BVGer D-4727/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der syrische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie machte geltend, er habe sich in Syrien dem Dienst bei der syrischen Armee sowie später auch einer Einziehung durch kurdische Streitkräfte entzogen und sei zudem an regimekritischen Demonstrationen beteiligt gewesen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer insbesondere die Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Verfolgungslage im Zeitpunkt der Ausreise massgeblich ist, bei wesentlichen nachträglichen Veränderungen im Heimatstaat aber auf die aktuelle Gefährdungslage abzustellen ist. Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 und der seither eingetretenen tiefgreifenden politischen Veränderungen in Syrien müsse neu beurteilt werden, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers haben. Eine solche umfassende Lage- und Einzelfallbeurteilung erfordere erstinstanzliche Abklärungen durch das SEM sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Deshalb sei die Sache nicht auf Beschwerdeebene spruchreif, sondern an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das SEM zurückgewiesen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4727/2023
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (…).
D-4727/2023
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM führte am 27. Februar 2023 mit dem Beschwerdeführer die
Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 24. April 2023 zu sei-
nen Fluchtgründen an.
A.b.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie
und stamme aus B.______ (Provinz C._______). Im Alter von (…) Jahren
sei er mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Dort habe er die Schule
bis zur (…) Klasse besucht und dann in der (…) eines Onkels sowie in
einem (…) gearbeitet. Er habe später ein Militärbüchlein bekommen, in
welchem seine Diensttauglichkeit bescheinigt worden sei, und am 1. Ja-
nuar 2012 die Aufforderung erhalten, sich beim Rekrutierungsbüro zu mel-
den. Um der Rekrutierung für den Militärdienst zu entkommen, sei er mit
seiner Familie nach E._______ (Provinz D._______) gezogen. Er habe
dort wieder als (…) gearbeitet und mehrmals an Demonstrationen gegen
das Regime von Baschar al-Assad teilgenommen. Nachdem er von den
syrischen Behörden sowohl einen Marschbefehl als auch einen Haftbefehl
erhalten habe, sei er nach F._______ (ebenfalls Provinz C._______ gezo-
gen. Dort habe er seine jetzige Ehefrau kennengelernt, sie hätten (…) Kin-
der. Er habe in der Folge bei seinem Schwiegervater gelebt und als (…)
auf dessen Feldern mitgearbeitet. Um einer Einziehung sowohl durch die
syrischen als auch durch die kurdischen Streitkräfte zu entgehen, habe er
isoliert am Rande des Dorfes gewohnt. Dennoch sei am 4. Februar 2023
eine Patrouille der kurdischen Streitkräfte zu seinem Hause gekommen,
um zu überprüfen, ob er tatsächlich dort wohne. Er habe keinen Militär-
dienst leisten wollen, da er (…) habe, verheiratet sei und (…) Kinder habe.
Der Gedanke, in den Kampf geschickt zu werden, habe ihn in grosse Angst
versetzt, weshalb er die Nacht im Haus des Cousins, welcher ihn über die
Suche der kurdischen Milizen nach ihm informiert habe, verbracht. Auf An-
raten seines Vaters hin habe er sich entschlossen, Syrien umgehend in
Richtung Türkei zu verlassen. Während der Reise nach Europa habe er
erfahren, dass die bewaffneten kurdischen Kräfte erneut nach ihm gesucht
hätten.
A.b.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte und sei-
nem Militärbüchlein im Original verschiedene in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. Ziff. 6) aufgelistete Beweismittel in Kopie ein.
Seite 2
D-4727/2023
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 – eröffnet am 2. August 2023 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer durch
den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der SEM-Verfügung vom
28. Juli 2023 und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richti-
gen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm unter Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Ge-
währung der Einsicht in sämtliche Akten und – nach Gewährung der Akten-
einsicht – um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventua-
liter sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung bezie-
hungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 4. September 2023 den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Am 6. September 2023 gab der Beschwerdeführer eine am 1. September
2023 vom G.________ ausgestellte Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
zu den Akten.
F.
Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 22. September
2023 das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei vom
SEM bereits am 6. September 2023 umfassende (auch die von ihm selber
eingereichten Beweismittel umfassende) Akteneinsicht gewährt worden,
ab. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Seite 3
D-4727/2023
Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
G.a Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 13. August 2026 forderte
die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer – unter Hinweis, im Zentra-
len Migrationssystem (ZEMIS) sei ersichtlich, dass er seit dem (…) er-
werbstätig sei – auf, bis zum 28. August 2026 seine aktuellen finanziellen
Verhältnisse unter Beilage entsprechender Unterlagen offenzulegen. Bei
ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, es liege keine prozessuale
Bedürftigkeit mehr vor.
G.b Innert der ihm dazu erstreckten Frist teilte der Beschwerdeführer am
1. September 2026 mit, er sei erwerbstätig und werde derzeit nicht mehr
vom G._______ unterstützt. Gleichzeitig reichte er einen Arbeitsvertrag
vom (…) sowie Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2026 bis Juli 2026
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Seite 4
D-4727/2023
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, weil sie sich im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen
und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger-
krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli-
che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und
volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar
Seite 5
D-4727/2023
2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam
es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident
Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der As-
sad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al Sha-
raa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung
der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz
verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Über-
gangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Ver-
fassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die po-
litische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die
konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei
insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na-
mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien
(englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy-
ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung
vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird,
ist zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor als offen zu bezeichnen. Dies be-
trifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die
Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit
sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUAA, Sy-
ria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025,
S. 19 ff.); International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new
government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Za-
ken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Alge-
meen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
Seite 6
D-4727/2023
wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien
derzeit nach wie vor nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die
Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen
staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung
der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit
dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fra-
gen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimat-
staat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe aus-
wirken.
Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten
Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines
erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt
sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird
durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die
erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem
Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei-
len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs-
bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz-
lich entscheidet.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufor-
dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die
entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers er-
neut zu prüfen.
7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren auf
die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) im Zusammenhang mit der Bean-
standung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebrach-
ten Rügen betreffend die Konsultation der Akten der Verwandten des Be-
schwerdeführers einzugehen.
8.
Seite 7
D-4727/2023
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer nunmehr nicht mehr bedürftig ist, ist daher ohne Belang.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen
auf insgesamt Fr. 1'400.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-4727/2023
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 wer-
den aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 9
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen