BVGer F-5826/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die afghanische Beschwerdeführerin stellte am 10. November 2025 in der Schweiz zusammen mit ihrer Familie ein Asylgesuch. Eurodac und die griechischen Behörden bestätigten, dass sie bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, dort am 8. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden war und über eine bis 7. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das SEM trat deshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Griechenland als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und die Beschwerdeführerin dort bereits Schutz erhalten hat, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Es verneinte zudem Vollzugshindernisse: Trotz schwieriger Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland bestehe kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung, und die Beschwerdeführerin habe keine individuellen Umstände dargetan, die eine existenzielle Notlage wahrscheinlich machten. Die geltend gemachte religiöse Ehe sowie die beabsichtigte zivile Heirat mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Partner begründeten weder einen Schutz nach Art. 8 EMRK noch einen unzulässigen Eingriff in Art. 12 EMRK, da keine hinreichend gefestigte Beziehung nachgewiesen sei und Ehevorbereitungen auch bei Aufenthalt in Griechenland weitergeführt werden könnten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Griechenland wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-5826/2026
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiber Nicolò Ciattoni.
Parteien A._______, (...), Afghanistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer
Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des
SEM vom 18. August 2026 / N (...).
F-5826/2026
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. […]) suchte zusammen mit ihrer Familie am
10. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 21. Februar 2025 in
Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 8. Juli 2025 Schutz
gewährt worden war.
B.b Die griechischen Behörden stimmten am 4. Dezember 2025 der Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin zu (gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfol-
gend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom
28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen
mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit,
die Beschwerdeführerin habe am 8. Juli 2025 Flüchtlingsstatus erhalten
und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 7. Juli 2028 gültig.
B.c Am 25. November 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdefüh-
rerin ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Dritt-
staat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtig-
ten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Sie gab dabei im Wesentlichen
an, sie leide unter Stress und wolle nicht nach Griechenland zurück, da es
dort keine Unterstützung gäbe und sie keine Perspektive sehe.
B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 18. August 2026 Stel-
lung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2026 (am folgenden Tag eröffnet) trat das
SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2026 (Poststempel vom 21. Au-
gust 2026) wandte sich die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Grün-
den zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt,
als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt.
Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behör-
den ihrer Rückübernahme zugestimmt haben.
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2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und
Art. 44 erster Satz AsylG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel-
chem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Zusatzprotokoll der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK sowie dem Überein-
kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
beigetreten und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsge-
richt, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig
sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunkti-
onalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene
Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten
kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von inter-
nationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft
erbracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass
schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi-
ellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenun-
würdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völker-
rechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025
vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung
ausgesetzt sein könnte.
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3.1.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei mit Herrn B._______, der in
der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, religiös verheiratet und würde ihn
bald zivil heiraten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Wegweisung we-
gen der angegebenen Beziehung und der Ehevorbereitung in Einklang mit
der EMRK steht.
3.1.2.1 In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Trauung hält die Vor-
instanz zu Recht fest, dass es sich um eine unbelegte Parteibehauptung
handelt, da keine Beweise eingereicht wurden. Jedoch könnte ein schutz-
würdiges Interesse nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, soweit eine
tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Als wesentliche Faktoren für eine
tatsächlich gelebte Beziehung zählen das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge
und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Part-
ner aneinander (BGE 144 II 1 E. 6.1). Da die Beziehung indessen erst seit
kurzem besteht und weder eine finanzielle Verflochtenheit noch ein ge-
meinsames Wohnen aus den Akten ersichtlich sind, liegt keine Beziehung
vor, die unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Ein anderes Ergeb-
nis lässt sich auch aus Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie nicht ableiten.
Es ist anzumerken, dass die Beziehung selbst nach der Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Griechenland fortgeführt werden kann, sowohl
mittels Telefons als auch – dank der geltenden Einreisevorschriften – per-
sönlich durch Besuche der Beschwerdeführerin.
3.1.2.2 Das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK verweist bezüg-
lich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Ge-
setze. Ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz ist grundsätzlich
auch möglich, wenn die Verlobte nicht in der Schweiz wohnt (Art. 62 ff. der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Es ist der
Beschwerdeführerin und ihrem Partner daher unbenommen, die Ehevor-
bereitungen in der Schweiz weiterzuführen. Die Wegweisung stellt damit
keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12
EMRK dar (Urteil des BVGer E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 5.5;
vgl. auch BGE 151 I 306 E. 5.4).
3.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit
Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt
(vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 und 11.5.1
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[als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit,
diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhalts-
punkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von indivi-
duellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in
eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die
Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als
schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als
unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil
D-2590/2025 E. 8.2 f.).
3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufge-
zeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Er-
kenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutref-
fend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten
bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Er-
werbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikati-
onsverordnung (Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. Mai 2024) sowie auch aus der FK ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliede-
rung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit Erschwernissen verbun-
den sein kann. Bei einer Rückkehr ist es der Beschwerdeführerin aber
möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte
medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden
und die erforderliche Hilfe einzufordern.
3.2.2 Bezüglich der geäusserten Befürchtung keiner Perspektiven in Grie-
chenland sowie den Problemen beim Erhalt von Wohnraum ist auf die Auf-
listung der in Griechenland bestehenden Angebote in der vorinstanzlichen
Verfügung zu verweisen (vgl. dazu auch den Überblick im Referenzurteil
des BVGer D-2590/2025 E. 9).
3.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin über eine gültige
griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt.
4.
Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die Überstellung der Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie erfolgt (Familie N°[…]).
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
6.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung) ist abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornhe-
rein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Preisig Nicolò Ciattoni
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