er sei
dann mit seiner Frau und der jüngeren Tochter nach G._______ zurück, wo
sie im Haus seiner Eltern übernachtet hätten. Tags darauf sei er zum Poli-
zeiposten gegangen, um E._______ als verschwunden zu melden. Er habe
dabei den Verdacht geäussert, sie könnte von der PKK entführt worden
sein. Er habe sich nicht getraut, in das eigene Haus in G._______ oder
nach K._______ zurückzukehren, aber sein Onkel sei immer wieder nach
K._______ gefahren und etwa am dritten Tag nach dem Verschwinden mit
E._______ zurückgekehrt. Sie sei aufgewühlt gewesen und habe erzählt,
sie sei von drei bewaffneten Personen mitgenommen worden. Am nächs-
ten Tag sei er zusammen mit ihr zum Polizeiposten gegangen, wo
E._______ erzählt habe, was ihr passiert sei. Er habe den Eindruck gehabt,
dass der Beamte von der Schilderung nicht überzeugt gewesen sei, wobei
sein Eindruck täuschen könne. Sie hätten überlegt, nach L._______ umzu-
ziehen, wo die PKK sie nicht erreichen könnte. Nachdem er aber kurz da-
rauf von einem befreundeten entfernten Verwandten, der beim Asayesch
(Anmerkung Gericht: Inlandgeheimdienst der Region Kurdistan-Irak [RKI])
arbeite, erfahren habe, dass er und E._______ verhaftet werden sollten
wegen des Verdachts, der PKK geholfen zu haben, sei ihnen nur die Aus-
reise geblieben. Sie hätten den Irak deshalb am (…). August 2020 illegal
verlassen und seien über die Türkei nach Europa gereist. Der Haftbefehl
sei schätzungsweise gegen Ende September 2020 vom Asayesch ausge-
stellt worden und zunächst zu ihrem Haus in J._______ gebracht, dann
aber wegen ihrer Abwesenheit seinem Bruder im Haus des Vaters in
G._______ ausgehändigt worden. Er habe den Bruder nach der Ankunft in
der Schweiz um ein Foto davon gebeten, unterwegs habe dies für ihn keine
Priorität gehabt. Sein Bruder habe den Haftbefehl aber nicht mehr gefun-
den. Dem Freund beim Asayesch sei es dann gelungen, eine Kopie des
Haftbefehls aus dem Archiv zu schmuggeln, und ihm ein Foto davon zu
schicken. Die Kopie habe der Freund danach sofort zerrissen. Wie es zu
dem Vorwurf gegen ihn und E._______ gekommen sei, wisse er nicht. Ei-
nige Bewohner von K._______ würden der PKK Hilfe leisten und vielleicht
würden die Behörden annehmen, dass dies alle tun würden. Auf sie treffe
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dies aber nicht zu. Zuvor habe er nie Probleme mit den Behörden oder
Drittpersonen gehabt. Ob gegen ihn oder E._______ ein Strafverfahren
eingeleitet worden sei, wisse er nicht. Seinem Onkel in K._______ sei nie
etwas zugestossen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der PKK umge-
bracht oder vom Asayesch verhaftet zu werden. Ihre Nachbarin im Irak
habe seiner Frau telefonisch erzählt, dass jemand nach ihnen gefragt
habe. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Seine Eltern und Geschwis-
ter würden immer noch in G._______ leben. Er leide an (…). Auch bereite
eine Narbe von einer (…) Probleme.
C.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei in M._______
(G._______) geboren und sechs Jahre zur Schule gegangen. Nach der
Heirat habe sie in J._______ (G._______) gelebt. Sie persönlich habe mit
niemandem Probleme gehabt, aber gegen ihren Mann und E._______
liege ein Haftbefehl vor und sie befürchte, bei einer Rückkehr in die ARK
anstelle ihres Mannes mitgenommen zu werden, oder von der PKK getötet
zu werden, um E._______ damit das Herz zu brechen. Ihre Mutter und
einer ihrer Brüder seien in G._______ wohnhaft, ihr anderer Bruder lebe in
der Schweiz. Sie sei wegen einer (…) behandelt worden und habe (…).
Das jüngste Kinde, D._______, habe (…).
C.c Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, sagte im Wesentli-
chen aus, er sei im (…) Schuljahr gewesen, als sie ausgereist seien. Er sei
nicht oft mit nach K._______ gegangen, weil es dort kein Internet und keine
Cafés gebe. Als seine Schwester verschwunden sei, sei er bei den Gros-
seltern in G._______ gewesen. Er habe keine Probleme gehabt, es hätte
aber sein können, dass er, wenn er damals im Dorf gewesen wäre, auch
von der PKK mitgenommen worden wäre, um sich am Vater zu rächen. Er
habe gehört, dass die PKK jenen, die ihnen entkommen würden, Schaden
zufügen würde. Töten sei für diese normal. Gesundheitlich gehe es ihm
gut.
C.d E._______ machte im Wesentlichen geltend, sie sei zwölf Jahre lang
zur Schule gegangen und habe ab (…) in H._______ (…) studiert. Als der
Unterricht 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie nur online stattgefunden
habe, sei sie zu ihrer Familie nach J._______ (G._______) zurückgezo-
gen. Mitte Juli 2020 habe sie ihren Eltern und ihrer Schwester in K._______
zur Plantage folgen wollen. Unterwegs hätten ihr drei bewaffnete Personen
den Weg abgeschnitten und sie aufgefordert, mitzukommen. Als sie sich
geweigert habe, sei sie geschlagen worden. Zu Fuss sei sie zu einer drei
bis vier Stunden entfernten Höhle gebracht worden. Zwei Mädchen hätten
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sie dort bewacht. Eines sei nett gewesen und habe ihr zu Essen und zu
Trinken gebracht. Ein Mann habe versucht, sie zum Beitritt zur PKK zu
überreden. Als sie mitbekommen habe, dass sie nach Qandil gebracht wer-
den sollte, habe sie beschlossen, in der dritten Nacht die Flucht zu wagen.
Sie habe das nette Mädchen gebeten, sie zur Toilette zu bringen. Als sie
hinter einen Baum gegangen sei, habe sie einen grossen Stein in Richtung
des Dorfes hinuntergestossen, worauf das Mädchen und deren Kollegen
in diese Richtung gerannt seien, während sie selbst in die Gegenrichtung
gelaufen sei. Sie habe einige Stunden ausgeharrt und sei dann in das Dorf
zurückgekehrt. Als sie in ihrem Haus niemanden angetroffen habe, sei sie
zum Onkel des Vaters nebenan gegangen. Dieser habe sie nach
G._______ zum Haus der Grosseltern gebracht. Erst dort habe sie erfah-
ren, dass ihr Vater wenige Tage zuvor einen Streit mit PKK-Angehörigen
gehabt habe. Um was es dabei gegangen sei, wisse sie nicht, aber ver-
mutlich sei sie deswegen aus Rache entführt worden. Da ihr Vater bereits
eine Vermisstenanzeige gemacht habe, sei sie mit ihm zum Polizeiposten
gegangen und habe gesagt, dass sie von der PKK entführt worden sei,
jedoch habe fliehen können. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Offi-
zier von ihrer Geschichte nicht überzeugt gewesen sei, auch wenn er dies
nicht gesagt habe. Sie seien noch ein paar Tage bei den Grosseltern ge-
blieben und hätten überlegt, wie sie sich vor der PKK schützen könnten.
Ein Umzug nach L._______ sei eine Option gewesen. Ihr sei nur wichtig
gewesen, das Studium abschliessen zu können. Einige Tage später habe
ein Verwandter ihres Vaters, der beim Asayesch sei, angerufen und gesagt,
dass ein Haftbefehl gegen sie und ihren Vater vorliegen würde wegen des
Vorwurfs, der PKK geholfen zu haben. Aus diesem Grund hätten sie den
Irak am (…). August 2020 illegal verlassen. Der Haftbefehl sei von ihrem
Onkel entgegengenommen worden, aber verloren gegangen. Die Person,
die sie gewarnt habe, habe den Haftbefehl dann im Archiv fotografiert und
das Foto ihrem Vater geschickt. Ob ein Gerichtsverfahren gegen sie hängig
sei, wisse sie nicht. Bei einer Rückkehr in die ARK befürchte sie, vom
Asayesch verhaftet oder von der PKK getötet zu werden. Vielleicht hätten
die PKK-Kämpfer sie mittlerweile aber auch vergessen. Mit ihren Verwand-
ten, Nachbarn und Freundinnen im Irak stehe sie in Kontakt. Diesen gehe
es gut. Eine Nachbarin in J._______ habe ihrer Mutter telefonisch erzählt,
dass der Asayesch einmal nach ihnen gefragt habe, und fremde Leute,
vielleicht PKK-Anhänger, das Haus beobachtet hätten. Sie leide an (…)
und sei psychisch belastet; sie habe (…).
C.e Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle (vgl. SEM-
Akten […]-33/34/35 und […]-10 [PA], […]-40/43/47 und […]-12 [Dublin-
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Gespräche], […]-71/72/73 und […]-26 [Anhörungen], […]-99 und […]-51
[ergänzende Anhörungen]) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel
auf die Auflistung in den beiden Verfügungen des SEM vom 8. Juni 2022
(Identitätsdokumente, Unterlagen aus Bosnien, Foto eines Haftbefehls ge-
gen den Beschwerdeführer und E._______ vom […] 2020) verwiesen.
D.
Mit Verfügungen vom 8. Juni 2022 (beide eröffnet am 10. Juni 2022) stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingaben vom 4. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch
den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls
ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Be-
schwerden sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Be-
schwerdeführenden seien die Prozesskosten zu erlassen.
Nebst den angefochtenen Verfügungen und den Vollmachten der Rechts-
vertretung wurden folgende Dokumente eingereicht: Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 22. Juni 2022, Kopien des bereits aktenkundigen
Haftbefehls vom (…) 2020, Kopien eines fremdsprachigen Dokuments, bei
welchem es sich laut beiliegender Übersetzung um ein irakisches Strafur-
teil gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2021 handle.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete die Beschwerdeverfahren
D-2928/2022 (volljährige Tochter) und D-2929/2022 (übrige Familienmit-
glieder) und bestätigte am 5. Juli 2022 den Eingang der Beschwerden.
G.
Im Verfahren D-2929/2022 wurde am 8. August 2022 das Original des
Strafurteils gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2021 eingereicht.
Im Verfahren D-2928/2022 wurde gleichzeitig ein weiteres fremdsprachi-
ges Dokument (Original) eingereicht und die Nachreichung einer Überset-
zung in Aussicht gestellt.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 vereinigte die Instruktionsrich-
terin die beiden Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass die Beschwer-
deführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen
und trat auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerden nicht ein. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum
24. August 2022 die angekündigte Übersetzung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 22. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden
Übersetzungen der am 8. August 2022 vorgelegten Dokumente zu den Ak-
ten. Demzufolge liege auch ein Strafurteil gegen E._______ vom (…) 2021
vor.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zu den Beschwerden ein.
K.
Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 11. November 2022 an
seinen Verfügungen fest.
L.
Die Beschwerdeführenden replizierten (innert erstreckter Frist) mit Eingabe
vom 12. Dezember 2022, unter Beilage einer weiteren Übersetzung des
Urteils gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2021.
M.
Am (…) brachte E._______ das Kind F._______ zur Welt.
Am 20. Januar 2026 bewilligte das SEM E._______ und ihrem Kind einen
Wechsel in den Wohnsitzkanton des Kindsvaters und wies sie für die Dauer
ihres Asylverfahrens daher neu diesem Kanton (N._______) zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Das am (…) geborene Kind F._______ wird in das Verfahren seiner
Mutter E._______ einbezogen.
2.
Nachdem die Beschwerdeverfahren D-2928/2022 und D-2929/2022 auf-
grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit Zwi-
schenverfügung vom 9. August 2022 vereinigt wurden, ergeht vorliegend
ein einziger Entscheid, der für beide genannten Verfahren gilt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung betreffend den Be-
schwerdeführer, die Beschwerdeführerin sowie die Kinder C._______ und
D._______ im Wesentlichen an, die mit allgemeinen Ausführungen und
Beispielen zu Untaten der PKK begründete subjektive Furcht vor Nachtei-
len seitens der PKK vermöge nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG zu führen. Es würden in objektiver Hinsicht
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete, aktuelle Bedrohung
durch die PKK vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass niemand von ihnen
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ernsthafte Nachteile seitens der PKK erlitten habe und sie nie politisch aktiv
gewesen seien, sei ein anhaltendes und starkes Interesse der PKK an
ihnen äusserst unwahrscheinlich. Ihre Furcht, von der PKK getötet zu wer-
den, beruhe auf Mutmassungen, ohne objektive Hinweise. Der eine Streit
des Beschwerdeführers mit einigen PKK-Anhängern vermöge nicht zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung zu führen, zumal ihm dabei nichts zugestossen sei, der Onkel die
PKK-Kämpfer überzeugt habe, dass er nichts mit dem Angriff der türki-
schen Streitkräfte zu tun gehabt habe, und dem Onkel seither nichts zuge-
stossen sei. Der geplante Umzug nach L._______ zeige, dass ihre Be-
fürchtungen zunächst keinen Grund zur Ausreise dargestellt hätten. Es
handle sich zudem um eine Furcht vor lokal beschränkter Verfolgung, wel-
cher sich die Beschwerdeführenden, wenn nötig, durch den Wegzug in ei-
nen anderen Landesteil – wie L._______ – entziehen könnten. Ein Umzug
innerhalb der ARK sei ihnen als gebildeter und finanziell gut gestellter Fa-
milie auch zumutbar. Personen mit innerstaatlicher Schutzalternative seien
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Die geltend gemachte staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers und
E._______ mittels Haftbefehls wegen des Vorwurfs von Spitzeltätigkeiten
für die PKK sei nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Von dem für die Ausreise
ausschlaggebenden Haftbefehl habe der Beschwerdeführer nur knapp und
oberflächlich berichtet. Die Ausführungen zur Warnung durch einen
Asayesch und zum umgehenden Entschluss zur Ausreise seien gehaltlos
geblieben und würden jegliche Anzeichen von persönlicher Betroffenheit
oder eigenen Gedanken vermissen lassen. Stattdessen habe er generelle
Informationen über die allgemeine Lage in Kurdistan angeführt. Dies sei
umso erstaunlicher, als die staatliche Verfolgungsmassnahme gänzlich un-
erwartet und für die ganze Familie wegweisend gewesen sei. Ebenso er-
staune das geringe Interesse am Inhalt des Haftbefehls. Die Erklärung, es
sei keine Priorität gewesen, das Dokument zu beschaffen, vermöge nicht
zu überzeugen. Nachdem der Haftbefehl für die Ausreise und die Asylge-
suchstellung ausschlaggebend gewesen sei, sei das fehlende Interesse
daran nicht nachvollziehbar. Das vom Beschwerdeführer geschätzte Aus-
stellungsdatum habe sich als nicht korrekt erwiesen. Zur Funktion des
Freundes, welcher ihn gewarnt habe, und zur Frage, wie es diesem gelun-
gen sei, von dem Haftbefehl ein Foto zu besorgen, habe er kaum gehalt-
volle Angaben machen können. Es falle auf, wie er immer wieder auf die
allgemeine Lage in Kurdistan und irgendwelche Vorfälle zu sprechen ge-
kommen sei, anstatt von sich persönlich zu berichten. Insgesamt würden
die Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck erwecken, dass er
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allgemein bekannte Tatsachen – vor deren Hintergrund sich ein Szenario
in der geschilderten Weise ungefähr so abspielen könnte – dafür verwen-
den würde, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht erlebt
habe. Daran vermöge die pauschale Parteiaussage der Nachbarin, der
Asayesch habe einmal nach ihm gefragt, nichts zu ändern, zumal der
Grund für die Anfrage unklar bleibe. Der Fotografie des Haftbefehls komme
keine relevante Beweiskraft zu. Zudem seien Dokumente leicht käuflich er-
werbbar und mangels Sicherheitsmerkmalen auch fälschbar. Aufgrund
mangelhafter Qualität und fehlender Sicherheitsmerkmale sei eine einge-
hendere Echtheitsprüfung des Haftbefehls nicht möglich, jedoch aufgrund
der diesbezüglich unglaubhaften Aussagen auch nicht notwendig. Auffällig
sei, dass das Dokument an zwei Personen gerichtet sei, obwohl anzuneh-
men sei, dass separate Anklagen geführt würden. Auch erscheine es un-
wahrscheinlich, dass ein zwecks Zuführung an das Gericht ausgestellter
Haftbefehl Verwandten ausgehändigt würde, würde dies der gesuchten
Person doch ermöglichen, sich den Behörden zu entziehen. Die Akten des
in der Schweiz lebenden Bruders der Beschwerdeführerin vermöchten
nichts an der Einschätzung zu ändern, zumal die Vorbringen nicht zusam-
menhängen würden, und keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund dieses
Verwandten geltend gemacht würden.
4.1.2 In der Verfügung betreffend E._______ führte das SEM im Wesentli-
chen an, das Vorbringen, von PKK-Angehörigen entführt und einige Tage
festgehalten worden zu sein, vermöge den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Es würden in ob-
jektiver Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine aktuelle Be-
drohung von E._______ durch die PKK vorliegen. Vor dem Hintergrund,
dass sie vor der Entführung keine Probleme mit der PKK gehabt habe und
nie politisch aktiv gewesen sei, sei ein anhaltendes und starkes Interesse
der PKK an ihr äusserst unwahrscheinlich. Der geplante Umzug nach
L._______ zeige, dass sie in der PKK zunächst keinen Grund für eine Aus-
reise gesehen habe. Ausserdem handle es sich um eine Furcht vor lokal
beschränkter Verfolgung, welcher sie sich, wenn nötig, durch den Wegzug
in einen anderen Landesteil entziehen könnte. Ein Umzug innerhalb der
ARK sei ihr als junger, gut ausgebildeter Frau mit finanzieller Sicherheit,
die auch schon in H._______ gewohnt habe, zumutbar. Aufgrund der feh-
lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf
die Glaubhaftigkeit der besagten Vorbringen einzugehen. Eine solche Prü-
fung werde aber vorbehalten, zumal es bei den wesentlichen Punkten wie
den Tagen in der Höhle und der Flucht an einer persönlichen, erlebnisna-
hen Erzählung fehle. Nachdem sie keine weiteren Verbindungen mit der
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PKK gehabt habe, nicht politisch aktiv gewesen sei und ansonsten mit nie-
mandem Schwierigkeiten gehabt habe, bestehe kein Anlass zur Annahme,
dass sie deshalb im Heimatland als missliebige Person betrachtet würde
oder ihr daraus ernsthafte Nachteile erwachsen könnten.
Die geltend gemachte staatliche Verfolgung mittels Haftbefehls wegen des
Vorwurfs von Spitzeltätigkeiten für die PKK sei nicht glaubhaft (Art. 7
AsylG). Von E._______ dürfe ein ausführlicher und erlebnisbasierter Be-
richt erwartet werden. Über die für die Ausreise ausschlaggebende staatli-
che Verfolgung habe sie aber nur knapp und oberflächlich, ohne Anzeichen
von persönlicher Betroffenheit berichtet. Dies erstaune, zumal die staatli-
che Verfolgung gänzlich unerwartet und für die ganze Familie wegweisend
gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie ständig auf ihren Vater
verwiesen habe, der mehr wisse, wohingegen sie keine Details kenne.
Nachdem sie persönlich in den vorangegangenen Behördengang involviert
gewesen sei und der Haftbefehl sie direkt betreffe, wäre davon auszuge-
hen, dass sie ein Interesse an den Einzelheiten hätte. Selbst nach Einrei-
chung des Haftbefehls seien ihre Angaben dazu vage geblieben und teils
falsch gewesen. Insgesamt würden ihre Ausführungen den Eindruck erwe-
cken, dass sie allgemein bekannte Tatsachen – vor deren Hintergrund sich
ein Szenario in der geschilderten Weise ungefähr so abspielen könnte –
dafür verwenden würde, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die
sie nicht erlebt habe. Daran vermöge die pauschale Parteiaussage der
Nachbarin, dass der Asayesch einmal nach ihr gefragt habe, nichts zu än-
dern, zumal der Grund für die Anfrage unklar bleibe. Der Fotografie des
Haftbefehls komme keine relevante Beweiskraft zu.
4.1.3 In der Beschwerde des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und
den Kindern C._______ und D._______ wird im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe die Begegnung mit PKK-Anhängern
ausführlich geschildert und es sei allgemein bekannt, dass die PKK gegen-
über Personen, die sich ihr widersetzen würden, Gewalt anwenden würde.
Die Verfolgung durch die irakischen Sicherheitsbehörden wegen des Vor-
wurfs der Spitzeltätigkeit für die PKK stehe in engem Zusammenhang mit
seinem Streit mit PKK-Angehörigen und der Entführung von E._______.
Die Annahme des SEM, dass sich das Problem durch einen Umzug lösen
würde, sei daher falsch. Anders als die PKK habe der Asayesch im ganzen
Land Kontrollstellen und könnte sie ohne Weiteres ausfindig machen. Bei
einer Rückkehr hätten sie Racheaktionen der PKK zu befürchten, und der
Beschwerdeführer und E._______ drohe eine Festnahme durch den
Asayesch. Gegen den Beschwerdeführer liege mittlerweile ein Strafurteil
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vom (…) 2021 vor, laut welchem er wegen des Vorwurfs, als Spitzel für die
PKK gearbeitet zu haben, zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt wor-
den sei. Dass er den Haftbefehl weniger detailliert geschildert habe als die
Vorfälle mit der PKK, sei verständlich. Die Entführung der Tochter
E._______ sei eine prägende Erfahrung gewesen, wohingegen der Haft-
befehl nicht wirklich ein Ereignis gewesen sei, zumal er diesen nie persön-
lich erhalten habe. Als er von der Existenz des Haftbefehls erfahren habe,
habe er umgehend die Flucht geplant, und während der Flucht andere
Probleme gehabt, als sich um den Haftbefehl zu kümmern. Es werde nicht
bestritten, dass im Irak Dokumente käuflich erworben werden könnten.
Dies befreie die Vorinstanz aber nicht davon, Beweismittel im Lichte ihrer
Ausführungen zu würdigen. Die Polizei habe die Entführung von
E._______ durch die PKK nicht geglaubt und der Asayesch sei in der Folge
davon ausgegangen, dass er und E._______ als Spitzel für die PKK arbei-
ten würden. Das in Kopie vorgelegte Strafurteil würde die Aussagen bestä-
tigen. Das Original werde bei Erhalt nachgereicht.
4.1.4 E._______ machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie
habe ausführlich von der Entführung durch die PKK und der Flucht berich-
tet. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK gegen Personen, die sich ihr
widersetzen würden, Gewalt anwenden würde. Die Entführung sei der Aus-
löser für die Verfolgung durch den Asayesch gewesen. Bei einer Rückkehr
drohe ihr seitens des Asayesch die Festnahme und seitens der PKK eine
erneute Entführung oder gar der Tod. Gegen ihren Vater liege mittlerweile
ein Urteil vor, und es sei nicht auszuschliessen, dass auch sie mit einer
Verurteilung zu rechnen habe. Die Entführung durch die PKK sei für sie
einschneidend gewesen, es sei daher verständlich, dass ihre diesbezügli-
chen Aussagen detaillierter ausgefallen seien als jene zum Haftbefehl, den
sie nie persönlich erhalten habe. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt, dass
sie von der PKK entführt worden sei. Das gegen ihren Vater ergangene
Urteil untermauere ihre Aussagen.
4.2 Das SEM vertrat in den Vernehmlassungen die Ansicht, dass bezüglich
der Furcht vor Verfolgung durch die PKK von den Beschwerdeführenden
keine neuen Argumente vorgebracht würden. Hinsichtlich der Verfolgung
durch den Asayesch sei der markante Abfall der Aussagequalität allein mit
dem Argument, die Entführung von E._______ sei ein prägenderes Erleb-
nis gewesen, nicht erklärbar, zumal die staatliche Verfolgung für die Aus-
reise ausschlaggebend gewesen sei, womit ihr einschneidender Charakter
zuzuschreiben sei. In den Beschwerden sei nur von einem Strafurteil ge-
gen den Beschwerdeführer die Rede, dann sei jedoch – unkommentiert –
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auch eines betreffend E._______ eingereicht worden. Es werde nicht er-
klärt, wie sie von den Strafurteilen erfahren hätten, wie sie an diese gelangt
seien und weshalb diese erst jetzt eingereicht worden seien. Bei der Über-
setzung hätten sich drei Fehler eingeschlichen: Die Urteile seien vom Straf-
gericht und nicht vom Untersuchungsgericht erlassen worden, das Logo
sei dasjenige des (…) und nicht des (…) und es werde auf Art. 156, nicht
Art. 165 verwiesen. Der in den Urteilen referenzierte Art. 459 Abs. 1 StGB
beziehe sich auf Scheckbetrug; ein Zusammenhang zu den Vorwürfen der
Zusammenarbeit mit der PKK sei nicht ersichtlich. Ausserdem falle auf,
dass das Gericht nur aus einem Richter bestanden habe und das Urteil nur
von einem Richter unterschrieben worden sei. Ein einzelrichterliches Urteil
bei einem Verbrechen und einem Strafmass von (…) Jahren überrasche.
Laut Art. 20 des irakischen Justizorganisationsgesetzes würden Strafge-
richte aus drei Richtern gebildet. Ausserdem gehe das Originalurteil in die
Gerichtsakten und die Verurteilten respektive deren Anwälte würden nur
eine Kopie erhalten. Es sei somit nicht ersichtlich, wie die Beschwerdefüh-
renden an die Originale gelangt sein sollten. Auf dem Haftbefehl seien die
normalerweise auf einem solchen Dokument eingetragenen Angaben nicht
vorhanden; Details der Identitätskarten, eine physische Beschreibung der
zu verhaftenden Personen, deren Wohnort und der Beruf von E._______
würden fehlen. Ausserdem werde Angehörigen keine Kopie eines Haftbe-
fehls ausgehändigt.
4.3 Die Beschwerdeführenden brachten in der Replik im Wesentlichen vor,
es sei angesichts der vom SEM aufgezeigten Übersetzungsfehler eine
neue Übersetzung angefertigt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers
habe einen Anwalt engagiert, welcher mit dem Gericht in Kontakt getreten
sei, um an die Dokumente zu gelangen. Dieser habe sich dafür eingesetzt,
die Originale zu erhalten, da Kopien geringere Beweiskraft hätten. Weitere
Erläuterungen zur Vorgehensweise des Anwalts seien nicht möglich, da zu
diesem kein Kontakt habe hergestellt werden können.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete
Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Erstrecken sich
Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Fami-
lienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrecht-
lich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die
Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde-
führenden mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden jüngeren Kinder haben vor
der am (…). August 2020 erfolgten Ausreise aus dem Heimatland keine
Nachteile seitens der PKK erlitten und der vom Beschwerdeführer darge-
legte Wortwechsel mit drei PKK-Anhängern bei einem zufälligen
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Aufeinandertreffen in der Nähe des Dorfes K._______ im Juli 2020 weist –
unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – keine flüchtlingsrechtlich
relevante Intensität auf. Die einmalige Nachfrage nach ihm und seinem
Onkel im Dorf nach einem türkischen Militärschlag in den umliegenden Ber-
gen lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seitens der
PKK Vergeltungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses gedroht hätten,
zumal der Onkel die PKK-Anhänger davon überzeugt habe, dass sie nichts
mit dem besagten Angriff der türkischen Streitkräfte zu tun gehabt hätten,
und dem weiterhin im Dorf lebenden Onkel seither nie etwas passiert sei.
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits wenige Tage später
wieder mit seinen Angehörigen nach K._______ begab, lässt denn auch
nicht darauf schliessen, dass er befürchtet hätte, von der PKK verfolgt zu
werden. Hinsichtlich der von E._______ geltend gemachten Entführung
durch PKK-Anhänger ist – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen – darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls
nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen,
sondern Schutz vor künftiger Verfolgung bezweckt (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4). Dass der Wortwechsel des Beschwerdeführers mit einigen PKK-
Anhängern der Anlass für die Entführung von E._______ gewesen sei, ist
eine reine Vermutung der Beschwerdeführenden. Der Schilderung von
E._______ lässt sich solches nicht entnehmen, gab sie doch an, erst nach
der Flucht aus der Höhle durch ihren Vater von dem Streit erfahren zu ha-
ben. Die PKK-Anhänger, welche sie festgehalten hätten, hätten nichts von
einem Streit mit ihrem Vater erwähnt, sondern sie zum Beitritt zur PKK
überreden wollen. Der Einfluss der PKK erstreckte sich zudem damals wie
heute nicht über das gesamte Gebiet der ARK und das SEM hat in diesem
Zusammenhang zutreffend auf das Bestehen einer für die Beschwerdefüh-
renden zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative durch Wohnsitz-
nahme in einem anderen Teil der ARK geschlossen. Für die Annahme,
dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt, mehr als sechs
Jahre nach der Ausreise, gezielte Vergeltungsmassnahmen asylrelevanten
Ausmasses seitens der PKK drohen würden, liegen keine konkreten An-
haltspunkte vor, umso weniger, als die PKK-Milizen im Nordirak im Sommer
2025 begonnen haben, dem Aufruf von Abdullah Öcalan folgend ihre Waf-
fen niederzulegen. Im Übrigen werden die nordirakischen Behörden hin-
sichtlich Behelligungen durch PKK-Anhänger grundsätzlich als schutzfähig
und schutzwillig erachtet (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom
19. März 2024 E. 9 und etwa Urteil E-1006/2026 vom 20. März 2026 S. 7).
Nachdem nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer und
E._______ von behördlicher Seite verfolgt werden (vgl. hierzu die nachfol-
genden Ausführungen), kann nicht geschlossen werden, dass es den
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Beschwerdeführenden unzumutbar wäre, bei den nordirakischen Behör-
den bei Bedarf um Schutz vor Behelligungen durch PKK-Anhänger zu er-
suchen.
An der geltend gemachten behördlichen Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers und von E._______ wegen des Vorwurfs, für die PKK als Spitzel tätig
gewesen zu sein, hat das SEM zu Recht erhebliche Zweifel geäussert. Die
diesbezüglichen Schilderungen vermögen in der Tat den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist kaum
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und E._______ – gänzlich un-
bescholtene, gut situierte Bürger ohne jeglichen politischen Hintergrund –
allein aufgrund der eigenen Meldung bei den Behörden, E._______ sei Op-
fer einer Entführung durch PKK-Anhänger geworden, ihrerseits einer Tä-
tigkeit für die PKK verdächtigt würden. Die vagen Mutmassungen, wonach
der Beschwerdeführer und E._______ den Eindruck gehabt hätten, dass
der Polizeibeamte von der Schilderung von E._______, wie ihr die Flucht
vor den Entführern gelungen sei, nicht überzeugt gewesen sei, wobei ihr
Eindruck täuschen könne, vermögen das angebliche behördliche Vorge-
hen gegen den Beschwerdeführer und E._______ nicht plausibel zu ma-
chen. Bezeichnenderweise waren ihre Ausführungen zu dem Haftbefehl,
welcher gegen den Beschwerdeführer und E._______ erlassen und dem
Bruder des Beschwerdeführers im Original ausgehändigt, von diesem
dann aber nicht mehr gefunden worden sei, gänzlich oberflächlich, vage
und teils falsch. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in
der Lage war, das Ausstellungsdatum ([…] 2020 [d. h. vor der Ausreise am
[…]. August 2020]) auch nur annähernd richtig zu benennen oder zumin-
dest in Relation zur Ausreise korrekt einzuordnen (seine Schätzung: Ende
September 2020 [d. h. lange nach der Ausreise]). Mit der vorgelegten Ko-
pie einer Fotografie des Haftbefehls des Untersuchungsgerichts
G._______ vom (…) 2020 vermögen die Beschwerdeführenden die gel-
tend gemachte behördliche Verfolgung nicht zu belegen. Wie das SEM auf-
gezeigt hat, weist dieses Dokument diverse Auffälligkeiten auf (u. a. feh-
lende Angaben zur Identifikation der festzunehmenden Personen, ein Haft-
befehl für zwei beschuldigte Personen). Zudem handelt es sich dem Inhalt
zufolge um ein behördeninternes Dokument, welches der angeschuldigten
Person allenfalls bei einer Anhaltung vorgewiesen, nicht aber ausgehän-
digt, geschweige denn – wie angegeben – einer Drittperson übergeben
werden dürfte, zumal die gesuchte Person durch ein solches Vorgehen vor-
gewarnt und damit der Zweck (Festnahme) vereitelt würde. Der angege-
bene Übermittlungsweg (Erhalt einer Fotografie einer Kopie des Haftbe-
fehls durch einen befreundeten Asayesch) ist nicht belegt. Das betreffende
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Dokument vermag keine Beweiskraft zu entfalten. Den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Urteilen, laut denen der Beschwerdeführer und
E._______ vom Strafgericht H._______ am (…) 2021 zu Freiheitsstrafen
von jeweils (…) Jahren verurteilt worden seien, kann ebenfalls keine rele-
vante Beweiskraft beigemessen werden. Wie das SEM in den Vernehm-
lassungen vom 11. November 2022 aufgezeigt hat, sind auch bei diesen
Dokumenten erhebliche Ungereimtheiten augenfällig (u. a. fehlender Zu-
sammenhang zwischen referenziertem Gesetzesartikel [Scheckbetrug]
und Vorwurf [Zusammenarbeit mit PKK], nicht gesetzeskonforme Gerichts-
besetzung, keine Aushändigung von Originalen an Verurteilte oder deren
Anwälte). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu diesen Beweis-
mitteln vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Weder gaben sie an,
wann und wie sie von den Urteilen erfahren hätten, noch reichten sie Un-
terlagen ein, aus welchen sich Rückschlüsse auf den Übermittlungsweg
und die Entgegennahme der Dokumente ergeben würden. In den Be-
schwerdeschriften vom 4. Juli 2022 machten sie zudem geltend, einzig ge-
gen den Beschwerdeführer sei ein Strafurteil ergangen, reichten dann aber
am 8. August 2022 auch ein solches gegen E._______ ein, ohne sich dazu
zu äussern, wie sie von diesem erfahren hätten, respektive warum sie von
diesem ebenfalls bereits am (…) 2021 entstandenen Dokument im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung noch keine Kenntnis gehabt hätten, ist
doch anzunehmen, dass die Beschaffung gleichzeitig erfolgte. Es gilt zu-
dem anzumerken, dass selbst formell echten amtlichen Dokumenten nur
dann eine relevante Beweiskraft beizumessen wäre, wenn diese im Kon-
text eines insgesamt schlüssigen und gesamthaft glaubhaft gemachten
Sachverhaltsvortrags eingereicht werden, was vorliegend eindeutig nicht
der Fall ist. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer und
E._______ seitens der irakischen respektive kurdischen Behörden im
Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würden.
6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungs-
weise (Reflex-)Verfolgungsgefahr seitens der PKK oder der heimatlichen
Behörden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Be-
schwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM
hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung namentlich dann
nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Migrationsbehörde zuständig
ist, über den tatsächlichen Anspruch zu befinden (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4). Mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Migrations-
behörden ist im Asylverfahren daher vorfrageweise zu prüfen, ob eine asyl-
suchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grund-
sätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen
kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 10).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die Kinder C._______
und D._______ verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.2.2 E._______ verfügt im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nachdem dem
Gericht bekannt ist, dass sie am (…) das Kind F._______ zur Welt gebracht
hat und ein Ehevorbereitungsverfahren mit dem Kindsvater eingeleitet
wurde, ist vorliegend vorfrageweise zu prüfen, ob bei ihr und ihrem Kind
ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht (vgl. vorstehende Ausführungen unter E. 7.1).
Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als An-
spruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Recht-
sprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt
auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Famili-
enlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst,
wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor-
liegt, wobei es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine
hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln muss. Letzteres ist
der Fall, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die
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Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthalts-
bewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8
Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene
zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1;
139 I 330 E. 2.1; je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegwei-
sung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch ge-
stützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird und die betroffene Person
an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig
ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
Der Verlobte von E._______ und Vater von F._______ (O._______ [N {…}])
ist (…) Staatsbürger. Er stellte hierzulande im Jahr (…) ein Asylgesuch.
Dieses wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug angeordnet. Im (…) 2025 wurde ihm wiedererwägungsweise
wegen dannzumaliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme gewährt. Im (…) 2025 wurde ihm im Rahmen einer Här-
tefallregelung eine ausländerrechtliche Jahresaufenthaltsbewilligung ge-
mäss Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) erteilt. Seine Aufenthaltsbewilligung
beruht damit nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch (wie bspw. einem
gutgeheissenen Asylgesuch) und vermag folglich nicht zur Bejahung eines
grundsätzlichen Anspruchs von E._______ und F._______ auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu führen. Die vom
SEM verfügte Wegweisung ist daher zu bestätigen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
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8.2.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der El-
tern und der minderjährigen Kinder aus, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. In der ARK herrsche keine Situation all-
gemeiner Gewalt und die dortige Sicherheitslage sei relativ stabil. Als gut
ausgebildeter und gut situierter Familie mit eigenem Haus in G._______
und zahlreichen Verwandten sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten,
im Heimatstaat wieder Fuss zu fassen. Bezüglich der geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: […] [behandelt mittels
Operation vom {…} 2021]; Beschwerdeführerin: […] [behandelt]; Tochter
D._______: […]) sei davon auszugehen, dass diese bei Bedarf im Heimat-
staat (weiter-)behandelt werden könnten. In der ARK sei grundsätzlich eine
hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet.
Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten würden. Auch das Wohl der minderjährigen
Kinder stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
8.2.2 In Bezug auf E._______ hielt das SEM fest, der Wegweisungsvollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich. Als junger, gut ausgebildeter Frau aus
finanziell gut situierter Familie sei es ihr zuzumuten, in ihrem Heimatstaat
wieder Fuss zu fassen, ihre Ausbildung fortzuführen oder sich um eine Ar-
beitsstelle zu bemühen. Sie werde mit ihren Angehörigen dorthin zurück-
kehren können, wo sie über ein breites Beziehungsnetz verfüge. Die ge-
sundheitlichen Probleme ([…] [behandelt], Schlafprobleme, psychische
Belastung) könnten bei Bedarf im Heimatstaat (weiter-)behandelt werden.
8.2.3 Den vorinstanzlichen Ausführungen wird weder in der Beschwerde
noch in der Replik etwas entgegengehalten.
8.3
8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.4.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung von E._______ stellt keinen unzulässi-
gen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar.
Die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt nicht zwingend
die ihre Anwesenheit in der Schweiz voraus (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstands-
verordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ist ihr zuzu-
muten, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhän-
genden migrationsrechtlichen Verfahrens für sich und ihr Kind im Ausland
abzuwarten (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2133/2024 vom 11. September
2024 E. 8.5).
8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist somit so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits-
prüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allge-
meiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko-
nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeich-
nen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zur Grundversor-
gung (wie Strom, Wasser, Bildung, medizinische Versorgung) auszugehen.
Der Vollzug der Wegweisung ist daher namentlich für alleinstehende und
gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt
haben, in der Regel zumutbar. Unter anderem bei Familien mit Kindern ist
zusätzlich zu prüfen, ob begünstigende Faktoren (wie bisherige berufliche
Einbindung, gute Ausbildung, stabiles Beziehungsnetz) die Wiedereinglie-
derung und wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen (vgl. die aus-
führliche Analyse im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März
2024 E. 14 sowie, statt vieler, etwa Urteile des BVGer Urteil E-3634/2026
vom 13. Juli 2026 E. 10.3.2 und D-6920/25 vom 22. Mai 2026 E. 9.3.2).
8.5.2 Bei den Beschwerdeführenden sind Faktoren vorhanden, welche die
Wiedereingliederung im Heimatland begünstigen. Sie werden als Familie
gemeinsam in die ARK zurückkehren und sich bei der Wiedereingliederung
gegenseitig unterstützen können. Ihren Angaben zufolge haben sie bis zur
Ausreise immer in der ARK gelebt, wo sie über Wohneigentum und ein
breites Beziehungsnetz verfügen. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit
vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Arbeitserfah-
rung und ist Teilhaber einer Firma. C._______ ist mittlerweile volljährig und
kann eine gute Schulbildung vorweisen, so dass von ihm erwartet werden
darf, sich künftig um eine Arbeitsstelle zu bemühen. E._______ verfügt
ebenfalls über eine hervorragende Ausbildung und auch wenn die Stellen-
suche für sie als Mutter eines Kleinkindes nicht einfach sein dürfte, darf
doch davon ausgegangen werden, dass sie bei der Alltagsbewältigung auf
die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen kann. Hinsichtlich der im vo-
rinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Be-
schwerdeführer: […] [behandelt mittels Operation vom {…} 2021]; Be-
schwerdeführerin: […] [behandelt]; Tochter D._______: […]; E._______:
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[…] [behandelt], […]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen
Gründen nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige me-
dizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht
und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizini-
schen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen.
Zudem ist eine (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden
bei Bedarf auch in der ARK möglich (vgl. (vgl. Referenzurteil, a.a.O.,
E. 14.8.5 und E. 14.9). Des Weiteren hat das SEM auch auf die Möglichkeit
medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]; vgl.
BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) nicht unzumutbar. Bei der (…)jährigen
D._______ ist die wesentliche Sozialisierung im Heimatland erfolgt und sie
kann mit ihren Eltern und Geschwistern – den primären Bezugspersonen
– dorthin zurückkehren, wo die Familie über ein breites verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz verfügt, und ihre Zukunftsaussichten als intakt zu er-
achten sind. F._______ ist noch ein Kleinkind und seine Mutter E._______
die engste Bezugsperson. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch
auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebens-
bedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom
7. März 2024 E. 8 m.w.H.).
Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerde-
führenden würden bei einer Rückkehr in die ARK aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzi-
elle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, wel-
che teils über gültige irakische Reisepässe verfügen, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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(weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 die unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und
nicht ersichtlich ist, dass sie in prozessualer Hinsicht nicht mehr bedürftig
wären, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand:
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