Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-3212/2025

D-3212/2025Entscheid vom 28.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin stellte am 24. Oktober 2023 zusammen mit ihrer Tochter ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Zuvor hatten sich beide nach dem Kriegsausbruch in Rumänien aufgehalten und dort bereits einen Schutzstatus erhalten. Das SEM verweigerte den Schutz in der Schweiz und ordnete die Wegweisung nach Rumänien an, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass vorübergehender Schutz nach dem Subsidiaritätsprinzip zu verweigern ist, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative besteht. Da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Rumänien einen dem Schutzstatus S gleichwertigen Schutz erhalten hatten und mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass Rumänien ihnen erneut Schutz gewähren wird, sind sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Verzicht auf den rumänischen Schutzstatus ändert daran nichts, weil eine Reaktivierung oder erneute Gewährung nach den einschlägigen EU-Regelungen möglich bleibt und die Wiedereinreise nach Rumänien mit gültigen ukrainischen Reisepässen rechtlich und tatsächlich möglich ist. Weder das Kindeswohl noch die geltend gemachten Schwierigkeiten in Rumänien begründen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Rumänien wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-3212/2025

Urteil vom 28. September 2026

Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Ukraine,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / (…).
D-3212/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrer Tochter am 24. Oktober
2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der
Schweiz.

Zur Begründung machte sie geltend, sie und ihre Tochter seien ukrainische
Staatsangehörige und seien zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (…) bis (…) hät-
ten sie sich in Rumänien aufgehalten, wo sie den Schutzstatus erhalten
hätten.

B.
Mit Schreiben vom 17. September 2024 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Ge-
suchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten
Wegweisungsvollzug nach Rumänien.

C.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 und 15. Oktober 2024 nahm die Be-
schwerdeführerin hierzu Stellung und führte insbesondere aus, dass sie in
Rumänien bei der Suche einer Unterkunft Schwierigkeiten gehabt habe.
Als Alleinerziehende habe sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ihre Tochter
in der Unterkunft zurücklassen müssen. Zudem habe ihre Tochter aufgrund
der grossen Distanz nicht zur Schule gehen können, was diese psychisch
belastet habe. Im Übrigen habe sie auf den rumänischen Schutzstatus in-
zwischen verzichtet.

Es wurden Kopien der ukrainischen Reisepässe, die ukrainische Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin, die ukrainische Geburtsurkunde der Tochter
sowie ein Schreiben der rumänischen Botschaft in C._______ vom (…) zu
den Akten gereicht.

D.
Mit Verfügung vom 3. April 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorüber-
gehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dem Kan-
ton D._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.

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Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden
Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstel-
lende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und
deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei na-
mentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Dritt-
staat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden
Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der
Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Dritt-
staat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden
Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch
voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe in Rumänien über einen Schutzstatus ver-
fügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land un-
freiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass
Rumänien ihr und ihrer Tochter in Anwendung der einschlägigen europäi-
schen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der
bestehenden Schutzalternative in Rumänien sei das Gesuch um Gewäh-
rung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Rumänien erweise sich – auch unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls – als zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin – unter Bei-
lage verschiedener ukrainischer Dokumente (die den Aufenthalt in der Uk-
raine vor dem 24. Februar 2022 bestätigen sollen), verschiedener Bestäti-
gungen über das Absolvieren von Französischkursen in der Schweiz, einer
Zusammenstellung der Hauptbeschwerden ukrainischer Flüchtlinge in Ru-
mänien, einer Fürsorgebestätigung sowie zweier Empfehlungsschreiben –
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinnge-
mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihrer
Tochter vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter
seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird die unent-
geltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands bean-
tragt.

F.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive mit Beschluss des Bundesrats vom 19. August 2026 erneut an-
gepasst (in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangs-
bestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemein-
verfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

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In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Per-
sonengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen
und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, min-
derjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022).

5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 ff. inkl. Beila-
gen).

Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfest-
stellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Über-
dies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch
ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Rumänien sowie die Si-
tuation in der Schweiz und die damit zusammenhängenden Vorbringen ein-
gegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 5 ff.). Die Beschwerde-
führerin kann aus dem Urteil D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 nichts zu
ihren Gunsten ableiten, zumal ihre individuelle Situation sowie die ihrer
Tochter in Bezug auf Rumänien ausreichend gewürdigt wurde. Im Übrigen
ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen des angerufenen Urteils
unvereinbar, ging es dort doch um die Schutzalternative eines alleinste-
henden Mannes in Italien, die vom Gericht bestätigt wurde.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Angesichts der Beachtung des Subsidiaritäts-
prinzips wurden die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen

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Schutzalternative in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat im Koordinationsent-
scheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt festgelegt: Die gesuch-
stellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise
in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S
gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorüberge-
hendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit
bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz ge-
währt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können,
dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernah-
mezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt –, das Vorlie-
gen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie
E. 6.3).

5.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind ukrainische Staatsange-
hörige; sie haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt, was die
eingereichten ukrainischen Dokumente zusätzlich belegen. Sie gehören
damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung
an. Sie hielten sich jedoch hiernach in Rumänien auf und erhielten dort
einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine, was im Übrigen auch
das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte und in der Beschwerde er-
wähnte Schreiben der rumänischen Botschaft bestätigt. Dieser EU-Schutz-
titel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen
EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle ei-
nes Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung
einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme
dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom
4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von
Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verlie-
hen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erach-
tet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit
besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.

5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auf ihren Schutzsta-
tus in Rumänien verzichtet. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell
immer noch über einen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine
darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Ru-
mänien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor

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verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorüberge-
henden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwi-
schenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt ak-
tuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des
Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbe-
schluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Rumänien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren
oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundge-
danken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden
Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel
ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zu-
ständig sein soll und – vergleichbar mit Dublin-Verfahren – mithin kein
Wahlrecht des schutzgewährenden Staates besteht (vgl. Erwägungsgrund
Ziff. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grund-
satzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit
hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut
vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Auf-
enthaltstitel ausstellen wird.

5.5 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (Gültigkeit Rei-
sepass Beschwerdeführerin: bis (…), Tochter: bis (…), vgl. SEM-Akten
18/21) kann die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter überdies
visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staa-
ten reisen. Somit können sie selbständig von der Schweiz nach Rumänien
zurückkehren beziehungsweise dort legal einreisen.

5.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK)
beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch
auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im
Rahmen der Gesamtwürdigung – namentlich bei der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 8.3) – zu berücksichtigen
ist.

5.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter in Rumänien über eine valable Schutzalternative
verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

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5.8 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes zu Recht ab.

6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführererin und ihre Tochter verfügen insbesondere we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der
Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-
verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK
sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausblei-
bender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der
Wegweisung nach Rumänien ist daher – ungeachtet der Beschwerdeaus-
führungen – zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
vermutungsweise zumutbar.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pau-
schale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung sub-
stanziiert widerlegen könnte. So haben – entgegen den in der Beschwerde
vorgebrachten Mutmassungen – Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz
erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie an-
gemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die
Beschwerdeführerin bei Bedarf in Rumänien einklagen. Es ist – auch unter
Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen zu den Problemen in Ru-
mänien sowie der Liste über die «Hauptbeschwerden ukrainischer Flücht-
linge in Rumänien» – folglich nicht davon auszugehen, dass sie und ihre
Tochter bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten
würden. Die lediglich behaupteten gesundheitlichen Belastungen (vgl. Be-
schwerde S. 4 Ziff. 5) sind weder belegt noch lassen diese auf eine medi-
zinische Notlage beziehungsweise auf krankheitsbedingte Wegweisungs-
vollzugshindernisse im Sinne der Rechtsprechung deuten. Was die angeb-
lichen Diskriminierungen anbelangt, steht es der Beschwerdeführerin
ebenfalls offen, sich bei Bedarf an die zuständigen rumänischen Behörden
zu wenden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die entspre-
chenden Belege (Französischkurse und Empfehlungsschreiben) vorbringt,
sich um eine Integration in die Schweiz zu bemühen, ist darauf hinzuwei-
sen, dass gemäss der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts eine all-
fällige Integration von Asyl- oder Schutzsuchenden in die Schweiz kein Kri-
terium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025
E. 8.4.4 f.). Die in der Schweiz besuchten Sprachkurse sowie die gezeigte
Eigeninitiative können der Beschwerdeführerin jedoch auch in Rumänien
dienen, wo sie bereits vor ihrer Ausreise bis zum Ablauf ihres Arbeitsver-
trages arbeitstätig war, um sich dort erneut (auch beruflich) zu integrieren
und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Schliesslich kann auch mit
dem Hinweis auf das Kindeswohl die obgenannte Vermutung nicht umge-
stossen werden. So führt die Beschwerdeführerin namentlich selbst aus,
dass ihre Tochter in Rumänien einzig aufgrund der Distanz zur Schule
diese nicht habe besuchen können. Dies zeigt auf, dass die Tochter dort

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durchaus Zugang zu Bildung hat und überdies bei regulärem Schulbesuch
auch nicht mehr auf ihre alleinerziehende Mutter zuhause warten müsste.
Es kann schliesslich aufgrund ihres noch jungen Alters und der erst knapp
dreijährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer fortge-
schrittenen Verwurzelung hierzulande gesprochen werden. Vielmehr ist
anzunehmen, dass sich auch die Tochter aufgrund der dargelegten Integ-
rationsfähigkeit (in der Schweiz, vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 7) auch in Ru-
mänien integrieren werden kann. Zudem wird die Tochter gemeinsam mit
der Mutter, ihrer nach wie vor engsten Bezugsperson, nach Rumänien zu-
rückkehren. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist zumutbar.

7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin (bis […]) und ihre Tochter (bis
[…]) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im Übrigen steht
die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunfts-
staat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der
Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl.
Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andern-
falls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt; der entspre-
chende Eventualantrag ist abzuweisen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Da die vorliegende Beschwerde jedoch zum massgeblichen Zeitpunkt nicht
als aussichtslos zu bezeichnen war, und die Beschwerdeführerin aufgrund
der Akte nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65

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Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.

9.2 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um amtliche Verbeiständung der bis anhin im Beschwerdeverfahren
nicht vertretenen Beschwerdeführerin erweisen sich als gegenstandslos,
da das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Direktentscheid abge-
schlossen ist.

Da die Beschwerdeführerin bisher nicht vertreten war, ist nicht davon aus-
zugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

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