BVGer F-1834/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der irakische Beschwerdeführer stellte am 13. Februar 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und ging von dessen Dublin-Zuständigkeit aus. Streitgegenstand war, ob die Überstellung angesichts des schwerwiegenden Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zulässig ist oder die Schweiz das Asylgesuch selbst prüfen muss.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Bulgarien nach der Dublin-III-VO grundsätzlich zuständig ist und im Beschwerdeverfahren nur noch zu prüfen war, ob ein Selbsteintritt wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geboten sei. Es berücksichtigte neue medizinische Entwicklungen, insbesondere eine weitere Operation wegen eines Resttumors, die laufende Behandlung mit Vorasidenib sowie epileptische und psychische Belastungen. Das Gericht hielt fest, es sei nicht hinreichend geklärt, ob der Beschwerdeführer in Bulgarien als Dublin-Rückkehrer tatsächlich einen lückenlosen Zugang zur erforderlichen spezialisierten Behandlung und zur sehr kostspieligen Medikation erhalten werde. Damit könne ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weshalb der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1834/2026
Urteil vom 24. September 2026
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Christa Preisig,
Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch MLaw Anja Kläusli,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 5. März 2026 / N (...).
F-1834/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Februar 2026 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Euro-
dac) ergab, dass er bereits am 30. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl er-
sucht hatte.
B.
Am 24. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein
Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegwei-
sung dorthin gewährt.
C.
Am 18. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahme-
ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 20. Februar
2026 gut.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete
seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E.
Am 12. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei voll-
ständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig
aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahr-
nehmung der Begründungspflicht, zur Einholung aller rechtserheblichen In-
formationen zu seinem bulgarischen Asylverfahren sowie zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwer-
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de die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisori-
schen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich
anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Am 13. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori-
schen Vollzugsstopp an.
G.
Am 30. März 2026 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht
des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. März 2026 nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 erteilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gut.
I.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2026 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben
vom 22. Juni 2026.
J.
Am 26. Juni 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den
Abschluss des Schriftenwechsels mit.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG
[SR 142.31]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3
AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migra-
tionsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und
(EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
(AMM-VO) in Kraft getreten. Da das Asylgesuch vor diesem Zeitpunkt ein-
gereicht wurde und auch der angefochtene Entscheid vor diesem Datum
ergangen ist, erübrigen sich übergangsrechtliche Ausführungen.
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids
(BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Im Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen somit (im Rahmen des
Streitgegenstandes) bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis
anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog.
unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte
Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden.
4.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre
Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör in Form
der Prüfungs- und Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem medi-
zinischen Sachverhalt und der gegenwärtigen Lage in Bulgarien verletzt.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen An-
trägen durchdringt, erübrigt es sich, auf die erwähnten formellen Rügen
näher einzugehen.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals
ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des
Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-lll-VO) findet grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin lll-VO mehr
statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
5.3 Nachdem die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch
der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt
haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Zu prüfen ist vorliegend
einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die Souveränitätsklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch ma-
chen muss.
5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Unterabsatz Dublin-III-VO). Dieses
sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Über-
stellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat
zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen
würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM
das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser
Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsge-
richt darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE
2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, unter anderem an struktureller Epi-
lepsie sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
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(ADHS) zu leiden. Im Jahr 2025 sei er wegen eines Hirntumors (Astrozy-
tom Grad 2) operiert worden, weshalb er regelmässig Medikamente ein-
nehmen müsse und eine Bestrahlung angezeigt sei. Von April bis Novem-
ber 2025 sei er vollständig gelähmt gewesen und habe weder Arme noch
Beine noch den Mund bewegen können. In Bulgarien sei er menschenun-
würdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Nach seiner Festnahme sei er
geschlagen worden und habe hungern müssen. Man habe ihn auf den
Kopf, auf die Stelle, wo er operiert worden sei, geschlagen. Der Knochen
sei verrutscht und seitdem sei der Schädel krumm. Er müsse dringend be-
handelt werden und ihm sei mitgeteilt worden, dass er in Bulgarien keine
Behandlung erhalten würde. Aufgrund seiner Erlebnisse in Bulgarien sei er
psychisch so sehr belastet, dass er nach eigener Aussage eine Phobie ent-
wickelt habe. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung in der Schweiz und
sei auf regelmässige medizinische Kontrollen angewiesen. Bei einer Über-
stellung nach Bulgarien bestehe die konkrete Gefahr von Unterbrüchen be-
ziehungsweise eines Abbruchs der Behandlung, was ein erhebliches Ri-
siko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie einer Beein-
trächtigung der weiteren Tumorkontrolle mit sich bringen würde. Seit etwa
Ende Mai 2026 nehme er das Medikament Voranigo ein, dessen monatli-
che Kosten sich auf Fr. 17'316.20 belaufen.
Da er eine besonders vulnerable Person sei, hätte die Vorinstanz weitere
Abklärungen treffen müssen. Angesichts des Hirntumors, der Epilepsie,
der von ihm erlebten Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden
sowie der ihm ausdrücklich verweigerten medizinischen Versorgung in Bul-
garien sei gemäss dem geltenden Referenzurteil F-7195/2018 zu Dublin-
Bulgarien eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung erforderlich ge-
wesen. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz hinreichend mit den kon-
kreten Auswirkungen einer Überstellung auf seinen Gesundheitszustand
auseinandersetzen müssen. Dabei hätte sie insbesondere prüfen müssen,
ob er – der Beschwerdeführer – in Bulgarien tatsächlich Zugang zu der
erforderlichen spezialisierten neurochirurgischen und neurologischen Be-
handlung sowie zu einer angemessenen Behandlung seiner Epilepsie er-
halten werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hin-
sicht somit nicht vollständig abgeklärt und diesen vor dem länderspezifi-
schen Hintergrund Bulgariens nicht hinreichend individuell gewürdigt. Ge-
gebenenfalls hätte die Vorinstanz individuelle Zusicherungen bezüglich
adäquater Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einho-
len müssen.
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6.2 Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
am 26. Juni 2026 nach einem erneuten epileptischen Anfall notfallmässig
im Spital (…) behandelt werden müssen. Er befinde sich weiterhin wegen
seiner Krebserkrankung in onkologischer Behandlung in St. Gallen und er-
halte ergänzend Musiktherapie sowie psychotherapeutische Behandlung.
Gemäss aktuellem Medikationsplan nehme er täglich 40 mg Voranigo ein;
die Kosten hierfür beliefen sich gemäss Kostengutsprache der Kranken-
versicherung (…) vom 13. Mai 2026 auf Fr. 17'316.20 pro 30 Tabletten.
Zudem sei von der Vorinstanz abzuklären, ob eine derart spezialisierte und
kostenintensive onkologische sowie epilepsiebezogene Behandlung in
Bulgarien gewährleistet und für ihn – den Beschwerdeführer –finanziell zu-
gänglich sei. Die Berichte zur psychotherapeutischen Behandlung seien
noch ausstehendend.
7.
7.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich
in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits
in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil
des BVGer F-1005/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.3.1). Eine weitere
Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung ‒ mangels
angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat ‒ mit dem realen
Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die
zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark
vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Papos-
hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr.
41738/10, §§ 180–193).
7.2 Beim Beschwerdeführer wurde im Irak am 4. Juli 2025 eine Teilresek-
tion mit anschliessender Radio-Chemotherapie durchgeführt. Im ersten
Magnetresonanztomogramm (MRT) in der Schweiz vom 24. März 2026
zeigte sich ein Resttumor (differenzialdiagnostisch: Rezidiv), weshalb am
13. April 2026 eine Operation durchgeführt worden ist. Von dieser habe
sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen insgesamt gut erholt
(vgl. Sprechstundenbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. Mai 2026:
Anamnese, S. 2). Er spüre eine leichte Schwäche des Mundwinkels links-
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seitig sowie eine leichte Verminderung der Kraft bei der Fingerspreizung in
der Hand links sowie eine leichte Verlangsamung der Feinmotorik der Hand
links. Histologisch bestätigte sich der Befund eines Astrozytoms WHO
Grad 2 mit IDH-Mutation.
Gemäss Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2026 des Kantonsspitals
St. Gallen solle der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden neuroonko-
logischen Behandlung mit Vorasidenib sowie der erforderlichen engma-
schigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen weiterhin woh-
nortsnah am Kantonsspital St. Gallen angebunden bleiben. Eine Verlegung
in eine entfernte Unterkunft beziehungsweise in einen anderen Kanton
würde die Kontinuität der spezialisierten neuroonkologischen Betreuung
erheblich erschweren und eine Neuorganisation der Behandlung an einem
anderen Zentrum erforderlich machen. Aus medizinischer Sicht sei deshalb
eine Unterbringung in erreichbarer Nähe des Kantonsspitals St. Gallen
empfohlen. Der Beschwerdeführer leide zudem an struktureller Epilepsie,
welche medikamentös behandelt werde.
Am 30. April 2026 wurde im Rahmen des Tumorboards die Therapie durch
Vorasidenib adjuvant empfohlen; diese begann im Mai 2026. Gemäss MRI
vom 10. August 2026 war die Situation stabil (vgl. Sprechstundenbericht
des Kantonsspital St. Gallen vom 14. August 2026, S. 1).
7.3 Bei der Information des Beschwerdeführers, er nehme seit etwa Ende
Mai 2026 Vorasidenib als adjuvante Therapie ein (vgl. E. 6.1), handelt es
sich um ein echtes Novum. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass am
24. März 2026 ein Resttumor (differenzialdiagnostisch: Rezidiv) diagnosti-
ziert und aufgrund dessen am 13. April 2026 eine Operation durchgeführt
worden ist (vgl. E. 7.2). Da diese Tatsachen in Bezug auf die Rechtmässig-
keit der Überstellung rechtserheblich sind, sind sie im Beschwerdeverfah-
ren zu berücksichtigen (vgl. E. 3).
7.4 Der Wirkstoff Vorasidenib unter dem Markennamen Voranigo ist in Bul-
garien zugelassen und verfügt laut Website des National Council on Prices
and reimbursement of medicinal products (NCPRMP) über eine amtlich
festgelegte Preisobergrenze von EUR 21'749.– (inklusive Mehrwert-
steuer). Das Medikament ist aber (noch) nicht auf der Positivliste aufgeführt
(vgl. NCPRMP, Public Registers, < https://portal.ncpr.bg/registers/ >, abge-
rufen am 09.09.2026; Mediately, Voranigo 40 mg: КХП, Състав, Цена, <
https://mediately.co/bg/drugs/Hu9Oc0UIZVZoOW72Qb0MIcgIRV Y / vora-
nigo-40-mg-film-coated-tablet >, abgerufen am 09.09.2026). Die Kosten
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werden daher nicht automatisch von der bulgarischen Krankenversiche-
rung (NHIF) zurückerstattet.
Auf Antrag und mittels Einzelfallentscheidungen gemäss Verordnung Nr. 2
vom 27. März 2019 über die medizinischen und sonstigen Leistungen ge-
mäss Art. 82 Abs. 1a und 3 des bulgarischen Gesundheitsgesetzes ist eine
Kostenübernahme für bestimmte, ausserhalb der obligatorischen Kranken-
versicherung liegende medizinische Leistungen theoretisch möglich. Die
Verordnung sieht entsprechende Leistungen jedoch nach ihrem Wortlaut
für bulgarische Staatsangehörige vor (Ministry for Health - Bulgaria,
Наредба № 2 от 27.03.2019 г. за медицинските и други услуги по чл.
82, ал. 1а и 3 от Закона за здравето, 27.03.2019 < file:///C:/Users/
U80852544/Downloads/naredba __2__ot_27_mart_2019_g%20(1).pdf >,
abgerufen am 09.09.2026). Die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende
in Bulgarien beruht vor allem auf Art. 29 Abs. 1 Nummer 5 des Gesetzes
über Asyl und Flüchtlinge (Republic of Bulgaria, Asylum and Refugees Act,
Закон за убежището и бежанците, 31.05.2002 < https://aref.govern-
ment.bg/sites/default/files/uploads/english/ASYLUM% 20 AND%20REFU-
GEES%20ACT_20.pdf >, abgerufen am 15.09.2026), sowie auf dem Ge-
setz über die Krankenversicherung (Ministry of Finance of the Republic of
Bulgaria, Health Insurance Act, Закон за здравното осигуряване,
19.06.1998, < https://www.minfin.bg/upload/36670/Health_Insurance_Act.
pdf. >, abgerufen am 15.09.2026). Danach haben ausländische Personen
während des Asylverfahrens Anspruch auf Krankenversicherung, zugäng-
liche medizinische Versorgung und kostenlose medizinische Leistungen
unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulga-
rische Staatsangehörige (Republic of Bulgaria, Asylum and Refugees Act,
31.05.2002, < https://aref.government.bg/sites/default/files/uploads/eng-
lish/ASYLUM%20AND%20REFUGEES%20ACT_20.pdf. >).
7.5 Ob der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer mit abgeschlosse-
nem Asylverfahren überhaupt unter den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fällt und ein entsprechendes Gesuch stellen könnte, ist
derzeit ungeklärt. Ebenso ist offen, ob die Voraussetzungen für eine Kos-
tenübernahme seiner benötigten Medikation erfüllt wären. Ohne eine sol-
che Sondergenehmigung ist der volle Preis von EUR 21'728.– für eine Pa-
ckung mit 30 Tabletten (40 mg) zu zahlen (NCPRMP, Public Registers, <
https://portal.ncpr.bg/registers/pages/register/list-medicament.xhtml >, ab-
gerufen am 09.09.2026).
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7.6 Zutreffend bringt der Beschwerdeführer daher vor, es sei nicht sicher,
ob diese anspruchsvolle und teure Behandlung in Bulgarien überhaupt
möglich sei und von der Krankenkasse bezahlt werden würde. Das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien wurde abgelehnt; somit rich-
ten sich Art und Umfang der Unterstützung nach der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück-
führungsrichtlinie) beziehungsweise nach der nationalen Gesetzgebung.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Rückführungsrichtlinie wird zwar die me-
dizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten gewährt. Dadurch ist aber nicht gewährleistet, dass der
Beschwerdeführer lückenlos mit dem für die Stabilisierung seines Leidens
beziehungsweise Verhinderung eines Rezidivs unerlässlichen Wirkstoff
versorgt würde, zumal die Kostenübernahme für ihn als abgewiesenen
Asylsuchenden fraglich erscheint.
7.7 Neben dem Krebsleiden, welches mit Blick auf ein «real risk» einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK (vgl. E. 7.1) im Zentrum steht, erscheint der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers zusätzlich belastet. Nach dem
neurochirurgischen Eingriff vom 13. April 2026 befindet er sich aufgrund
der laufenden neuroonkologischen Behandlung weiterhin in einem Hei-
lungs- beziehungsweise Stabilisierungsprozess. Gemäss Empfehlungs-
schreiben des Spitals (…) vom 28. Juli 2026 wird aufgrund der komplexen
medizinischen Situation aus ärztlicher Sicht eine Unterbringung des Be-
schwerdeführers in einem Einzelzimmer empfohlen. Sein Schlaf sei im der-
zeitigen Mehrbettzimmer erheblich beeinträchtigt, wobei Schlafmangel ei-
nen bekannten Risikofaktor für epileptische Anfälle darstelle. Angesichts
der rezidivierenden epileptischen Anfälle sei daher eine möglichst konse-
quente Reduktion potenzieller Anfallsauslöser medizinisch angezeigt. Ge-
mäss Sprechstundenbericht vom 14. August 2026 des Kantonsspitals
St. Gallen sei es seit Therapiebeginn wiederholt zu fokalen epileptischen
Anfällen, teilweise mit Todd’scher-Parese, gekommen, weshalb die antiepi-
leptische Therapie mehrfach habe angepasst werden müssen. Die Anfälle
würden beim Beschwerdeführer zu erheblicher Angst und zum Rückzug
führen. Seit der letzten Therapieanpassung bestünden zudem Schwindel
und ausgeprägte Müdigkeit. Aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte
mit PTSD und ADHS sei eine intensive, wohnortnahe psychologische Un-
terstützung angezeigt. Zudem sollte der Beschwerdeführer möglichst vor
Lärm, Schlafentzug und Stress geschützt werden. Eine Unterbringung in
einem Einzelzimmer sei aus medizinischer Sicht daher zu empfehlen. Die
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aktuelle MRI-Verlaufskontrolle des Astrozytoms zeige eine stabile Situation
ohne Hinweise auf ein Rezidiv oder neue Veränderungen. Die Therapie mit
Vorasidenib 40 mg/Tag werde unverändert fortgeführt.
7.8 Die anspruchsvolle onkologische und psychotherapeutische Behand-
lung des Beschwerdeführers setzt einen nahtlosen Zugang zur erforderli-
chen medizinischen Versorgung voraus. Ein solcher Zugang ist in Bulga-
rien derzeit jedoch nicht in jedem Fall mit hinreichender Sicherheit gewähr-
leistet. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass bei einer
Überstellung nach Bulgarien ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen
und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht aus-
geschlossen werden kann. Ob die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Bulgarien tatsächlich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen
würde, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage indessen nicht ab-
schliessend beurteilen. Insbesondere ist ungeklärt, ob der Beschwerdefüh-
rer unter den für Dublin-Rückkehrer geltenden Bedingungen in Bulgarien
tatsächlich Zugang zu den aktuell erforderlichen medizinischen Behand-
lungen erhalten wird, ohne dass es zu einer Unterbrechung oder wesentli-
chen Einschränkung der medizinischen Versorgung und infolgedessen zu
einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands kommt.
Ferner ist nicht hinreichend geklärt, ob die für die Behandlung erforderliche
kostenintensive Medikation, insbesondere das Arzneimittel Voranigo, vom
bulgarischen Staat übernommen wird, ausgehend von der Annahme, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die entsprechenden Kosten
selbst zu tragen.
7.9 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass sich der medizinische
Sachverhalt seit dem am 5. März 2026 ergangenen Entscheid in entscheid-
wesentlicher Weise verändert hat. In jenem Zeitpunkt war die konkrete wei-
tere Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht festgelegt worden. Am
13. April 2026 wurde infolge des Resttumors (differenzialdiagnostisch: Re-
zidivs) eine weitere Operation durchgeführt, worauf im Mai 2026 die Be-
handlung mit Vorasidenib aufgenommen wurde (vgl. E. 7.1). Es ist daher
offen, ob die Überstellung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
der aktuellen medizinischen Situation und der mittlerweile festgelegten Be-
handlung weiterhin zulässig wäre. Der Sachverhalt ist mit Bezug auf diese
Rechtsfrage nicht liquid. Die Vorinstanz wird daher eine fachärztliche Stel-
lungnahme zu den möglichen gesundheitlichen Folgen eines allfällig ver-
zögerten oder unterbrochenen Zugangs des Beschwerdeführers zu einer
angemessenen und umfassenden medizinischen Versorgung in Bulgarien
einzuholen haben. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, welche
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Auswirkungen eine Reduktion der ärztlichen Betreuung auf eine blosse
Notfallversorgung sowie eine zeitweilige Unterbrechung der bisherigen Be-
handlung auf die Tumor- und Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers
haben könnte. Ferner wird sie abzuklären haben, ob der Wirkstoff Vorasi-
denib dem Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich zugänglich und ver-
fügbar sein wird und welche gesundheitlichen Folgen ein fehlender oder
verzögerter Zugang zu diesem Wirkstoff für ihn hätte.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachver-
halts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
dahin.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Ob-
siegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene
unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de-
ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt
werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
11.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
F-1834/2026
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 5. März 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Margerita Socha
Versand:
Seite 13
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