Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-3339/2025

D-3339/2025Entscheid vom 05.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er habe bis zum Sturz der früheren Regierung als Offizier und Kommandant einer Spezialeinheit der afghanischen Nationalpolizei gegen Drogenhandel und Terrorismus gearbeitet und dabei eng mit internationalen Streitkräften kooperiert. Nach der Machtübernahme der Taliban sei sein Wohnhaus wiederholt durchsucht, seine Uniform und dienstbezogene Unterlagen seien beschlagnahmt und nach ihm sei gesucht worden; daraufhin sei er untergetaucht und aus Afghanistan geflohen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, gewährte aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner früheren Funktion und zu den Hausdurchsuchungen für glaubhaft und bestätigte, dass er als ehemaliger Befehlshaber einer mit NATO-Spezialeinheiten zusammenarbeitenden Polizeieinheit ein deutlich erhöhtes Risikoprofil aufweist. Es erwog, dass die wiederholten Durchsuchungen und die Beschlagnahmung seiner Uniform und Unterlagen seine Identifizierung durch die Taliban belegten und die Gefahr gezielter Verfolgung individuell konkretisierten. Dass ihm die Ausreise gelang und seine Familie bislang unbehelligt blieb, spreche nicht gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr, zumal sich die Angehörigen versteckt hielten und die Taliban landesweit die Macht ausübten. Die drohende Verfolgung knüpfe an politische und religiös-ideologische Motive im Sinne von Art. 3 AsylG an; eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen, soweit die Anerkennung als Flüchtling verlangt wurde, und dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Hinsichtlich der Asylgewährung wurde die Sache zur Prüfung eines allfälligen Asylausschlusses beziehungsweise einer Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-3339/2025

Urteil vom 5. Oktober 2026

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien A._______,
geboren am (…)
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. April 2025 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie – reiste am 7. November 2022 in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl.

B.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 11. November 2022, der Anhö-
rung vom 19. Februar 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 8. Juli
2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe vor
seiner Flucht zusammen mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und den vier
gemeinsamen Kindern in einem Haus in Kabul gewohnt, welches er im
Jahr 2019 gemeinsam mit einem im Dubai wohnhaften Bruder erworben
habe.

Nach seinem Schulabschluss habe er sich an der Polizei-Akademie in Ka-
bul zum Offizier der afghanischen Nationalpolizei (ANP) ausbilden lassen.
Ab dem Jahr 2011 habe er in einer Sondereinheit zur Bekämpfung des
Drogenhandels und Terrorismus gedient, die mit der afghanischen Nation-
alarmee (ANA), internationalen NATO-Truppen und insbesondere US-
amerikanischen Sondereinheiten zusammengearbeitet habe. Seine Ein-
heit habe den Namen «(…)» beziehungsweise «(…)» getragen; diese sei
dem Innenministerium der Afghanischen Islamischen Republik unterstellt
und von einer US-amerikanischen Militäreinheit geführt worden. Während
seiner Laufbahn habe er zahlreiche Ausbildungen internationaler Sicher-
heitskräfte absolviert und er sei in verschiedenen Spezialoperationen ein-
gesetzt worden. Im Rahmen seiner Einsätze habe er in verschiedenen Pro-
vinzen Afghanistans von den Taliban geführte Drogenproduktionsstätten
durchsucht und ausgehoben, Taliban verhaftet und der Justiz beziehungs-
weise dem US-amerikanischen Militär übergeben oder diese – bei Wider-
stand – eliminiert. Im Jahr 2014 habe er in einem Einsatz gegen die Taliban
zwei Finger durch den Einschlag eines Geschosses eines Raketenwerfers
verloren; 2015 sei er durch das Geschoss eines Scharfschützen an Nacken
und Hals schwer verletzt worden. Aufgrund seiner Arbeit hätten die Taliban
ihn schon damals im Fokus gehabt und töten wollen. Insgesamt habe er
zehn Jahre Dienst geleistet; zuletzt habe er den Rang eines Turan (Haupt-
mann, Captain) beziehungsweise Sarman (Leutnant, Lieutenant) bekleidet
und 200 Soldaten befehligt. An seinem letzten Arbeitstag – dem Tag des
Regierungssturzes am 15. August 2021 – habe er den Befehl erhalten, die
Waffen niederzulegen und sich zwecks Evakuierung durch die US-

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amerikanischen Streitkräfte zum Flughafen Kabul zu begeben. Die Taliban
hätten den Flughafen jedoch bereits kontrolliert und eine Ausreise auf dem
Luftweg sei nicht mehr möglich gewesen. Seine Mutter habe ihn damals
angerufen und ihm abgeraten, nachhause zu gehen, zumal die Taliban
Hausdurchsuchungen durchführen würden. Er sei deshalb in die Provinz
B._______ geflohen, wo er sich zwei Tage bei einem Verwandten und an-
schliessend bei einem Freund versteckt gehalten habe. Fünf Tage nach
dem Regierungssturz habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass ihr
Zuhause von den Taliban durchsucht worden sei. Dabei sei seine Familie
nach seinem Aufenthaltsort befragt und es seien sein Pass, seine Uniform,
persönliche Dokumente und sein privates Fahrzeug beschlagnahmt wor-
den. Innerhalb der nächsten zehn Tage sei das Haus seiner Familie dreimal
durchsucht worden; dabei sei jeweils sein Aufenthaltsort erfragt worden.
Ungefähr anderthalb Monate nach der Machtübernahme der Taliban sei
seiner Familie ein Drohbrief zugestellt worden, in welchem er – der Be-
schwerdeführer – bezichtigt worden sei, als Teil der Widerstandsbewegung
in der Provinz Panjshir gegen die Taliban zu kämpfen. Da der Drohbrief mit
offiziellen Siegeln versehen gewesen sei, habe er um das Wohlergehen
seiner Familie gefürchtet, weshalb er diese aufgefordert habe, ebenfalls
nach B._______ zu fliehen. Anschliessend habe er gemeinsam mit seiner
Familie den Entschluss gefasst, in den Iran zu reisen, um eine Arbeit zu
finden, zumal das Bankkartenzahlsystem in Afghanistan zusammengebro-
chen sei. In der Folge sei er nach Nimruz gereist, wo er mit einem Schlep-
per in Kontakt getreten sei. Dieser habe ihm aufgrund der ökonomischen
Situation angeraten, stattdessen in die Türkei zu fahren. Mit dem Gold-
schmuck der Familie habe er den Schlepper bezahlt und Afghanistan am
5. Oktober 2021 illegal verlassen. Zwar sei er beim Grenzübertritt kontrol-
liert worden; da er sich jedoch einen langen Bart habe wachsen lassen,
keine Dokumente auf sich getragen habe und ihm auch keine Fingerabdrü-
cke abgenommen worden seien, sei er bei der Ausreise nicht erkannt wor-
den. Seine Familie halte sich weiterhin in der Provinz B._______ versteckt,
weshalb sie von den Taliban bisher nicht behelligt worden sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Lauf des Asylverfahrens fol-
gende Beweismittel ein:

• eine Tazkira in Kopie;
• einen Ausweis der ANP in Kopie;
• einen Drohbrief datiert auf den 17. September 2021 in Kopie, einschliesslich
deutscher Übersetzung;

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• ein Zertifikat betreffend strafrechtliche Ermittlungen des US-Amerikanischen
Justizdepartements in Kopie;
• ein Zertifikat betreffend den «Train-the-Trainer»-Kurs eines Projekts der deut-
schen Polizei in Kopie;
• ein Zertifikat betreffend eine polizeiliche Spezialausbildung in Kopie;
• ein Zertifikat betreffend Betriebsführung und Planung, ausgestellt durch das
Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben des Sicherheitsbüros der Provinz C._______ da-
tiert auf den 5. November 2014 in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der Polizeiakademie in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben des Sicherheitsbüros datiert auf den 15. März
2018 in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben des Innenministeriums der Islamischen Republik
Afghanistans in Kopie;
• zwei Anerkennungsschreiben des unabhängigen Direktorats in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der US-amerikanischen Sondereinheit «Alpha
(…)» vom 22. Juni 2016 in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der US-amerikanischen Special Forces Operati-
onal Detachement Alpha (US SFODA) (…) in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der US SFODA (…) in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der US SFODA (…) datiert auf den 10. März 2018
in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der US SFODA (…) in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der US ODA (…) vom 22. November 2016 in Ko-
pie;
• ein Ausbildungszertifikat der Romanian Special Forces Operational Detache-
ment Alpha (ROU SOF ODA) (…) in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der ROU SOF ODA (…) in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der ROU SOF ODA (…) datiert auf den 8. März
2016 in Kopie;
• ein Anerkennungsschreiben der ROU SOF ODA (…) in Kopie;
• fünf Fotos aus sozialen Medien betreffend den Beschwerdeführer im Dienst;
• 28 Fotos des Beschwerdeführers im Dienst;
• Ausbildungsunterlagen des Innenministeriums der Islamischen Republik Af-
ghanistan;
• ein Zertifikat der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission in
Kopie;
• ein Foto des Beschwerdeführers in einem Spital;
• einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin,
vom 8. Februar 2024.

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C.
Mit Verfügung vom 25. November 2022 wies das SEM den Beschwerde-
führer dem Kanton E._______ zu.

D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2024 ordnete das SEM die Behandlung
des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren an.

E.
Mit Schreiben vom 5. März 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung
ihr Mandat nieder.

F.
Mit Schreiben vom 25. März 2024 beantwortete das SEM eine nicht in den
vorinstanzlichen Akten abgelegte Verfahrensstandanfrage des Beschwer-
deführers.

G.
Mit Schreiben vom 17. April 2024 zeigte die rubrizierte Rechtvertretung un-
ter Vorlage einer Vollmacht ihr Mandat an.

H.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 24. April 2024 erkundigte sich
der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Verfahrensstand.

I.
Mit Schreiben vom 29. April 2024 beantwortete das SEM die Verfahrens-
standanfrage vom 24. April 2024.

J.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 ersuchte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers das SEM um Zustellung des Protokolls der ergänzenden
Anhörung vom 8. Juli 2024.

K.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 teilte das SEM der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers mit, dass die beantragte Einsicht in das Anhörungspro-
tokoll vom 8. Juli 2024 nicht gewährt werden könne, zumal die Untersu-
chung zu den Asylvorbringen nicht abgeschlossen sei.

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L.
Mit Schreiben vom 4. November 2024 beantwortete das SEM eine unda-
tierte Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers.

M.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 beantwortete das SEM eine weitere
undatierte Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers.

N.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 26. Februar 2025 erkundigte
sich der Beschwerdeführer beim SEM erneut um den Stand des Verfah-
rens.

O.
In Beantwortung seines Akteneinsichtsgesuchs vom 17. April 2024 teilte
das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2025 mit, es
sei ihm entsprechende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.

P.
Mit Verfügung vom 4. April 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, ver-
fügte jedoch eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan.

Q.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2025 erhob der Be-
schwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivzif-
fern 1–3 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (vgl. Beschwerde Ziff. IV 1.) zu bewilligen
und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbei-
ständin zu gewähren.

R.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.

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S.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Be-
schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbei-
ständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

T.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2025 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und verwies auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung.

U.
Am 20. Juni 2025 überwies das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme.

V.
Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 16. April 2026 erkundigte sich
der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

W.
Mit Schreiben vom 28. April 2026 beantwortete die Instruktionsrichterin die
Verfahrensstandanfrage vom 16. April 2026.

X.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 überwies das SEM eine Kopie des heimat-
lichen Führerscheins des Beschwerdeführers einschliesslich einer deut-
schen Übersetzung an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und

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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das
Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führt das SEM an, zwar
verfüge der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstes in der Drogen-
und Terrorismusbekämpfung über ein erhöhtes Risikoprofil. Er habe jedoch
bis zur Ausreise keine Nachteile seitens der Taliban erlitten, zumal die Ver-
letzungen in den Jahren 2014 und 2015 keinen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen würden. Im Anschluss an
die Machtübernahme der Taliban habe er auf Befehl hin die Waffen nieder-
gelegt, womit er den Forderungen der Taliban grundsätzlich nachgekom-
men sei; dass es hierbei zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, habe
er hingegen nicht geltend gemacht. Auch sei es ihm möglich gewesen, trotz
einer Grenzkontrolle unbehelligt auszureisen, weshalb nicht von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen sei. In der Folge be-
stehe seitens der Taliban – trotz seines an sich erhöhten Risikoprofils –
kein ausgeprägtes Interesse an der Person des Beschwerdeführers. An
dieser Einschätzung vermöchten auch die vorgebrachten Hausdurchsu-
chungen nichts zu ändern, zumal diese flächendeckend – und damit nicht
gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet – durchgeführt worden
seien. Zwar erscheine es plausibel, dass die Taliban nach dem Fund der
Militäruniform und der Ausbildungszertifikate sein Haus erneut durchsucht
hätten, dies dürfte jedoch dem üblichen Vorgehen der Taliban entsprechen.
Ferner seien weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den Akten
Hinweise darauf zu entnehmen, dass seine Familienmitglieder behelligt
worden oder einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wären. Auch dies
spreche für ein geringes Verfolgungsinteresse seitens der Taliban. Mit Blick
auf den Drohbrief sei zudem festzustellen, dass ein solcher leicht käuflich
erwerbbar oder fälschbar sei, weshalb dieser für den Beleg einer asylrele-
vanten Verfolgung ungeeignet sei. Ausserdem erscheine nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb ihm darin – statt seines Dienstes in der Drogen- und Ter-
rorismusbekämpfung – eine Teilnahme am Widerstandskampf in Panjshir
zugeschrieben werde; überdies habe sich der Beschwerdeführer zu den
Umständen der Erlangung des Briefs widersprüchlich geäussert. Gegen
ein Verfolgungsinteresse spreche des Weiteren, dass weder seine Familie
in B._______ noch sein in der Provinz C._______ wohnhafter Bruder von
den Taliban aufgesucht und behelligt worden sei; die letzte Suche nach
dem Beschwerdeführer liege damit bereits drei Jahre zurück. Schliesslich

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habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, über einen risiko-
schärfenden familiären Hintergrund zu verfügen. Im Gegegnteil seien – mit
Ausnahme eines Onkels – viele seiner Verwandten Taliban-Sympathisan-
ten, die inzwischen wichtige Funktionen innehätten. Es sei deswegen da-
von auszugehen, dass diese – würde ein relevanten Verfolgungsinteresse
bestehen – die Familienangehörigen des Beschwerdeführers hätten aus-
findig machen können. Nach dem Gesagten sei daher festzustellen, dass
betreffend den Beschwerdeführer keine risikoschärfenden Umstände vor-
lägen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr
nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
wäre.

4.2 In der Beschwerde wird erwidert, die Argumentation der Vorinstanz sei
spekulativ. Anlässlich der Auflösung der Sicherheitskräfte der Islamischen
Republik sei es zu keinem persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers
mit den Taliban gekommen, weshalb auch keine unmittelbaren Verfol-
gungsmassnahmen hätten stattfinden können. Der Umstand, dass er un-
behelligt habe ausreisen könne, sei in erster Linie auf den tiefen Organisa-
tionsgrad der Grenzkontrollen zurückzuführen, und nicht, weil er die Waf-
fen gestreckt habe. An der Grenze seien ihm keine Fingerabdrücke abge-
nommen und er sei aufgrund seines Bartes nicht erkannt worden. Die wie-
derholten Hausdurchsuchungen und der erhaltene Drohbrief verdeutlich-
ten jedoch das anhaltende Interesse seitens der Taliban an seiner Person.
Ausserdem habe er aufgezeigt, dass verschiedene Mitglieder seiner Son-
dereinheit von den Taliban aufgesucht, entführt und hingerichtet worden
seien. Seine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung decke sich zudem
mit Auskünften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Auch der Um-
stand, dass er erst fünf Tage nach dem Regierungssturz gesucht worden
sei, lasse nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen, zumal
die Taliban flächendeckend Hausdurchsuchungen, Festnahmen und Be-
schlagnahmungen durchgeführt hätten, was einige Zeit in Anspruch ge-
nommen habe. Er sei jedoch lediglich deswegen unbehelligt geblieben,
weil er aufgrund seiner Voraussicht rechtzeitig untergetaucht sei. Ferner
lasse die Vorinstanz auch ausser Acht, dass nicht ohne Weiteres vom Feh-
len einer Reflexverfolgung seine Familienangehörigen betreffend auf ein
fehlendes Verfolgungsinteresse an seiner Person geschlossen werden
könne. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Frauen und Kinder von den
Taliban regelmässig verschont bleiben würden; ausserdem habe er darge-
tan, dass sich seine Familie weiterhin versteckt halte und sie deswegen
unbehelligt geblieben sei. Im Übrigen sei es nicht ungewöhnlich, dass

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ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte der Islamischen Republik
auch drei Jahre nach dem Regierungssturz noch gesucht und bestraft wür-
den. Schliesslich sei auch aufgrund des ihm unterstellten Widerstands in
Panjshir vom Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Inso-
fern stehe fest, dass er als ehemaliger Kommandant einer Sondereinheit,
die unter US-amerikanischer Führung Drogendelikte und Terrorismus be-
kämpft habe, von den Taliban noch immer als politischer Gegner des Re-
gimes wahrgenommen werde. Entsprechend sei das Bestehen einer be-
gründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu bejahen.

5.
5.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz
die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers – bis auf den Erhalt
und den Inhalt des Drohbriefs – nicht in Zweifel gezogen hat. Nach Durch-
sicht der Akten sieht das Gericht keinen Anlass, von der diesbezüglichen
vorinstanzlichen Einschätzung abzuweichen.

5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S, 2008/4 E 5.2). Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

5.2.1 Zwar trifft der Einwand der Vorinstanz zu, dass der Beschwerdeführer
keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht hat, die in zeitlicher Hinsicht
kausal für seine Ausreise aus seinem Heimatstaat gewesen sind. In diesem

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Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die in den Jahren 2014 und
2015 im Rahmen der Ausübung seines Dienstes erlittenen Verletzungen in
keinem zeitlich kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen dürf-
ten. Daraus zu schliessen, dass ihm deswegen aktuell keine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe, greift nach Ansicht des Bundesver-
waltungsgerichts jedoch zu kurz. Zwar können bereits erlittene ernsthafte
Nachteile ein Indiz für eine noch andauernde drohende Verfolgungsgefahr
sein, jedoch wird Asyl nicht als Kompensation für erlittenes Unrecht erteilt.
Vielmehr verlangt der Flüchtlingsbegriff das Bestehen einer auf die Zukunft
gerichteten begründeten Furcht vor Verfolgung. Als begründet ist eine sol-
che Furcht dann zu erachten, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivier-
ten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte, und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen, zu ergänzen. Auch muss eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 m.w.H).

5.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben –
im Länderkontext Afghanistan – Personen mit einem bestimmten, expo-
nierten Profil ein erhöhtes Risiko, asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt
zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen
Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestanden oder von
den Taliban als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie
westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün-
den nicht entsprechenden Personen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer
D-3180/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.1.4 m.w.H.). Dies gilt insbesondere in
Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungs-
beamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der SFH
– Länderanalyse vom 2. November 2022, «Afghanistan: Gefährdungspro-
file» S. 15 f.; Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People
Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under

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the Taliban, 30. November 2021; European Union Agency for Asylum,
«Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024), zumal diese – trotz der
ausgerufenen Amnestie – bis heute einer anhaltenden Verfolgung seitens
der Taliban ausgesetzt sind (vgl. European Union Agency for Asylum
[EUAA], Country Guidance: Afghanistan, Juni 2026, 3.1. Members of the
security institutions of the former government, S. 27, www.euaa.eu-
ropa.eu/sites/default/files/publications/2026-06/2026_Country_Guidance_
Afghanistan.pdf).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt – gemeinsam mit der Vorinstanz –
fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Befehlshaber einer Son-
dereinheit der ANP zur Bekämpfung von Drogenkriminalität und Terroris-
mus, die mit verschiedenen Spezialeinheiten der NATO zusammengear-
beitet hat, offensichtlich über ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne der zitierten
Rechtsprechung verfügt.

5.2.3 Für das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung ist im Länderkontext Afghanistan zusätzlich erforder-
lich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risi-
koprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. statt vieler die Urteile des
BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1, D-3312/2024 vom
8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3).

Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Der
Beschwerdeführer leistete vom Jahr 2011 bis zum Tag der Machtüber-
nahme der Taliban im August 2021 Dienst bei einer Sonderkampftruppe in
Zusammenarbeit mit der ANA sowie internationalen Spezialeinheiten zur
Bekämpfung von Drogenhandel und Terrorismus in verschiedenen Provin-
zen Afghanistans. Im Rahmen seines Dienstes führte er – zumindest mit
dem Rang eines Hauptmanns (Captain; vgl. SEM-eAkte (…)-15/2) –
Durchsuchungen und Beschlagnahmungen von Drogenproduktionsstätten
durch, die zumindest teilweise von Taliban geführt worden waren. Zudem
verhaftete er Taliban und übergab diese der afghanischen beziehungs-
weise der US-amerikanischen Justiz; leisteten diese Widerstand, tötete er
sie. Anlässlich dieser Sonderoperationen hat der Beschwerdeführer 2014
zwei Finger durch eine Explosion sowie 2015 eine schwere Verletzung am
Nacken und Hals durch den Ein- und Austritt eines Scharfschützenprojek-
tils erlitten. Angesichts dieser Tatsachen erscheint es erhärtet, dass die Ta-
liban den Beschwerdeführer bereits damals töten wollten. Auch erachtet
das Gericht vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar, dass er im Mo-
ment des Regierungssturzes in den Fokus der – nun neu an der Macht

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stehenden – Taliban geraten sein dürfte. Dies verdeutlichen auch die vor-
genommenen Hausdurchsuchungen, anlässlich derer nach ihm gefragt
worden ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet es das Gericht jedoch
nicht als relevant, ob diese Hausdurchsuchungen flächendeckend – und
somit ungezielt – vorgenommen worden sind. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer spätestens nach der ersten Durchsu-
chung, anlässlich welcher seine Uniform, Dokumente im Zusammenhang
mit seiner Funktion und sein Fahrzeug beschlagnahmt worden sind, iden-
tifiziert worden ist, sowie entsprechend gezielt gesucht und verfolgt wird.
Insofern erachtet es das Gericht als gegeben, dass der Beschwerdeführer
unmittelbar vor seiner Ausreise nur deshalb keine ernsthaften Nachteile er-
litten hat, weil er sich diesen durch seine Flucht – zuerst nach B._______
und anschliessend aus Afghanistan – rechtzeitig entziehen konnte. An die-
ser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass seine Familienangehö-
rigen in B._______ bis heute offenbar unbehelligt geblieben sind, nichts zu
ändern, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass sich
diese in einem abgelegenen Dorf weiterhin versteckt halten würden (vgl.
SEM-eAkte (…)-33/15 [nachfolgend A33/15] F15 und 69 ff.). Insofern ist
auch der Vorhalt des SEM, aufgrund der familiären Konstellation wäre es
den Taliban möglich gewesen, die Familienangehörigen des Beschwerde-
führers zu finden, als spekulativ abzuweisen. Auch der weitere Einwand,
es sei deshalb nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
auszugehen, weil es dem Beschwerdeführer gelungen sei, trotz einer
Grenzkontrolle auszureisen, überzeugt das Gericht nicht. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner illegalen
Ausreise in nachvollziehbarer und überzeugender Weise glaubhaft ge-
macht hat (vgl. SEM-eAkte (…)-18/18 [nachfolgend A18/18] F65, 79).

Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht
vor der Zufügung ernsthafter Nachteile und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Insofern ist eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen als gegeben zu erachten. Diese ist ferner – sowohl in
zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht – offensichtlich kausal für seine
Ausreise gewesen. Des Weiteren ist auch zum heutigen Zeitpunkt – auf-
grund der einschneidenden Diensthandlungen des Beschwerdeführers ge-
gen die Interessen der Taliban und des Umstands, dass von seiner Identi-
fizierung durch diese auszugehen ist – noch von einer aktuellen Verfolgung
auszugehen. Angesichts des Dargelegten kann die Frage des Beweiswerts
des eingereichten Drohbriefs offenbleiben.

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5.2.4 Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen in doppelter
Weise an in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannte Verfolgungsmo-
tive anknüpft. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner früheren Funktion
bei der ANP Racheakte beziehungsweise Bestrafungen seitens der Taliban
zu befürchten, weil er mit den NATO-Truppen – und damit «Ungläubigen»
beziehungsweise Gegnern des Regimes – zusammengearbeitet hat. Dies
lässt ihn aus der Perspektive der Taliban sowohl als politischen wie auch
als religiös-ideologischen Feind des Regimes erscheinen. Insofern wird der
Beschwerdeführer sowohl aus politischen wie auch aus religiösen Gründen
verfolgt; das Bestehen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist
somit zu bejahen.

5.2.5 Mit Blick auf das Bestehen einer inländischen Schutzalternative stellt
das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Provinzen für
Spezialoperationen gegen die Taliban eingesetzt wurde, und dass – spä-
testens nach seiner Identifizierung anlässlich der ersten Hausdurchsu-
chung – von einer landesweiten Verfolgung durch die Taliban auszugehen
ist, welche de facto Macht und Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet
haben. Eine inländische Schutzalternative fällt somit ausser Betracht, zu-
mal es dem Beschwerdeführer auch nicht zuzumuten wäre, sich sein ge-
samtes Leben in einer abgelegenen Gegend zu verstecken.

5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt sind. Entsprechend ist dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

6.
6.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG je-
doch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).

6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, im Rahmen seines Dienstes für die
ANP Mitglieder der Taliban nicht nur festgenommen und der Justiz überge-
ben, sondern auch – sofern sich diese einer Festnahme zu entziehen ver-
sucht hätten – getötet zu haben (vgl. A33/15 F15 und 54). Vor diesem Hin-
tergrund stellt sich die Frage, ob die Handlungen des Beschwerdeführers
einen der Tatbestände von Art. 53 AsylG erfüllen. Insbesondere dürfte zu
prüfen sein, ob damit eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53

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Bst. a AsylG vorliegt. Nachdem sich die Vorinstanz – angesichts der Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Urteil – zur Frage der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG bisher nicht äussern konnte, ist das Verfahren gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG zur diesbezüglichen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Der Beschwerdeführer
ist als Flüchtling anzuerkennen. Soweit in der Beschwerde die Asylgewäh-
rung beantragt wird, ist die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).

9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
beiständin, Rechtsanwältin Vera Leimgruber, reichte mit der Eingabe vom
16. April 2026 eine aktualisierte Kostennote ein. Die darin insgesamt ver-
anschlagten acht Stunden für Aktenstudium und Beschwerdeerhebung er-
scheinen nicht gänzlich angemessen und sind entsprechend zu kürzen.
Demgegenüber sind der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– so-
wie die geltend gemachten Übersetzungskosten sowie die Spesen von ins-
gesamt Fr. 171.– nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die durch das SEM
auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.– festzuset-
zen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling
anerkannt.

2.
Soweit in der Beschwerde die Asylgewährung beantragt wird, ist die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1’500.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

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