BVGer E-3692/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer aus Kongo (Kinshasa) stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er sei 2012 wegen des angeblichen M23-Bezugs seines Onkels und 2025 erneut wegen eines mutmasslichen Zusammenhangs mit Milizen festgenommen, misshandelt und inhaftiert worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer Asyl oder eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. In materieller Hinsicht bestätigte es die Würdigung des SEM, wonach die Asylvorbringen wegen oberflächlicher, teils stereotyper und in wesentlichen Punkten widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft seien; insbesondere blieben die Schilderungen zu den behaupteten Festnahmen, Haftbedingungen und Misshandlungen unsubstanziiert, und auch der behauptete Zusammenhang zum Onkel sowie zum früheren Arbeitgeber wurde nicht schlüssig dargelegt. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft und sah auch kein flüchtlings- oder menschenrechtliches Vollzugshindernis. Der Wegweisungsvollzug nach Kinshasa sei zulässig, zumutbar und möglich, da dort keine landesweite allgemeine Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer als alleinstehender, arbeitsfähiger Mann über Rückkehr- und Existenzmöglichkeiten verfüge und seine gesundheitlichen Beschwerden dem Vollzug nicht entgegenstünden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Kongo (Kinshasa) wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3692/2026
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2026 / N (…).
E-3692/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl.
B.
B.a Er wurde am 8. August 2025 durch das SEM angehört. Am 15. August
2025 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Der
Beschwerdeführer wurde nochmals am 15. Dezember 2025 sowie am
10. April 2026 ergänzend angehört.
B.b Zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im
Wesentlichen aus, sein Vater sei im Jahr 2005 und seine Mutter im Jahr
2009 verstorben und er habe keine Geschwister, sei ledig sowie kinderlos.
Nach dem Tod seiner Mutter habe er ab dem Jahr 2010 bei seinem Onkel,
der Major in der Armee gewesen sei, im Militärcamp B._______ in
C._______ gelebt. Als dieser in den Osten Kongos abberufen worden sei,
hätte er mit dessen Frau und Kindern weiterhin in Kinshasa zusammenge-
lebt.
Im Dezember 2011 sei er dann gemeinsam mit der Frau seines Onkels und
den Kindern zu seinem Onkel nach D._______ gefahren, um die Feiertage
dort zu verbringen. Dort seien sie bis zum 3. Januar 2012 geblieben. In
dieser Zeit habe er diverse Orte besucht und Fotos mit den Freunden sei-
nes Onkels gemacht. Der Onkel habe erwähnt, dass man sich gegen die
Regierung auflehnen solle und habe sich der Rebellengruppe «Mouvement
du 23 Mars» (M23) angeschlossen. Im Mai 2012, nach dem Beginn der
Rebellion im April 2012, seien mehrere Soldaten zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Es seien Han-
dys und Laptop sowie Fotos beschlagnahmt worden. Eine weitere Durch-
suchung sei in einem Warendepot erfolgt, wo unter anderem Macheten ge-
funden worden seien. Er sei daher vom Geheimdienst «Agence nationale
de renseignements» (ANR) festgenommen und zu den Funden befragt
worden. Aufgrund von auch gefundenen Fotos aus D._______ sei ihm vor-
geworfen worden, sich ebenfalls der M23 angeschlossen und Informatio-
nen an die M23 geliefert zu haben. Er habe mitteilen sollen, wo in Kinshasa
sich Mitglieder der M23 befänden. Da er aber nichts gewusst habe, hätten
sie ihn inhaftiert und misshandelt, woraufhin er krank geworden sei. Man
habe ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, ihn aber nach fünf Tagen im
Gefängnis aus gesundheitlichen Gründen provisorisch entlassen und mit
einem Ausreiseverbot belegt. Bei der Freilassung habe ihm ein Cousin der
Ehefrau seines Onkels, der ein Abgeordneter sei, geholfen. Dieser habe
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ihm auch geraten, das Land zu verlassen und ihm 2000 Dollar gegeben.
Von 2012 bis Dezember 2022 habe er sich in Angola bei einem Freund
aufgehalten und für ein Telekommunikationsunternehmen gearbeitet. Auf-
grund einer im Jahr 2022 erfolgten Festnahme in Angola wegen seiner il-
legalen Einreise mit gefälschten Dokumenten sei er wieder in seinen Hei-
matstaat zurückgekehrt und habe sich wiederum in Kinshasa niedergelas-
sen. Sein Onkel sei im Mai 2024 festgenommen worden. Dies habe ihm
die Frau des Onkels mitgeteilt. Im September 2024 sei der Onkel aus dem
Gefängnis ausgebrochen und habe sich am 15. September 2024 bei ihm
gemeldet. Er selbst habe mit der M23 nichts zu tun gehabt und durch Ver-
mittlung der Frau seines Onkels für einen indischen Arbeitgeber in einem
Bauprojekt in E._______ gearbeitet. Der Arbeitgeber sei im März 2025 fest-
genommen worden, da man auch ihm eine Zusammenarbeit mit dem ehe-
maligen Präsidenten Kabila sowie die Beschaffung von Waffen für die M23
beziehungsweise der Miliz Mobondo vorgeworfen habe. Er (Beschwerde-
führer) sei drei Wochen später zusammen mit den anderen Arbeitenden
auf der Baustelle festgenommen worden, weil man Mitglieder von Milizen
auf der Baustelle vermutet habe und Waffen auf der Baustelle gefunden
worden seien. Er sei daraufhin von einem «Officiers de police judiciaire»
(OPJ) befragt worden und es sei ihm ebenfalls die Beschaffung von Waffen
für die Miliz Mobondo vorgeworfen worden, woraufhin er inhaftiert worden
und im Gefängnis misshandelt, mehrfach von Soldaten vergewaltigt und
zum Ausbruch und Aufenthalt seines Onkels befragt worden sei. Nach etwa
fünf Tagen hätten ihn Soldaten nachts in einem Auto nach F._______ ge-
bracht. Von dort aus sei er im Mai 2025 mit einem Boot nach G._______
gelangt und von einer Person, abgeholt worden. Die gesamte Aktion sein
von seinem Onkel organisiert worden, zu welchem er jedoch zwischenzeit-
lich keinen Kontakt mehr habe. Er habe einen portugiesischen Pass erhal-
ten und sei mit diesem Pass über den Luftweg in die Schweiz gereist, wo
er am 9. Mai 2025 angekommen sei.
B.c Der Beschwerdeführer reichte eine auf ihn ausgestellte Wählerkarte zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2026 (eröffnet am 24. April 2026) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte des-
sen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch den rubrizierten
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Rechtsvertreter – mit Eingaben vom 26. Mai 2026 (via Postversand und
IncaMail) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollstän-
digen und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und er sei vorläufig in der
Schweiz anzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2026 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde-
führer wurde aufgefordert, bis zum 10. Juli 2026 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1ʹ000.– zu leisten.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 9. Juli 2026 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
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schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
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5.
5.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen er-
wogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, womit deren Asylrelevanz nicht
weiter zu überprüfen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien
zwar wortreich ausgefallen, jedoch auch im Rahmen der beiden ergänzen-
den Anhörungen betreffend das vom ihm selbst Erlebte und das Kernge-
schehen oberflächlich geblieben. So habe der Beschwerdeführer oft über
allgemeine Ereignisse oder Drittpersonen gesprochen und seine Ausfüh-
rungen zu seiner Festnahme im Jahr 2025 seien trotz mehrfacher Nach-
frage stereotyp geblieben. Dasselbe gelte für die Schilderungen des Ta-
gesablaufs in der anschliessenden Haft. Die Beschreibungen der Miss-
handlungen im Jahr 2012 sowie im Jahr 2025 seien sodann praktisch wort-
gleich ausgefallen. Aufgrund der fehlenden Substanz in seinen Aussagen
und den stereotypen Schilderungen würden erhebliche Zweifel an deren
Glaubhaftigkeit bestehen. Des Weiteren würden seine Schilderungen di-
verse Ungereimtheiten in Bezug auf den zeitlichen Ablauf enthalten. Zu-
nächst habe er ausgeführt, im Februar oder März 2012 nach Angola gezo-
gen zu sein, um dann in den späteren Anhörungen anzugeben, er sei im
Mai 2012 in Kinshasa festgenommen und im Juni 2012 wieder freigekom-
men. Ferner sollen zwischen seiner zweiten Festnahme und der Fest-
nahme seines Arbeitgebers nach einer Version zwei Monate und nach ei-
ner anderen Version in seinem Vortrag drei Wochen gelegen haben. Als
eher unplausibel sei auch zu erachten, dass es dem Beschwerdeführer
gleich zweimal auf mysteriöse Weise gelungen sein solle, aus dem Ge-
fängnis zu kommen. In einer Gesamtabwägung würden die Elemente, die
gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, überwie-
gen.
Im Übrigen erweise sich ein Vollzug der Wegweisung nach Kongo
(Kinshasa) unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen,
die Würdigung des SEM greife zu kurz, es fehle an einer Gesamtwürdi-
gung. Es würden einzelne zeitliche Unschärfen und angebliche Widersprü-
che isoliert beurteilt, ohne den gesamten Verfolgungszusammenhang
rechtsgenüglich zu würdigen. Er habe wiederholt und im Kern konsistent
geschildert, weshalb die kongolesischen Sicherheitsorgane ihn als ver-
dächtige Person betrachten würden. So sei ihm nicht bloss eine private
oder zufällige Nähe zu Drittpersonen vorgeworfen worden. Das SEM hätte
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prüfen müssen, ob er von den kongolesischen Sicherheitsorganen als po-
litisch beziehungsweise sicherheitsrelevant verdächtige Person wahrge-
nommen werde. Daher sei die Glaubhaftigkeitsprüfung unvollständig und
«rechtsfehlerhaft». Bei seinem Onkel und dem indischen Arbeitgeber
handle es sich, entgegen den Vorbringen des SEM, auch nicht um neben-
sächliche Drittpersonen, sondern diese würden zentrale Elemente des Ver-
folgungszusammenhangs bilden. Ohne die Rolle seines Onkels liesse sich
die erste Festnahme nicht verstehen. Dasselbe gelte für seinen indischen
Arbeitgeber. Demnach mache er keine isolierte Individualverfolgung ohne
sozialen oder politischen Kontext geltend. Der Einschätzung, dass seine
Aussagen zur Festnahme im Jahr 2025 trotz mehrerer Nachfragen stereo-
typisch geblieben seien, könne ebenso nicht gefolgt werden. Seine Aussa-
gen enthielten Ort, Zeit, handelnden Personen, den Anlass der Festnahme,
das Vorgehen der Sicherheitskräfte, die zuständige Behörde, befragenden
Beamten, den Inhalt der Vorwürfe sowie seine eigenen Reaktionen.
Ebenso mache er konkrete Angaben zum Haftalltag und habe in diesem
Zusammenhang über Folter und sexuelle Gewalt berichtet. Bei solch trau-
matisierenden Ereignissen könnten Aussagen bruchstückhaft, wiederho-
lend oder schwer zu strukturieren sein, zumal er während den Anhörungen
wiederholt unterbrochen worden sei. Ferner könne auch aus der Tatsache,
dass er ähnliche Foltermethoden beschreibe und ähnliche Begriffe ver-
wende, nicht von wortgleichen Schilderungen ausgegangen werden. Die
sexuellen Übergriffe seien darüber hinaus nicht mit der nötigen Differen-
ziertheit und dem nötigen Gewicht in die Beurteilung einbezogen worden.
Betreffend die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise
nach Angola sei festzuhalten, dass je länger ein Ereignis zurückliege, vor-
sichtiger mit der Bewertung einzelner Monatsangaben umzugehen sei, zu-
mal er wiederholt angegeben habe, Mühe mit Datums- und Zeitangaben
zu haben. Dies gelte auch für die Festnahme im Jahr 2025 sowie den zeit-
lichen Ablauf bis zur Ausreise. In Bezug auf die «mysteriösen» Freilassun-
gen sei mit Hinweis auf die allgemeine rechtsstaatliche Situation in seinem
Heimatstaat festzuhalten, dass auch wenn solche Vorgänge – über infor-
melle Netzwerke, persönliche Beziehungen sowie Interventionen – aus
Sicht einer Schweizer Behörde ungewöhnlich erscheine, diese im Kontext
seines Heimatstaates nicht unplausibel wären. Die beiden Freilassung
seien sodann auch nicht gleich gelagert. Sie würden sich in Ablauf, betei-
ligten Personen und Zielrichtung unterscheiden. Im Übrigen seien seine
Ausführungen erlebnisbasierend.
Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er erneut in den Fokus
der staatlichen Sicherheitsorgane geraten, demnach könne auch auf keine
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interne Aufenthaltsalternative verwiesen werden. Seine Eltern seien ver-
storben, er habe keine Geschwister und die Personen, die ihn früher un-
terstützt hätten, seien selbst Teil des Risikoumfelds. Ausserdem fehle es
an einer sicheren wirtschaftlichen Struktur. Ebenso könne aufgrund des
Fehlens einer akut lebensbedrohlichen Diagnose nicht darauf geschlossen
werden, der Wegweisungsvollzug sei ohne Weiteres zumutbar.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die bei deren
Gutheissung grundsätzlich eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zur Folge haben könnten und mithin vorab zu beurteilen sind.
6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrund-
satz nach Art. 12 VwVG oder das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG,
insbesondere die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs, verletzt hat. Insbesondere der Umstand, wonach das SEM durch
seine Befragungsart (beispielsweise durch wiederholte Unterbrechungen)
Einfluss auf die Aussagekraft des Beschwerdeführers genommen habe,
überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hatte insgesamt drei Anhörungen,
an denen er sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen hat äussern können.
Das SEM ist nicht gehalten, sich in seiner Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbrin-
gen zu widerlegen, sondern kann sich auf die Wesentlichen Vorbringen be-
schränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dem ist das SEM auch rechts-
genglich nachgekommen. Die Würdigung des Sachverhalts durch die Vo-
rinstanz, die für den Beschwerdeführer anders als erwartet ausfällt, stellt
sodann auch keine Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, sondern betrifft
die Frage der materiellen Prüfung.
6.3 Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
kommt daher nicht in Betracht und das entsprechenden Eventualbegehren
ist abzuweisen.
7.
7.1 Betreffend die materielle Beurteilung kann in Bestätigung der vo-
rinstanzlichen Verfügung vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-act. 43/8 Ziff. II).
7.2 Auch das Gericht teilt die Einschätzung, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers trotz dreier Anhörungen und mehrfacher gezielter
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Nachfragen zu den wesentlichen Aspekten der Asylbegründung oberfläch-
lich geblieben sind, indem der Beschwerdeführer die Vorgänge jeweils in
der gleichen Erzählweise und teilweise im selben Wortlaut wiedergab,
ohne weitergehende und in sich schlüssige Details. Dies gilt sowohl für den
geschilderten Vorfall im Jahr 2012 (vgl. SEM-act. A21/12 F67f. sowie
A35/32 F17) als auch denjenigen im Jahr 2025 (vgl. SEM-act. A42/17
F30ff.). Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass Teile der
Begründung beider Vorfälle im Jahr 2012 und im Jahr 2025 gleich geschil-
dert worden seien. So gab der Beschwerdeführer jeweils an, die Soldaten
seien gegen fünf Uhr morgens gekommen und er sei daraufhin festgenom-
men worden (vgl. SEM-act. A35/32 F17 sowie A42/17 F30 f.). Die geltend
gemachten sexuellen Übergriffe schilderte der Beschwerdeführer sodann
emotionslos und lediglich kurz; seine Schilderungen waren nicht von Real-
kennzeichen geprägt (vgl. SEM-act. A21/12 F71; A35/32 F54; A42/17 F19
f.). Auch die Aussagen zu seiner angeblichen Haft fielen knapp und ober-
flächlich aus (vgl. SEM-act. A42/17 F44 ff.).
7.3 Auch konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, dass und
aus welchem Grund im Heimatstaat gegen ihn ein Strafverfahren eingelei-
tet worden sein soll und wie es ihm trotz dieses Strafverfahrens und nach
Verstoss gegen das Ausreiseverbot nach seiner Rückkehr aus Angola
ohne weiteres möglich gewesen sein soll, sich im August 2024 eine Wäh-
lerkarte ausstellen zu lassen. Den geltend gemachten Zusammenhang
zum Onkel und zum ehemaligen indischen Arbeitgeber konnte der Be-
schwerdeführer in der Tat nicht schlüssig darlegen, insbesondere als er
selbst einräumte, selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-act.
A42/17 F67). Zudem vermochte er die in den Anhörungen festgestellten
Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer seiner Inhaftie-
rung im Jahr 2025 nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-act. A42/17 F77
ff.). Folglich erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Diese stel-
len vielmehr Wiederholungen seiner vorinstanzlichen Äusserungen dar
und es gelingt ihm nicht, die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen zu be-
seitigen.
7.4 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme in Angola, wo er
sich jahrelang unbewilligt und mit gefälschten Dokumenten aufgehalten
hat, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz,
da diese Umstände nicht den Heimatstaat betreffen.
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7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft demnach zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm
das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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9.3.2 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Situation von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Eine Rückkehr von Personen aus
Kongo (Kinshasa) kann jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts in individueller Hinsicht nur dann als zumutbar bezeichnet
werden, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Haupt-
stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden
Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] E-4230/2026 vom 9. Juli 2026 E. 9.3
m.w.H.).
9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden
52-jährigen Mann, der über mehrjährige Berufserfahrung als Händler und
auf dem Bau verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut eine wirt-
schaftliche Unabhängigkeit aufzubauen, was ihm schon nach seiner 10-
jährigen Abwesenheit in Angola im Jahr 2022 bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2025 möglich war. Es ist ausserdem auch bei unterstellter Glaubhaft-
machung des Todes seiner Eltern davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal
weiterhin Verwandte in seinem Heimatstaat leben (vgl. SEM-act. A21/12
F50 und 53 sowie A35/32 F18 und 43).
9.3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sprechen auch die ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen – Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Be-
schwerden an den Beinen/Knien, Hämorrhoiden sowie psychische Beein-
trächtigungen (vgl. Arztbericht des H._______ vom 12. Dezember
2025nicht gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung. Auf Be-
schwerdeebene werden denn auch keine weiteren Unterlagen eingereicht.
9.3.5 Das seit Mai 2026 im Heimatstaat des Beschwerdeführers grassie-
rende Ebolavirus steht dem Wegweisungsvollzug aktuell nicht entgegen,
da die Hauptstadt Kinshasa nicht vom Virus betroffen ist (vgl. zu den be-
troffenen Regionen Auswärtiges Amt Deutschland: Demokratische Repub-
lik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) vom 18.
September 2026; abgerufen unter: https://www.auswaertiges-amt.de
/de/reiseundsicherheit/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202 am
28. September 2026).
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1ʹ000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ʹ000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
Versand:
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