Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-1009/2026

E-1009/2026Entscheid vom 01.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie ersuchte nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl und machte geltend, sie habe über Jahre Gewalt durch ihren Vater und ihre früheren Ehemänner erlitten; nach der zweiten Scheidung habe ihr Vater sie erneut zwangsverheiraten wollen und misshandelt. Sie legte hierzu insbesondere Polizeiprotokolle, Schutzanordnungen, eine Anklageschrift, ein Strafurteil gegen den Vater sowie medizinische Unterlagen vor. Das SEM lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung an, wogegen sie Beschwerde erhob und eventualiter die vorläufige Aufnahme verlangte.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, da sich das SEM eingehend mit den Vorbringen auseinandergesetzt hatte. In materieller Hinsicht qualifizierte es die geltend gemachten Übergriffe als Verfolgung durch private Dritte und hielt gestützt auf die gefestigte Praxis fest, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei; die Beschwerdeführerin habe bereits wirksamen staatlichen Schutz erhalten, namentlich durch Schutzmassnahmen und die strafrechtliche Verurteilung des Vaters. Deshalb fehle es an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Refoulement-Verbot noch eine unzumutbare medizinische oder existenzielle Situation dargetan sei und der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der Türkei offenstehe.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-1009/2026

Urteil vom 1. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
Asylum Rechtsberatung & Rechtsvertretung,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 / N (…).
E-1009/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni in die Schweiz einreiste und am
5. Juni 2026 um Asyl nachsuchte,

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2025 vertieft zu
ihren Asylgründen anhörte und die Behandlung des Asylgesuchs mit Ver-
fügung vom 23. Juli 2025 dem erweiterten Verfahren zuteilte,

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. November 2025 er-
gänzend anhörte,

dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei ethnische Kurdin, in
B._______ aufgewachsen und habe vor ihrer Ausreise aus der Türkei unter
anderem in Istanbul gelebt,

dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie habe über Jahre von ihrem Vater sowie ihren beiden früheren
Ehemännern sowohl physische als auch psychische Gewalt erlitten,

dass sie zwischen 2011 und 2015 studiert habe und ausgebildete Lehrerin
sei,

dass sie nach der zweiten Scheidung im Herbst 2023 zu ihrem Vater zu-
rückgekehrt sei, welcher sie erneut habe zwangsverheiraten wollen, sie
sich dem widersetzt habe, weshalb der Vater sie misshandelt habe, worauf
sie gegen ihn Anzeige erstattet habe,

dass die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel betreffend ihren Vater
zu den Akten gab: einen Beschluss der Polizeidirektion B._______ vom
23. Juli 2024 betreffend eine vorbeugende Schutzmassnahme, zwei Ver-
nehmungsprotokolle der Polizeidienststelle für die Bekämpfung häuslicher
Gewalt und Gewalt gegen Frauen vom 23. und 24. Juli 2024, eine Ankla-
geschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 1. November 2024,
ein Urteil des Strafgerichts B._______ vom 30. Juli 2025 wegen einfacher
Körperverletzung sowie zahlreiche medizinische Berichte und Fotos,

dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 7. Januar 2026 – eröffnet am 8. Januar 2026 – ablehnte sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,

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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2026 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren,

dass sie eventualiter beantragt, sie sei unter Feststellung der Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuhe-
ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Kostenvorschussverzicht ersuchte und die Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte,

dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eine Fürsorgebestäti-
gung des (…) des Kantons C._______ vom 27. Januar 2026 einreichte,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2026
die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss
einverlangte,

dass dieser am 13. März 2026 fristgerecht geleistet wurde,

dass mit Schreiben vom 18. Juni 2026 die rechtliche Vertretung durch den
rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt sowie die Verschlechterung des ge-
sundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde,

dass mit Schreiben vom 28. Juni 2026 ergänzende Ausführungen hinsicht-
lich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie Beweismittel
(Akten der D._______ sowie ein Schreiben der D._______) eingereicht
wurden,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,

dass die Beschwerdeführerin eine unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht
rügt, was vorab zu prüfen ist,

dass in der Beschwerdebegründung die Frage der unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen
Würdigung vermengt wird,

dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlichst mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und – wie die
Beschwerde zeigt – eine sachgerechte Anfechtung derselben möglich war,
mithin keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt,

dass sich die erhobenen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb das
entsprechende Subeventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz
abzuweisen ist,

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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG), den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 Abs. 2 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt,
die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling nicht,

dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführt, den Aussagen und Ak-
ten seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf staatliche Verfolgungs-
massnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven hindeuten
würden,

dass es sich bei den geschilderten Übergriffen nicht um eine staatliche Ver-
folgung handle, sondern um eine solche privater Dritter,

dass gemäss der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaats abhänge,

dass gemäss gefestigter Praxis vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit
des türkischen Staates auszugehen sei,

dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit Hilfe einer Rechts-
anwältin staatlichen Schutz in Anspruch genommen und erhalten habe,

dass die Abteilung für Öffentliche Sicherheit der Polizeidirektion B._______
eine vorbeugende Schutzmassnahme angeordnet habe, wonach dem Va-
ter untersagt wurde, die Beschwerdeführerin zu bedrohen, zu beleidigen,
herabzuwürdigen oder in irgendeiner Form psychisch zu verletzten und
sich ihr zu nähern,

dass die Staatsanwaltschaft B._______ von Amtes wegen ein Ermittlungs-
verfahren gegen den Vater eingeleitet habe und dieser vom zuständigen

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Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2025 wegen vorsätzlicher einfacher Kör-
perverletzung zu einer Geldstrafe von 168 Tagessätzen verurteilt worden
sei,

dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich zwecks erneuter In-
anspruchnahme staatlichen Schutzes an die türkischen Behörden zu wen-
den,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe daran festhält,
sie sei einer Verfolgung sowie potenzieller Zwangsheirat durch ihren Vater
ausgesetzt und die türkischen Behörden würden sie nicht hinreichend
schützen,

dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, nament-
lich in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wird, aus wel-
chen Gründen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerken-
nung als Flüchtling nicht erfüllt,

dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei den geltend ge-
machten Behelligungen um eine private Drittverfolgung handelt, und nach
gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vom Schutzwillen und
der Schutzfähigkeit des türkischen Staats auszugehen ist,

dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführe-
rin, ohne selbst eine Strafanzeige eingereicht zu haben, staatlichen Schutz
erhalten hat, eine Fernhaltemassnahme gegen den Vater verfügt und die-
ser verurteilt wurde, und es ihr zuzumuten ist, sich erneut um Schutz durch
die heimatlichen Behörden zu bemühen sowie sämtliche ihr zustehenden
Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7491/2025
E. 4.3.2 f. m.w.H),

dass es der Beschwerdeführerin mit dem ausführlichen Wiederholen ihrer
Vorbringen und dem nicht substantiierten Bestreiten der vorinstanzlichen
Erwägungen nicht gelingt darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat,

dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden, sehr aus-
führlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den kann,

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dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, ihre Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,

dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass eine allfällige Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Voll-
zugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur
Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können
(vgl. etwa Urteile des BVGer D-5252/2026 vom 11. September 2026,
E-652/2026 vom 9. Februar 2026 E. 7.3.2.5, je m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung im Sinn der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,

dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025
vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.),

dass die Beschwerdeführerin aus der vom Erdbeben von Februar 2023 be-
troffenen Provinz B._______ stammt, indes vom Bestehen einer individuell
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Her-
kunftsprovinz auszugehen ist,

dass sie namentlich vor der Ausreise längere Zeit bei einer Freundin in
E._______ gelebt hat, und davon auszugehen ist, dass sie dort zumindest
anfänglich über eine Unterkunft verfügt,

dass aufgrund ihres Alters und der langjährigen Sozialisierung in der Türkei
davon auszugehen ist, dass sie über weitere soziale Beziehungen verfügt
und es ihr zuzumuten ist, diese nach einer Rückkehr auch wieder aufzu-
nehmen,

dass sie – wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – über einen
akademischen Abschluss verfügt, bis Juni 2024 als Lehrerin gearbeitet hat
und sie diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann,

dass sie Geschwister in der Türkei und in der Schweiz hat, die sie bei Be-
darf auch finanziell unterstützen können,

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dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine mögliche Suizidalität der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht (vgl. Urteile
des BVGer E-652/2026 vom 9. Februar 2026 E. 7.3.2.5, E-3903/2024 vom
27. Juni 2024 m.w.H.), und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich mit ih-
ren sie aktuell behandelnden Ärzten gezielt auf eine Rückkehr in den Hei-
matstaat vorzubereiten,

dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt (vgl.
statt vieler: Urteil des BVGer E-1183/2024 vom 21. Juli 2026 E. 8.3.3),

dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin demnach im Heimat-
land behandelbar sind, und an diesem Schluss auch die mit Schreiben vom
28. Juni 2026 eingereichten Akten der D._______ zu keiner anderen Beur-
teilung führen,

dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht anzunehmen ist, ein allfälliger
Abschlussbericht der D._______ könnte die vorstehende Würdigung in
entscheidwesentlicher Weise beeinflussen, weshalb auf dessen Einholung
beziehungsweise das Abwarten seiner Einreichung verzichtet werden
kann,

dass es der Beschwerdeführer offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]),

dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,

dass die Beschwerdeführerin über eine bis ins Jahr 2033 gültige Identitäts-
karte verfügt, und es ihr obliegt, allfällig weitere notwendige Reisepapiere
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest-
stellt, und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist,

dass die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Anna Laura Elmer

Versand:

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