BVGer F-6030/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die somalische Familie stellte am 15. April 2026 in der Schweiz Asylgesuche; Eurodac zeigte frühere Asylgesuche in Zypern und Kroatien. Die zypriotischen Behörden teilten mit, dass die Beschwerdeführenden in Zypern subsidiären Schutz sowie bis 19. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen besitzen und stimmten ihrer Rückübernahme zu. Das SEM trat deshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Zypern an, was die Beschwerdeführenden anfochten.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Zypern als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und dass wegen des dort gewährten subsidiären Schutzes sowie der zugesicherten Rückübernahme ein Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zulässig war. Es verneinte sodann Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 AIG, weil keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung oder eine existenzielle Notlage in Zypern vorlagen. Die geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend Unterkunft, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Gesundheitszustand und Kindeswohl genügten nach Auffassung des Gerichts nicht, um die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit einer Wegweisung in einen EU-Staat umzustossen; individuelle Garantien der zypriotischen Behörden seien daher nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid auf die Asylgesuche sowie die Wegweisung nach Zypern blieben bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6030/2026
Urteil vom 19. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;
Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth, AsyLex,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);
Verfügung des SEM vom 24. August 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 15. April 2026 zusam-
men mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 3) in der Schweiz um Asyl nach.
Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 20. April 2022 beziehungsweise
am 31. Mai 2022 auf Zypern und am 10. April 2026 in Kroatien um Asyl
ersucht hatten.
A.b Am 25. Juni 2026 kam der zweite Sohn (Beschwerdeführer 4) zur Welt.
A.c Am 9. Juli 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1
und 2 persönliche Gespräche durch und befragte sie zu ihrem Reiseweg
und Aufenthalt in Europa sowie zu ihrem Gesundheitszustand und denje-
nigen ihrer beiden Söhne.
A.d Am 9. Juli 2026 übermittelte die Vorinstanz gestützt auf die Ausführun-
gen an den persönlichen Gesprächen sowie die im Eurodac verzeichneten
Asylgesuche eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 41 Abs. 1
der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Än-
derung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berich-
tigung vom 25. November 2025 (AMM-VO).
A.e Am 14. Juli 2026 lehnten die zypriotischen Behörden das Ersuchen mit
dem Hinweis ab, dass die Beschwerdeführenden auf Zypern über subsidi-
ären Schutz und damit verbunden über bis zum 19. Januar 2028 gültige
Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden.
A.f Die Vorinstanz beendete in der Folge das Dublin-Verfahren und ge-
währte Ihnen am 16. Juli 2026 über ihre im Asylverfahren zugewiesene
Rechtsvertretung schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Zypern.
A.g Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 machten die Beschwerdeführenden Ge-
brauch vom rechtlichen Gehör.
A.h Am 22. Juli 2026 stimmten die zypriotischen Behörden dem Ersuchen
der Vorinstanz vom 16. Juli 2026 um Rückübernahme aller Beschwerde-
führenden zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember
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2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rück-
führungs-Richtlinie).
A.i Am 20. August 2026 nahm die Vorinstanz von Amtes wegen medizini-
sche Unterlagen der Beschwerdeführenden zu den Akten.
A.j Am 24. August 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich
dazu mit Eingabe vom 24. August 2026.
A.k Mit Verfügung vom 24. August 2026 – eröffnet am 26. August 2026 –
trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern sowie deren
Vollzug an.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2026 gelangten die Beschwerde-
führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spe-
zifische Garantien von den zypriotischen Behörden einzuholen, um eine
angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen und
der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Ent-
scheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei
ihnen – den Beschwerdeführenden – die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG,
Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl.
Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superproviso-
risch auszusetzen, sind damit gegenstandslos.
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Zypern – als Mitglied
der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Zypern
subsidiären Schutz erhalten haben und die Zustimmung der zypriotischen
Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten und hat in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung
angeordnet.
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83
Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Zypern als Signatarstaat der EMRK,
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich
nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage
sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden
keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein « real
risk » einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des
BVGer E-8854/2025 vom 25. November 2025 E. 11.2).
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3.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und
Ausführungen zur schwierigen Situation auf Zypern nichts zu ändern. So-
fern die Beschwerdeführenden erneut auf die schwierigen Lebensbedin-
gungen auf Zypern hinweisen, bringen sie nichts Neues vor. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt
erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss
Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, und dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen,
da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie auf Zy-
pern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder
gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dabei
hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Situ-
ation auf Zypern (Schikanen und Drohungen durch Vermieter, prekäre Le-
bensumstände, fehlende Unterbringung, Zugang zum Arbeitsmarkt, finan-
zielle Unterstützung, Zugang zu medizinischer Versorgung, Kindeswohl)
sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere der Be-
schwerdeführerin 1 (Schwierigkeiten beim Einschlafen, Müdigkeit, Belas-
tungsdyspnoe, Albträume, Ängste, Geburt, Ohnmachtsanfälle, Herzbe-
schwerden) und des Beschwerdeführers 3 (Probleme mit Essen, Verhal-
tensauffälligkeiten, Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung) berück-
sichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die
Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen von Zypern gegenüber
Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung,
Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den
Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistun-
gen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechen-
den Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Schliess-
lich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass das Kindeswohl dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Es sind keine Umstände er-
sichtlich, aufgrund derer das Wohl des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) einer
Rückführung der Kinder entgegenstehen könnte, zumal diese gemeinsam
mit ihren Eltern nach Zypern reisen können respektive werden.
3.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden
auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in
Zypern erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Es liegen
keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführenden nach
einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würden.
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Sie dürften zwar bei der Rückkehr dorthin mit gewissen Hindernissen zu
kämpfen haben. Diese erscheinen jedoch bei zumutbarer Eigeninitiative
insbesondere des Beschwerdeführers 2 nicht unüberwindbar; dies auch
mit Blick darauf, dass sie aufgrund des rund vierjährigen Aufenthalts in Zy-
pern mit den Verhältnissen im Land vertraut sind, nicht an schweren Krank-
heiten leiden, die Familie in Zypern – wenn auch nur vorübergehend – in
einer Wohnung lebte und der Beschwerdeführer 2 bereits bei seinem letz-
ten Aufenthalt Gelegenheitsarbeiten finden konnte. Somit vermögen die
Beschwerdeführenden die oben erwähnte Vermutung nicht umzustossen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
3.2.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung indivi-
dueller Zusicherungen seitens der zypriotischen Behörden betreffend eine
angemessene Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versor-
gung. Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie
über bis zum 19. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen.
3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für
eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
3.5 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe-
gründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdefüh-
renden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre per-
sönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesund-
heitliche Situation unter Berücksichtigung des Kindeswohls abgeklärt.
Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht
teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
dar. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. August 2026
nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die
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Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Margerita Socha
Versand:
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