BVGer E-2331/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ukrainische Beschwerdeführerin beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz, nachdem sie sich nach Kriegsausbruch zunächst in Polen aufgehalten und dort einen Schutzstatus mit PESEL-Nummer erhalten hatte. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, ordnete die Wegweisung nach Polen an und verneinte die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme. Vor Bundesverwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, ihr polnischer Schutzstatus sei erloschen, eine erneute Schutzgewährung in Polen sei unsicher und eine Rückkehr dorthin wegen sozialer, medizinischer und persönlicher Risiken unzumutbar.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ukrainischen Staatsangehörigen der Schutz in der Schweiz verweigert werden kann, wenn sie in einem Drittstaat über eine valable Schutzalternative verfügen. Da die Beschwerdeführerin in Polen bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen vorübergehenden Schutz erhalten hatte und Polen nach den einschlägigen EU-Regelungen weiterhin verpflichtet ist, ukrainischen Vertriebenen Schutz zu gewähren, bestand hinreichende Gewissheit, dass sie dort erneut Schutz erhalten kann. Weder das angerufene EuGH-Urteil noch ihre Vorbringen zu sozialer Unsicherheit, gesundheitlichen Beschwerden, Stalking oder zur Lage in der Ukraine vermochten diese Schutzalternative in Polen zu entkräften. Auch ein Asylgesuch lag nicht vor, und aus der geltend gemachten Beziehung zu einem Schweizer Bürger ergab sich kein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Aufenthaltsanspruch.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung nach Polen und die Nichtanordnung einer vorläufigen Aufnahme wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2331/2025
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;
Gerichtsschreiber Denis Petrović.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Oktober 2024 in der Schweiz ein
Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
Dabei reichte sie ihren ukrainischen Reisepass, ihre ukrainische Identitäts-
karte, ihren ukrainischen Führerausweis, einen Auszug aus dem demogra-
fischen Register der Ukraine sowie drei polnischsprachige Dokumente mit
ihrer «PESEL»-Identifikationsnummer (Anmerkung des Gerichts: polni-
sche Bezeichnung «Powszechny Elektroniczny System Ewidencji
Ludności», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Be-
völkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Zif-
fern) zu den Akten.
B.
Die Beschwerdeführerin gab bei der schriftlichen Kurzbefragung vom
16. Oktober 2024 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe bei
Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine,
Oblast Saporischschja, gehabt. Sie habe in Polen bis zum 4. Oktober 2022
über einen Schutzstatus verfügt. Sie sei zuletzt am 7. Oktober 2024 aus
der Ukraine ausgereist und via Polen, Österreich und Deutschland in die
Schweiz gereist. Sie leide an Nierensteinen und an tiefem Blutdruck.
C.
Mit Verfügung vom 26. März 2025 – eröffnet am 1. April 2025 – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton
B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass
es ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehne, wenn die gesuch-
stellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vor-
übergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrück-
lich für anwendbar erklärt. Es komme unter anderem zum Tragen, wenn
schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der
schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG (SR 142.31) betrof-
fen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht
auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz
angewiesen seien. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch
eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer
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freiwilligen Ausreise aus Polen nichts, weil damit die mangelnde Schutzbe-
dürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Aus den Akten gehe
nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Da das Institut des
vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft
sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen ge-
stützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 nicht ein
weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das Bundesver-
waltungsgericht habe mit den Urteilen E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024
sowie D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 bestätigt, dass eine Reaktivie-
rung des Schutzstatus nach aktueller Gesetzgebung auch nach einer län-
geren Landesabwesenheit durchaus möglich sei. Dies gelte ebenfalls,
wenn die Rückkehr nach Polen über eine andere Grenze als die ukrainisch-
polnische erfolge. In einem solchen Fall genüge es, einen neuen Antrag
auf eine «PESEL UKR»-Nummer zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2025
(Postaufgabe gleichentags) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen diese Verfügung. Gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 3 der
Beschwerde wird verlangt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, und festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei. Die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um amtliche Verbeiständung. Im Fliesstext beantragt sie die «Option», ei-
nen Asylantrag zu stellen, sollte die Beschwerde abgewiesen werden.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führte sie aus, gemäss polnischem
Recht sei es nicht erforderlich gewesen, einen formellen Antrag auf Ver-
zicht ihres Schutzstatus zu stellen. Der Schutzstatus sei automatisch erlo-
schen, als sie länger als 30 Tage ausserhalb Polens gewesen sei und keine
systematischen Sozialleistungen mehr erhalten habe. Zusätzlich habe sie
eine formelle Erklärung zum Verzicht auf den Schutzstatus eingereicht,
welchen sie in Kopie der Beschwerde beilege. Ihr Schutzstatus sei seit dem
30. Juni 2023 inaktiv. Polen gewähre keine erweiterte Schutzmöglichkeit
für ukrainische Staatsbürger, insbesondere in ihrem Fall, da es sich bereits
um den dritten Antrag handle. Zudem werde ukrainischen Staatsbürgern,
die aus Drittstaaten nach Polen einreisen würden, in der Regel kein ver-
längerter Schutz gewährt. Es gebe keine Garantie für eine erneute
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Gewährung des Schutzstatus in Polen. Sie habe keine offizielle Bestäti-
gung vom SEM erhalten, dass Polen ihr den «UKR»-Status erneut gewäh-
ren würde. Die Verfügung des SEM stehe im Widerspruch zum Urteil des
EuGH vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache C–753/23. Die Verweige-
rung eines Schutzstatus nach einer vorangegangen Schutzgewährung in
einem anderen Staat widerspreche diesem Urteil. Weiter fehle es in Polen
an finanzieller und sozialer Absicherung. Sie habe ihre Arbeitsstelle in der
Ukraine verloren und könne sich finanziell nicht selbst versorgen. Polen
gewähre erwachsenen ukrainischen Staatsbürgern keine systematischen
Sozialleistungen. Da sie in Polen weder Arbeit gehabt habe noch derzeit
habe, könne sie sich dort nicht selbst erhalten. Zudem spreche sie kein
Polnisch und habe keine Verwandten oder Freunde in Polen, bei denen sie
unterkommen könnte. Eine Abschiebung wäre für sie unzumutbar und
würde sie in eine existenzgefährdende Situation bringen. Zudem bereite
ihr die soziale Lage in Polen erhebliche Sorgen, insbesondere als junge,
alleinstehende Frau, da sie ihre persönliche Sicherheit und ihr Wohlbefin-
den als gefährdet sehe. Es bestehe für sie keine Möglichkeit, langfristig
legal in Polen zu bleiben. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen habe sie
berechtigte Gründe anzunehmen, dass Polen ihren Asylantrag (recte: Ge-
such um subsidiären Schutz) erneut ablehnen und sie in die Ukraine zu-
rückführen würde. In der Ukraine sei ihr Leben in Gefahr, da sich das Land
in einem anhaltenden Krieg mit Russland befinde. Sie habe weder eine
Arbeitsstelle noch Verwandte in sicheren Regionen der Ukraine und wäre
gezwungen, in ihre Heimatstadt zurückzukehren, wo ihr Leben und ihre
Gesundheit rund um die Uhr in unmittelbarer Gefahr wären. Neben den
psychologisch belastenden Bedingungen des Krieges bestünden zudem
erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten.
D.b Mit ergänzender Eingabe vom 28. April 2025 brachte die Beschwerde-
führerin vor, sollte sie nach Polen abgeschoben werden, drohe ihr in der
Folge eine faktische Weiterreise in die Ukraine, insbesondere in ihre Hei-
matregion Saporischschja. Diese Region sei aktuell zu etwa 90 Prozent
von der russischen Armee besetzt. Die Rückkehr in ein besetztes und
hochgradig instabiles Gebiet stelle eine erhebliche Gefährdung für ihre
physische und psychische Unversehrtheit dar. Sie habe vom SEM bis zum
heutigen Tag kein rechtsverbindliches Dokument erhalten, das bestätige,
dass ihr vorübergehender Schutzstatus in Polen weiterhin aktiv sei. Aus
diesem Grund habe sie sich persönlich an mehrere zuständige Behörden
in Polen gewandt, darunter die Botschaft der Republik Polen in der
Schweiz, den Grenzschutz sowie das Amt für Ausländerangelegenheiten.
Von allen genannten Stellen sei ihr die Auskunft verweigert worden mit der
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Begründung, dass gemäss polnischem Recht keine Informationen auf Dis-
tanz erteilt werden dürften. Sie habe keine Möglichkeit, eine rechtsverbind-
liche Bestätigung über das Fehlen eines Schutzstatus in der Republik Po-
len zu erhalten.
E.
Mit Instruktionsverfügung 30. April 2025 wurde das SEM eingeladen, sich
zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die Gesuche der Beschwerdefüh-
rerin um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbei-
ständung wurden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Ein-
holung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 führte die Vorinstanz ergänzend
aus, das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im
Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt (Urteil des BVGer
E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022). Den Akten liege keine Bestätigung
vor, dass der Schutztitel der Beschwerdeführerin abgelaufen oder erlo-
schen sei; sie habe ihre polnische PESEL-Nummer mit dem Vermerk «Sta-
tus UKR» zu den Akten gereicht. Eine PESEL-Nummer ermögliche neben
einem Aufenthalt in Polen insbesondere die Nutzung sozialer Hilfe sowie
medizinischer Dienstleistungen und berechtige zur Arbeitstätigkeit. Flücht-
linge aus der Ukraine in Polen erhielten einen legalen Aufenthalt, Zugang
zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozi-
alleistungen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin Fol-
gendes ein:
– einen «Begleitzettel zur Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht»,
– ein «persönliches Begleitschreiben»,
– eine «Kurznotiz für das Bundesverwaltungsgericht»,
– ein «Executive Summary»,
– eine «Chronologie der relevanten Ereignisse»,
– eine «Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht»,
– ein Dokument auf Polnisch mit dem Titel «Erklärung über die Ausreise aus dem
polnischen Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von mehr als einem Monat»,
– eine «Ärztliche Bestätigung» von C._______, Fachärztin FMH Innere Medizin vom
18. Juni 2025,
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– ein Zeugnis betreffend den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2.1 bei
D._______,
– einen OSZE-Bericht mit dem Titel «Sixth Interim Report on Reported Violations of
International Law and International Human Rights Law in Ukraine» vom 13. September
2024,
– einen Bericht von Amnesty International mit dem Titel «Poland – Submission to the UN
Human Rights Committee 142nd session, 14 October – 7 November 2024, list of prior
to reporting” von August 2024, einen Bericht der International Foundation for Electoral
Systems (IFES) mit dem Titel «Risks to Community Cohesion between Ukrainian
Refugees and Host Communities in Central Europe” von Juni 2023,
– ein Dokument betitelt mit «Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer), 27. Februar 2025,
In der Rechtssache C-753/23, A. N. gegen Ministerstvo vnitra», die Richtlinie
2001/55/EG,
– einen Online-Artikel der Ukrainischen Nationalen Nachrichtenagentur «UKRINFORM»
vom 10. Juni 2024,
– die Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2025,
– Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und den polnischen Behörden,
– eine Fürsorgebestätigung der Fürsorgebehörde F._______ (Kanton B._______) vom
12. März 2025,
– den «Global Report 2024» der UNHCR,
– einen Bericht der European Union Agency for Fundamental Rights mit dem Titel
«Fundamental Rights Report 2025»,
– einen Bericht mit dem Titel «Regional Refugee Response for the Ukraine Situation –
Country Chapter Poland 2025–2026»,
– eine Kopie der Seiten 6 und 7 ihres ukrainischen Reisepasses,
– das Eintrittsblatts des SEM,
– mehrere Dokumente, die als «Zusammenstellung rechtlicher Grundlagen und der
Verwaltungspraxis zu Drittstaatenverfahren betreffend Polen» betitelt wurden,
– einen Auszug aus dem Länderbericht zu Polen des European Council on Refugees
and Exiles (ECRE),
– ein Dokument betitelt mit «Gemeindebescheid Neutralität F._______», sowie
– einen Auszug aus dem Anhang «Temporary Protection Poland – 2023 Update» zum
oben genannten Länderbericht von ECRE.
G.b In ihrem «persönlichen Begleitschreiben» verwies die Beschwerdefüh-
rerin auf ihre Erlebnisse in den vergangenen Jahren; der Krieg in der Uk-
raine, insbesondere der Beschuss ihrer Heimatregion und die permanente
Unsicherheit um das nahegelegene Atomkraftwerk Saporischschja hätten
in ihr eine tiefe und dauerhafte Angst hinterlassen. Sie habe in den letzten
Jahren Menschen aus ihrem Umfeld verloren und trage diese schmerzli-
chen Erfahrungen bis heute mit ihr. Die Vorstellung einer Rückkehr in
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dieses Umfeld löse bei ihr eine kaum beschreibbare innere Panik und
grosse psychische Überforderung aus. Während ihres Aufenthalts in Polen
sei sie zusätzlich erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewe-
sen. Sie sei dort von einem polnischen Staatsbürger über längere Zeit ge-
stalkt und massiv bedroht worden. Sie habe in ständiger Angst um ihr Le-
ben und ihre Gesundheit gelebt und habe es aus Angst und Hilflosigkeit
nicht gewagt, sich an irgendwelche Behörden oder Stellen zu wenden. In
der Schweiz habe sie zum ersten Mal seit Langem wieder Sicherheit und
Stabilität spüren dürfen. Hier habe sie begonnen, die Sprache zu lernen,
sich Schritt für Schritt in die Gesellschaft zu integrieren und Hoffnung auf
ein neues Leben zu schöpfen. Sie verwies auf ihre besondere Verletzlich-
keit, ihre grosse Anstrengung zur Integration und ihre existenzielle Angst
vor einer Rückkehr in die beschriebenen Verhältnisse.
G.c In ihrer «Kurznotiz für das Bundesverwaltungsgericht» ergänzte sie,
sie leide an nachgewiesenen psychosomatischen Beschwerden, Schlaf-
störungen, chronischer Erschöpfung sowie an den Folgen schwerwiegen-
der traumatischer Erfahrungen. Fachärztliche Stellungnahmen seien vor-
gelegt worden. Im Falle einer Rückführung nach Polen würden erhebliche
Gefahren aufgrund der systemischen Diskriminierung ukrainischer Frauen
drohen. Es herrsche eine prekäre wirtschaftliche Lage und es fehle an so-
zialer Absicherung. Das Stalking durch einen polnischen Bürger, internati-
onale Berichte von Amnesty International, OSZE, UNHCR, FRAU und
AIDA würden die anhaltenden Mängel und Risiken im polnischen Aufnah-
mesystem bestätigen. Sie könne sich aufgrund erheblicher psychischer
Belastung, massiver Einschüchterung durch den polnischen Staatsbürger,
sprachlicher Barrieren sowie aus Angst vor weiterer Viktimisierung nicht an
die polnischen Strafverfolgungsbehörden wenden, um sich dort gegen die
Bedrohungslage zu schützen. Gleichzeitig seien ihre Versuche, auf admi-
nistrativem Wege Informationen über eine mögliche Aufnahmebereitschaft
Polens zu erhalten, erfolglos geblieben. Sie habe intensive Integrationsbe-
mühungen unternommen.
G.d In ihrer «Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt» führte sie zusätzlich aus, ihre behandelnde Hausärztin habe chroni-
sche Schlafstörungen, Angstzustände, psychosomatische Reaktionen und
eine ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik diagnostiziert. Diese Be-
schwerden würden eine kontinuierliche medizinische Betreuung erforder-
lich machen, die aktuell durch Medikation unterstützt werde. Erst in der
Schweiz habe sie in einem geschützten Rahmen begonnen, sich zu stabi-
lisieren und ihre Geschichte offenzulegen, während ihr in Polen ein stabiles
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soziales Umfeld gefehlt habe. Unter Verweis auf internationale Richtlinien
(u.a. UNHCR Guidelines on International Protection No. 12) sowie Berichte
internationaler Organisationen (Human Rights Watch, Center for Repro-
ductive Rights, UNHCR) zu strukturellen Schutzlücken für vulnerable Ge-
flüchtetengruppen – insbesondere alleinstehende Frauen – in Polen
brachte sie vor, sie sei während ihrer dortigen Aufenthalte 2022 und 2023
wiederholt Situationen erhöhter Unsicherheit, Bedrohung und Diskriminie-
rung ausgesetzt gewesen, namentlich durch eine längere Belästigung und
Einschüchterung durch eine Einzelperson; wirksamer behördlicher Schutz
sei ihr nicht zugänglich gewesen. Zudem habe sie trotz Bedürftigkeit keinen
Zugang zu sozialer Unterstützung gehabt, zumal der Schutzstatus an ei-
nen durchgehenden Aufenthalt gebunden gewesen sei; sie habe Polen da-
her nach einigen Monaten verlassen und sei für rund ein Jahr in die Ukraine
zurückgekehrt. Eine Wiederaufnahme des Schutzstatus nach mehr als 30-
tägiger Landesabwesenheit sehe die «Specustawa» nicht vor, und eine
Reaktivierung des nur einmalig bei Ersteinreise aktivierten temporären
Schutzes sei rechtlich ausgeschlossen; zusätzlich seien per 1. Juli 2024
die Sozialleistungen für ukrainische Geflüchtete in Polen gekürzt worden.
Da die polnischen Behörden erst ab Februar 2025 ein elektronisches For-
mular zur administrativen Dokumentation der bereits kraft Gesetzes einge-
tretenen Beendigung des Schutzstatus bereitgestellt hätten, habe sie die
entsprechende Verzichtserklärung unmittelbar danach – freiwillig und über
die Anforderungen von Art. 8 AsylG hinaus – eingereicht.
H.
H.a Mit Eingabe vom 28. August 2026 (Postaufgabe am 1. September
2026) führten die Beschwerdeführerin und E._______ aus, sie würden seit
neun Monaten eine gefestigte Partnerschaft führen und hätten sich zur
Eheschliessung entschlossen. Verfahrensbedingt respektive aus berufli-
chen Gründen seien sie an unterschiedlichen Wohnsitzen gemeldet, wes-
halb ihnen ein gemeinsamer Haushalt derzeit faktisch verwehrt sei. Da das
Zivilstandsamt die Trauung mangels Nachweises eines rechtmässigen Auf-
enthalts nicht einleiten könne, sei ihnen die Ausübung ihres Rechts auf
Eheschliessung verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund werde beantragt,
die ernsthafte und konkrete Heiratsabsicht als wesentliche Tatsache zu be-
rücksichtigen und die Bearbeitung des Dossiers im Lichte des verfassungs-
rechtlichen Schutzes von Ehe und Familie zu priorisieren.
H.b Die Beschwerdeführerin legte der Eingabe eine Kopie einer sie betref-
fenden Anmeldebestätigung der Gemeinde F._______ vom 12. Dezember
2024, eine Kopie der E._______ betreffenden Meldebestätigung der
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Gemeinde G._______ vom 28. April 2021 sowie einen Arbeitsvertrag be-
treffend ein Arbeitsverhältnis von E._______ mit H._______, bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108
Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG).
Wie nachstehend aufgezeigt werden wird, handelt es sich vorliegend um
ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des
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Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [als
Grundsatzurteil zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet
geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72
i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2
4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1
AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden
Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen
(BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch die Allgemeinverfü-
gung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November
2025], welche wiederum durch die Allgemeinverfügung vom 19. August
2026 [BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026] aufgehoben respektive
abgelöst wurde). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist sie für das vor-
liegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. V Abs. 2 Satz 2
e contrario Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 und Ziff. III Abs. 3
e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]).
4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutz-
berechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbür-
gerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und
Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum
Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allge-
meinverfügung vom 11. März 2022).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem
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EU-/EFTA-Mitgliedsstaat, wie hier Polen, wurden sodann im Urteil
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vor-
aussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung
des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich
unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich gemäss
den Stempelungen in ihrem Reisepass vom 27. Februar 2022 bis zum
7. Oktober 2022 (mit dazwischen ungewiss langen Unterbrüchen) in Polen
auf und verfügte während ihres Aufenthalts in Polen über einen polnischen
Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine und aktenkundig seit dem
20. April 2022 über eine «PESEL»-Identifikationsnummer.
5.2 Der EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin in Polen offensicht-
lich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie
2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom
4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von
Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verlie-
hen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig er-
achtet werden (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinrei-
chender Anknüpfungspunkt in Polen.
5.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel res-
pektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Po-
len ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor
verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorüberge-
henden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwi-
schenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell
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bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des
Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbe-
schluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder
zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist da-
rauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grund-
gedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden
Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel
ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zu-
ständig sein soll (vgl. Art. 16 Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl.
dazu auch Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein
Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der
Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdefüh-
rerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das Urteil des
EuGH vom 27. Februar 2025 C–753/23 A.N./Ministerstvo vnitra Rn. 29).
Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt wer-
den, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin
erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden
Aufenthaltstitel ausstellen wird.
5.4 In Bezug auf das Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 C–753/23
A.N./Ministerstvo vnitra bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verfügung
des SEM vom 26. März 2025 stehe im Widerspruch zu diesem Urteil.
Wie aus dem Urteil D-4601/2025 E. 6.2.3 und dem Urteil des EuGH vom
27. Februar 2025 C–753/23 A.N./Ministerstvo vnitra hervorgeht, verhält es
sich gerade so, dass Polen der Beschwerdeführerin nicht die Schutzge-
währung verwehren dürfte, nur weil sie bereits in der Schweiz einen Antrag
gestellt hat. In dem genannten Urteil des EuGH stand die Verweigerung
des Schutzes aufgrund der blossen Beantragung in einem anderen Staat
ohne Erhalt einer Antwort dieses Staates im Raum. Eine Verweigerung des
vorübergehenden Schutzes in der Schweiz kann damit einer erneuten
Schutzgewährung in Polen erst recht nicht entgegenstehen.
5.5 Als Inhaberin eines bis zum 23. Oktober 2031 gültigen ukrainischen
Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengen-
raum einreisen und kann sich innerhalb des Schengenraums frei bewegen.
Somit kann sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen
zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen.
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E-2331/2025
5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Ge-
such der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1 In Bezug auf die in der Beschwerde erwähnte «Option eines Asylge-
suchs» ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Beschwerde je-
doch nicht dahingehend, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsuche, sondern beantragt lediglich die «Option eines Asylgesuchs».
Somit handelt es sich beim Antrag der Beschwerdeführerin nicht um ein
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG.
6.2 Selbst wenn man diese Formulierung als Asylgesuch qualifizieren
würde, so kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch nur an folgen-
den Orten eingereicht werden: bei der Grenzkontrolle in einem schweizeri-
schen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang
oder in einem Zentrum des Bundes.
E contrario kann somit beim Bundesverwaltungsgericht kein Asylgesuch
eingereicht werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenom-
men, ein Asylgesuch an einem der genannten Orte – zum Beispiel in einem
Zentrum des Bundes – einzureichen.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. August
2026 auf ihre Beziehung und ihre Heiratsabsichten mit einem Schweizer
Bürger beruft, stellt sich die Frage, ob ein gefestigtes Konkubinat vorliegt,
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E-2331/2025
aus dem sich ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten
liesse.
Ein solches setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine auf
Dauer angelegte, exklusive Lebensgemeinschaft mit geistig-seelischer und
wirtschaftlicher Komponente voraus, wobei namentlich das Zusammenle-
ben in gemeinsamem Haushalt sowie Dauer, Intensität und Verbindlichkeit
der Beziehung massgebend sind (BGE 138 III 97 E. 2.3.3; Urteil des BGer
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.); selbst ein drei- bis vierjäh-
riges Zusammenleben wurde hierfür als nicht ausreichend erachtet (Urteile
des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4, 2C_1035/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 5.2; BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020
E. 5.2). Die seit neun Monaten bestehende, nicht in gemeinsamem Haus-
halt gelebte und kinderlose Beziehung der Beschwerdeführerin erfüllt diese
Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb daraus kein Bewilligungsan-
spruch abgeleitet werden kann. Es steht ihr indes offen, beim zuständigen
kantonalen Migrationsamt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorberei-
tung der Heirat zu beantragen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten keine Hin-
weise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots
(vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind. Sodann ergeben sich weder aus
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ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signa-
tarstaat der EMRK sowie der FoK und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführe-
rin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender
freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegwei-
sung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Ver-
ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver-
weisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verwei-
sen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungs-
weise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese
Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG
haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden
Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie
angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen
dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die geschilderten medizi-
nischen Beschwerden kann die Beschwerdeführerin in Polen behandeln
lassen. Ebenfalls kann sie sich zwecks Sozialleistungen und Unterstützung
in Zusammenhang mit dem geschilderten Stalking und Drohungen durch
einen polnischen Staatsbürger an die Fürsorgebehörden beziehungsweise
die Strafverfolgungsbehörden in Polen wenden. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten.
8.3.3 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Lage in der Ukraine und eine Wegweisung sowie deren Vollzug dorthin, ist
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darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Wegweisung sowie deren Vollzug
nach Polen in Frage stehen und nicht in die Ukraine, womit darauf nicht
näher einzugehen ist. Aus der bereits erwähnten Verpflichtung Polens, der
Beschwerdeführerin erneut vorübergehenden Schutz zu gewähren, ergibt
sich, dass Polen die Beschwerdeführerin nicht in die Ukraine wegweisen
darf.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit
einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungs-
weise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil
E-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten kann
die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reise-
passes ohne Weiteres nach Polen einreisen. Für eine Feststellung der Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
vom 3. April 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht
aussichtslos, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen
(Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in
einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-
Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4601/2025 geklärt worden sind. Da ferner die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.
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10.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die rechtsgenügliche Beschwerde-
schrift offenbar selbst verfasst hat, damit ihr Recht auf eine wirksame Be-
schwerde gewahrt wurde und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht
aufdrängen, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands einen
prozessualen Leerlauf darstellen, weshalb der diesbezügliche Antrag ab-
zuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird ab-
gewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Denis Petrović
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