Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4690/2025

D-4690/2025Entscheid vom 13.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin stellte mit ihren beiden Töchtern in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz, nachdem die Familie nach der Ausreise aus der Ukraine zunächst in Zypern vorübergehenden Schutz erhalten hatte. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S mit der Begründung, in Zypern bestehe eine valable Schutzalternative, und ordnete die Wegweisung dorthin an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und berief sich unter anderem auf den fehlenden aktuellen Status in Zypern, gesundheitliche Probleme sowie das Kindeswohl.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ukrainische Staatsangehörige trotz Zugehörigkeit zur geschützten Personengruppe nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn ihnen in einem EU-/EFTA-Staat eine valable Schutzalternative offensteht. Da die Beschwerdeführerin und ihre Töchter in Zypern bereits einen dem Schutzstatus S gleichwertigen EU-Schutztitel erhalten hatten und mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erlangen können, bejahte das Gericht eine solche Schutzalternative. Weder die geltend gemachten schulischen Schwierigkeiten der Kinder noch der Gesundheitszustand der Mutter oder der Hinweis auf das Kindeswohl machten den Wegweisungsvollzug nach Zypern unzulässig, unzumutbar oder unmöglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Zypern blieben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4690/2025

Urteil vom 13. August 2026

Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Töchter
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Ukraine,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutzstatus;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / (…).
D-4690/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihren Töchtern und ihrem
Ehemann am 26. Juni 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden
Schutzes in der Schweiz.

Zur Begründung machten sie geltend, sie seien ukrainische Staatsangehö-
rige und seien zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft gewesen. Am (…) seien sie aus der Ukraine aus-
gereist, hätten in Zypern vorübergehenden Schutz erlangt und seien
schliesslich in die Schweiz gereist.

Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre ukrainischen Reisepässe zu
den Akten.

B.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehemann das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ableh-
nung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem be-
absichtigten Wegweisungsvollzug nach Zypern.

C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 nahmen diese hierzu Stellung und führten
unter Beilage zweier E-Mails insbesondere aus, sie hätten auf den vorüber-
gehenden Schutz in Zypern inzwischen verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorüber-
gehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und die
Töchter dem Kanton Zürich zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der
Wegweisung.

Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden
Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstel-
lenden Personen über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfügten
und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Dies sei
namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchenden Personen in einem
Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden
Schutztitel erhalten hätten und damit wirksam vor der Kriegssituation in der
Ukraine geschützt seien. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im

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Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden
Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch
voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne.
Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Töchter hätten in Zypern
über einen Schutzstatus verfügt. Es sei ihnen daher möglich, nach Zypern
zurückzukehren und sich dort legal aufzuhalten. Es gebe auch keinen
Grund zur Annahme, dass Zypern ihnen in Anwendung der einschlägigen
europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Ange-
sichts der bestehenden Schutzalternative in Zypern sei das Gesuch um
Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Zypern erweise sich – auch unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls – als zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 ersuchte die Gemeindeverwaltung
D._______ im Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes das
Bundesverwaltungsgericht um Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum
13. Juli 2025, woraufhin das Beschwerdeverfahren D-4502/2025 eröffnet
wurde. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wies die damals zuständige In-
struktionsrichterin – unter Hinweis auf die laufende Beschwerdefrist – das
Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und stellte fest, die Sache
werde als gegenstandslos abgeschrieben.

F.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann (vgl. Rubrum der Eingabe) – unter Beilage verschiedener bereits
aus dem Verfahren D-4502/2025 aktenkundiger Kopien (vorläufiger Ver-
laufsberichts der […] vom 16. Juni 2025, Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
20. Juni 2025 und Vollmacht vom 25. Juni 2025 zugunsten des Bruders der
Beschwerdeführerin) sowie einer Kopie eines Schweizer Aufenthaltstitels
S des Bruders der Beschwerdeführerin – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein.

G.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführenden – aufgrund der fremdsprachigen Rechtsbe-
gehren sowie einer fehlenden sowie einer nicht zuordenbaren

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Unterschrift – auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und das
Vertretungsverhältnis sowie das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses
aller Beschwerdeführenden zu klären.

I.
Mit Eingabe vom 4. September 2025 führte die Beschwerdeführerin – unter
Beilage der Beschwerdeverbesserung, zweier Auskunftsschreiben vom
3. September 2025 der Klassenlehrerin der beiden Töchter, eines Lehrbe-
richts über die Tochter C._______ vom 10. Juli 2025 sowie eines Austritts-
berichts betreffend die Beschwerdeführerin der (…) vom 2. Juli 2025 – aus,
sie reiche zusammen mit ihren beiden Töchtern Beschwerde ein. Ihr Ehe-
mann E._______ befinde sich nicht mehr in der Schweiz und habe kein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. Des Weiteren führte sie unter an-
derem aus, sie und ihre Töchter könnten nicht nach Zypern zurückkehren,
zumal ihre Töchter dort in der Schule Diskriminierungen ausgesetzt gewe-
sen seien, die Sprache im gesamten Schuljahr nicht hätten lernen können
und deshalb isoliert gewesen seien.

In der Beschwerde vom 25. Juni 2025 wird beantragt, es sei die Verfügung
des SEM aufzuheben und der Schutzstatus S zu erteilen. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht
der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbei-
ständung beantragt. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen.

J.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6801/2025 vom 19. Septem-
ber 2025 wurde das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

K.
Mit Schreiben vom 19. September 2025 stellte der Instruktionsrichter fest,
mangels eines dargelegten Vertretungsverhältnisses sei davon auszuge-
hen, dass kein Mandatsverhältnis für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren vorliege. Zudem informierte er die Beschwerdeführerin über die Ab-
schreibung des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägung – einzutreten.

2.
Einer Beschwerde im Asylverfahren – gleiches gilt auch für Verfahren um
die Gewährung vorübergehenden Schutzes – kommt grundsätzlich von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern die
Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdefüh-
rende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz
abwarten dürfen (Art. 42 AsylG). Daher ist auf das Begehren, es sei even-
tuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

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5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar.

In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Per-
sonengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen
und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, min-
derjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022).

6.
6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden so-
dann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie
folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Feb-
ruar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schwei-
zerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks
Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss

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hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin er-
neut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausge-
gangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat
wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst
wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaa-
tes vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen
(vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).

6.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter sind ukrainische Staatsange-
hörige; sie haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie ge-
hören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinver-
fügung an. Sie hielten sich jedoch hiernach in Zypern auf und verfügten
dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-
Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlä-
gigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001
über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im
Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur För-
derung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Auf-
nahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind,
auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates
vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms
von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verlie-
hen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erach-
tet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit
besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Zypern.

6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge aktuell über keinen
gültigen Schutzstatus in Zypern und wolle dorthin nicht zurückkehren. Die
Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über einen gültigen
zyprischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewil-
ligung verfügt, kann offenbleiben. Zypern ist aufgrund der einschlägigen
EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukraini-
schen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal
der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Ver-
längerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine
beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungs-
beschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung
des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vor-
übergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Zypern ihren

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Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolg-
reich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ein-
schlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derje-
nige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungs-
weise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich
auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll und – ver-
gleichbar mit Dublin-Verfahren – mithin kein Wahlrecht des schutzgewäh-
renden Staates besteht (vgl. Erwägungsgrund Ziff. 16 des Durchführungs-
beschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer
D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Ge-
wissheit festgestellt werden, dass Zypern der Beschwerdeführerin und ih-
ren Töchtern im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden
Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen
wird.

6.5 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses (Gültigkeit Rei-
sepass Beschwerdeführerin: bis August 2032, Töchter: bis August 2026,
vgl. SEM-Akten 8/63) kann die Beschwerdeführerin überdies zusammen
mit ihren Töchtern visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den
Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie selbständig von der Schweiz
nach Zypern zurückkehren beziehungsweise legal in Zypern einreisen.

6.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf das Kindeswohl
(Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelba-
ren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt,
sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung – namentlich bei der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 8.3) – zu be-
rücksichtigen ist.

6.7 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Töchter in Zypern über eine valable Schutzalternative ver-
fügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

6.8 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes zu Recht ab.

7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

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7.2 Die Beschwerdeführererin und ihre Töchter verfügen insbesondere we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Zypern ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist we-
der dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Weg-
weisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot
verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausbleibender
freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegwei-
sung nach Zypern ist daher – ungeachtet der Beschwerdeausführungen –
zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG
i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
vermutungsweise zumutbar.

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Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pau-
schale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung sub-
stanziiert widerlegen könnte. So haben – entgegen den in der Beschwerde
vorgebrachten Mutmassungen – Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz
erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie an-
gemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter bei einer Rückkehr
nach Zypern dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist auf-
grund der Beschwerdebeilagen (Austrittsbericht vom 2. Juli 2025, vorläufi-
ger Verlaufsbericht vom 16. Juni 2025 und Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
20. Juni 2025 für den Zeitraum vom 15. Juni 2025 bis 7. Juli 2025) auch
nicht von einer medizinischen Notlage beziehungsweise von krankheitsbe-
dingten Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne der Rechtsprechung
auszugehen, ist doch die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbe-
handlung auch in Zypern möglich. Zudem besteht – bei Bedarf – die Mög-
lichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizini-
sche Hilfeleistungen zu beantragen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Be-
schwerdeausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
nicht weiter einzugehen. Überdies kann auch mit dem Hinweis auf das Kin-
deswohl die obgenannte Vermutung nicht umgestossen werden. So führt
die Beschwerdeführerin doch selbst aus, dass ihre Töchter in Zypern in der
Schule waren. Dass sie dort angeblich Diskriminierungen ausgesetzt ge-
wesen sei sollen, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs und kann bei
Bedarf der jeweiligen Schuldirektion gemeldet werden. Es ist den Be-
schwerdebeilagen zwar zu entnehmen, dass sich die Töchter in der
Schweizer Schule gut integriert haben (vgl. Auskunft der Klassenlehrerin
vom 3. September 2025 und Lernbericht vom 10. Juli 2025), aufgrund ihres
noch jungen Alters und der erst zweijährigen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz kann jedoch noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung
hierzulande gesprochen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich
aufgrund ihrer dargelegten Integrationsfähigkeit (in der Schweiz) auch in
Zypern (erneut) integrieren werden können. Zudem werden die Töchter
nicht allein, sondern zusammen mit der Beschwerdeführerin, ihrer nach wie
vor engsten Bezugsperson, nach Zypern zurückkehren. Schliesslich ver-
mag die Beschwerdeführerin auch aus der lediglich behaupteten Hilfe ihres
Bruders nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, gibt es doch weder Arztbe-
richte noch andere Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass sie derart stark
auf dessen Hilfe angewiesen wäre, als dass von einem eigentlichen Ab-
hängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zur Europäischen

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Menschenrechtskonvention zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden könnte.
Der Vollzug der Wegweisung nach Zypern ist somit zumutbar.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung,
der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2,
m.w.H.). Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, allenfalls bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere insbesondere ihrer Töchter (deren
Pässe laufen im August 2026 ab) mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt; der entspre-
chende Eventualantrag ist abzuweisen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Da die vorliegende Beschwerde jedoch zum massgeblichen Zeitpunkt nicht
als aussichtslos zu bezeichnen war, und die Beschwerdeführerin aufgrund
der Akte nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.

10.2 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um amtliche Verbeiständung der bis anhin im Beschwerdeverfahren
nicht vertretenen Beschwerdeführerin erweisen sich als gegenstandslos,
da das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Direktentscheid abge-
schlossen ist.

10.3 Da die Beschwerdeführerin bisher nicht vertreten war, ist nicht davon
auszugehen, dass ihr durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne

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von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung auszurichten ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

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