BVGer E-3935/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die ukrainische Beschwerdeführerin beantragte am 29. Februar 2024 in der Schweiz vorübergehenden Schutz. Das SEM lehnte das Gesuch ab, weil sie bereits in der Slowakei einen Schutzstatus erhalten hatte, und ordnete ihre Wegweisung dorthin an. Vor Bundesverwaltungsgericht machte sie geltend, die Slowakei biete ihr wegen ungenügender Unterstützung, fehlender Integrationsperspektiven und der Nähe zum Krieg keinen ausreichenden Schutz.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ukrainische Staatsangehörige trotz grundsätzlicher Zugehörigkeit zur Schutzgruppe nach der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 keinen Schutz der Schweiz beanspruchen können, wenn ihnen in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative offensteht. Die Beschwerdeführerin hatte in der Slowakei am 9. März 2022 einen dem schweizerischen Status S gleichwertigen vorübergehenden Schutz erhalten; trotz später beantragter Aufhebung ihres Status ist mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass sie dort erneut Schutz erhalten oder ihren Status reaktivieren kann. Da sie mit ukrainischem Reisepass visumsfrei in die Slowakei einreisen kann, bejahte das Gericht eine wirksame und zugängliche Schutzalternative. Weder die geltend gemachten sozialen Schwierigkeiten noch politische Entwicklungen oder die geographische Nähe zur Ukraine vermochten die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Slowakei in Frage zu stellen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung in die Slowakei wurden bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3935/2024
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 / N (…).
E-3935/2024
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte – zusammen mit der Tochter und deren
Familie – am 29. Februar 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung
des vorübergehenden Schutzes.
Da sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin, ihre Tochter sowie de-
ren Kinder (N […]) in der Vergangenheit bereits einen Schutzstatus in der
Slowakei erhalten hatten, gewährte das SEM der Beschwerdeführerin be-
züglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs und einer allfälli-
gen Wegweisung in die Slowakei das rechtliche Gehör.
A.b Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zu der vom SEM beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorüber-
gehenden Schutz und dem Wegweisungsvollzug in die Slowakei. Dabei
führte sie im Wesentlichen aus, sie habe zu Beginn des Kriegsausbruchs
am 24. Februar 2022 im Raum B._______ gelebt. Danach habe sie sich
von März bis Juli 2022 in der Slowakei aufgehalten, wo ihr Schutzstatus
gewährt worden sei. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie
sich bis Februar 2024 aufgehalten habe. Den Schutzstatus in der Slowakei
habe sie im Dezember 2022 per E-Mail annulliert. Die Slowakei könne ihr
keinen Schutz bieten, da das Land an die Ukraine angrenze. Sodann
würde sie dort aufgrund ihres Alters keine Arbeit finden und es sei fraglich,
ob sie genügend Unterstützung, namentlich hinsichtlich Unterkunft, Integ-
rationsförderung und Krankenversicherung, erhalten würde.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin Bankauszüge zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewäh-
rung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer als Beschwerde bezeichne-
ten einseitigen Eingabe vom 21. Juni 2024 – mit der angefochtenen Verfü-
gung als Beilage – an das Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung innert Frist auf.
Seite 2
E-3935/2024
E.
Die Beschwerdeführerin stellte dem Gericht am 12. Juli 2024 eine verbes-
serte Beschwerde zu und beantragt sinngemäss, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewäh-
ren. Weiter ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
Als Beweismittel gab sie insbesondere ein fremdsprachiges Dokument,
E-Mail-Korrespondenz sowie Berichte zur aktuellen Situation in der Slowa-
kei zu Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
G.
Nach gewährter Fristverlängerung ging die Stellungnahme der Vorinstanz
am 21. August 2024 beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin
am 28. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 3
E-3935/2024
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch die neue Allgemeinverfügung zur Gewäh-
rung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation
in der Ukraine vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. No-
vember 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Aufgrund der dort in Ziffer
3 Abs. 3 enthaltenen Übergangsbestimmung ist für das vorliegende Ver-
fahren indes weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 an-
wendbar. In Ziffer I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Perso-
nengruppen definiert:
– schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;
– schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;
– Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine
Seite 4
E-3935/2024
verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) wie folgt
präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar
2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizeri-
schen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Ge-
währung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hin-
reichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut
wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegan-
gen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat
wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst
wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaa-
tes vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen
(vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
4.
Im angefochtenen Entscheid hält die Vorinstanz unter Verweis auf das Sub-
sidiaritätsprinzip fest, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Slowakei
einen Schutzstatus erhalten und es bestünden vor dem Hintergrund der
einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen keine Hinweise, dass ihr
dort nicht ein weiteres Mal Schutz gewährt werde. Obwohl sie gemäss ei-
genen Angaben den Schutzstatus annulliert habe, sei es ihr aufgrund der
Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige möglich, in die Slowakei zu-
rückzukehren und den angeblich annullierten Aufenthaltstitel zu reaktivie-
ren oder erneut Schutz zu beantragen. Sodann würden dem Wegwei-
sungsvollzug keine Hindernisse entgegenstehen, was insbesondere auch
für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geographische
Nähe der Slowakei zur Ukraine zutreffe. Ferner sei festzuhalten, dass die
Slowakei ukrainischen Schutzsuchenden durchaus Unterstützung ge-
währe.
Seite 5
E-3935/2024
5.
Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie
habe die Ukraine aufgrund des dort herrschenden Krieges zusammen mit
ihrer Tochter und deren Kinder verlassen müssen. Dabei sei sie diesen
eine Stütze gewesen, indem sie sich um die Enkelkinder gekümmert und
dies der Tochter erlaubt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie
selbst habe sich in der Slowakei erfolglos um eine Arbeit bemüht und als
auch die Tochter ihre Arbeit verloren habe, hätten sie ihre Wohnung verlas-
sen müssen. In Ermangelung von Sammelunterkünften hätten sie be-
schlossen, in die Ukraine zurückzukehren. Inzwischen seien in der Slowa-
kei Flüchtlingsprogramme eingestellt worden und ukrainische Bürger hät-
ten dort keine Aussichten auf wirtschaftliche Integration. Sodann würden
sich in der slowakischen Politik neuerdings vermehrt pro-russische Ten-
denzen bemerkbar machen und auch angesichts der geographischen
Nähe zum Krieg sei die Slowakei kein sicherer Ort. Sie fürchte, dort keine
genügende Unterstützung für das Lebensnotwendige zu erhalten und al-
lenfalls in die Ukraine ausgewiesen zu werden.
6.
In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin
habe die Slowakei freiwillig verlassen und es sei davon auszugehen, dass
sie den dort den gewährten Schutz wiedererlangen könne. Dies selbst vor
dem Hintergrund, dass sie im Jahre 2022 Antrag zur Aufhebung des vor-
übergehenden Schutzes gestellt habe.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt damit grundsätzlich
unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt sie sich zu-
sammen mit der Tocher und deren Kinder unmittelbar nach Kriegsausbruch
in der Slowakei auf, wo sie am 9. März 2022 einen Schutzstatus erhalten
hat. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der da-
mals gültigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnah-
men zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die
mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme ver-
bunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG);
Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur
Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus
der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur
Seite 6
E-3935/2024
Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem
schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu
Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2; Urteil des
BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hin-
reichender Anknüpfungspunkt zur Slowakei.
7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin aktuell über keinen gültigen slowakischen Schutztitel
respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sie von sich aus am
15. Dezember 2022 die Aufhebung des S-Status gegenüber den slowaki-
schen Behörden beantragte. Die Slowakei ist aber aufgrund der einschlä-
gigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen uk-
rainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zu-
mal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon wiederholt
eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der
Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl.
Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur
Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 einge-
führten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Slowakei
ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um
Schutz ersuchen kann. Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerde-
führerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in
der Slowakei nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die
slowakische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den Be-
hörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgesche-
hens (erneut) aus der Ukraine in die Slowakei geflüchteten Person den
Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://help.unhcr.org/slovakia/infor-
mation-for-people-coming-from-ukraine/temporary-protection/; abgerufen
am 21.7.2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen
EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat,
welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen
entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiter-
hin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (Art. 16 des Durchfüh-
rungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom
9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur An-
nahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer
erneuten Schutzsuche in der Slowakei für die Beschwerdeführerin nachtei-
lig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom
27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann dem-
Seite 7
E-3935/2024
nach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Slowakei
der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr dorthin erneut vorüberge-
henden Schutz gewähren und ihr entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen
wird.
7.3 Als Inhaberin eines ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerde-
führerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schen-
gen-Staaten reisen. Somit kann sie ohne Weiteres selbständig von der
Schweiz in die Slowakei zurückkehren beziehungsweise legal dort einrei-
sen.
7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin in der Slowakei über eine valable Schutzalternative verfügt und
damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Soweit die Be-
schwerdeführerin Bedenken zur Sicherheit und Unterstützung in der Slo-
wakei äussert, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Erwägung
E. 9 zu verweisen.
7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungs-
vollzug in die Slowakei zu prüfen.
9.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Seite 8
E-3935/2024
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Slowa-
kei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»;
vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der
FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung in die Slowakei als zulässig zu.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus-
ländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist.
Diese Vermutung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezügli-
chen Vorbringen nicht zu widerlegen, namentlich mit dem Hinweis auf ihre
erfolglosen Arbeitsbemühungen in der Slowakei. Sodann wird in der Be-
schwerdeschrift zwar ausgeführt, dass sie und ihre Angehörigen die ange-
mietete Wohnung nicht mehr hätten bezahlen und verlassen müssen; dass
Seite 9
E-3935/2024
sie in der Slowakei aber jemals obdachlos gewesen sei, wird weder explizit
geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. Auch die geltend gemachten
pro-russischen Tendenzen in der slowakischen Politik, die Einstellung von
Zuschüssen für Wohnungskosten und Sicherheitsbedenken, welche die
Beschwerdeführerin aus der geographischen Nähe zur Ukraine herleitet,
vermögen die Eingangs dargelegte Vermutung der Zumutbarkeit nicht zu
widerlegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat auf
seine Einschätzung in Bezug auf die grundsätzliche Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in die Slowakei, welche er periodische zu überprü-
fen hat (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bis heute nicht zurückgekommen ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehen-
den Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung
sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben und es den
Anspruchsberechtigten im Übrigen offensteht, ihre Ansprüche bei Bedarf
auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
9.5 Wie bereits vorstehend festgehalten kann die Beschwerdeführerin als
Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in die
Slowakei einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG und damit verbunden die all-
fällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist somit ausgeschlossen
(vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen-
verfügung vom 25. Juli 2024 gutgeheissen wurde und sich keine Änderung
der finanziellen Verhältnisse ergeben haben, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv: nächste Seite)
Seite 10
E-3935/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
Seite 11
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen