BVGer E-4852/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die angolanische Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, sie sei nach dem Weggang ihrer Halbschwester von einem Pfarrer und dessen Ehefrau aufgenommen, ausgebeutet sowie nach der Entdeckung von Waffen, Gift und Namenslisten von mehreren Männern misshandelt und vergewaltigt worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht beantragte sie Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt, den Gehörsanspruch gewahrt und auch den psychischen Gesundheitszustand hinreichend berücksichtigt. Materiell bestätigte es die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wegen wesentlicher Widersprüche, mangelnder Substanz und Unplausibilitäten namentlich zum behaupteten Übergriff, zum Zusammenleben mit den Betreuungspersonen sowie zu den Reiseumständen; die diagnostizierte PTBS vermöge diese Mängel nicht zu erklären. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung entfalle sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch ein weiter abklärungsbedürftiger Hinweis auf Menschenhandel. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein völkerrechtliches Rückschiebungsverbot noch eine konkrete existenzielle oder medizinische Gefährdung in Angola dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl sowie die Wegweisung mit deren Vollzug nach Angola wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4852/2026
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2026 / N (…).
E-4852/2026
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. März 2025 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
B._______ zugewiesen.
B.
B.a Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 vertieft zu
ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]17), teilte ihr
Asylgesuch mit Verfügung vom 8. April 2025 der Behandlung im erweiter-
ten Verfahren zu und führte in der Folge am 8. April 2026 eine ergänzende
Anhörung durch (A29).
B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Fol-
gendes geltend: Sie sei angolanische Staatsangehörige und in C._______
geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch klein
gewesen sei. Seither habe sie mit ihrer Halbschwester L.F.B. (N [….]) ge-
lebt. Nachdem ihre Halbschwester 2016 weggegangen sei, habe diese ei-
nen Pfarrer namens J.L. und dessen Ehefrau M.M. gebeten, sich um sie
(die Beschwerdeführerin) zu kümmern. So habe sie ab ihrem 11. Lebens-
jahr bei ihnen gelebt. Nach dem Weggang ihrer Halbschwester habe sie
keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und nicht gewusst, wo sie sich aufhalte.
Weitere Auskünfte hätten J.L. und M.M. ihr unter Hinweis auf ihre Minder-
jährigkeit verweigert. Sie habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, diese
jedoch nicht abgeschlossen. Die Schulkosten seien von M.M. übernom-
men worden. Im Gegenzug habe die Beschwerdeführerin den Haushalt
führen und die beiden Töchter betreuen müssen. Sie habe keiner Erwerbs-
tätigkeit nachgehen und das Haus nur für den Schul- und Kirchenbesuch
verlassen dürfen. Soziale Kontakte habe sie keine gepflegt. Ab dem Jahr
2023 hätten einige Männer den Pfarrer jeweils nachts bei sich zu Hause
aufgesucht. Nach solchen Treffen habe J.L. seine Ehefrau jeweils geschla-
gen. M.M. habe diese Männer nicht gemocht und ihr erklärt, es handle sich
um schlechte Personen, die für die Behörden arbeiten und zur MPLA ge-
hören würden. Der Präsident benötige diese Personen, um andere umzu-
bringen. Am 30. Oktober 2024 habe M.M. sie (die Beschwerdeführerin) ge-
beten, während ihrer Abwesenheit auf das Haus aufzupassen. Nachdem
J.L. aufgestanden sei, habe er sich nach seiner Ehefrau erkundigt und an-
schliessend das Haus verlassen. Später sei er gemeinsam mit drei Män-
nern, welche Rucksäcke getragen hätten, zurückgekommen. Sie habe sich
daraufhin mit den Kindern in ein Zimmer zurückgezogen. Da M.M. sie zuvor
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gebeten habe, J.L. zu beobachten, falls dieser mit Männern ins Haus
komme, habe sie das Zimmer verlassen. Im Schlafzimmer von J.L. und
M.M. habe sie auf dem Bett Waffen und Geld gesehen sowie eine Flasche
mit einem Totenkopf und der Aufschrift «Gift» entdeckt. Zudem habe sie
ein offenes Heft mit Namen und daneben angebrachten roten Kreuzen ge-
sehen. Bei diesem Anblick habe sie Angst bekommen, gezittert und sich
eingenässt. Als sie einen Lappen habe holen wollen, seien ihr J.L. und die
Männer begegnet. Die Männer hätten sie geschlagen und an den Haaren
gezogen. Als die Kinder ins Zimmer gekommen seien, habe J.L. diese weg-
gebracht. Anschliessend hätten die Männer sie vergewaltigt. Als J.L. später
zurückgekommen sei, habe er sie mit einem Mann angetroffen, der auf ihr
gelegen habe. Er habe die Männer gefragt, weshalb sie sie vergewaltigen
würden, da lediglich abgemacht worden sei, sie zu schlagen, und sie nun
M.M. alles davon berichten würde. Dann habe einer der Männer vorge-
schlagen, sie zu töten. Während die Männer darüber diskutiert hätten, sei
sie (die Beschwerdeführerin) in das Zimmer geflüchtet, in dem sich die Kin-
der aufgehalten hätten. Am (…) 2024 sei M.M. zurückgekehrt und habe
das Haus offen und verwüstet vorgefunden. Nachdem sie ihr alles erzählt
habe, habe M.M. sie (die Beschwerdeführerin) aufgefordert, ihre Sachen
zu packen. Sie habe erklärt, die Männer würden zurückkommen und sie
(die Beschwerdeführerin) töten. Zu ihrer Familie habe sie sie nicht bringen
können, da die Männer sie dort ebenfalls finden würden. Stattdessen habe
sie sie zu ihrer Freundin T. gebracht. Diese habe gesundheitliche Probleme
gehabt und eine Reise ins Ausland geplant. M.M. habe T. gebeten, sie mit-
zunehmen, da sie andernfalls getötet werden könnte. Sie wisse nicht, ob
sie legal oder illegal ausgereist sei, da T. alles organisiert habe. Am (…)
2024 habe sie Angola mit dem Flugzeug verlassen. Sie sei anschliessend
in einem portugiesisch-sprachigen Land angekommen. Wo genau sie sich
dort aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie habe sich um das Kind von T.
gekümmert und den Haushalt geführt. Sie habe T. schliesslich gebeten,
ihre Halbschwester zu suchen. Über M.M. habe T. erfahren, dass eine Frau
namens N., welche früher dieselbe Kirche wie ihre Halbschwester besucht
habe, diese im Ausland gesehen habe. Am (…) 2025 seien sie erneut ge-
meinsam losgereist und noch am selben Tag in der Schweiz angekommen.
Nach ihrer Ankunft habe N. ihr ein Foto ihrer Halbschwester gezeigt und
sie kontaktiert. Kurz darauf sei ihre Halbschwester zur Busstation gekom-
men. Seither habe sie weder Kontakt zu M.M. noch zu T. gehabt.
B.c Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte im Original ein, Be-
weismittel reichte sie nicht zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an
das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2026 Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; subeven-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der Auf-
schiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
D.b Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht,
ein ärztlicher Bericht der Integrierten Psychiatrie D._______ ([…]) vom
3. Juli 2026 sowie ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals D._______
([…]) vom 14. August 2025 beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2026 verfügte der zuständige Instruk-
tionsrichter, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung zufolge Aus-
sichtslosigkeit des Verfahrens ab und forderte die Beschwerdeführerin
dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten, welchen die
Beschwerdeführerin am 6. August 2026 leistete.
F.
Mit Eingabe vom 21. August 2026 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des (…) vom 6. August 2026 zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die Vorinstanz) sind vorab zu prüfen.
4.2 In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe einzelne
Aussagen der Beschwerdeführerin nur isoliert und nicht im Gesamtzusam-
menhang gewürdigt sowie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt.
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Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass das Aussageverhalten
durch Angst, Scham oder traumatische Ereignisse beeinflusst sein könne
und das SEM hätte bei Bedarf durch gezieltes Nachfragen versuchen müs-
sen, mehr Informationen zu erhalten. Ferner hätte die Vorinstanz im Vorfeld
abklären müssen, ob staatlicher Schutz im Herkunftsstaat im Hinblick auf
die vorgebrachte Vergewaltigung tatsächlich erreichbar und wirksam ge-
wesen wäre. Schliesslich habe die Vorinstanz es auch im Rahmen der Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs unterlassen, sich mit allen Vorbringen der
Beschwerdeführerin, insbesondere dem Aspekt Menschenhandel, ausei-
nanderzusetzen. Darüber hinaus sei der psychische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin, dessen vertiefte Abklärung im vorinstanzlichen
Verfahren ausdrücklich verlangt worden sei, seitens der Vorinstanz nicht
weiter abgeklärt worden.
4.3
4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.).
4.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich
erstellt, sich in ihrer Verfügung auch hinreichend mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die notwendigen Abklärun-
gen vorgenommen hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten An-
sicht hat sie auch den (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin genügend abgeklärt. So befinden sich mehrere Arztberichte
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betreffend den bestehenden Verdacht auf eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) bei den vorinstanzlichen Akten, wobei insbesondere
auf die Berichte des (…) vom 9. Januar und vom 21. April 2026 hinzuwei-
sen ist, welche sich zum Gesundheitszustand und der Anmeldung der Be-
schwerdeführerin bei der (…) für eine ambulante Anbindung äussern. Zu-
dem hatte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, in den Anhörungen je-
weils Angaben zu allfälligen (psychischen) Leiden zu machen. Auch wur-
den auf Beschwerdeebene keine massgeblichen Veränderungen des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Vor-
instanz war folglich nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen
(vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 8).
4.5 Zur Rüge, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin bei ihrem Entscheid nur auf einzelne
Punkte Bezug genommen, andere gänzlich ausser Acht gelassen respek-
tive keine Gesamtwürdigung vorgenommen, ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend
die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig ver-
kennt sie, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es
im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche
es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im
Rahmen seiner Erwägungen zur Sache gerecht geworden, zumal es der
Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung auch offen-
sichtlich möglich gewesen ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt,
stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung
der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 7 f.
unten).
4.6 Es ist zwar anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden
(wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten aus-
wirken können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003
Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H. sowie Urteil des BVGer D-1333/2022 vom
20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). In casu wurde bei der Beschwerde-
führerin eine PTBS (F43.1) diagnostiziert. Es sind jedoch keine Hinweise
darauf ersichtlich, dass sie sich an den Anhörungen nicht hat frei und un-
eingeschränkt äussern können. Die erwähnten Widersprüche,
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Unstimmigkeiten und die mangelnde Substanz ihrer Vorbringen lassen sich
unter Würdigung der gesamten Aktenlage daher nicht bloss durch eine
PTBS respektive Traumatisierung erklären. Es kann angesichts der beste-
henden Diagnose zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie in der Ver-
gangenheit allenfalls eine traumatische Erfahrung gemacht hat. Diese Di-
agnose ist jedoch per se nicht geeignet, die konkreten Umstände des
traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11
E. 7.2.1 f.). Auch bei verminderten kognitiven Fähigkeiten aufgrund einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer depressiven
Episode wäre bei erlebnisbezogenen Schilderungen zu erwarten gewesen,
dass Täterschaft, Handlungen und Handlungsabläufe in den Grundzügen
widerspruchsfrei und mit einzelnen Details versehen wiedergegeben wer-
den können (vgl. auch Urteile des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017
E. 5.5.2 und E-4620/2020 vom 15. Februar 2022 E. 7.4; Urteil des BVGer
D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2).
4.7 Soweit in der Beschwerde ferner gerügt wird, die Beschwerdeführerin
sei Opfer von Menschenhandel geworden, das SEM habe diesen Aspekt
im Rahmen des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht berücksichtigt und da-
mit die Untersuchungsmaxime verletzt, ist festzuhalten, dass das SEM in
der Verfügung über mehrere Seiten darlegt (vgl. a.a.O., S. 4 bis 8), weshalb
es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet.
Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht den Aspekt Menschenhan-
del bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
berücksichtigt.
4.8 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es be-
steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies-
bezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis
(vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung zusammenfassend
darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Die Darstel-
lung zum Weggang ihrer Halbschwester widerspreche deren Aussagen,
und die Beschwerdeführerin habe den Widerspruch nicht auflösen können.
Zudem seien ihre Schilderungen zum Zusammenleben mit J.L. und M.M.
sowie zum fluchtauslösenden Übergriff unklar, schematisch und wenig
nachvollziehbar. Insbesondere fehle eine plausible Erklärung für ihre
Flucht trotz behaupteter Tötungsabsicht. Die Angaben zu den Tätern und
deren Rolle seien vage und widersprüchlich. Auch die Reiseumstände und
die Wiederaufnahme des Kontakts mit ihrer Halbschwester seien unsub-
stantiiert und unplausibel. Insgesamt hätten ihre Aussagen wesentliche
Realkennzeichen vermissen lassen.
6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die
Vorinstanz habe ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert und
dabei ihr damaliges Alter sowie die Auswirkungen der erlebten traumati-
schen Ereignisse auf ihr Aussage- und Erinnerungsvermögen unzu-
reichend berücksichtigt. Bei Opfern von Folter oder sexueller Gewalt seien
Erinnerungslücken oder Unstimmigkeiten nicht ungewöhnlich und könnten
die Glaubhaftigkeit nicht generell infrage stellen. Ihre Kernaussage, sie sei
über den Weggang ihrer Halbschwester nicht informiert gewesen und an-
schliessend von J.L. und M.M. aufgenommen worden, sei konstant geblie-
ben. Auch ihr Zusammenleben mit J.L. und M.M. habe sie konkret be-
schrieben, etwa durch Angaben zu Haushaltsaufgaben und Abhängigkei-
ten. Unstimmigkeiten in Nebenpunkten seien nicht geeignet, die Glaubhaf-
tigkeit des Kerngeschehens zu erschüttern. Ihr Verhalten nach dem Über-
griff im Oktober 2024 sei nachvollziehbar, und die fehlende Anzeige bei
Behörden sei auf Angst zurückzuführen. Die Reiseumstände nach dem
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Übergriff seien im Kern konstant und nachvollziehbar dargelegt, und die
Vorinstanz habe keine erheblichen Widersprüche aufgezeigt.
7.
7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorin-
stanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht
glaubhaft machen konnte. In der Beschwerde wird dieser Einschätzung
nichts Substantielles entgegengehalten. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden
(vgl. SEM-Akte A32 Ziff. II). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Fol-
gendes festzustellen:
7.2 Der Beschwerdeführerin ist es unter Berücksichtigung der Grundsätze
der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 5.2) nicht gelungen, den fluchtauslö-
senden Übergriff durch drei Männer während der Abwesenheit von M.M.
glaubhaft darzulegen. Ihre Ausführungen zu den zahlreichen, ihr gestellten
Fragen, wie es ihr gelungen sein solle, sich von den drei Männern und J.L.
zu lösen und in ein anderes Zimmer zu flüchten, obwohl dieselben Perso-
nen unmittelbar zuvor noch über ihre Tötung diskutiert hätten und sich ei-
ner der Männer gar noch auf ihr befunden habe, verbleiben insgesamt un-
substantiiert und nicht nachvollziehbar. So vermag ihre diesbezügliche Er-
klärung, sie habe plötzlich eine «Kraft» verspürt und sei davongelaufen,
den geschilderten Geschehensablauf nicht zu erklären. Auch ihre Aussa-
gen zu den drei Männern fielen nicht konsistent aus: Während sie in der
ersten Anhörung zunächst erklärte, diese seien jeweils nachts zusammen
mit J.L. erschienen (A17, F95), gab sie in der ergänzenden Anhörung an,
sie insgesamt lediglich zweimal gesehen zu haben, erstmals im Jahr 2023
und sodann am (…) 2024 (A29, F149-160, F182-184). Dabei fällt unter an-
derem auf, dass sie kaum situative Einzelheiten, konkrete Wahrnehmun-
gen oder individuelle Handlungen der beteiligten Personen zu schildern
vermochte. Ferner erstaunt es, dass die Männer nach ihrer Flucht ins Zim-
mer keine Versuche unternommen haben sollen, sie zu finden oder die
Türe zu öffnen, obschon ihre Entdeckung der Gegenstände (namentlich
Waffen, eine als «Gift» bezeichnete Flasche sowie Listen mit Namen) of-
fensichtlich ein grosses Problem für J.L. und die Männer dargestellt hätten.
7.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen ergeben sich aus
den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen, unter wel-
chen sie nach dem Weggang ihrer Halbschwester im Jahr 2016 von J.L.
und M.M. aufgenommen worden sein will. So fielen bereits die Angaben,
von ihr und ihrer Halbschwester widersprüchlich aus. Während die
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Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Halbschwester sei ohne Voran-
kündigung verschwunden und J.L. und M.M. hätten sie erst danach aufge-
nommen (A29, F33-42), hatte ihre Halbschwester angegeben, ihren Weg-
gang vorgängig mit ihr und J.L. besprochen und Letzteren ausdrücklich ge-
beten zu haben, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern (SEM-Akten
[…] [A]12/10, F6 und A10/13, F3.01 und A43/16, F18-24). Diesen Wider-
spruch vermochte die Beschwerdeführerin auch auf Vorhalt nicht aufzulö-
sen, sondern erklärte lediglich, ihre Halbschwester habe ihr nicht gesagt,
wohin sie gehen werde, und J.L. und M.M. seien am Tag des Weggangs
zu ihr gekommen und hätten ihr mitgeteilt, künftig auf sie aufzupassen
(A29, F225-227). Hinzu kommt, dass auch ihre Schilderungen zum jahre-
langen Zusammenleben mit J.L. und M.M. auffallend oberflächlich blieben
und sie namentlich kaum Angaben zu deren sozialem Umfeld oder zu kon-
kreten Begebenheiten aus dem gemeinsamen Alltag machen konnte. An-
gesichts des behaupteten langjährigen und engen Zusammenlebens wäre
indessen zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre damali-
gen Lebensumstände anhand konkreter Begebenheiten, Personen und ei-
gener Wahrnehmungen näher hätte beschreiben können.
7.4 Schliesslich vermögen auch die Angaben zur unmittelbar anschliessen-
den Ausreise die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung nicht aus-
zuräumen. Die Beschwerdeführerin will Angola bereits am (…) 2024, mithin
wenige Tage nach dem behaupteten Übergriff, zusammen mit T. und deren
Kind auf dem Luftweg verlassen haben. Gleichwohl konnte sie weder an-
geben, ob sie legal oder illegal ausgereist sei, welche Reisedokumente
verwendet worden seien, noch wohin sie geflogen sei (A29, F194-221).
Ebenso will sie während des anschliessenden Zeitraums von rund vier Mo-
naten nicht erfahren haben, in welchem Land beziehungsweise in welcher
Stadt sie sich aufgehalten habe, obwohl sie dort mit T. und deren Kind ge-
lebt und Hausarbeiten sowie Betreuungsaufgaben übernommen haben will
(A29, F208-211). Schwer nachvollziehbar erscheint ferner ihre Darstellung,
wonach sie erst am Tag ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass
sich ihre Halbschwester hier aufhalte, T. jedoch über M.M. und eine ehe-
malige Nonne innert kürzester Zeit den Kontakt zu dieser habe herstellen
können, worauf die Halbschwester bereits wenige Minuten später am Bus-
bahnhof erschienen sei (A17, F32-47; A29, F212-221).
7.5 Soweit in der Beschwerdeschrift die wenig ausführlichen, teilweise lü-
ckenhaften und unplausiblen Angaben mit der Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin erklärt wird, ist (unter Hinweis auf E. 4.6 vorstehend) fest-
zuhalten, dass diese Erklärung für die mangelnde Substanz der Vorbringen
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zu kurz greift und die dargelegten Ungereimtheiten und unsubstantiierten
Darstellungen, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zum
Kerngeschehen den Ausschlag geben, nicht auszuräumen vermag. Da
sie – laut eigenen Angaben – aufgrund des geltend gemachten Zwischen-
falls flüchten musste und ihr Leben aus den Bahnen geworfen wurde,
wäre – auch unter Berücksichtigung des jungen Alters – mehr detailliertes
Wissen von ihr zu erwarten gewesen.
7.6 Für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung infolge von Men-
schenhandel mit Bezug zum Heimatstaat ergeben sich sodann aus den
Akten keine konkreten, weiter abklärungsbedürftigen Hinweise.
7.7 Mit der Vorinstanz halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss.
7.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
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9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet
der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwen-
dung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass
der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder
eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht,
sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK), zumal auch keine Hinweise für das Vorliegen von Menschenhan-
del mit Bezug zum Heimatstaat vorliegen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Entgegen der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung, geht das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass in Angola
grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug
in genereller Weise als unzumutbar erscheinen lassen würden; dies gilt
insbesondere auch für die Hauptstadt C._______, wo die Beschwerdefüh-
rerin aufwuchs und sie sich grundsätzlich bis zu ihrer Ausreise aufhielt
(vgl. BVGE 2014/26 E.9, bestätigt etwa in den Urteilen BVGer
E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.5 und E-6163/2023 vom 10. Januar
2024 E. 8.3.1, je m.w.H.).
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9.3.3 Den Akten sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geriete. Die Be-
schwerdeführerin ist jung, bei mehrheitlich guter Gesundheit sowie arbeits-
fähig und verfügt gemäss eigenen Aussagen über eine Schulbildung bis
zur 12. Klasse (A17, F55 f.). Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszuge-
hen, dass aufgrund ihrer Ausreise nach Europa von einer gewissen finan-
ziellen Selbständigkeit oder finanzieller Unterstützung durch ihr soziales
Umfeld auszugehen ist. Zudem hat sie mittlerweile wieder Kontakt zu ihrer
in der Schweiz lebenden Halbschwester, welche sie bei Bedarf finanziell
unterstützen kann.
9.3.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus-
zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zu-
stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je
m.w.H.).
9.3.5 Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen-
den existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Ak-
tenlage nicht auszugehen. Hinsichtlich des aktenkundigen physischen (v.a.
gynäkologische Beschwerden) und psychischen Krankheitsbilds der Be-
schwerdeführerin, insbesondere der mittlerweile zumindest verdachts-
weise diagnostizierten PTBS (vgl. ärztlicher Bericht […] vom 3. Juli 2026;
Bericht der […] vom 6. August 2026 [«Verdacht auf {…} PTBS]), ist davon
auszugehen, dass die medizinische (Weiter-)Behandlung in Angola mög-
lich ist. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – welcher die Beschwerde-
führerin auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegensetzt – ver-
wiesen werden, wonach insbesondere in C._______ Institutionen zur Be-
handlung psychischer Leiden vorhanden sind (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Ziff. III, S. 9 f.). Auch wenn in Angola Einbussen des Behandlungs-
standards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ver-
mag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM
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ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei der am 6. August 2026 einbezahlte Kostenvor-
schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Jessica Püringer
Versand:
Seite 16
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