BVGer E-4335/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer machte geltend, die Taliban hätten nach der Machtübernahme 2021 das Familienhaus überfallen, seinen Vater verschleppt und ihn selbst bei seinem Einschreiten verletzt. Er berief sich auf eigene kurze Tätigkeiten für amerikanische Stellen sowie auf die exponierten Funktionen seines Vaters und insbesondere eines Onkels im früheren afghanischen Staats- und Sicherheitsapparat. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zunächst eine Gehörs- oder Sachverhaltsverletzung und hielt fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers die materielle Würdigung beträfen. Es anerkannte zwar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kumulation mehrerer Merkmale ein gewisses erhöhtes Risikoprofil aufweise, sah darin aber ohne konkrete individuelle Verdichtung noch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Der nächtliche Übergriff habe sich primär gegen den Onkel und in der Folge gegen den Vater gerichtet; die Verletzung des Beschwerdeführers sei als Folge seines Eingreifens zu werten und belege kein gezieltes persönliches Verfolgungsinteresse der Taliban. Auch eine asylrelevante Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten des Onkels oder des Vaters sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dargetan, zumal das eigene Profil des Beschwerdeführers niederschwellig geblieben sei und kein fortbestehendes konkretes Interesse der Taliban an ihm erkennbar sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung; die bereits angeordnete vorläufige Aufnahme blieb davon unberührt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4335/2025
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Gabriel,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug, beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / N (…).
E-4335/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der paschtunischen Ethnie, ver-
liess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ein bis zwei Wochen nach der
Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zusammen mit seiner
Mutter, (…) Schwestern und (…) Brüdern und reiste am 19. März 2025 al-
lein in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 15. April 2025
statt, diejenige zu seinen Asylgründen am 26. Mai 2025.
B.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seine Fami-
lie ursprünglich aus B._______ stamme; er jedoch sein gesamtes Leben in
C._______ verbracht habe. Er habe gemeinsam mit seiner Familie sowie
seinen beiden väterlichen Onkeln und deren Familien in einem gemeinsa-
men Haushalt gelebt. Einer dieser Onkel sei als (…) für das afghanische
Militär tätig und als Kommandant des (…) für die Sicherheit des Präsiden-
ten mitverantwortlich gewesen. Der andere Onkel sei ebenfalls am (…) tä-
tig gewesen. Sein eigener Vater sei in einem (…) als (…) tätig gewesen
und habe beruflich ebenfalls im (…) zu tun gehabt. Seine Mutter habe als
(…) in einem amerikanischen (…) beziehungsweise für eine amerikanische
Nichtregierungsorganisation (NGO) in C._______ gearbeitet.
B.c Durch die Tätigkeit seiner Mutter habe er für circa zwei Wochen die
Gelegenheit erhalten, für "die US-Amerikaner" zu dolmetschen. Abgese-
hen von diesem Einsatz als Dolmetscher habe er als (…) bei einem Bil-
dungszentrum gearbeitet und einmal für das (…), in dem seine Mutter ge-
arbeitet habe, im Rahmen einer (…)aktion (…) während dreier Tage Daten
gesammelt. Neben diesen Tätigkeiten habe er die Regelschule absolviert
und parallel an der (…) studiert.
Als die Taliban im August 2021 die damalige Regierung gestürzt hätten, sei
er eines Nachts gegen ein oder zwei Uhr morgens von der Stimme seiner
Mutter geweckt worden. Als er dieser folgend ins Wohnzimmer gegangen
sei, hätten Taliban seinen am Boden liegenden und blutenden Vater ge-
schlagen. Dabei hätten sie diesen wiederholt gefragt, wo sich dessen Bru-
der, der (…), befinde. Auch seine Geschwister seien mit Waffen bedroht
worden. Er habe daraufhin interveniert und die Taliban aufgefordert, von
seinem Vater abzulassen. Daraufhin seien diese auf ihn aufmerksam ge-
worden und hätten ihm ins Gesicht geschlagen, wodurch seine Nase ge-
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brochen sei. Anschliessend hätten sie ihn so schwer am Arm verletzt, dass
er das Bewusstsein verloren habe.
Er habe erst im Spital erfahren, dass sein Vater von den Taliban mitgenom-
men worden sei. Als seine Mutter am folgenden Tag angekündigt habe,
nach dem Vater zu suchen und bei den Taliban vorzusprechen, habe er ihr
mitgeteilt, dass er sie begleiten wolle. Seine Mutter habe ihm daraufhin je-
doch erklärt, dass er nicht mitkommen könne. Als er selbst bewusstlos am
Boden gelegen habe, hätten die Taliban gesagt, dass sie ihn aufgrund sei-
ner momentanen Bewusstlosigkeit nicht mitnehmen, jedoch noch einmal
zurückkommen würden, um ihn zu holen. Da sie beim nächtlichen Übergriff
Mobiltelefone, Computer und Dokumente mitgenommen hätten, verfügten
sie nun über Beweismittel, die sie gegen ihn verwenden könnten. Da be-
reits sein Onkel mütterlicherseits im Jahr 2011 aufgrund seiner Tätigkeit als
Dolmetscher von den Taliban getötet worden sei, seien er, seine Mutter und
seine (…) Geschwister kurz darauf illegal in den Iran ausgereist. Über den
Verbleib seines Vaters hätten sie bis heute keine weiteren Informationen
erhalten.
B.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfah-
rens mehrere Unterlagen zu den Akten des SEM. Neben seiner afghani-
schen Identitätskarte reichte er unter anderem seinen Studentenausweis
der (…), ein Bestätigungsschreiben über seine Tätigkeiten als Dolmetscher
sowie mehrere Fotografien und Dokumente betreffend die Tätigkeiten sei-
nes Vaters und seiner Onkel ein.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer beziehungs-
weise sein Rechtsvertreter zu dem vom SEM gewährten rechtlichen Gehör
zum vorab zugestellten Entscheidentwurf Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
(Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es
den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4 und 5). Schliesslich wies
es den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 6)
und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 7).
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E.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das
Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2025 Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der
Dispositivziffern 1–3 und 6 der angefochtenen Verfügung, sowie, dass ihm
unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er
dem Kanton E._______ zuzuweisen sei; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein und hielt betreffend die angefochtene Kantonszuweisung
fest, dass diese durch die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts
(unter der Verfahrensnummer F-4745/2025) behandelt werde, weswegen
diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 hielt die Vorinstanz innert Frist mit
ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2025 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
H.b Innert Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2025
seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest.
I.
Mit Urteil F-4745/2025 vom 6. August 2025 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde betreffend Kantonszuweisung nicht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, die Vor-
instanz habe sich nicht hinreichend differenziert mit seinem komplexen
Risikoprofil sowie denjenigen seines Vaters und Onkels und dem damit
verbundenen, ineinandergreifenden Verfolgungsinteresse der Taliban an
seiner Person auseinandergesetzt. Zudem verkenne sie im Zusammen-
hang mit der Reflexverfolgung, dass er primär aufgrund seines Onkels und
nicht aufgrund der Verschleppung seines Vaters einer Reflexverfolgung
ausgesetzt sei. Diese Verkennung des Sachverhalts habe eine sach-
gerechte Anfechtung verunmöglicht.
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3.3 Nach Durchsicht der Akten besteht für die vom Beschwerdeführer be-
antragte Rückweisung der Sache keine Veranlassung. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz inhalt-
lich nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (und insoweit des
Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die
Frage der materiellen Würdigung seiner Vorbringen. Im Übrigen zeigt die
ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdefüh-
rer eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch-
aus möglich war, was der Feststellung einer Verletzung der Begründungs-
pflicht ebenfalls entgegensteht (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
3.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren des Beschwerdefüh-
rers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG).
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele-
vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3
AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine sogenannte
Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die
von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher
Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
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5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der asylrechtlichen Irre-
levanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Es
führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
5.1.1 Das Profil des Beschwerdeführers (Tätigkeit als Dolmetscher, ehren-
amtliches Engagement im […], Studium an […] Universität) begründe noch
keines der von der Rechtsprechung definierten erhöhten Risikoprofile. Ins-
besondere sei sein Studiengang (…) auf (…) Themen ausgerichtet gewe-
sen, die den Ideologien der Taliban nicht widersprächen. Der Beschwerde-
führer mache ja auch keine Probleme mit den Taliban während seines Stu-
diums geltend, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er deshalb in
deren Visier geraten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer lediglich während sehr kurzer Zeit als Dolmetscher beziehungsweise
ehrenamtlich im (…) tätig gewesen sei und dabei keine Kenntnis von heik-
len Inhalten oder sensiblen Daten erlangt habe. Vor diesem Hintergrund
habe er nicht überzeugend darlegen können, weshalb die Taliban auch
noch vier Jahre nach seiner Ausreise ein gezieltes Interesse an seiner Per-
son haben sollten. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, die Tali-
ban hätten ihn beim Übergriff auf seine Familie nicht geschlagen, hätten
sie kein Interesse an ihm gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Hätten die
Taliban tatsächlich ein derart grosses Interesse an seiner Person gehabt,
wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn noch in derselben Nacht mitge-
nommen hätten.
5.1.2 Bezüglich des nächtlichen Übergriffs der Taliban sei davon auszuge-
hen, dass ihr Hauptinteresse dem Vater des Beschwerdeführers gegolten
habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer erst durch
sein Interagieren mit den Taliban in deren Fokus geraten sei. Hätten diese
bereits beim Eindringen in das Haus die ernsthafte Absicht gehabt, ihn fest-
zunehmen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn unmittelbar im Haus
gesucht und verhaftet hätten. Diese Einschätzung werde zudem dadurch
gestützt, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die
Taliban nach diesem Vorfall weiterhin aktiv nach dem Beschwerdeführer
gesucht hätten. Bei den durch den Übergriff erlittenen Verletzungen handle
es sich schliesslich nicht um eine hinsichtlich Intensität und Zielgerichtet-
heit asylrelevante Vorverfolgung. Da ihm die Verletzungen erst zugefügt
worden seien, nachdem er sich in die bestehende Situation involviert habe,
sei vielmehr von einer Einschüchterungstaktik der Taliban auszugehen.
Eine gezielte Absicht, ihm psychische oder physische Gewalt anzutun, sei
nicht ersichtlich. Davon abgesehen sei auch nicht anzunehmen, dass die
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erlittenen Verletzungen, die für eine asylrelevante Vorverfolgung erforder-
liche Intensität erreicht hätten; vielmehr seien sie lediglich von vorüberge-
hender Natur gewesen.
5.1.3 Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der Tätigkeiten seiner Onkel beziehungsweise seines Vaters Opfer
einer Reflexverfolgung geworden sei. Die hierfür nötigen konkreten Indi-
zien (u.a. bereits erlittene schwerwiegende Nachteile, eigene oppositionel-
le Aktivitäten bzw. Unterstützungshandlungen zugunsten von Gegnern der
Taliban sowie ein ausgeprägtes und fortbestehendes Interesse an der Er-
greifung und Festnahme der ursprünglich verfolgten Person) lägen nicht
vor. Zudem sei festzustellen, dass sich die Verfolgungssituation in erster
Linie auf den Vater des Beschwerdeführers bezogen habe, was insbeson-
dere durch dessen Verschleppung durch die Taliban bestätigt werde. Aus
dieser sei zudem zu schliessen, dass die Taliban kein fortbestehendes In-
teresse mehr an dessen Ergreifung hätten. Folglich erscheine das Risiko,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters Reflexverfolgungs-
massnahmen ausgesetzt wäre, lediglich als gering. Damit fehle es an der
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen objektiven
Furcht vor einer Reflexverfolgung.
5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen folgendes ausführen:
5.2.1 Er verfüge aufgrund seiner Tätigkeit für und mit ausländischen Orga-
nisationen und Institutionen über ein erhöhtes Risikoprofil. Nach der Praxis
gehörten Personen, welche der afghanischen Regierung oder der interna-
tionalen Gemeinschaft nahestünden oder von den Taliban als deren Unter-
stützer wahrgenommen würden, ebenso wie westlich orientierte oder aus
anderen Gründen nicht der afghanischen Gesellschaftsordnung entspre-
chende Personen zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Sein
erhöhtes Risikoprofil sei durch die Ereignisse beim Übergriff der Taliban mit
einer konkreten Verfolgungsgefahr verbunden worden. Das ursprünglich
durch die Stellung seines Onkels ausgelöste Reflexverfolgungsinteresse
der Taliban habe sich aufgrund seines eigenen Risikoprofils zu einem Ver-
folgungsinteresse an seiner Person verdichtet. Indem er während des
Übergriffs eingegriffen habe, habe er sich dem Machtanspruch der Taliban
widersetzt und sich deren Vorgehen entgegengestellt. Es liege deshalb
eine asylrelevante Vorverfolgung vor. Da zwischen dieser und seiner Aus-
reise ein sachlicher sowie zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, sei
nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer be-
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gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Der Umstand,
dass ihn die Taliban nach dem Übergriff nicht gemeinsam mit seinem Vater
mitgenommen hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Gemäss der
Rechtsprechung könne ihm dies nicht entgegengehalten werden, zumal es
plausibel erscheine, dass die Taliban neben seinem schwer verletzten
Vater keinen weiteren bewusstlosen Mann hätten mitnehmen können.
5.2.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, sein Onkel halte sich
weiterhin in Grossbritannien auf und entziehe sich damit nach wie vor dem
Zugriff der Taliban. Aufgrund der früheren ranghohen Stellung innerhalb
des afghanischen Militärapparats bestehe weiterhin ein erhebliches Inte-
resse der Taliban an dessen Ergreifung. Da die Rechtsprechung aner-
kenne, dass die familiäre Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten
Person eine Reflexverfolgung begründen könne, drohe ihm auch künftig
eine asylrelevante Reflexverfolgung.
5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Insbesondere liessen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
hinreichenden Hinweise entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr eine
begründete Furcht vor Reflexverfolgung haben müsse. Der Beschwerde-
führer habe vor seiner Ausreise offensichtlich nicht im Fokus der Taliban
gestanden, obwohl die behauptete Reflexverfolgung bereits damals hätte
bestanden haben müssen. Weiter sei in Bezug auf seinen Onkel in erster
Linie sein Vater Leidtragender einer Reflexverfolgung geworden. Aufgrund
der Verschleppung seines Vaters sei nicht davon auszugehen, dass die
Taliban weiterhin ein Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers
hätten.
5.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebe-
gehren festhalten und liess im Wesentlichen einwenden, es erschliesse
sich ihm nicht, wie die Vorinstanz behaupten könne, die Taliban hätten ihn
bis zu seiner Flucht nicht im Fokus gehabt. Es handle sich um eine in-
einander verwobene Reflex- sowie persönliche Verfolgung, welche ursäch-
lich durch die Suche der Taliban nach seinem Onkel ausgelöst worden sei.
Dabei spiele es keine Rolle, ob die Taliban zunächst eine geplante und
gezielte Aktion gegen ihn hätten durchführen wollen oder nicht.
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6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Relevanz ent-
falten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die vorinstanz-
lichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 ff. sowie oben
E. 5.1 und E. 5.3):
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich
bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso-
nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die
der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe-
stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie
westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün-
den nicht entsprechende Personen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
D-5846/2023 vom 22. Januar 2026 E. 6.1 sowie E-5917/2022 vom 23. De-
zember 2025 E. 5.2 je m.w.H.; UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER
FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection
Needs of People Fleeing Afghanistan – Update 1, Februar 2023, zugäng-
lich über < https://www.ecoi.net/en/file/local/2086941/63e0cb714.pdf >,
Ziff. 16; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Update der SFH-
Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile,
zugänglich über < https://www.ecoi.net/en/file/local/2082241/221102_AFG
_Gefaehrdungsprofile.pdf >, S. 16 ff.; alle Internetquellen abgerufen am
17. September 2026).
6.3 Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan an einer (…) Universität
studiert, während eines kurzen Zeitraums für eine amerikanische NGO
beziehungsweise ein amerikanisches (…) als Dolmetscher und
Datenerheber gearbeitet und verfügt über familiäre Beziehungen zu (teil-
weise) hochrangigen ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicher-
heitskräfte. Aufgrund der Kumulation dieser risikobegründenden Merkmale
weist der Beschwerdeführer – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
– im Vergleich zur afghanischen Allgemeinbevölkerung durchaus eine er-
höhte Exponiertheit auf. Ein erhöhtes Risikoprofil vermag praxisgemäss für
sich allein jedoch noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individuellen
Konkretisierung der sich aus dem Risikoprofil ergebenden abstrakten Ge-
fährdung (vgl. statt vieler D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und
E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 je m.w.H):
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6.3.1 Wesentlich ist daher, ob der nächtliche Übergriff der Taliban und die
dabei erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers eine solche individu-
elle Konkretisierung der abstrakten Gefährdung erkennen lassen. Dies ist
zu verneinen. Auch wenn die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzun-
gen und seine damit verbundenen Erlebnisse nicht in Abrede zu stellen
sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
sich der Übergriff der Taliban primär gegen seinen Onkel, (…), richtete.
Nachdem sich dieser nicht im Haus befand, versuchten sie dessen Aufent-
haltsort vom Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Damit ge-
riet bereits sein Vater in erster Linie aufgrund seiner verwandtschaftlichen
Beziehung zu seinem Bruder und nicht aufgrund seiner eigenen berufli-
chen Tätigkeit ins Visier der Taliban (vgl. SEM-act. 15/16 F49 sowie 18/14
F15 und F21). Gegen ein bereits zu diesem Zeitpunkt bestehendes geziel-
tes Interesse am Beschwerdeführer spricht weiter, wie dies auch schon die
Vorinstanz festgestellt hat, dass die Taliban ihn im Haus nicht gesucht hat-
ten. Gemäss seinen eigenen Angaben bemerkte er das Eindringen der Ta-
liban vielmehr erst, als seine Mutter aufgrund der Misshandlungen seines
Vaters zu schreien begann (vgl. SEM-act. 18/14 F15 f. und F23 f.). Die kon-
kreten Umstände des Vorfalls lassen somit nicht darauf schliessen, dass
die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Merkmale
beziehungsweise seines erhöhten Risikoprofils gezielt aufsuchen oder ver-
folgen wollten. Vielmehr erscheint es als naheliegend, dass seine Verlet-
zung unmittelbare Folge seines Einschreitens gegen die Misshandlungen
seines Vaters war. Diese Einschätzung räumt auch der Beschwerdeführer
ein. So gab dieser zu Protokoll: "Als ich dort ankam, hatten sie meinen
Vater schon sehr viel geschlagen und zu uns sagten sie, wir sollen nicht
unsere Stimme erheben, sonst werden sie uns schlagen" (vgl. SEM-
act. 18/14 F24). Für die Annahme, dass sich das ursprünglich gegen den
Onkel gerichtete Interesse der Taliban zunächst auf den Vater und an-
schliessend gezielt auf den Beschwerdeführer ausgeweitet hätte, bestehen
demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies gilt umso mehr,
als das Risikoprofil des Beschwerdeführers zwar als etwas erhöht einzu-
stufen ist, aufgrund der insbesondere lediglich kurzen und niederschwelli-
gen Tätigkeiten (als Dolmetscher beziehungsweise Datenerheber für eine
amerikanische Organisation beziehungsweise ein […]) jedoch keine derart
ausgeprägte Exponiertheit aufweist, dass allein daraus auf ein besonderes
persönliches Verfolgungsinteresse der Taliban geschlossen werden
könnte. Zumal der Beschwerdeführer angibt, bis auf den nächtlichen Über-
griff keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 15/16
F80 und SEM-act. 18/14 F39).
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6.3.2 Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Beschwer-
deführer geltend macht, die Taliban hätten sein Risikoprofil aufgrund der
bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Dokumente, insbesondere sei-
ner Arbeitsbestätigungen (vgl. SEM-act. 4/75 ID-003), erkannt. Daraus
habe sich, ausgehend von einer zunächst angenommenen Reflexverfol-
gung, eine individuelle Verfolgung entwickelt. Diese Argumentationslinie
überzeugt das Gericht nicht. Aus den betreffenden Dokumenten geht viel-
mehr klar hervor, dass der Beschwerdeführer die darin ausgewiesenen Tä-
tigkeiten lediglich während drei beziehungsweise dreizehn Tagen ausgeübt
hat. Wäre er für die Taliban tatsächlich von einem derartigen Interesse ge-
wesen, wäre in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem zu erwarten
gewesen, dass sie ihn unmittelbar festgenommen beziehungsweise mitge-
nommen hätten.
6.3.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zugunsten seines
misshandelten Vaters intervenierte, lässt für sich allein nicht auf eine poli-
tische Gegnerschaft zu den Taliban oder eine oppositionelle Gesinnung
schliessen. Aus dem Vorfall – der bei der konkreten familiären Situation
geradezu zu erwarten war – ergeben sich insbesondere keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Taliban sein Einschreiten als politisch motivierten
Widerstand wahrgenommen und ihn deshalb als Gegner identifiziert hät-
ten.
6.3.4 Aus dem nächtlichen Übergriff ergibt sich damit keine hinreichende
individuelle Konkretisierung der sich aus dem Risikoprofil ergebenden abs-
trakten Gefährdung.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit
seines Onkels als (…) für das afghanische Militär sowie seines Vaters als
(…) konkret gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.
6.4.1 Zunächst ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Onkel des Beschwer-
deführers als (…) im Zeitpunkt der Machtübernahme beziehungsweise
nach dem Einmarsch der Taliban in C._______ wohl einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt gewesen sein dürfte. Regierungsbeamte bezie-
hungsweise Angehörige der afghanischen Nationalarmee zählen seit der
Machtübernahme durch die Taliban zu den vulnerabelsten Personen-
gruppen (für einschlägige Quellen vgl. E. 6.2).
6.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die
familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die in Afghanistan einem erhöhten
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Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, grundsätzlich eine Reflexverfolgung be-
gründen (vgl. Urteile des BVGer D-2492/2022 vom 8. Mai 2026 E. 6.3.1
sowie D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). Das Risikoprofil
des Onkels des Beschwerdeführers vermag für diesen jedoch für sich allein
noch keine solche Anschlussverfolgung zu begründen: Um eine begrün-
dete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen, muss ein begründeter
Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf
die Angehörigen verwirklichen (vgl. Urteil des BVGer E-3908/2022 vom
30. November 2022 E. 6.1.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die
konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer E-3768/2023 vom 25. Juli 2025 E. 7.2.1).
6.4.3 Wie oben bereits festgehalten wurde, verfügt der Beschwerdeführer
aufgrund seines Studiums und seiner Arbeitstätigkeit zwar über ein gewis-
ses Risikoprofil. Dieses ist aber als sehr niederschwellig einzustufen, zu-
mal – wie auch schon die Vorinstanz richtig zusammengefasst hat – der
Beschwerdeführer insgesamt lediglich für sechzehn Tage für eine amerika-
nische NGO beziehungsweise ein (…) tätig gewesen ist und dabei keine
nennenswerten Informationen erfahren hat (vgl. SEM-act. 15/16 F74 sowie
SEM-act. 18/14 F38). Sein (…) orientiertes Studium stellt ebenfalls keinen
direkten Widerspruch zu den Idealen der Taliban dar. Das Vorbringen, die
Taliban würden sich über vier Jahre nach ihrer Machtübernahme und nach
dem Übergriff abgeleitet vom Onkel und dann über den Vater noch am Be-
schwerdeführer interessieren, überzeugt nicht, zumal dieser auch nicht zu
Protokoll gibt, vom Onkel Informationen über dessen Arbeit erhalten zu ha-
ben. Er gibt im Gegenteil sogar an, damals lediglich über den Rang seines
Onkels informiert gewesen zu sein, damit er auf der Strasse den anderen
Kindern keine Einzelheiten habe mitteilen können. Nähere Informationen
zur Tätigkeit seines Onkels habe er erst im Verlauf seines Asylverfahrens
erhalten (vgl. SEM-act. 15/16 F69).
6.4.4 Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die
Regierung der Taliban inzwischen als gefestigt angesehen wird, womit
auch das Interesse an der systematischen Suche nach ehemaligen Regie-
rungsmitarbeitenden grundsätzlich geringer geworden sein dürfte (vgl. Eu-
ropean Union Agency Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan,
30. Juni 202, < https://www.euaa.europa.eu/publications/country-
guidance-afghanistan-7 >, S. 18 f.). Fehlt es bereits an einem aktuellen
und hinreichend konkreten Verfolgungsinteresse gegenüber der eigentli-
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chen Zielperson, ist eine Reflexverfolgung ihrer Angehörigen erst recht
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
6.4.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass der Vater des Beschwerdeführers
gemäss dessen Angaben anlässlich des nächtlichen Übergriffs von Mitglie-
dern der Taliban angegriffen und entführt wurde und seither als verschwun-
den gilt. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, überzeugt die Argumen-
tation der Vorinstanz, dass sich die Handlungen der Taliban in erster Linie
gegen den Onkel und sich erst als dieser nicht angetroffen werden konnte,
gegen den Vater des Beschwerdeführers gerichtet haben. Selbst wenn zu-
gunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass der Vater nicht
nur wegen der durch den Onkel ausgelösten Reflexverfolgung, sondern
wegen dessen eigener beruflicher Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten
war, hätte der Beschwerdeführer keine durch seinen Vater ausgelöste Re-
flexverfolgung zu befürchten: Mit der Verschleppung des Vaters ist davon
auszugehen, dass ein (allfälliges) Reflexverfolgungsinteresse der Taliban
am Rest der Familie nicht weiter besteht.
6.5 In Anbetracht dieser Ausführungen kann die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers offengelassen werden. Demnach ist auf
die entsprechenden Argumente des SEM und des Beschwerdeführers im
Rahmen des Schriftenwechsels nicht weiter einzugehen.
6.6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass aufgrund der Aktenlage nicht darauf zu schliessen ist, der Be-
schwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen der Taliban zu befürch-
ten. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. Juni 2025 die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf-
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nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Ver-
änderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine
Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Michelle Truffer
Versand:
Seite 16
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