BVGer E-6853/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin 1, eine kurdische Staatsangehörige aus der Türkei, ersuchte 2023 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl und berief sich auf langjährigen politischen Druck, frühere Festnahmen, eine bedingte Verurteilung sowie auf Bedrohungen gegen sie und ihren Sohn. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführerinnen die Anerkennung als Flüchtlinge, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft seien, namentlich wegen Widersprüchen zu Pässen, Visa-Anträgen, Schulbesuchen des Sohnes und dem Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse. Es hielt fest, dass das politische Engagement der Beschwerdeführerin zwar belegt sei, aber kein flüchtlingsrechtlich relevantes exponiertes Profil begründe, zumal seit Jahren keine Verfahren mehr gegen sie hängig gewesen seien und zentrale Übergriffe nicht belegt worden seien. Auch für den Wegweisungsvollzug bestünden keine Hindernisse, da eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Türkei möglich erscheine und die geltend gemachten psychischen Beschwerden dort behandelbar seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6853/2025
Urteil vom 27. August 2026
Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 1
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2
Türkei,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren damals minderjähri-
gen Kindern am 26. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, am
28. August 2023 die Personalienaufnahme stattfand und die Beschwerde-
führerin 1 am 26. Oktober 2023 sowie – nach der Zuteilung ins erweitere
Verfahren – am 19. Mai 2025 vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei Kurdin und habe mit ihren
Kindern in C._______ gelebt,
dass sie im Jahre 20(…) aufgrund ihres politischen Engagements zu einer
bedingten Strafe von einem Jahr verurteilt worden sei,
dass sie ab dem Jahre 20(…) für den Menschenrechtsverein D._______
tätig gewesen sei, unter anderem in leitender Position,
dass sie in ihrem Heimatland seit Jahren wegen ihrer politischen Aktivitäten
unter Druck stehe und namentlich aufgrund der Teilnahme an Kundgebun-
gen immer wieder in Gewahrsam genommen worden sei, wobei sie auch
Übergriffe erlebt habe,
dass ihr Sohn zufolge ihres exponierten politischen Profils im Jahre 20(…)
Probleme in der Schule bekommen habe und auf dem Schulweg von einer
Gruppe bedroht worden sei,
dass er wegen ihrer politischen Aktivitäten auch aus dem (…) gemobbt
worden sei und in einen schlechteren (…) habe wechseln müssen,
dass sie ab dem Jahre 20(…) zudem ein (…) geführt habe, welches regel-
mässig von der Polizei kontrolliert worden sei, und diese auch Bilder- sowie
Videoaufnahmen gemacht habe,
dass im Jahre 20(…) die Angestellten des gegenüberliegenden (…) einen
(…) und ihren Ex-Mann (…) tätlich angegriffen hätten,
dass sie im gleichen Jahr von drei Polizisten nach einer (…) an einen ver-
lassenen Ort gebracht und 20 Minuten lang bedroht worden sei,
dass sie daraufhin mit den beiden Kindern nach E._______ geflohen und
danach aus dem Land ausgereist sei,
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dass die Beschwerdeführerin 2 keine eigenen Fluchtgründe geltend macht,
dass für den Sohn der Beschwerdeführerin nach Erreichen dessen Volljäh-
rigkeit ein separates Verfahren eröffnet wurde (N […]),
dass den Beschwerdeführerinnen am 25. Juni 2025 das rechtliche Gehör,
insbesondere zum Besitz von Reisepässen sowie Visa-Anträgen, gewährt
wurde und diese mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Stellung nahmen,
dass die Beschwerdeführerinnen unter anderem behördliche Dokumente
aus dem Heimatland, Registerauszüge, Fotografien, Unterlagen betreffend
Aktivitäten in den sozialen Medien sowie medizinische Unterlagen zu den
Akten gaben,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Juli 2025 feststellte, die Be-
schwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylge-
suche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid der Vorinstanz am
6. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und
beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anerkennen und ihnen sei
Asyl zu gewähren,
dass eventualiter festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug nicht zu-
lässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen
sei, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass ferner die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerinnen als Beweismittel einen Arztbericht vom
7. August 2025 sowie ein Schreiben einer Menschenrechtsorganisation zu
den Akten gaben,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. September
2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerde-
führerinnen aufforderte, eine Kostenvorschuss zu leisten, welcher in der
Folge innert Frist bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung ferner legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie
nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl
gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorab feststellt, die
Angaben der Beschwerdeführerin 1 und des Sohnes zum Besitz von Päs-
sen seien angesichts der verfügbaren Informationen, namentlich der ak-
tenkundigen Visa-Anträge, nicht glaubhaft, wobei sich aufgrund Letzterer
weitere Ungereimtheiten ergeben würde,
dass insbesondere der Eindruck bestehe, die Beschwerdeführerinnen hät-
ten die Ausreise bereits vor den fluchtauslösenden Vorfällen im April 20(…)
– Tätlichkeiten (…) und polizeiliche Mitnahme – geplant und im Übrigen die
Ereignisse kurz vor der Flucht auch nicht belegt seien,
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dass die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Zusam-
menhang mit dessen Schulbesuchen und dem Aufenthalt vor der Ausreise
Unvereinbarkeiten aufweisen würden,
dass allgemein bekannt sei, wonach Kurden und Aleviten in der Türkei
Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, es sich dabei aber
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handle,
dass aktuell keine Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 hängig und
die vormals eingeleiteten Verfahren seit Jahren abgeschlossen seien, wo-
bei sie in einem Verfahren freigesprochen worden sei,
dass aufgrund ihres anerkannten Engagements, welches namentlich auf
regionaler Ebene stattgefunden habe, indes nicht von einem exponierten
beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Profil auszugehen sei,
dass damit nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie ständig im Visier der Po-
lizei gestanden haben solle und sie dies auch nicht durch geeignete Unter-
lagen belegen könne,
dass die geltend gemachten Übergriffe (…) nicht klar auf ein flüchtlings-
rechtlich relevantes Motiv zurückgeführt werden könnten und diese sowie
die polizeiliche Mitnahmen nach der (…) unter anderem nicht weiter belegt
seien,
dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft noch an das Glaubhaftmachen derselben (Art. 3 und Art. 7 AsylG)
genügen würden,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhalten,
dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe das politische Engagement der
Beschwerdeführerin 1 abermals ausschweifend dargelegt und unter pau-
schalen Verweisen auf Länderberichte der Schluss gezogen wird, es sei
ihr ein hohes Risikoprofil zu attestieren, diese wenig substantiierte Argu-
mentationsweise nicht zu überzeugen vermag, zumal die Vorinstanz ihre
diesbezügliche Auffassung eingehend darlegt und diese insbesondere aus
den von der Beschwerdeführerin 1 vorgetragenen Umständen herzuleiten
vermag, unter anderem der Tatsache, dass gegen sie in den letzten sechs
Jahren vor ihrer Ausreise kein Verfahren eröffnet wurde und ihre Tätigkeit
ferner regional beschränkt war,
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dass die in diesem Zusammenhang bei der Vorinstanz eingereichten Un-
terlagen, vorab Fotografien und Internetauszüge, keine relevante Aussa-
gekraft zu entfalten vermögen und auf Beschwerdeebene auch kein kon-
kreter Bezug mehr darauf genommen wird beziehungsweise sich die Be-
schwerdeschrift mit einer kurzen Erwähnung begnügt,
dass aufgrund der aktenkundigen Visa-Anträge im März 20(…) festzustel-
len ist, dass die Beschwerdeführerin 1 offenbar bereits vor den Ereignissen
rund um (…) sowie ihre geltend gemachte Mitnahme durch die Polizei an
einen unbekannten Ort im April 20(…), entschlossen war, das Heimatland
zu verlassen,
dass, soweit die Visa-Anträge auf Beschwerdeebene neuerdings mit dem
Erdbeben vom Februar 2023 in Zusammenhang gebracht werden und gel-
tend gemacht wird, die Familie habe deshalb Urlaub im Ausland machen
wollen, dies nicht zu überzeugen vermag mithin nachgeschoben wirkt,
dass sodann widersprüchlich anmutet, wenn in der Rechtsmitteleingabe
einerseits geltend gemacht wird, die Pässe der Kinder seien verloren ge-
gangen und andererseits ausgeführt wird, diese seien vom Kindsvater zer-
rissen worden, wobei die Beschwerdeführerin 1 auch nicht plausibel darle-
gen kann, weshalb sie ihren eigenen Pass nicht beizubringen vermag res-
pektive sich diesbezüglich auf Vermutungen stützt (vgl. SEM-Akten A60/6),
dass damit der Verdacht besteht, die Beschwerdeführerinnen versuchten
den Schweizer Behörden diesbezüglich Informationen vorzuenthalten und
darüber hinaus begründete Zweifel an den wahren Motiven ihrer Ausreise
aufkommen,
dass die fluchtauslösenden Ereignisse im April 20(…) nicht durch Unterla-
gen belegt sind, wobei im Zusammenhang mit den behaupteten Vorfällen
(…) auch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erkennen wäre,
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gel-
tend gemachten Probleme, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Be-
helligung des Sohnes nach der Schule oder mit der Auseinandersetzung
(…), nicht den Schutz der zuständigen Behörden suchte (vgl. SEM-Akte
A31/21 F102),
dass insbesondere nicht erhellt, weshalb sie sich im Zusammenhang mit
den Problemen des Sohnes an die Schulleitung und nicht an die Polizei
wandte,
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dass auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte über Jahre
bestehende behördliche Druck, unter anderem in Form von polizeilichen
Mitnahmen sowie Tätlichkeiten, letztendlich nicht weiter substantiierte Be-
hauptung bleibt,
dass festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 teil-
weise unplausibel anmuten und zentrale Vorfälle, auf welche sie sich stützt,
nicht belegt sind,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben be-
treffend das politische Engagement der Beschwerdeführerin bereits vor
dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten keine relevante Beweis-
kraft zu entfalten vermag,
dass das Gericht zur Auffassung gelangt, die Beschwerdeführerin 1 stütze
ihr Asylgesuch auf konstruierte Fluchtgründe und diese im Ergebnis als
nicht glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft Beschwerdeführerinnen im
Ergebnis zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG),
sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland über ein soziales und fa-
miliäres Beziehungsnetz verfügen und die Beschwerdeführerin 1 dort er-
werbstätig war, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die
soziale sowie wirtschaftliche Reintegration gelingen wird,
dass die Beschwerdeführerin 1 ihre geltend gemachten psychischen Prob-
leme auch im Heimatland behandeln lassen kann,
dass diesbezüglich insbesondere nichts anderes aus dem im Verfahren
des Sohnes eingereichten Arztbericht (vgl. E-6853/2025 Act. 4, Beilage 1)
hervorgeht, welcher unter anderem festhält, die psychologische Belastung
sei auch dem Umstand geschuldet, dass sich die Beschwerdeführerin in
einem Asylverfahren befinde,
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dass die Rechtsmitteleingabe im Weiteren keine substantiierten Ausfüh-
rungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche
sich auch in angemessener Weise mit dem zu beachtenden Kindeswohl
auseinandersetzt (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]), verwie-
sen werden kann,
dass im Ergebnis keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt bezie-
hungsweise ersichtlich sind, die Vorinstanz diese somit zutreffend verneint
und den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und
Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 3. Oktober 2025 geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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