BVGer F-6453/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die sudanesischen Beschwerdeführenden stellten im August 2026 in der Schweiz Asylgesuche. Eurodac ergab, dass die Eltern bereits im Juni 2026 in Griechenland Asyl beantragt hatten und ihnen dort im Juli 2026 internationaler Schutz sowie bis Juli 2029 gültige Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden waren. Das SEM trat deshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Gesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und die Familie focht dies beim Bundesverwaltungsgericht an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Griechenland als sicherer Drittstaat gilt und dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, weil die Beschwerdeführenden dort bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden, über gültige Aufenthaltsrechte verfügen und Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt hat. Es verneinte zudem eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 AIG: Trotz der geltend gemachten familiären, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Schwierigkeiten seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage oder eine völkerrechtswidrige Behandlung in Griechenland dargetan. Auch das Kindeswohl stehe der Rückführung nicht entgegen, und individuelle Garantien der griechischen Behörden seien nicht erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleiben das Nichteintreten auf die Asylgesuche sowie die Wegweisung nach Griechenland bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6453/2026
Urteil vom 18. September 2026
Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien 1. A._______, geb. (…),
2. B._______, geb. (…),
3. C._______, geb. (…),
alle Sudan,
alle vertreten durch MLaw Joanna Freiermuth,
AsyLex,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 4. September 2026 .
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte am 10. Au-
gust 2026 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn
C._______ (geb. 2025, nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in der Schweiz
um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer 1
und die Beschwerdeführerin 2 am 4. Juni 2026 in Griechenland Asylgesu-
che eingereicht hatten sowie dass ihnen dort am 2. Juli 2026 internationaler
Schutz gewährt worden war.
A.b Am 12. August 2026 übermittelte die Vorinstanz den griechischen Be-
hörden eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung
der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO). Die griechischen Behörden
lehnten das Ersuchen am 21. August 2026 ab und verwiesen darauf, dass
die Beschwerdeführenden in Griechenland am 2. Juli 2026 als Flüchtlinge
anerkannt worden seien und über bis zum 1. Juli 2029 gültige Aufenthalts-
bewilligungen verfügen würden.
A.c Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwer-
deführerin 2 am 18. August 2026 (Beschwerdeführerin 2) respektive am
28. August 2026 (Beschwerdeführer 1) die Gespräche zur Rückführung in
einen sicheren Drittstaat durch.
A.d Am 24. August 2026 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behör-
den gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh-
rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-
Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006
über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt
(SR0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am
25. August 2026 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme
der Beschwerdeführenden zu und teilten erneut mit, dass diese als Flücht-
linge anerkannt worden seien und über gültigen Aufenthaltsbewilligungen
verfügen würden (s. bereits A.b hiervor).
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A.e Mit Verfügung vom 4. September 2026 – eröffnet gleichentags – trat
die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie
deren Vollzug an.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2026 gelangten die Be-
schwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien
spezifische Garantien von den griechischen Behörden hinsichtlich Unter-
bringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands. Ferner ersuchten sie darum, den Vollzug der Wegweisung super-
provisorisch auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwä-
gung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde end-
gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive der Vollzug der Wegwei-
sung sei superprovisorisch auszusetzen, ist demnach nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
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AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbe-
gründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdefüh-
renden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat ihre per-
sönliche Situation, insbesondere ihre familiäre, wirtschaftliche und gesund-
heitliche Situation abgeklärt. Dass die Beschwerdeführenden die Beweis-
würdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den
Akten oder Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere über-
stellungsrelevante Abklärungen zur gesundheitlichen Verfassung der Be-
schwerdeführenden hätte vornehmen müssen. Auch dem Kindeswohl hat
die Vorinstanz genügend Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 4.2.1).
Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland – als
Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechen-
land als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über gültige Aufenthaltsbewil-
ligungen verfügen und die Zustimmung der griechischen Behörden zur
Rückübernahme der Familie vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten
und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegwei-
sung angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Sig-
natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seinen völkerrechtlichen
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Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Perso-
nen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu-
decken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht,
weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung be-
steht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September
2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden be-
rücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.
4.1.2 Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur
schwierigen Situation in Griechenland vermögen an dieser Würdigung
nichts zu ändern. In Bezug auf die gerügte Verletzung der Bestimmungen
des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kön-
nen. Die Normen dieses Übereinkommens sind zwar für die völkerrechts-
konforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung
(vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legis-
lative, die Politik und die Gesellschaft (vgl. Urteil des BVGer D-3905/2026
vom 10. Juli 2026 E. 8.3.3 m.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als
zulässig zu qualifizieren.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt
erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss
Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese
gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der
bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten
Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremd-
sprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob
und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen
bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie
zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaf-
ten Anhaltspunkte dafür vorbringen, wonach sie in Griechenland aufgrund
von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die
Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf einen angeblich feh-
lenden Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, finanzieller Unterstüt-
zung, medizinischer Versorgung sowie deren aktuelle gesundheitliche
Probleme (Gastritis aufgrund Helicobacter pylori, schlechte Sicht auf einem
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Auge sowie Schmerzen der rechten Flanke [Beschwerdeführer 1];
Schwangerschaft, Schmerzen beim Wasserlösen, vaginaler Juckreiz, Er-
schöpfung, Mangelerscheinungen, zwischenzeitliche Augenbeschwerden
im Zusammenhang mit einem Glasauge [Beschwerdeführerin 2]; Erkäl-
tung, verstopfte Nase, gerötete Augen [Beschwerdeführer 3]) berücksich-
tigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zu-
treffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberech-
tigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und
Erwerbstätigkeit hingewiesen und zu Recht ausgeführt, dass es den Be-
schwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen
und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden
Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Sodann hat die Vo-
rinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwarten-
den Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer
das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes,
SR 0.107) einer Rückführung des Beschwerdeführers 3 entgegenstehen
könnte, zumal dieser erst seit kurzer Zeit in der Schweiz weilt und gemein-
sam mit seinen Eltern nach Griechenland reisen kann respektive wird.
Schliesslich hat die Vorinstanz hinsichtlich der von den Beschwerdeführen-
den geschilderten Drohungen und Tätlichkeiten seitens der Verwandten
des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin 2 zutreffend festgestellt, dass
Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Po-
lizeibehörden ist und die Beschwerdeführenden sich an die zuständigen
Stellen wenden könnten, sollten sie sie sich vor Übergriffen durch Privat-
personen fürchten oder solche erleiden. In diesem Zusammenhang hat die
Vorinstanz richtigerweise bemerkt, dass die Möglichkeit besteht, sich mit-
tels einer Beschwerde, allenfalls auch mithilfe einer NGO oder eines An-
waltes vor Ort, gegen ein allfälliges Untätigbleiben der Polizeibehörden zur
Wehr zu setzen.
4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden
auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in
Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben.
Aus den Akten gehen keinerlei Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr
ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführenden wenige Wochen nach
der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist sind. Dies müssen sie
sich entgegenhalten lassen. Was die geltend gemachten Bedrohungen an-
geht, so ist hier ergänzend festzuhalten, dass vom Umstand, dass es in
der Vergangenheit zu einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter
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gekommen sein soll, nicht darauf geschlossen werden kann, die griechi-
schen Behörden seien generell weder schutzfähig noch schutzwillig. Es
gelingt den Beschwerdeführenden auch rechtsmittelweise nicht, konkrete
Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass ihnen von den griechischen Be-
hörden der notwendige Schutz verwehrt worden wäre oder ihnen dieser bei
künftiger Einleitung konkreter Schritte verwehrt werden würde. Bei dieser
Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens
der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024
vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der entsprechend sub-
subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich somit als zumutbar.
4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten
(Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und
letztere dort über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.
4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für
eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. Septem-
ber 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweist.
6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskos-
ten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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