Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5749/2026

D-5749/2026Entscheid vom 06.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, wegen einer früheren Verbindung zur Gülen-Bewegung sowie wegen seiner mutmasslichen Rolle bei einer Anzeige im Zusammenhang mit dem sogenannten «[…]»-Skandal in der Türkei gefährdet zu sein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Türkei an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich zwar ein dienstrechtliches Verfahren, nicht aber ein konkretes strafrechtliches Vorgehen wegen der Gülen-Vergangenheit oder der behaupteten Rolle im «[…]»-Fall. Es erachtete es als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein wegen seiner den Behörden seit langem bekannten, längst beendeten Verbindung zur Gülen-Bewegung oder wegen seiner behaupteten untergeordneten Beteiligung an der damaligen Anzeige heute noch asylrelevante Nachteile drohen. Allfällige Fahndungsmassnahmen oder dienstrechtliche Folgen wegen Nichterfüllung beamtenrechtlicher Pflichten stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Non-Refoulement-Hindernis noch individuelle oder allgemeine Vollzugshindernisse vorlägen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung in die Türkei mit Vollzug bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5749/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Aysegül Dilber,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2026 / N (…).
D-5749/2026

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2025 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 10. September 2025 zu seinen Asylgrün-
den an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.
Am 1. April 2026 erfolgte eine ergänzende Anhörung.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
türkischer Ethnie geltend, er habe ab dem Jahr (…), nach Absolvierung der
(…), zunächst beim (…) gearbeitet. Damals sei er in Kontakt gekommen
mit der Gülen-Bewegung (auch «Cemaat» genannt) und habe bis zu seiner
Heirat im Jahr (…) in einer Gülen-Wohngemeinschaft gelebt. Ende des
Jahres (…) sei seiner Einheit mitgeteilt worden, dass Militärangehörige ei-
nen Mordanschlag auf den damaligen stellvertretenden Ministerpräsiden-
ten B._______ planten. Sie hätten vom stellvertretenden Direktor
C._______ den Auftrag erhalten, eine Anzeige wegen versuchten Mordes
zu erstatten. Er sei es gewesen, der die Anzeige telefonisch bei Kommissar
D._______ deponiert habe. Aufgrund dieser Anzeige seien die geheimsten
Räume des Militärs (genannt […]) durchsucht worden. Dieses Ereignis sei
später als der «[…]»-Skandal bekannt geworden und habe bereits im Jahr
(…) zu einem Strafverfahren gegen Militäroffiziere geführt, welche aber im
Jahr (…) alle freigesprochen worden seien. Er sei nach (…) zunächst in die
Provinz E._______ versetzt worden, weil er eine Meinungsverschiedenheit
mit einem der Gülen-Bewegung angehörenden Kommissar gehabt habe.
Er habe den Kontakt zur «Cemaat» danach abgebrochen. Nach einer Aus-
einandersetzung mit dem (…) in E._______ sei er im Jahr (…) aus dem
(…) entlassen worden und habe anschliessend bei der (…) in F._______
gearbeitet. Ab dem Jahr 2013 sei die Regierung vermehrt gegen die Gülen-
Bewegung vorgegangen, und nach dem Putschversuch im Juli 2016 seien
erneut Ermittlungen gegen die in die «[…]»-Sache involvierten Personen
eingeleitet worden. Sowohl D._______ als auch C._______ seien verhaftet
worden. Er selbst sei (u.a.) wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Ter-
rororganisation (FETÖ/PDY) angeklagt worden, und zwar, weil ein Mitan-
geklagter ausgesagt habe, er (Beschwerdeführer) sei im Jahr (…) Obmann
einer Gülen-Wohngemeinschaft gewesen. Im Jahr (…) sei er jedoch vom
Kassationshof letztinstanzlich freigesprochen worden und habe daraufhin
im Januar (…) einen «grünen Pass» beantragt und erhalten. In der Folge
sei er von G._______, einem ehemaligen Kollegen, zu einem Gespräch mit
einem Vizedirektor des Geheimdienstes nach H._______ bestellt worden.
Dieser habe ihn gefragt, was er über die Anzeige wisse, welche im Jahr

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(…) betreffend den geplanten Mordanschlag auf B._______ erfolgt sei, und
ihn aufgrund seiner Wohnsituation im Jahr (…) überdies verdächtigt, ein
Gülen-Anhänger zu sein. Er habe erklärt, er wisse nichts über die Anzeige,
sei kein Gülen-Anhänger und habe seit dem Jahr (…) keinen Kontakt mehr
zu dieser Bewegung. Der Vizedirektor habe ihm dennoch mit Entlassung
gedroht und ihn genötigt, unbezahlten Urlaub zu beantragen. Am (…) sei
ihm ausserdem mitgeteilt worden, er werde nach I._______ zwangsver-
setzt. Ende Juli (…) habe er sich erneut mit G._______ getroffen, welcher
ihn aufgefordert habe, Nachforschungen zu tätigen und ihm innert Frist zu
sagen, wer die Anzeige gemacht habe. Aus Angst, erneut angeklagt, we-
gen der fraglichen Anzeige zur Verantwortung gezogen, als Landesverräter
betrachtet und allenfalls – wie dies mutmasslich bei C._______ geschehen
sei – in Haft umgebracht zu werden, sei er am (…) aus der Türkei ausge-
reist. Nach seiner Ausreise habe die Polizei seine Ehefrau und seinen Sohn
kontaktiert. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt und mitgeteilt, er
müsse eine Stellungnahme abgeben.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders ver-
merkt): seinen eReisepass (Spezialpass) und die Identitätskarte (beide im
Original), einen Familienregisterauszug, verschiedene Unterlagen betref-
fend seine Ausbildung und Arbeit, einen Nachweis seiner registrierten Ein-
und Ausreisen (seit Februar 2015) vom 28. August 2025, einen UYAP-Aus-
zug, mehrere Unterlagen betreffend ein Strafverfahren aus dem Jahr (…),
mehrere WhatsApp-Screenshots, ein Foto einer Excel-Liste, ein Arztzeug-
nis vom 15. Mai 2025, eine Bestätigung betreffend unbezahlten Urlaub vom
(…), einen Versetzungsbescheid vom (…), ein selbst verfasstes Schreiben
vom 7. Mai 2026, eine Entsende- und Empfangsbestätigung vom 28. April
2026 (betreffend eine «Verteidigungsaufforderung» vom 30. März 2026)
sowie einen Screenshot des UYAP-Kontos.

B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Es würdigte die Vorbringen als asylrechtlich irrelevant gemäss
Art. 3 AsylG. Für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Ein-
zelnen wird auf die Akten verwiesen

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C.
C.a Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
18. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen.

C.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, zwei polizeiliche
Schreiben vom 5. und 6. August 2026, Buchungsbelege für Flugticket und
Hotel, ein Gutachten der türkischen Anwältin (…) vom 18. August 2026
(inkl. Übersetzung), mehrere Ausdrucke von Kurzmeldungen und Bericht-
erstattungen zum «[…]»-Vorfall (inkl. Übersetzungen) sowie eine Vollmacht
vom 13. August 2026 bei (alles in Kopie).

C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. August 2026 den Ein-
gang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist – unter Vorbehalt der Erwägungen unter E. 4 – einzutreten.

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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen (vgl.
Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein-
zutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt und das SEM diese nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2
VwVG).

5.
In der Beschwerde wird subeventuell die Rückweisung der Sache an das
SEM zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung beantragt (vgl. Ziff. 4 der
Rechtsbegehren). In der Beschwerdebegründung finden sich dazu jedoch
keine näheren Ausführungen; die Rückweisung wird offenbar nur für den
Fall beantragt, dass das Gericht den Sachverhalt als nicht ausreichend ab-
geklärt erachtet (vgl. S. 24 der Beschwerde). Da der rechtserhebliche
Sachverhalt indes als spruchreif zu erachten ist, erweist sich das Kassati-
onsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des

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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Asylvorbringen zu
Unrecht die Asylrelevanz abgesprochen und damit Bundesrecht verletzt.
Er befürchtet, er stehe erneut im Zusammenhang mit seiner Geheimdienst-
tätigkeit während der «[…]»-Ereignisse sowie seiner damaligen Verbin-
dung zur Gülen-Bewegung im Visier der Behörden und müsse bei einer
Rückkehr in die Türkei mit strafrechtlichen Massnahmen respektive ernst-
haften Nachteilen rechnen. Dazu ist Folgendes festzustellen:

7.2 Zwar belegen die eingereichten Dokumente, dass gegen den Be-
schwerdeführer ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, in wel-
chem er eine Stellungnahme hätte abgeben können und welches mit der
Feststellung endete, er gelte als per (…) als aus dem Dienst ausgeschie-
den und sei verpflichtet, (…) abzugeben (vgl. die polizeilichen Schreiben
vom […] sowie vom […]). Aus den eingereichten Unterlagen kann indes
nicht geschlossen werden, dass dieses Verfahren mit der Gülen-Vergan-
genheit des Beschwerdeführers oder seiner (…) im Jahr (…) zusammen-
hängt. Aufgrund der Aktenlage sowie des Verweises auf Art. 94 des türki-
schen Beamtengesetzes in den Schreiben vom […] ist vielmehr davon aus-
zugehen, dass das Verfahren betreffend Ausscheidung aus dem Beamten-
dienst im Zusammenhang steht mit dem unbezahlten Urlaub oder allenfalls
auch mit der Versetzung des Beschwerdeführers nach I._______, welcher
er nicht Folge geleistet hat (vgl. A33 F40). Anderweitige Verfahren sind
nicht aktenkundig. Da der Cousin des Beschwerdeführers Anwalt ist und
über Beziehungen verfügt (vgl. A33 F18 ff.), ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von allfälligen weiteren, gegen ihn anhängig ge-
machten Verfahren Kenntnis erhalten hätte. Entgegen der Auffassung des

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Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten keinerlei konkreten An-
haltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit den erwähnten Themen
(«[…]» und Gülen-Bewegung) erneut gegen ihn ermittelt wird.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer generell befürchtet, wegen seiner Gülen-
Vergangenheit und/oder seiner angeblichen Rolle im «[…]»-Fall zukünftig
zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist zunächst zu bemerken, dass den
türkischen Behörden aufgrund der Aussage eines Mitangeklagten im Straf-
verfahren aus dem Jahr (…) bereits hinlänglich bekannt war, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr (…) in einer Gülen-Wohngemeinschaft gelebt hatte
und dort der verantwortliche «Bruder» war (vgl. dazu A16 S. 3). Nichtsdes-
totrotz wurde er im fraglichen Strafverfahren von der Anschuldigung der
Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ/PDY) freige-
sprochen; der Freispruch wurde letztinstanzlich im Mai (…) vom Kassati-
onshof bestätigt. Angesichts dessen erscheint es unplausibel, dass ein Ge-
heimdienst-Vizedirektor dem Beschwerdeführer im Frühjahr (…) erneut
seine damalige Wohnsituation vorgehalten und ihn verdächtigt haben soll,
ein Gülen-Anhänger zu sein. Unabhängig davon ist es aufgrund des Ge-
sagten als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer al-
lein aufgrund einer den Behörden längst bekannten, lediglich vorüberge-
henden und spätestens seit dem Jahr (…) (einhergehend mit seiner Ent-
lassung aus dem […]) definitiv abgebrochenen Verbindung zur Gülen-Be-
wegung zukünftig erneut strafrechtlich verfolgt wird. An dieser Einschät-
zung vermögen weder die in der Beschwerde erwähnten aktuellen Anti-
FETÖ-Operationen der Regierung im Juli 2026 noch der Verweis auf das
Schicksal des im Mai 2018 verhafteten und in der Folge in Haft verstorbe-
nen ehemaligen Vorgesetzten C._______ oder die theoretischen Ausfüh-
rungen im Gutachten von (…) etwas zu ändern.

Eine neuerliche Strafverfolgung des Beschwerdeführers oder gar eine Ver-
urteilung aufgrund seiner Rolle im «(…)»-Skandal erscheint aufgrund der
Aktenlage ebenfalls als unwahrscheinlich. Einerseits ist seine Darstellung,
wonach die Behörden nicht wüssten, dass er damals die Anzeige gemacht
habe, welche die (…) zur Folge gehabt habe, ohnehin zu bezweifeln; denn
wenn er tatsächlich der Anzeiger gewesen wäre, wäre dies mit Sicherheit
schon längst, namentlich in dem im Jahr (…) eingeleiteten Strafverfahren,
bekannt geworden. Seinen Schilderungen zufolge waren nämlich mehrere
Beamte dabei, als er angeblich den von C._______ befohlenen Telefonan-
ruf tätigte (vgl. A33 F51), und es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die
involvierten Personen hätten haben können, den Beschwerdeführer, einen
gewöhnlichen Beamten, zu schützen. Es ist im Gegenteil davon

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auszugehen, dass sie, um sich selbst zu exkulpieren, bei entsprechender
Gelegenheit nicht gezögert hätten, den Beschwerdeführer zu beschuldi-
gen. Bezeichnenderweise wurde er jedoch insbesondere weder durch sei-
nen damaligen Vorgesetzten C._______ noch durch D._______ (welcher
die telefonische Anzeige angeblich entgegengenommen hatte) belastet,
obwohl offenbar beide wegen der «(…)»-Sache verhaftet und mutmasslich
ausgiebig befragt worden waren (vgl. A18 F46; A33 F121 und F124). Selbst
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Anzeiger gewesen wäre und
dies erst jetzt bekannt würde, ist andererseits nicht davon auszugehen,
dass er deswegen mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Er war ei-
genen Angaben zufolge ein subalterner Beamter, welcher lediglich die Wei-
sungen seiner Vorgesetzten ausführte und keine Vorstellung von der Trag-
weite seiner Handlung hatte (vgl. A18 F53). Sollte es zukünftig zu einem
weiteren «(…)»-Verfahren kommen, ist daher anzunehmen, dass primär
seine damaligen Vorgesetzten zur Verantwortung gezogen würden. Die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylbeachtlichen Verfolgung oder
Bestrafung in diesem Zusammenhang ist daher als unbegründet zu erach-
ten.

7.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass nach dem Be-
schwerdeführer gefahndet wird, weil er seinen in den Schreiben vom (…)
genannten Verpflichtungen infolge seiner Landesabwesenheit nicht nach-
kommen konnte. Diese mögliche Fahndung sowie allfällige weitere dienst-
rechtliche Sanktionen stellen indes offensichtlich keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG dar.

7.5 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.

9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung; die Rückkehr in den Heimat-
staat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl.
dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den
letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016)

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verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeit-
punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzur-
teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des
BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen könnten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt, ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten ist
und auch keine medizinischen Vollzugshindernisse bestehen. In der Be-
schwerde finden sich diesbezüglich keine Einwände. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich daher ohne weiteres als zumutbar.

9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer
über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt.

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

11.
11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die

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Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu erachten sind.

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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