BVGer E-9528/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die iranische Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, sie sei im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten, Teilnahme an Protesten und Verstossen gegen die Kopftuchpflicht mehrfach inhaftiert und misshandelt worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte sie die Aufhebung dieses Entscheids und berief sich unter anderem auf Verfahrensmängel sowie auf die seither stark veränderte Lage im Iran.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ausnahmsweise auf die Lage im Zeitpunkt des Asylentscheids abzustellen ist, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat seit der Ausreise wesentlich verändert haben. Es würdigte die seit Ende Dezember 2025 eskalierende Krise im Iran mit landesweiten Protesten, massiver Repression, grossen Vertreibungen sowie den ab Ende Februar 2026 erfolgten militärischen Angriffen und der dadurch entstandenen zusätzlichen Destabilisierung. Angesichts dieser grundlegenden Veränderungen müsse neu geprüft werden, wie sich die aktuelle Lage auf die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auswirke. Eine solche umfassende Sachverhaltsabklärung und Lagebeurteilung habe primär das SEM im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen; zudem sei der Beschwerdeführerin dabei das rechtliche Gehör angemessen zu gewähren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-9528/2025
Urteil vom 3. September 2026
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva;
Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Gaudenz Koprio,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Oktober 2024 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum der Region Ost-
schweiz zugewiesen.
A.a Zu ihren persönlichen Verhältnissen machte sie geltend, sie sei irani-
sche Staatsbürgerin und stamme aus B._______. Von 2006 bis 2011 habe
sie in C._______ studiert und einen (…) erworben. Ab 2012 habe sie in
Teheran gelebt. Die letzten sieben Jahre habe sie als (…) bei der
D._______ gearbeitet. Sie sei aktiv gewesen in einer Bewegung, die sich
für die Rechte der Frauen auf Ausbildung einsetzen würde und in der Be-
wegung «Frau-Leben-Freiheit».
A.b Zu ihren Asylgründen machte sie geltend, sie sei am (…) 2019 wegen
Twitter-Posts im Evin Gefängnis eine Woche inhaftiert und dort gefoltert
worden. Am 17. September 2022 sei sie vor dem Kasra Spital gewesen als
dort Masha Amini gestorben sei, und in der Folge staatlicher Gewalt aus-
gesetzt gewesen. Am (…) 2022 habe sie anlässlich einer Demonstration
Parolen gerufen, und sei dann in einen Keller gebracht worden. Erst am
(…) 2022 habe man sie freigelassen. Am (…) 2024 sei sie noch einmal
inhaftiert worden, da sie kein Kopftuch getragen habe. Im (…) 2024 sei sie
(…) in die Schweiz geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2025 hat die Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung des SEM vom
12. November 2025 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und amtliche Rechtsverbeiständung.
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C.b Am 17. Dezember 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.
C.c Ergänzungen der Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2025 erfolg-
ten am 17. Februar 2026 (regimekritische Stellungnahmen der Beschwer-
deführerin), am 17. April 2026 (klinische Einschätzung zur Beschwerdefüh-
rerin), am 28. Mai 2026 (psychiatrischer Bericht) und zuletzt am 18. Juni
2026 (psychiatrischer Bericht).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine
solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Auf Beschwerdeebene wird unter anderem geltend gemacht, es hätte eine
zweite Anhörung stattfinden müssen. Von insgesamt (…) Seiten Dokumen-
tation zur Botschaftsanfrage der Vorinstanz seien der Beschwerdeführerin
nur einige wenige Zeilen zur Stellungnahme gegeben worden. Es sei je-
doch ihr Recht, Einsicht in sämtliche über sie gesammelten und dem SEM
übermittelten Informationen zu erhalten. Die Berufung auf einen Bericht der
iranischen Botschaft als Nachweis für die Fälschung von Dokumenten
verstosse gegen grundlegende Prinzipien eines fairen Verfahrens. Anfra-
gen bei staatlichen Stellen eines Systems, das Menschenrechte verletze
und selbst Verfolgung und Schikane betreibe, hätten keinerlei Beweiswert.
Bei der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin habe die Vo-
rinstanz den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG zu wenig
Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz angenommene Funktions-
weise der Ausreisekontrolle im Iran widerspreche den Tatsachen. Die Mög-
lichkeit der legalen Ausreise sei kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen. Es müsse Berücksichtigung finden, dass die Beschwerdefüh-
rerin medizinische Berichte über psychiatrische Klinikaufenthalte von ins-
gesamt mehr als fünf Monaten eingereicht habe.
6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
stark verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran aus-
gehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen
aus. Die Demonstranten forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedin-
gungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik.
Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und
massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge
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hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar
2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte seien
sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen
und es seien Geständnisse erpresst worden. Schätzungen zufolge wurden
aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Personen vertrieben. Die meis-
ten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des
Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund
bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen
Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem ne-
gativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.
Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 an-
dauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer
zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine
Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäran-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vo-
rübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.
6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich
unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen
werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen
Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus er-
gebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren irani-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
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7.
7.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran der-
zeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, wel-
che Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der
laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung
der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen,
inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat
auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe aus-
wirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränder-
ten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen ei-
nes erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es recht-
fertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei
wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen
die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen
der Beschwerdeführerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu
erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwen-
dungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letzt-
instanzlich entscheidet.
8.
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Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des
SEM vom 26. November 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die
Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden
materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich in diesem Rahmen
damit zu befassen haben wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Ent-
schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote zu den Akten, in
der für die Zeit bis zur Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2025 ein
Aufwand von 16 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 200.–) mit Auslagen
von Fr. 40.30 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand scheint angemessen
und ergibt gerundet einen Betrag von Fr. 3’841.–. Für die Zeit vom 9. De-
zember 2025 bis zur letzten Eingabe am 18. Juni 2026 sind die Parteikos-
ten von Amts wegen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und werden auf
Fr. 359.– festgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist durch die Vorinstanz eine
Parteientschädigung (inkl. Auslagen) in der Höhe von (gerundet)
Fr. 4’200.– auszurichten.
9.3 Die Gesuche um Kostenvorschussverzicht sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
werden damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. November 2025 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4’200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Matthias Wühler
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