Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-326/2024

F-326/2024Entscheid vom 16.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der serbische Beschwerdeführer reiste im November 2023 mit seiner Familie und einem Angestellten in die Schweiz ein. Ihm wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Reklamation an einer gelieferten Einbauküche in der Schweiz ohne ausländerrechtliche Bewilligung Schreinerarbeiten ausgeführt zu haben, worauf das SEM ein dreijähriges Einreiseverbot mit SIS-Ausschreibung erliess. Streitig war, ob dieses Einreiseverbot trotz späterer Einstellung des Strafverfahrens rechtmässig und verhältnismässig ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bereits die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG darstellt. Es stützte sich auf die tatsächlichen Feststellungen der strafrechtlichen Einstellungsverfügung, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz kurzzeitig Arbeiten an Holzbrettern vorgenommen hatte; die Einstellung nach Art. 52 StGB ändere nichts daran, dass der Tatbestand erfüllt sei. Angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, er komme öfters für entsprechende Arbeiten in die Schweiz, bejahte das Gericht zudem ein spezial- und generalpräventives Interesse an der Fernhaltemassnahme. Die geltend gemachten privaten Interessen, namentlich der Kontakt zur inzwischen volljährigen Tochter in der Schweiz, vermochten das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen; auch die SIS-Ausschreibung wurde als verhältnismässig beurteilt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das dreijährige Einreiseverbot samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem bleibt bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-326/2024

Urteil vom 16. September 2026

Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz),
Richter Sebastian Kempe,
Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Jean Louis Scenini, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot;
Verfügung des SEM vom 30. November 2023.
F-326/2024

Sachverhalt:

A.
A.a Der serbische Staatsangehörige A._______ (geb. 1969; nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste am 26. November 2023 zusammen mit seiner
Ehefrau, seiner damals minderjährigen Tochter und seinem Angestellten
B._______ in die Schweiz ein.

A.b Mit Strafbefehl vom 29. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft
C._______ des Kantons D.______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den
Beschwerdeführer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AIG (SR 142.20)
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–.

A.c Mit Verfügung vom 30. November 2023 erliess das Staatssekretariat
für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) ein dreijähriges Einreisever-
bot (gültig ab Ausreisedatum) gegen den Beschwerdeführer, welches für
die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschrei-
bung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

A.d Am 1. Dezember 2023 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz.

A.e Am 8. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen
den Strafbefehl erheben.

B.
B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2023 liess der
Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerde-
gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Vereinigung des
vorliegenden Verfahrens mit demjenigen von B.______ anzuordnen. Über-
dies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu ge-
währen.

B.b Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung
vom 28. März 2024 ab. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 schloss
die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung.

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B.c Am 28. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitete Strafverfahren ein (s. A.b hiervor).

B.d Replizierend liess der Beschwerdeführer am 16. September 2024 an
seinen eingangs gestellten Begehren und deren Begründung festhalten.
Mit Duplik vom 9. Januar 2026 schloss die Vorinstanz ohne Weiterungen
erneut auf Beschwerdeabweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjeni-
gen von B._______ (F-325/2024) ist aufgrund von Differenzen in der Ent-
scheidbegründung abzuweisen. Die Verfahren wurden jedoch insofern ko-
ordiniert behandelt, als beide Urteile im selben Spruchkörper und in zeitli-
cher Nähe zueinander ergehen.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-
senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid-
zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).

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3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreisever-
bote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67
Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Ein-
reiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11
E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Miss-
achtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen
(Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24
E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer
künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls
ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Da-
bei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung zugerechnet werden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2233/2025
vom 14. Juli 2026 E. 5.2 m.H.).

4.
4.1 Die Vorinstanz begründete das dreijährige Einreiseverbot damit, der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im Be-
sitz der dafür erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu
sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG
gesetzt sei.

4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und
Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab-
hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche
Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 6.1). Als Erwerbstätigkeit
im Sinn des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un-
selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich er-
folgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen

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Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem
schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl.
zuletzt Urteile des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 6.8;
F-5378/2025 vom 18. Juni 2026 E. 5.5; je m.w.H.). Ohne Belang für die
Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stun-
den- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a
Abs. 1 VZAE). In der Schweiz ausgeführte Schreinerarbeiten sind mitunter
bewilligungspflichtig, weil sie als grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit im
Baunebengewerbe im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. a VZAE nicht unter die
Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 VZAE fallen.

5.
Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im
Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausgeübt hat.

5.1 Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Au-
gust 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Serbien ein
Unternehmen führt, welches Innenausbaumöbel auf Mass herstellt und un-
ter anderem in die Schweiz liefert. Eigenen Aussagen zufolge komme er
«öfters in die Schweiz, um Ausmessungen für Einzelanfertigungen vorzu-
nehmen und Montageinstruktionen zu erteilen». Da er Ende September
2023 eine Reklamation bezüglich einer von seinem Unternehmen nach
E._______ (Kanton D._______) gelieferten Einbauküche erhalten habe,
sei er zusammen mit seinem Angestellten B._______ vor Ort erschienen.
Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen zirka 14:00
und 17:30 Uhr im Rahmen eines Auftrags der «(…)» GmbH zwei nicht pas-
sende Holzbretter zugeschnitten zu haben, was die Staatsanwaltschaft als
Erwerbstätigkeit im Sinn des AIG qualifizierte.

5.2 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren stellte
die Staatsanwaltschaft aufgrund dessen «geringen Verschuldens und der
geringfügigen Tatfolgen» ein. Da der Beschwerdeführer die Einleitung des
Strafverfahrens durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ver-
ursacht hatte, auferlegte sie ihm jedoch die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 400.– und sah von der Zusprache einer Entschädigung oder Ge-
nugtuung ab.

5.3 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, widersprüch-
liche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine
Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen
der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörde abweichen soll.

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Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfest-
stellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde rechtsprechungsge-
mäss deshalb von den tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die der Strafverfolgung unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Be-
weise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363
E. 2.3.2; ausführlich zum Ganzen Urteil des BGer 2C_21/2019 vom 14.
November 2019 E. 4.2.1 ff.; Urteile des BVGer F-915/2023 vom 6. Januar
2025 E. 4.5; F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4 f.; je m.w.H.). Den
Migrationsbehörden ist es mit anderen Worten unbenommen, zusätzliche
Beweise zu erheben oder weitere Tatsachen festzustellen und auf dieser
Basis von einem Strafentscheid abzuweichen (vgl. Urteile des BGer
2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. Novem-
ber 2019 E. 4.2.1 ff.). Zusätzlich relativiert ist die Bindungswirkung einer
strafrechtlichen Einstellungsverfügung (vgl. dazu ausführlich Urteile des
BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019 vom 14. No-
vember 2019 E. 4.2.3.2). Keine Bindungswirkung für die Migrationsbehör-
den entsteht, wenn die Strafbehörden im Rahmen einer Einstellungsverfü-
gung bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht festgestellt be-
ziehungsweise geprüft haben (vgl. Urteile des BGer 2C_584/2024 vom
12. Juni 2025 E. 4.1; 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_21/2019
vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2; je m.w.H.).

5.4 Die Staatsanwaltschaft war mit demselben Sachverhalt betraut und er-
achtete – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Tatbestand
des Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115
Abs. 1 Bst. c AIG trotz erfolgter Einstellung des Strafverfahrens als erfüllt
(s. E. 5.1 hiervor). Es besteht kein Anlass vom der rechtkräftigen Einstel-
lungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt abzuweichen (s. E. 5.3
hiervor). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der polizei-
lichen Einvernahme vom 28. November 2023 diesen nicht bestritt und an-
gab, er habe gewusst, dass er in der Schweiz ohne entsprechende Bewil-
ligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Die Staatsanwaltschaft
ging von einem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten des
Beschwerdeführers sowie von einer schuldhaften Tatbegehung aus. Sie
stellte das Strafverfahren lediglich darum ein, weil sie im Rahmen der Straf-
zumessung das Verschulden des Beschwerdeführers und die Tatfolgen als
gering einstufte (vgl. Art. 52 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Entgegen der Rechtsauffassung in
der Replik ändert die Einstellungsverfügung nichts daran, dass der

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Beschwerdeführer – wenn auch nur kurz – einer nicht bewilligten Erwerbs-
tätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist und damit die
Tatbestandselemente von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt hat.

5.5 Im Übrigen überzeugt die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht,
der Hauptgrund für seine Reise in die Schweiz sei die Begleitung seiner
Tochter zu einem Termin bei einem Musikprofessor gewesen. Vielmehr ist
aufgrund der Tatsache, dass er in Serbien ein Unternehmen führt, welches
Innenausbaumöbel auf Mass herstellt und er eine Reklamation bezüglich
einer in die Schweiz gelieferten Einbauküche erhalten hatte (s. E. 5.1 hier-
vor) sowie auf Beschwerdeebene selbst ausführt, er habe «die Gelegen-
heit nutzen wollen, um eine Baustelle zu besuchen», davon auszugehen,
dass er mit der Absicht in die Schweiz einreiste, um hier Reparaturarbeiten
durchzuführen und damit vorsätzlich einer bewilligungspflichtigen Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen. Abgesehen davon genügt es für das Aussprechen
einer Fernhaltemassnahme bereits, dass der ausländischen Person «le-
diglich» eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (s. E. 3.2
hiervor).

5.6 Durch das Ausüben einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Sinn des
Art. 11 Abs. 2 AIG hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen. Die Tatbestandselemente von Art. 67 Abs. 1
Bst. c AIG sind erfüllt, weshalb sich die Verhängung des Einreiseverbots
im Grundsatz als gerechtfertigt erweist.

6.
Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit des Bestands und der Dauer des
Einreiseverbots.

6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick-
winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen (Art. 5
Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten pri-
vaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33
E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stel-
lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der be-
troffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5;
2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

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6.2 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Best-
immungen wiegt mit der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit
objektiv nicht leicht, zumal er angibt, öfters für die Erledigung von Arbeiten
in die Schweiz zu reisen (s. E. 5.1 hiervor). Der Einhaltung ausländerrecht-
licher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Be-
deutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu
gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteil des
BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus
spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei
künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere von weiteren unbewil-
ligten Arbeitseinsätzen, abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das ge-
neralpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot ange-
sichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten,
sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es be-
steht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an
der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.

6.3 Als privates Interesse legt der Beschwerdeführer eine Immatrikulati-
onsbestätigung der (…) Hochschule der (…) vom 16. September 2025 ins
Recht und bringt vor, da seine Tochter dort studiere, habe er ein Interesse
an der Aufhebung des Einreiseverbots. Hierzu ist festzuhalten, dass die
Pflege regelmässiger familiärer Kontakte in der Schweiz bereits am fehlen-
den Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hierzulande scheitert (vgl.
zuletzt Urteile des BVGer F-217/2025 vom 8. Juni 2026 E. 7.3.3;
F-4804/2024 vom 6. Mai 2026 E. 5.4). Zudem ist seine Tochter mittlerweile
volljährig. Überdies kann er den Kontakt mit ihr auch ausserhalb des
Schengen-Raums oder mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen
(vgl. zu Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK BGE 151 I 248 E. 5.6.1;
144 II 1 E. 6.1; je m.w.H.). Sein privates Interesse an der Aufhebung des
Einreiseverbots ist entsprechend stark zu relativieren.

6.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen erweist sich das
auf drei Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer F-148/2026 vom 12. Juni 2026; F-4832/2025 vom 7. Ok-
tober 2025; F-6941/2023 vom 17. Oktober 2024; F-2761/2019 vom

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14. September 2020) als angemessene und verhältnismässige Mass-
nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

7.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Aus-
schreibung des Einreiseverbots im SIS rechtmässig ist.

7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys-
tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom-
mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än-
derung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14
vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

7.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu
Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c
SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss ge-
gen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die
mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzli-
che Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer
als Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile
des BVGer F-685/2025 vom 14. Juli 2026 E. 7.2; F-4551/2024 vom
27. März 2025 E. 5.4; je m.w.H.).

8.
Der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten abzuweisen.

9.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung
steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG).

11.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.).

(Dispositiv: nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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