BVGer E-7480/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein iranischer Beschwerdeführer und seine irakische Ehefrau ersuchten 2018 mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl. Der Beschwerdeführer berief sich auf frühere politische Aktivitäten in Iran, eine Verurteilung und spätere Bedrohungen durch iranische Behörden auch im Irak; die Beschwerdeführerin machte zusätzlich Bedrohungen durch ihre Verwandten im Nordirak geltend. Nachdem das SEM das Gesuch erneut abgewiesen, den Wegweisungsvollzug aber wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben hatte, gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Gericht verneinte eine originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, weil die geltend gemachten familiären Bedrohungen im Irak trotz jahrelanger Dauer nicht in asylrelevante Nachteile umgeschlagen seien und sie den Schutz der nordirakischen Behörden nicht ausgeschöpft habe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hielt das Gericht fest, die Lage in Iran habe sich seit Ende 2025 und insbesondere ab Anfang 2026 grundlegend und volatil verändert, sodass die asylrechtliche Beurteilung vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Verhältnisse neu und vollständig abgeklärt werden müsse. Solche grundlegenden Sachverhaltsabklärungen habe primär das SEM als Vorinstanz vorzunehmen; dabei werde es auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Beweismittel sowie gegebenenfalls eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und Kinder nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen haben.
Entscheid
Die Beschwerde wurde bezüglich der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgewiesen. Im Übrigen wurde die Verfügung des SEM aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7480/2024
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien A._______, geboren am (…), Iran,
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), Irak,
D._______, geboren am (…), Irak,
E._______, geboren am (…), Iran,
alle vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 / N (..).
E-7480/2024
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger, und die Beschwer-
deführerin, irakische Staatsangehörige, suchten am (…). Juni 2018 ge-
meinsam mit ihrem Sohn C._______ und der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin (F._______, N […]) in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 26. Juni 2018 (Be-
schwerdeführerin) und vom 2. Juli 2018 (Beschwerdeführer) sowie der An-
hörungen vom 18. Juni 2019 (Beschwerdeführer) und vom 21. Juni 2019
(Beschwerdeführerin) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1382 (2003/2004 nach gregoriani-
schem Kalender) angefangen, sich politisch zu betätigen. Er habe Flug-
blätter verteilt, Wände mit regimekritischen Aussagen beschriftet, Beiträge
in den sozialen Medien geteilt, und habe Leute dazu motiviert, sich für die
Komala-Partei und die Demokratische Partei Kurdistans zu engagieren. Er
sei nie offizielles Mitglied der Parteien gewesen, habe sie aber informell
unterstützt. Wegen seinen politischen Aktivitäten sei er in Iran zum Tode
verurteilt worden. Während seiner Haft vom Jahr 1387 (2008/2009) bis im
Jahr 1392 (2013/2014) sei er mehrmals gefoltert worden. Danach sei er
bedingt freigelassen worden, unter der Auflage, in Iran nie wieder politisch
aktiv zu sein. Trotzdem habe er sein politisches Engagement fortgesetzt.
Ungefähr ein Monat nach seiner Haftentlassung sei er von den iranischen
Behörden telefonisch vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine
Folge geleistet, woraufhin sie ihn zuhause aufgesucht hätten. Zu diesem
Zeitpunkt sei er am Markt gewesen, und nachdem sie ihn nicht vorgefun-
den hätten, hätten sie das Haus des Vaters gestürmt. Dieser habe den Be-
schwerdeführer gewarnt, woraufhin er im Frühling 2014 nach Irak geflüch-
tet sei. Dort habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Trotz mehrere Um-
züge und Arbeitswechsel in Irak sei der Beschwerdeführer immer wieder
vom iranischen Geheimdienst (Ettelaat) und vom Korps der Islamischen
Revolutionsgarde (Sepah, engl. Islamic Revolutionary Guard Corps, IRGC)
telefonisch bedroht worden, wobei auch die Beschwerdeführerin einmal ei-
nen solchen Anruf entgegengenommen habe. Zum Beispiel hätten sie ihm
angedroht, seinen Sohn zu entführen. Auch der Druck auf seine Familie in
Iran habe sich erhöht und sich im Jahr 2017 zugespitzt. Sein Vater sei
schon mehrmals vom Ettelaat für Befragungen mitgenommen und dabei
beleidigt und geschlagen worden. Mehrere Leute, die er mit der Komala-
Partei bekannt gemacht habe, seien bei ihrer Rückkehr nach Iran vom
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Ettelaat befragt worden und hätten ihn verraten. Einer davon sei ein Spitzel
des Ettelaats gewesen, wie sich später herausgestellt habe. Infolgedessen
hätten sich die Drohungen vermehrt. Aufgrund der Zunahme des Drucks
seien die Beschwerdeführenden Ende Mai 2018 in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich familiäre Probleme in Irak gel-
tend. Ihre Onkel hätten ungefähr ein bis zwei Jahre nach der Eheschlies-
sung erfahren, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden
gesucht werde. Daraufhin hätten sie die Beschwerdeführenden und die
Mutter der Beschwerdeführerin bedroht sowie die Scheidung verlangt. Seit
sie eingesehen hätten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufforderung
nicht nachkomme, wollten sie sie töten. Sie hätten ihre Mutter geschlagen
und gedroht, den Beschwerdeführer selbst nach Iran zurückzubringen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl be-
treffend den Beschwerdeführer, ein vom Revolutionsgericht gegen ihn ver-
hängtes Todesurteil vom (…) ([…] nach gregorianischem Kalender), meh-
rere Ausbildungsabschlussausweise aus dem Gefängnis, ein E-Mail mit ei-
nem Video betreffend ihre Ausreise, mehrere medizinische Akten, Fotos
und Zertifikate betreffend die Betätigung von (…) durch den Beschwerde-
führer, mehrere zivilstandamtliche Dokumente und Internetartikel sowie ein
Anwaltsschreiben ein. Sodann legten sie ihre Geburtszertifikate und meh-
rere Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin aus Irak sowie des Be-
schwerdeführers aus Iran ins Recht.
B.
Die am (…) geborene Tochter D._______ wurde ins vorinstanzliche Ver-
fahren miteinbezogen.
C.
C.a Am 16. Juni 2020 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertre-
tung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführenden gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen.
C.b Am 18. August 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. Diese
habe insbesondere ergeben, dass es sich bei den eingereichten Unterla-
gen, insbesondere dem Haftbefehl und dem Urteil zur Todesstrafe, um Fäl-
schungen handle.
C.c Mit Stellungnahme vom 18. September 2020 bekräftigten die Be-
schwerdeführenden ihre obengenannten Vorbringen und hielten daran
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fest, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Dokumente
handle.
C.d Am 24. September 2020 reichten sie Scheidungsdokumente ein, die
belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schei-
dung von seiner Ex-Frau im Jahr (…) im Gefängnis befunden habe.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuch ab und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 30. No-
vember 2020 Beschwerde.
F.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM die vorinstanzliche Ver-
fügung am 24. Juli 2024 auf und nahm das Verfahren – unter Einbezug des
am (…) geborenen Sohnes E._______ – wieder auf. Daraufhin wurde das
Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2024
abgeschrieben.
G.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (eröffnet am 29. Oktober 2024) ver-
neinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte deren Asylgesuch vom (…) Juni 2018 ab und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es je-
doch aufgrund dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
H.
Mit Eingabe vom 28. November 2024 erhoben die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge anzuordnen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin
als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde legten sie eine Zusammenstellung von aktuellen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers auf Instagram, Videos und Fotos von Teilnah-
men an Demonstrationen vor der iranischen Botschaft in G._______, eine
Bestätigung des geltend gemachten politischen Engagements des Be-
schwerdeführers für die Komala-Partei vom 4. Februar 2024 sowie den
Ausdruck einer E-Mail vom 5. Februar 2024 bei, mit welcher das Sekreta-
riat der Partei ihnen die Bestätigung zugestellt habe.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Be-
schwerdeführenden die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 hielt das SEM vollumfänglich an
seiner Verfügung fest. Am 30. Januar 2025 leitete das Bundesverwaltungs-
gericht die Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden zur Kenntnis-
nahme weiter.
K.
Das Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit
den Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist war und gleichentags
um Asyl ersuchte, wurde am 27. Oktober 2020 vom SEM abgewiesen. Im
Rahmen des Schriftenwechsels einer dagegen erhobenen Beschwerde
zog das SEM das Verfahren teilweise in Wiedererwägung und nahm die
Mutter der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit dem
Urteil E-5961/2020 vom 21. Mai 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
L.
Am 23. Juli 2025 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht dar-
über, dass sich Mitglieder des Ettelaats mit den Geschwistern des Be-
schwerdeführers in Verbindung gesetzt hätten. Der Bruder sei vor ungefähr
sechs Monaten vom Ettelaat vorgeladen worden und habe zwei Tage
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dortbleiben müssen. Die Schwester sei vor drei Monaten ungefähr vier
Stunden vom Ettelaat festgehalten worden. Sie legten der Eingabe einen
Auszug aus dem Instagram-Profil des Beschwerdeführers bei und infor-
mierten über die Anzahl «Likes» (bis zu 141'000). Sein Profil, auf welchem
er insbesondere seine Kritik am Krieg äussere, sei innerhalb eines Monats
54.2 Millionen Mal aufgerufen worden. Weitere (der Eingabe ebenfalls bei-
gelegte) Auszüge zeigten anonyme Drohungen und feindliche Kommen-
tare. Er gehe davon aus, dass der Ettelaat hinter diesen Drohungen stecke.
M.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Aus-
züge aus seinem Instagram-Profil sowie das Bildschirmfoto einer Google-
Suchanfrage nach seinem Namen zu den Akten. Dabei machte er geltend,
auf Google mit seinem Namen und Foto auffindbar zu sein, womit ohne
Weiteres eine Verbindung zu seinem Instagram-Profil hergestellt werden
könne. Das Internet in Iran sei seit Kriegsbeginn grossflächig gesperrt,
weshalb er keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Gleichen-
tags machte die Rechtsvertreterin auf einen Fehler in der obengenannten
Eingabe betreffend die Anzahl Profilaufrufe aufmerksam.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit-
punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger
Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Zunächst ist in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin fest-
zuhalten, dass die Frage nach deren Glaubhaftigkeit offen gelassen wer-
den kann, da die Asylrelevanz aus den nachfolgenden Gründen ohnehin
zu verneinen ist.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Onkel hätten ein bis zwei
Jahre nach ihrer Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer – und somit
ungefähr im Mai 2015 beziehungsweise im Mai 2016 – von dessen Prob-
lemen mit den iranischen Behörden erfahren (vgl. SEM-Akten A49/16 F45;
A50/27 F69). Nachdem die Beschwerdeführerin die Ehe entgegen dem
Wunsch ihrer Verwandten weitergeführt habe, hätten diese ihr und ihrer
Familie insbesondere mit dem Tod gedroht (vgl. A49/16 F39, F48, F76).
Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2018 hätten die Verwandten dem-
nach schon mindestens zwei Jahre Kenntnis von der Situation des Be-
schwerdeführers gehabt. Die Bedrohungen seien in den Jahren 2017 und
2018 schlimmer geworden (vgl. Beschwerde Ziffer 14). Die Verwandten
seien mehrmals bei ihnen zuhause aufgetaucht, so auch an ihrem letzten
Wohnort (vgl. A49/16 F77 ff., F88; A50/27 F132). Obwohl die Beschwerde-
führenden mehrmals umgezogen seien, hätten sie somit jeweils gewusst,
wo diese wohnten. Trotzdem hätten sie ihre jahrelang anhaltenden Dro-
hungen nie umgesetzt. So hätten sie den Beschwerdeführer beispiels-
weise nie bei den iranischen Behörden angezeigt, obwohl sie damit ge-
droht hätten (vgl. A49/16 F84; A50/27 F125). Es seien ihnen auch sonst
keine asylrelevanten Nachteile durch die Verwandten der
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Beschwerdeführerin widerfahren (vgl. A49/16 F89). Nach dem Gesagten
ist nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevan-
ter Verfolgung der Beschwerdeführerin in Irak auszugehen. Fraglich ist
auch das Vorliegen einer subjektiv begründeten Furcht, zumal die Be-
schwerdeführenden die nordirakischen Behörden nie um Schutz ersucht
hätten (vgl. a.a.O. F82 f.). Ihre Begründung, die Behörden würden sich
nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen, erscheint spekulativ. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der – trotz gewis-
ser Mängel grundsätzlich vorliegenden – Schutzfähigkeit und dem Schutz-
willen der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch
Dritte aus (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer
D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer
D-4907/2024 vom 21. November 2025 E. 6.6). Es wäre ihnen zuzumuten
gewesen, den Schutz der nordirakischen Behörden vor nichtstaatlicher
Verfolgung auszuschöpfen.
Ansonsten macht die Beschwerdeführerin keine persönliche asylrelevante
Verfolgung geltend. Somit erfüllt sie die originäre Flüchtlingseigenschaft
nicht (vgl. zur allfälligen derivativen Flüchtlingseigenschaft unten E. 6.2).
Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf
die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behör-
den mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und er-
hebliche Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts
dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylge-
suche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung
vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz,
Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar
2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der mili-
tärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die
unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge
reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der
Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Ausei-
nandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran
und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die
Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum
heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein, zu entscheiden, wann sich die Situation in Iran inskünftig – wie auch
immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus Iran vor dem Hin-
tergrund der dannzumal herrschenden politischen Verhältnisse vorgenom-
men werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund (unter Vorbehalt von E. 4)
gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt
werden. Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 ist dementspre-
chend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollstän-
digen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei
wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 28. November
2024 inklusive der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der neuen Prüfung
als Flüchtling anzuerkennen wäre, hätte die Vorinstanz ferner zu prüfen,
ob die Beschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen
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wären oder ob besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung dage-
gensprechen würden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzu-
nehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit
zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang (teilweises Unterliegen) wären ein Teil
der Verfahrenskosten praxisgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 gut-
geheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Verän-
derung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von
einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine leicht
reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. In der am 23. Juli 2025 eingereichten Kosten-
note wird ein zeitlicher Aufwand von 585 Minuten geltend gemacht und in
der Eingabe vom 21. Mai 2026 ein zusätzlicher Aufwand von einer Arbeits-
stunde. Der Gesamtaufwand von zehn Stunden und 45 Minuten erscheint
im Vergleich zu anderen Verfahren ähnlichen Umfangs als zu hoch und ist
auf neun Stunden zu kürzen.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach
pauschal auf insgesamt Fr. 2'520.– (inkl. Auslagen; Stundenansatz ge-
mäss Kostennote von Fr. 300.–) festzusetzen.
Für den unterlegenen Teil der Beschwerde ist der amtlichen Rechtsvertre-
tung ein reduziertes amtliches Honorar von pauschal Fr. 208.– (inkl. Aus-
lagen; Stundenansatz von Fr. 220.–) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die beantragte Feststellung der originären
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird.
3.
Die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 wird im Sinne der Erwä-
gungen aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2'520.– auszurichten.
6.
Die amtliche Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse mit insge-
samt Fr. 208.– entschädigt.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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