BVGer E-4976/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein tamilischer Staatsangehöriger aus Sri Lanka, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er sei 2023 wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines in der Schweiz lebenden Bruders zweimal vom CID beziehungsweise von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Nach seiner Flucht aus der Haft habe er sich bis zur Ausreise versteckt; das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Flüchtlingseigenschaft, der Asylanspruch sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geschilderten Festnahmen und Misshandlungen nicht glaubhaft gemacht wurden, weil die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten wenig plausibel, teilweise widersprüchlich und nicht hinreichend lebensnah waren. Zwar stützten sich seine Vorbringen auf die exilpolitischen Aktivitäten des Bruders und damit auf Nachfluchtgründe, doch erschien ein behördliches Interesse an seiner Person im geschilderten Ausmass angesichts seines unauffälligen Profils und der übrigen Umstände nicht wahrscheinlich. Mangels glaubhaft gemachter Vorverfolgung und mangels stark risikobegründender Faktoren verneinte das Gericht auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem sah es weder unter Art. 5 AsylG noch unter Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK konkrete Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erachtete es den Vollzug nach Sri Lanka auch als zumutbar und möglich, da dort weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrsche und der Beschwerdeführer über familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Sri Lanka wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4976/2026
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2026 / N (…).
E-4976/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus dem Jaffna-District, ver-
liess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am (…) 2024 auf dem Luftweg
und suchte am 19. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM
nahm am 27. Februar 2024 seine Personalien auf und führte mit ihm am
1. März 2024 ein Dublin-Gespräch durch. Am 14. Mai 2024 wurde sein Ge-
such dem erweiterten Verfahren und er dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2024 und der ergänzenden Anhörung
vom 11. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher
Hinsicht vor, er habe im Jahr 2016 geheiratet und seither mit seiner Ehefrau
und zwei gemeinsamen Kinder in B._______ gelebt, wo er den Betrieb sei-
nes Schwiegervaters übernommen und als (…) gearbeitet habe.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, im April 2023 sei er von
Agenten des CID (Criminal Investigation Departement) wegen der Aktivi-
täten seines Bruders M.R., der sich seit 2012 in der Schweiz aufhalte
(N […]), in ein altes Haus geführt worden, wo er geschlagen und über sei-
nen Bruder befragt worden sei; dieser hätte Gelder für die Ausrichtung von
Heldenfeierlichkeiten nach Sri Lanka geschickt. Nach zwei Tagen sei er
freigekommen. Es sei ihm aber nicht gut ergangen, weshalb er einen Sui-
zidversuch unternommen habe. Im (…) 2023 sei er nachts von zu Hause
abgeholt und auf eine Polizeistation geführt worden. Dort sei er unter an-
derem auch sexuell misshandelt und zu versteckten Waffen sowie zu sei-
nem Bruder befragt worden. Zudem habe er einen Briefumschlag mit He-
roin berühren müssen, damit er später unter dem Vorwand eines Dro-
gendelikts hätte verhaftet werden können. Am nächsten Morgen habe er
während eines Toilettengangs fliehen und sich bis zu seiner Ausreise im
(…) 2024 bei Verwandten in C._______ verstecken können. Er sei über
den Flughafen Colombo mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, wobei er
sich nicht habe ausweisen müssen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
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D.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rubrizierten Rechts-
vertreter am 16. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter
Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respek-
tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2026 lehnte die zuständige In-
struktionsrichterin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 7. September 2026 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
F.
Innert der angesetzten Frist überwies der Beschwerdeführer den geforder-
ten Betrag zugunsten der Gerichtskasse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der
firstgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.
Seite 3
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, das Asylgesuch des Bruders M.R. sei mit Verfügung vom 9. Juni 2015
abgewiesen worden, da dessen Vorbringen als unglaubhaft erachtet wor-
den seien. Diese Verfügung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil D-4461/2015 vom 19. Oktober 2018 bestätigt. Damit mangle es den
Asylgründen des Beschwerdeführers an der Grundlage. Sodann sei fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zwar umfangreich
und zusammenhängend habe schildern können, indes würden diese Schil-
derungen nicht den Eindruck eines Berichts von tatsächlich Erlebtem ver-
mitteln. Insbesondere mangle es den geschilderten Festnahmen im April
und November 2023 an einer persönlichen Tiefe. Die Vorbringen würden
mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Des Weiteren sei nicht von einer begründeten Furcht vor künf-
tiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, da der Beschwer-
deführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenz-
urteils BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. Mögliche Befragun-
gen von Rückkehrern, weil sie beispielsweise über keine gültigen Identi-
tätskarten verfügen würden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnah-
men darstellen. Auch habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit der im
Jahr 2024 erfolgten Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsiden-
ten beruhigt. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei.
4.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We-
sentlichen ein, die Vorinstanz habe den Beweismassstab des Strafverfah-
rens angewandt, obwohl im Asylverfahren ein reduzierter Beweismassstab
nach Art. 7 AsylG gelte, der Raum für gewisse Zweifel und Einwände lasse.
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Der Beschwerdeführer betonte diesbezüglich, seine Ausführungen an den
Anhörungen seien entgegen der Meinung der Vorinstanz äusserst substan-
tiiert, schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel im Sinne von Art. 7 AsylG
ausgefallen. In Bezug auf die Asylrelevanz sei festzustellen, dass er in Sri
Lanka wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders zweimal fest-
genommen und schwer misshandelt worden sei. Entsprechend habe er
ernsthafte Nachteile erlitten, welche kausal für seine Ausreise aus Sri
Lanka gewesen seien. Aufgrund dieser Vorverfolgung sei eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen und er sei als Flüchtling anzu-
erkennen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss
Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert, worauf
hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vorin-
stanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es erachtet die Gründe, die
zum Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers geführt haben sollen, na-
mentlich die beiden vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen im
April und November 2023, für nicht glaubhaft. Es kann zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die einlässlichen Erwägungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM-
act. A44 Ziffer II), zumal eine Verletzung von Verfahrenspflichten, nament-
lich der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist.
6.2 Zunächst ist den Beschwerdeausführungen insofern zuzustimmen, als
sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die für unglaubhaft
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befundenen Vorfluchtgründe seines Bruders stützen, sondern auf dessen
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ([…]), mithin auf Nachflucht-
gründe. Aufgrund dieses Engagements wurde M.R. mit Verfügung vom (…)
2020 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. angefoch-
tene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II S. 5; Beschwerde S. 12; beigezo-
gene Akten N […]).
6.3 Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er
selbst im Heimatstaat aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten seines Bru-
ders M.R. in der Schweiz in der von ihm geschilderten Art vor der Ausreise
von den sri-lankischen Behörden behelligt und dabei misshandelt wurde.
6.3.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss zuvor politisch
nie aufgefallen und er hatte mit den Behörden, abgesehen von einer auf-
grund einer Verwechslung erfolgten vorübergehenden Festnahme im Jahr
2019, nie Probleme mit den Behörden (vgl. SEM-act. A25 F94 ff. und A42
F36). Er lebte seit dem Jahr 2016 sodann im Heimatort seiner Schwieger-
familie. Sein Bruder M.R. reiste bereits im Jahr 2012 in die Schweiz ein und
der Beschwerdeführer stand eigenen Angaben gemäss mit ihm seither
während all der Jahre kaum in Kontakt, hatte auch keine Kenntnisse über
die Aktivitäten seines Bruders in der Schweiz (vgl. SEM-act. A25 F50 f. und
A42 F32 f.). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe
sich später von exilpolitischen Handlungen in der Schweiz zurückgezogen
(vgl. SEM-act. A25 F51 und 106). Das geschilderte Interesse an der Per-
son des Beschwerdeführers im Jahr 2023 scheint daher im Gesamtkontext
nicht wahrscheinlich.
6.3.2 Auch wenn der Beschwerdeführer ausführlich über die Festnahmen
berichtete, hat er in Bezug auf den Grund dieser Festnahmen verschiedene
Gründe geltend gemacht. Zum einen machte er geltend, er sei zu seinem
Bruder befragt worden, andererseits führte er aus, die Beamten hätten wis-
sen wollen, wo Waffen versteckt gewesen seien, was offensichtlich nicht
mit den Tätigkeiten des Bruders im Zusammenhang steht. Seine Vorbrin-
gen zu den Gründen der Befragungen fielen sodann kurzgefasst aus (vgl.
SEM-act. A25 F83 [S. 9 und 10] und 100 ff.; A42 F14 f., 27 f., 29, 31, 65
und 79); teilweise hat der Beschwerdeführer auch lediglich erwähnt, er sei
wegen eines Heroin-Problems festgenommen worden (vgl. SEM-act. A42
F14 und 25), beziehungsweise habe man ihm ein solches Delikt unter-
schieben wollen, wobei er zum Vorgehen der Beamten und dem Motiv sehr
vage blieb (vgl. SEM-act. A25 F83 [S. 10]; A42 F14, 25 und 27) und nicht
nachvollziehbar erklären konnte, warum man ihm, einem unbescholtenen
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und in keiner Weise oppositionell tätigen Mann ein solches Delikt unter-
schieben sollte.
6.3.3 Auch ergibt sich aus dem zu den vorinstanzlichen Akten gereichten
Arztbericht vom 19. März 2024, dass der Beschwerdeführer den von ihm
geschilderten Suizidversuch, der sich gemäss Vorbringen im Anschluss an
seine Inhaftierung im April 2023 ereignet haben soll (vgl. SEM-act. A25 F83
[S. 9]), den ihn in der Schweiz behandelnden Ärzten gegenüber zeitlich ei-
nige Jahre vorher verortete, und diesen in einem Zusammenhang mit der
versehentlich erfolgten Festnahme brachte (vgl. SEM-act. A22 S. 2). Der
Beschwerdeführer hat sodann in diesem Zusammenhang geltend ge-
macht, der Suizidversuch sei durch die Einnahme von Gift erfolgt und er
sei im Krankenhaus behandelt worden, er habe deshalb auch neun Tage
im Koma gelegen. Bisher wurden aber dazu keinerlei Belege eingereicht.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
auch im Heimatstaat bereits psychisch belastet war, und Belastendes er-
lebt hat. Dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen haben,
scheint jedoch nicht wahrscheinlich.
6.3.4 Der Beschwerdeführer datierte sodann die im November 2023 er-
folgte Mitnahme einerseits auf den 21. November 2023 (vgl. SEM-act. A42
F29), andererseits auf den 23. November 2023 (vgl. SEM-act. A25 F107).
In Bezug auf diese Inhaftierung ist sodann auf die Feststellungen der Vorin-
stanz zur Glaubhaftigkeit der angeblichen Flucht aus der Haft anlässlich
eines Toilettengangs zu verweisen. Diese Schilderungen scheinen nicht
plausibel (vgl. SEM-act. A25 F107 f.).
6.3.5 Schliesslich sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise,
wonach er mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo habe
ausreisen können, indem er dem Schlepper lediglich habe folgen und sich
nicht habe ausweisen müssen (vgl. SEM-act. A25 F61 ff.), angesichts der
am besagten Flughafen geltenden Sicherheitsmassnahmen ebenfalls nicht
plausibel.
6.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur begründeten Furcht vor einer
künftigen Verfolgung (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II
S. 8 f.) sind des Weiteren zu bestätigen, zumal diesen in der Beschwerde
nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
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Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli
2016 E. 12.2 und statt vieler Urteil BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026
E. 9.2.3, je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die – wenn überhaupt – über einen «background check» hinausge-
hen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklun-
gen in Sri Lanka.
8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist mithin sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Weg-
weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar, sofern das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Referenzurteile BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5,
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 13.2, je m.w.H.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuel-
len politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.3.2 m.w.H.).
8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit einem hohen Bildungs-
niveau. Er hat die (…) seines Schwiegervaters übernommen und mit vier
Angestellten selbständig geführt (vgl. SEM-act. A25 F26 ff.). Seine Ehefrau
und seine Kinder sind weiterhin in B._______ wohnhaft, wo er seit dem
Jahr 2016 gelebt hat. Auch seine Eltern und eine Schwester leben im Hei-
matstaat in D._______ (ebenfalls Jaffna-District; vgl. SEM-act. A25 F34 ff.).
Aufgrund dieser stabilen Verhältnisse ist mit dem SEM einig zu gehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle
Notlage geraten wird, was in der Beschwerde denn auch nicht dargetan
wird. Seine gesundheitlichen Probleme sind im Heimatstaat behandelbar.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Seite 10
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterlegenen
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 7. September
2026 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung die-
ser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
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