BVGer D-8012/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der tamilische Beschwerdeführer aus Sri Lanka stellte nach einer Ausreise über Indien und Italien in der Schweiz ein Asylgesuch. Er berief sich im Wesentlichen auf eine Festnahme im Juni 2020, eine angeblich 28-tägige Haft mit Misshandlungen und sexuellen Übergriffen sowie auf Drohungen der kriminellen Aava-Gruppe; das SEM lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Flüchtlingseigenschaft sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weil die geltend gemachten Drohungen durch die Aava-Gruppe von Privaten ausgingen und keine Hinweise bestanden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer dagegen keinen Schutz gewähren würden. Auch die behauptete Festnahme und Haft begründeten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; zudem erschienen insbesondere die angebliche Unterschriftspflicht, eine fortdauernde Fahndung und die behauptete aktuelle Verfahrenslage angesichts des längeren unbehelligten Aufenthalts vor der Ausreise und der legalen Ausreise mit eigenem Pass nicht glaubhaft. Mangels politischen Profils und besonderer Risikomerkmale drohe dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Non-Refoulement-Hindernis noch eine medizinische oder allgemeine Gefährdungslage vorliege und im Norden Sri Lankas eine tragfähige soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung sowie eine psychiatrische Grundversorgung grundsätzlich gegeben seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8012/2024
Urteil vom 28. September 2026
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sahithyan Thilipkumar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2024 / N (…).
D-8012/2024
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess sein Heimatland gemäss
eigenen Angaben am 6. November 2020, hielt sich längere Zeit in Indien
auf und reiste am 14. September 2022 über Italien in die Schweiz ein, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2022 führte die
Vorinstanz eine Erstbefragung durch und stellte Fragen zur Identität, zu
seinen Aufenthalten, zur Familie, zu den Identitätsdokumenten und zum
Reiseweg. Am 30. September 2022 erfolgte ein weiteres persönliches Ge-
spräch zum Reiseweg, zum weiteren Vorgehen und zum Gesundheitszu-
stand. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Beschwerdefüh-
rer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 9. Mai 2023 wurde er zu den
Asylgründen angehört. Am 10. Mai 2023 wurde das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 28. Juni 2023
führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung durch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, ein Lehrer habe ihn als Jugendlichen sexuell genö-
tigt. Weiter seien er und fünf Freunde am 14. Juni 2020 wegen eines Ver-
dachts, der Aava-Gruppe anzugehören, festgenommen worden. 28 Tage
lang sei er in Haft geblieben, wo er unter Drogen gesetzt, misshandelt und
sexuell belästigt worden sei. Er sei gegen Kaution und mit der Auflage,
monatlich eine Unterschrift zu leisten, entlassen worden. Eine solche Un-
terschrift habe er nie geleistet. Nach seiner Entlassung hätten ihn Mitglie-
der der Aava-Gruppe unter Morddrohung 20- bis 25-mal aufgefordert, sich
ihnen anzuschliessen. Er habe auch Probleme mit den Behörden.
B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein,
wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der nachfolgend erwähnten Ver-
fügung verwiesen werden kann.
C.
Mit Verfügung vom 18. November 2024 – eröffnet am 19. November 2024
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
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D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezem-
ber 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Die
vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Be-
schwerdeführer je eine Kopie eines teilweise handschriftlich und eines ma-
schinell ausgefüllten Dokuments des Polizeihauptinspektors der Polizeista-
tion C._______ samt englischer Übersetzung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Februar 2025 mittels beigeleg-
tem Formular zur geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben
oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen und eine Person zu bezeich-
nen, welche ihm bei Nachweis der Prozessarmut als amtliche Rechtsbei-
ständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden könnte.
Weiter hielt sie fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 liess sich die Vorinstanz zur Be-
schwerde vernehmen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertre-
ter die Mandatsübernahme für den Beschwerdeführer an und reichte unter
anderem das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche Rechtspflege
samt mehreren Beilagen ein.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
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H.
Mit der Replik vom 19. Februar 2025 liess der Beschwerdeführer eine Kos-
tennote seines Rechtsvertreters einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitt beziehungsweise sol-
che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder
zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein
(vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, zumal er im
Zeitpunkt seiner Ausreise weder von behördlicher Seite noch seitens der
Aava-Gruppe Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, die in ih-
rer Intensität und Aktualität eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermögen würden. So habe er in den zweieinhalb Monaten vor
seiner Ausreise unbehelligt bei einer seiner Verwandten 60 Kilometer von
D._______ entfernt gelebt. Weiter sei er trotz angeblicher Unterschrifts-
pflicht legal von Sri Lanka nach Indien gereist. Diese Umstände zeugten
nicht von einem ernsthaften und anhaltenden Interesse der sri-lankischen
Behörden an ihm oder an seiner Ergreifung. Im Zusammenhang mit dem
vorgebrachten sexuellen Übergriff hielt die Vorinstanz fest, das Asylrecht
diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzuma-
chen. Weiter bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der
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Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lana mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Der Beschwerde-
führer sei mit eigenem Pass legal ausgereist. Er sei weder Mitglied einer
politischen Partei noch anderweitig politisch aktiv gewesen, verfüge somit
über kein Gefährdungsprofil. Daran vermöge die niederschwellige Aktivität
seines Vaters für die LTTE nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit der
aktuellen politischen Situation seien den Akten zudem keine Hinweise auf
eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen.
Weiter sei die Angabe des Beschwerdeführers, sowohl die Aava-Gruppe
als auch die Polizei würden nach wie vor nach ihm suchen, als unbelegte
Parteiaussage zu qualifizieren. Es mute befremdlich an, dass es dem Be-
schwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Verhaftung am 14. Juni
2020 hätte gelingen sollen, diese in mehreren Videos zu dokumentieren.
Dies deute zudem nicht auf eine angespannte Situation hin. Die Beweis-
mittel würden sich sodann nicht eignen, um eine aktuelle und intensive Ver-
folgung glaubhaft zu machen. Die Videoaufnahmen würden nur den Kon-
takt des Beschwerdeführers mit den Behörden bestätigen. Dieser er-
scheine nicht übergriffig oder feindselig verlaufen zu sein. Vielmehr
scheine das Vorgehen der Polizisten einer Routinekontrolle zu entspre-
chen. Der Beschwerdeführer und dessen Freunde seien offensichtlich
ohne Zwang und ungefesselt in das Polizeifahrzeug eingestiegen. Die Vi-
deos, auf welchen nur die Tonspur zu hören sei, hätten einen minimalen
Beweiswert, da diese problemlos hätten selbst produziert werden können.
Überdies habe der Beschwerdeführer Beweismittel, die von ihm hätten er-
wartet werden können, nicht einreichen können. So habe er weder Doku-
mente von der Gerichtsverhandlung, noch von seiner Haftentlassung und
den angeblich verbindlichen Haftauflagen vorlegen können. Ob der angeb-
lichen Inhaftierung tatsächlich eine 28-tägige Haft gefolgt sei, sei somit
fraglich. Damit bestünden auch Zweifel an den geltend gemachten Gewalt-
erfahrungen und sexuellen Übergriffen im Gefängnis. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten somit auch den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wurde über das bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren dagegen Vorgebrachte ausgeführt, die legale Ausreise bedeute nicht,
dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr im Visier gehabt hät-
ten. So bestehe noch stets ein offenes Verfahren. Sri Lanka verfüge zudem
nicht über eine ausgeklügelte und vereinheitlichte digitale Datenbank, wel-
che es Zentralpolizisten ermöglicht hätte, ihn am Flughafen zu erkennen.
Weiter sei die Aava-Gruppe noch stets aktiv. In E._______ habe er keine
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Probleme mehr gehabt, da er dort untergetaucht und kaum nach draussen
gegangen sei und keinen Kontakt mit anderen jungen Männern gehabt
habe. Die Sicherheitsbehörden seien machtlos gegen die Gang-Gewalt im
Land und lokale Sicherheitskräfte würden oft mit Gangmitgliedern zusam-
menarbeiten, um regierungskritische Tamilen einzuschüchtern. Die staatli-
chen Behörden würden zudem Taten der Aava-Gruppe nicht verfolgen, da
sie der Auffassung seien, die jungen tamilischen Männer sollten sich ge-
genseitig bekämpfen. Schliesslich gebe es auch unter der neuen Regie-
rung zahlreiche willkürliche Verhaftungen und Verfahren gegen tamilische
Personen.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führte zur geltend gemachten willkürlichen Verhaftung und zur einge-
reichten Kopie des Polizeirapports aus, diesem sei unter anderem zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2020 gegen Quarantä-
nevorschriften verstossen haben sollte, ohne Gesundheitsmassnahmen zu
ergreifen. Diese Massnahmen hätten sich wohl auf die Covidpandemie be-
zogen. Der Ausflug des Beschwerdeführers und dessen Freunde werde
angesichts der erhöhten Präsenz terroristischer Gruppierungen weiter un-
tersucht, weshalb der Polizeibeamte beantragte, die Verdächtigten bis am
24. Juni 2020 in Untersuchungshaft zu behalten. Dem Rapport sei jedoch
nicht zu entnehmen, ob dem Antrag auf Untersuchungshaft vom Gericht
stattgegeben worden sei. Auch sei unbekannt, wie es mit dem Verfahren
weitergegangen sei, zumal keine weiteren Verfahrensunterlagen wie eine
Haftbestätigung oder eine Kautionsvereinbarung eingereicht worden seien.
Die angeblich 28-tägige Haft und die behauptete Haftentlassung unter Auf-
lagen seien somit nach wie vor unbelegt. Weiter sei der Beschwerdeführer
bei seiner Inhaftierung am 14. Juni 2020 vom CID (Criminal Investigation
Department) daktyloskopiert worden und habe mehrmals gegen die Be-
währungsauflagen verstossen. Eine solche Nichtbefolgung der Auflagen
sei angesichts der angeblich traumatischen Gewalterfahrungen in Haft nur
schwer nachzuvollziehen. Spätestens nach diesen Verstössen gegen die
angeblichen Auflagen wäre von einer erhöhten Aufmerksamkeit seitens der
sri-lankischen Behörden auszugehen, beispielsweise mittels einer Ausrei-
sesperre. Die legale Ausreise aus Sri Lanka zeuge aber nicht von einem
erhöhten behördlichen Interesse an seiner Person. Die Existenz dieser
Auflagen könne somit begründetermassen angezweifelt werden. Weiter sei
fraglich, aus welchem Motiv die Aava-Gruppe heute noch – mehr als vier
Jahre nach seiner Ausreise – Interesse am Beschwerdeführer bekunden
sollte. Im Übrigen würden die von ihm gelisteten Artikel zeigen, dass die
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sri-lankischen Sicherheitsbehörden sehr wohl gegen kriminelle Banden
vorgehen und offenbar Erfolge verzeichnen würden.
4.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer dagegen hauptsächlich
vor, nicht aufgrund der Coronamassnahmen sei eine Untersuchung einge-
leitet worden, sondern um eine Verbindung zu terroristischen Gruppierun-
gen zu untersuchen. Weiter sei es für ihn schwierig, weitere Gerichtsdoku-
mente zu beschaffen, da die Anwälte ihr Mandat wiederholt niedergelegt
hätten und die Strafverfolgungsbehörden keine Unterlagen aushändigen
würden. Die Justiz sei überlastet und korrupt. Verfahren seien oft intrans-
parent und insbesondere in lokalen Gerichten würden teils willkürliche Re-
geln von den Richtern auferlegt. Die Argumente der Strafverfolgungsbe-
hörden im Untersuchungsbericht seien mit äusserster Vorsicht und kritisch
zu betrachten. Coronamassnahmen seien nicht durch das Gesundheitsmi-
nisterium, sondern durch das Verteidigungsministerium angeordnet und
kontrolliert worden. Die Interaktion mit Sicherheitskräften sei für Angehö-
rige der tamilischen Ethnie besonders traumatisierend oder beängstigend.
Aus diesem Grund und aufgrund der Gewalterfahrung im Gefängnis habe
er Angst gehabt, wieder in Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten zu kommen, weshalb er der Unterschriftspflicht nicht nachgekommen
sei und sich bis zu seiner Ausreise versteckt bei seiner Cousine in
E._______ aufgehalten habe.
5.
5.1 Als zentrale Ausreisegründe nannte der Beschwerdeführer, er sei am
14. Juni 2020 verhaftet, 28 Tage lang festgehalten und in Haft misshandelt
worden. Weiter hätten ihn Mitglieder der Aava-Gruppe mehrfach unter
Morddrohung aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Die Vorinstanz hielt
zutreffend und ausführlich fest, dass die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Dieser
Einschätzung vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles zu ent-
gegnen.
5.1.1 Bei den Mitgliedern der Aava-Gruppe handelt es sich um Privatper-
sonen. Im Zusammenhang mit deren kriminellen Machenschaften ist ent-
gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers praxisgemäss davon
auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch bei Übergriffen auf
tamilische Personen grundsätzlich schutzfähig und -willig sind (vgl. etwa
die Urteile des BVGer E-5142/2019 vom 3. Mai 2022 E. 6.1 und
E-4915/2020 vom 14. Januar 2021 E. 6.6, je m.w.H.). In den Akten spricht
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nichts dafür, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Schutz im vorliegen-
den Einzelfall nicht gewährt werden würde.
5.1.2 Weiter dürfte die erwähnte Verhaftung selbst bei Wahrunterstellung
gemäss Polizeibericht wohl zunächst aufgrund von Verletzungen der Qua-
rantänevorschriften erfolgt sein. Hinweise auf Gründe gemäss Art. 3 AsylG
sind weder den eingereichten Videos noch den übrigen Akten zu entneh-
men. Sodann deutet der Umstand, dass die Polizei darüber hinaus allfällige
Verbindungen des Beschwerdeführers zur Aava-Gruppe zu prüfen beab-
sichtigte, nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung hin. Bei der
Aava-Gruppe handelt es sich um eine kriminelle Organisation, deren Ver-
folgung rechtsstaatlich legitim erscheint. Dass ein entsprechendes Verfah-
ren aktuell noch hängig sein soll, erachtet auch das Gericht nicht als über-
zeugend, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Dokumente dazu
einreichen konnte.
5.1.3 Gegen eine aktuelle Verfolgungssituation seitens des Staates oder
der Aava-Gruppe im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht sodann, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise trotz Verstosses gegen die behaup-
tete Auflage, monatlich eine Unterschrift zu leisten, über zwei Monate lang
unbehelligt in Sri Lanka leben und mit seinem eigenen Pass problemlos
ausreisen konnte. Entsprechend kann diese Auflage nicht geglaubt wer-
den. Daran vermögen insbesondere die Vorbringen, er habe sich in dieser
Zeit in E._______ kaum nach draussen begeben sowie keinen Kontakt zu
anderen jungen Männern gepflegt, die digitale Vernetzung der Sicherheits-
behörden in Sri Lanka sei wenig fortgeschritten, und das gegen ihn eröff-
nete Verfahren sei noch nicht beendet, nichts zu ändern. Gleiches gilt be-
züglich der vorgebrachten Misshandlungen während seiner Haft. Hier ist
festzustellen, dass er sich wegen des Fehlverhaltens von Mitinsassen oder
Aufsehern an die Gefängnisleitung beziehungsweise an eine höhere In-
stanz hätte wenden können.
5.1.4 Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festhielt, sind die geltend ge-
machten sexuellen Übergriffe in der Jugendzeit des Beschwerdeführers
nicht als fluchtauslösend zu qualifizieren, weshalb ihnen keine Asylrele-
vanz zukommt.
5.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka vorliegen. Er ist zwar tamilischer Ethnie, kommt aus der
Nordprovinz und hält sich seit einigen Jahren in der Schweiz auf. Indessen
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verliess er Sri Lanka legal mit seinem Pass und verfügt über kein politi-
sches Profil. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen
würde. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend weder die geltend ge-
machte Suche nach ihm bei seiner Familie noch die im Zuge der verschie-
denen Regierungswechsel veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie
die nachträglichen Ereignisse etwas zu ändern.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Ver-
folgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab.
5.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, zu-
mal diesen keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
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Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aus gesundheitlichen Gründen
kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh-
ren würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat-
staat eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist, auch wenn
sie nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3 mit weiteren Hinweisen).
7.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Weg-
weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar
2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri
Lanka (vgl. statt vieler E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2,
E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026
E. 8.3.2).
Die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten im September
2024 sowie der Sieg der Politischen Allianz National People's Power (NPP)
bei den Parlamentswahlen im November 2024 veränderten die politische
Landschaft Sri Lankas grundlegend. In den versprochenen weitreichenden
Reformen erzielte die neue Regierung in den wichtigen Punkten jedoch
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kaum Fortschritte. Sie führt weitgehend die Wirtschafts- und Aussenpolitik
der Vorgängerregierung fort, allerdings mit mehr Respekt vor Rechtsstaat-
lichkeit und bislang ohne Anzeichen für Korruption auf höchster Ebene. Die
Regierung hat begonnen, Militärcheckpoints im Norden und Osten abzu-
bauen und signalisiert, dass vom Militär besetztes Land wieder in lokalen
Besitz überführen werden soll. Nichtregierungsorganisationen bemängeln
jedoch weiterhin die bestehende Antiterrorgesetzgebung und Straflosigkeit
für Kriegsverbrechen. Tamilische Familienangehörige von Verschwunde-
nen sind wie Menschenrechtsaktivist/innen und Journalist/innen, die über
Aktivitäten des Militärs im Norden und Osten berichten, weiterhin Schika-
nen und Überwachung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die sri-
lankische Regierung ist noch stets tief gespalten und geprägt von Span-
nungen entlang ethnisch-religiöser und sprachlicher Grenzen (vgl. Interna-
tional Crisis Group, Sri Lanka’s Bumpy Road to a Political Reset, 16. April
2026; Carnegie Endowment for International Peace, The Aragalaya Protest
Movement and the Struggle for Political Change in Sri Lanka, 27. August
2025; Amnesty International, The State of the World's Human Rights – Sri
Lanka 2025, 21. April 2026).
Gemäss verschiedenen Quellen verbesserte sich die wirtschaftliche Lage
Sri Lankas seit der Krise von 2022-2023 deutlich. Die Erholung ist aber
fragil. Fast ein Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Norden und Os-
ten, lebt weiterhin in Armut. Zur Stabilisierung der Wirtschaft trugen auch
die auferlegten Massnahmen des Internationalen Währungsfonds (IMF)
bei, wobei diese Personen mit geringerem Einkommen unverhältnismässig
hart treffen. Noch immer kämpft Sri Lanka mit den Auswirkungen des Zyk-
lons Ditwah vom November 2025 und auch der Irankrieg wirkt sich negativ
auf die Versorgung aus (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka’s Bumpy
Road to a Political Reset, 16. April 2026; The World Bank, Sri Lanka De-
velopment Update – Weathering the Storm, Mai 2026 und Protecting Poor
and Vulnerable Sri Lankans During an Economic Crisis : A Tough Balancing
Act for Fiscal Policy, 18. September 2024; Asia Development Bank [ADB],
Asian Development Outlook April 2026, 1. Mai 2026; British Broadcasting
Corporation [BBC], Iran war lands 'triple blow' to flood-ravaged Sri
Lankans, 12. April 2026).
7.3.3 Vorliegend stehen auch keine individuellen Gründe einem Wegwei-
sungsvollzug entgegen. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über
eine gute Schulbildung mit A-Levelabschluss. Er kommt aus einer wohlha-
benden Familie, die in D._______ ein Grundstück besitzt und dort im eige-
nen Haus wohnt. Mithin verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über
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ein tragfähiges Beziehungsnetz und bestehen für ihn dort Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
Zu seiner gesundheitlichen Situation ist Folgendes festzuhalten: Im Schrei-
ben der F._______ vom 27. Juni 2023 ist erwähnt, dass beim Beschwer-
deführer eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Be-
lastungsstörung diagnostiziert worden sei. Er sei seit dem 7. Februar 2023
zwei bis dreimal monatlich in ambulant psychiatrisch-psychotherapeuti-
scher Behandlung. An der ergänzenden Anhörung teilte der Beschwerde-
führer mit, er sei in psychologischer Behandlung und nehme Medikamente
zum Schlafen und für das Hungergefühl. Mit Schreiben vom 30. Oktober
2024 liess der Beschwerdeführer mittels des rubrizierten Rechtsvertreters
mitteilen, er befinde sich nicht mehr in medizinischer Behandlung. Er ar-
beite, was ihm helfe, sich von seinen psychischen Beschwerden und der
Einsamkeit abzulenken. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
vor, zum indisch-tamil sprechenden Arzt in B._______ habe er kein Ver-
trauensverhältnis aufbauen können. Die zahlreichen Gespräche mit ihm
und die Anti-Depressiva hätten nicht sonderlich geholfen. Bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka wäre er wieder in einer unzumutbaren Weise dem Ri-
siko ausgesetzt, nicht behandelt zu werden.
Bezüglich der Gesundheitsversorgung stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass trotz der aktuell prekären Lage eine psychiatrische Grund-
versorgung nach wie vor vorhanden ist (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.). Gängige psychiatrisch-
psychologische Behandlungen sind verfügbar (vgl. E-2426/2020 vom
5. Juni 2024). An dieser Einschätzung hat sich seither nichts Grundlegen-
des geändert (vgl. D-3967/2024 vom 10. März 2026 E.8.3.2). Seit Mitte
2023 haben sich akute Versorgungsengpässe im Gesundheitswesen er-
heblich entspannt (vgl. D-2710/2026 vom 13. Mai 2026 E. 6.3.3). Die me-
dizinische Grundversorgung erholte sich von der Krise, leidet jedoch wei-
terhin unter einem Mangel an lebenswichtigen Medikamenten und Perso-
nal (vgl. Bertelsmann Stiftung, Sri Lanka Country Report 2026, 26. März
2026).
Den Akten sind keine Hinweise auf eine medizinische Notlage bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu entnehmen. Sollte er
weiterhin psychische Beschwerden haben, wäre es ihm mit Verweis auf die
auch im Norden Sri Lankas vorhandenen psychiatrisch-psychologischen
Behandlungen zuzumuten, sich bei Bedarf dort in seiner Muttersprache be-
handeln zu lassen, auch von weiblichen Fachpersonen. Daher ist
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jedenfalls nicht davon auszugehen, eine Rückkehr würde mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung seines Gesundheitszustandes führen, wie es die Annahme medizi-
nischer Unzumutbarkeit wie erwähnt vor-
aussetzt.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischen-
verfügung vom 6. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertretung
ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädi-
gen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2
VGKE). In der mit der Replik eingereichten Kostennote wurde ein zeitlicher
Aufwand von sieben Stunden geltend gemacht. Dieser ist angesichts des
wenig komplexen Verfahrens, der Einsetzung erst nach Beschwerdeerhe-
bung und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht zu
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qualifizieren und entsprechend zu kürzen. Gleichzeitig ist der Stundenan-
satz für die amtliche Vertretung auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf gerundet Fr. 500.–
(inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand:
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