BVGer D-3531/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ukrainische Beschwerdeführerin stellte nach einem bereits rechtskräftig abgewiesenen ersten Gesuch ein zweites Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Sie machte geltend, ihr niederländischer Schutzstatus sei annulliert worden, sie habe dort keine Bezugspersonen mehr und ihre medizinische sowie psychische Betreuung sei in den Niederlanden nicht ausreichend gewährleistet. Das SEM lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung in die Niederlande an, wogegen sie Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass vorübergehender Schutz in der Schweiz subsidiär ist und entfällt, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative besteht. Da die Beschwerdeführerin in den Niederlanden bereits einen dem Schutzstatus S vergleichbaren Schutz erhalten hatte und aufgrund der einschlägigen EU-Regelungen mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erhalten kann, ist sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre gesundheitlichen Einwände und das Fehlen von Bezugspersonen vermögen diese Schutzalternative nicht zu entkräften, zumal medizinische Versorgung, Unterkunft und Sozialleistungen in den Niederlanden grundsätzlich gewährleistet sind. Auch der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung in die Niederlande wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3531/2025
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 22. April 2025 / (…).
D-3531/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Oktober 2023 ein erstes Gesuch um
Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
B.
Am 24. November 2023 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden
gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen zwi-
schen der Schweiz und den Benelux Staaten über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003
(SR 0.142.111.729) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die nie-
derländischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 30. November 2023 zu.
C.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zur damals beabsichtigten Ablehnung ih-
res Gesuchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande.
In ihrer damaligen Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte die Be-
schwerdeführerin aus, sie sei zusammen mit ihrer Tochter und weiteren
Verwandten aus der Ukraine in die Niederlande geflüchtet. Sie habe aber
dort aus klimatischen Gründen gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb
sie nicht in den Niederlanden habe bleiben wollen. Dies habe zum Streit
mit ihrer Tochter geführt. In der Folge sei sie allein in die USA ausgereist,
wo ihr ein Jahr lang unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt
worden sei. Danach habe sie die USA wieder verlassen müssen und sei in
die Niederlande zurückgekehrt, wo sie am (…) den Schutzstatus erhalten
habe. Das feuchte Klima in den Niederlanden habe jedoch ihr Asthma ver-
stärkt. Zudem habe sich ihre chronische Migräne dort verschlimmert. Hier-
gegen sowie gegen ihre Depressionen und Panikattacken habe sie starke
Medikamente einnehmen müssen. Deshalb sei sie schliesslich in die
Schweiz gekommen, wo sie sich nun deutlich besser fühle als in den Nie-
derlanden, wo sie im Übrigen offiziell auf ihren Schutzstatus verzichtet
habe und keine Sozialhilfe mehr beziehe.
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Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses ersten vorinstanzlichen
Verfahrens unter anderem ihren ukrainischen Reisepass und den ukraini-
schen Inlandpass (Identitätskarte) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 lehnte das SEM das Gesuch um
Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Urteil D-546/2024 vom 28. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungs-
gericht – nach Erhebung eines Kostenvorschusses – eine hiergegen unter
Beilage mehrerer ärztlicher Unterlagen am 17. respektive 25. Januar 2024
eingereichte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte der Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2).
F.
Mit Urteil D-1480/2024 vom 13. März 2024 berichtigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils D-546/2024 vom
28. Februar 2024 und verrechnete den bereits geleisteten Kostenvor-
schuss mit den angefallenen Verfahrenskosten.
G.
Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Oktober 2024 ein weiteres Gesuch
um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Sie begrün-
dete dies insbesondere in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 mit der
Annullation ihres niederländischen Schutzstatus sowie mit dem Fehlen von
Bezugspersonen in den Niederlanden. Überdies sei ihre medizinische Be-
treuung in den Niederlanden nicht gewährleistet und sie sei aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung, Depression und Angststörung auf emotionale
Unterstützung ihrer Freunde in der Schweiz angewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 1. April 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführe-
rin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres zweiten Ge-
suchs und des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande.
In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2025 führte die Beschwerdeführerin
erneut aus, sie habe ihren niederländischen Schutzstatus im (…) annullie-
ren lassen, habe keine Angehörigen in den Niederlanden und sei aufgrund
ihrer gesundheitlichen Probleme (chronische Migräne, Fibromyalgie,
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Angststörung und Depression) auf kontinuierliche medizinische Betreuung
angewiesen, die in den Niederlanden nicht gewährleistet sei.
Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen dieses zweiten vorinstanzli-
chen Verfahrens sechs Arztberichte, eine Abmeldung von der Gemeinde
C._______ vom (…), einen Beendigungsbescheid des Sozialen Dienstes
der Gemeinde C._______ vom (…), eine Rückzugserklärung des Antrags
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom (…) sowie einer Kopie einer
Seite ihres Reisepasses zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 22. April 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorüber-
gehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich zu und
beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden
Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstel-
lende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und
deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei na-
mentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Dritt-
staat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden
Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der
Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Dritt-
staat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden
Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch vo-
raus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die
Beschwerdeführerin habe in den Niederlanden über einen Schutzstatus
verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land
unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme,
dass die Niederlande ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen
Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der beste-
henden dortigen Schutzalternative sei das Gesuch um Gewährung von vo-
rübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Weg-
weisung in die Niederlande erweise sich als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
J.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin – unter Beilage eines Arztberichts vom 21. April 2025 – beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes in der Schweiz.
K.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
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586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar.
In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Per-
sonengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen
und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, min-
derjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl.
insb. angefochtene Verfügung S. 5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung
ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die
Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1 inkl. Beilage).
Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfest-
stellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Über-
dies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch
ausreichend auf die Gesundheitssituation in den Niederlanden und die
hierzu getätigten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung
insb. S. 3 f. und S 6 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
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D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusiche-
rung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge aktuell über keinen
gültigen Schutzstatus in den Niederlanden. Die Frage, ob sie aktuell immer
noch über einen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine da-
rauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Dieser
Staat ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor ver-
pflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehen-
den Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwi-
schenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt ak-
tuell bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des
Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbe-
schluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die Niederlande ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivie-
ren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist
darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem
Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorüberge-
henden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufent-
haltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewäh-
rung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU]
2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3).
Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt wer-
den, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr
dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entspre-
chenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Hieran ändern auch die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zur Abmeldung in den
Niederlanden nichts, wurde diese doch namentlich aufgrund einer Abmel-
dung seitens der Beschwerdeführerin erlassen.
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5.4 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis 4. Oktober
2028) kann die Beschwerdeführerin überdies visumsfrei in den Schengen-
raum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie
selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungs-
weise legal in die Niederlande einreisen.
5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt
und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
5.6 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes zu Recht ab.
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus
der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es
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ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der
Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-
verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK
sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausblei-
bender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der
Wegweisung in die Niederlande ist daher – ungeachtet der Ausführungen
der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen verfahren sowie auf Be-
schwerdeebene – zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
vermutungsweise zumutbar.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pau-
schale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung sub-
stanziiert widerlegen könnte. So haben – entgegen den in der Beschwerde
vorgebrachten Mutmassungen – Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz
erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie an-
gemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande
dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch aus dem Umstand,
dass sie dort angeblich über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie of-
fenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Kontakt zu Freunden in
der Schweiz kann sich auch aus den Niederlanden pflegen und aufrecht-
erhalten; ein medizinisch indiziertes Abhängigkeitsverhältnis wurde weder
belegt, noch kann ein solches aus reiner Freundschaft abgeleitet werden.
Überdies kann selbst mit dem Hinweis des behandelnden Arztes auf die
Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin in den Niederlan-
den (vgl. Arztbericht vom 21. April 2025 S. 1) die obengenannte Vermutung
nicht umgestossen werden. So wird zwar behauptet, die Beschwerdefüh-
rerin habe dort nicht die notwenige medizinische Versorgung erhalten, was
jedoch den gesicherten Erkenntnissen des angerufenen Gerichts wider-
spricht. Ebenso wenig ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin
dort tatsächlich medizinische Versorgung verweigert worden wäre, wes-
halb diese Behauptung offensichtlich ins Leere geht. Schliesslich
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beschränkt sich dieser Arztbericht auf die Diagnose von Kopf- und Rücken-
schmerzen sowie schwere Angst- und Depressionsstörungen, deren wei-
terführende Behandlung problemlos auch in den Niederlanden möglich
sein wird und offensichtlich keine medizinische Notlage im Sinne der
Rechtsprechung begründet. Der Vollzug der Wegweisung in die Nieder-
lande ist somit zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung,
der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2,
m.w.H.). Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin bei Bedarf bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Michal Koebel
Versand:
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