Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6768/2025

F-6768/2025Entscheid vom 07.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der sri-lankische Beschwerdeführer wurde nach Ablehnung seines Asylgesuchs im Jahr 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. In der Schweiz wurde er mehrfach strafrechtlich verurteilt, darunter zu Freiheitsstrafen von 30 Monaten und 15 Monaten wegen wiederholter Verkehrsdelikte und damit zusammenhängender Straftaten. Das SEM hob daraufhin die vorläufige Aufnahme auf und ordnete die Wegweisung an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte einen gesetzlichen Aufhebungsgrund nach Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG, weil der Beschwerdeführer mehrfach zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war; dass deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben wurde, änderte daran nichts. Es gewichtete das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung wegen der wiederholten, einschlägigen und sicherheitsgefährdenden Delinquenz höher als sein privates Interesse am Verbleib trotz langjährigem Aufenthalt, zumal seine Integration als ungenügend erschien. Sodann verneinte es die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka, da weder aus der allgemeinen Menschenrechtslage noch aus den behaupteten LTTE-Bezügen, dem psychiatrischen Gutachten oder dem Gesundheitszustand eine konkrete Gefahr verbotener Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK abgeleitet werden konnte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Wegweisung nach Sri Lanka wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6768/2025

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richterin Aileen Truttmann,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______,
vertreten durch Matthias Wasem,
Advokaturbüro Matthias Wasem,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2025.
F-6768/2025

Sachverhalt:

A.
Der sri-lankische Beschwerdeführer (geb. […]) ersuchte am 16. März 2009
in der Schweiz um Asyl. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
12. Februar 2010 stellte das damalige Bundesamt für Migration fest, dass
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und
wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.

B.
Der Beschwerdeführer trat in der Schweiz mehrfach, namentlich mit Stras-
senverkehrsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung. Insbesondere wurde er
mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 31. Oktober 2017 zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und mit Urteil des Amtsge-
richts C._______ vom 17. August 2022 zu einer unbedingten Freiheits-
strafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Freiheitsstrafen wur-
den zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB [SR 311.0])
aufgeschoben, die per 11. Februar 2023 aufgehoben wurde.

C.
Der D._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) beantragte am
14. Februar 2018 erstmals die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers. Die Vorinstanz bearbeitete das Verfahren aufgrund
der laufenden ambulanten Massnahme einstweilen nicht weiter.

D.
D.a Das kantonale Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz am 2. Mai 2023
erneut um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.

D.b Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen holte die Vorinstanz Behör-
denauszüge aus dem Strafregister-Informationssystem (nachfolgend:
VOSTRA-Auszüge) und einen Integrationsbericht des kantonalen Migrati-
onsamts ein. Ferner zog sie die kantonalen Akten und Strafurteile bei. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs datiert vom 10. März 2025.

D.c Mit Verfügung vom 15. August 2025 (eröffnet: 18. August 2025) hob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, for-
derte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 15. Oktober
2025 zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3). Ferner schrieb sie das Gesuch um

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unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos ab, setzte den rubrizier-
ten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
ein und forderte ihn auf, nach Abschluss des Verfahrens eine Kostennote
einzureichen (Dispositivziffern 4-5).

E.
E.a Der Beschwerdeführer erhob am 5. September 2025 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisung
(Dispositivziffern 1-3) aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er da-
rum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den rubrizierten
Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen.

E.b Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2025 gewährte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung und setzte den rubrizierten Rechtsver-
treter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

E.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Beschwerdeführers datiert
vom 3. November 2025. Mit Duplik vom 12. November 2025 hielt die Vor-
instanz an ihren Erwägungen fest.

E.d Die Asylakten wurden beigezogen und der VOSTRA-Auszug des Be-
schwerdeführers vom 18. November 2025 wurde den Parteien zur Kennt-
nisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Verfügungen der Vorinstanz betreffend Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl.
Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).

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2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden
(vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2).

3.
3.1 Die Vorinstanz kann die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aufheben, wenn die weg-
gewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme
(Art. 59-61 oder 64 StGB) angeordnet wurde (Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Der Tatbestand der längerfristigen Freiheits-
strafe stimmt im Wortlaut mit dem Grund für den Widerruf von Bewilligun-
gen und anderen Verfügungen (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) überein und ist
gleich auszulegen. Rechtsprechungsgemäss liegt eine derartige Freiheits-
strafe vor, wenn sie eine Dauer von mehr als einem Jahr umfasst und sich
auf ein einziges Urteil stützt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion
bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.1, 137 II 297 E. 2.3, 135 II 377 E. 4.2). Überdies müs-
sen die zugrunde liegenden Straftaten hinreichend aktuell sein. Grundsätz-
lich ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von 15 Jahren zwischen dem
Tatzeitpunkt und der ausländerrechtlichen Massnahme für eine fehlende
Aktualität spricht (vgl. BVGE 2022 VII/1 E. 5.3 m.H.).

3.2 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; BVGE 2022 VII/1 E. 8.2). Die zu-
ständigen Behörden haben bei ihrer Ermessensausübung insbesondere
das Interesse der Schweiz, die betroffene Person zur Verhinderung zukünf-
tiger Straftaten aus der Schweiz fernzuhalten, deren Privatinteressen an
einem Verbleib hierorts gegenüberzustellen. Im Rahmen einer Einzelfall-
prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens,
die seit der Tat vergangene Zeit und Verhaltensweise der betroffenen Per-
son, der Grad ihrer Integration, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihr drohenden Nachteile zu beachten (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3,
134 II 1 E 2.2; BVGE 2020 VI/9 E. 10 f.).

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4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers damit, das Tatbestandselement der längerfristigen
Freiheitsstrafe sei durch zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von je
mehr als einem Jahr erfüllt. Der fast 16-jährige Aufenthalt des Beschwer-
deführers begründe grundsätzlich ein gewichtiges Privatinteresse an ei-
nem Verbleib in der Schweiz. Dieses sei zu relativieren, da er bereits nach
rund dreieinhalb Jahren und sodann wiederholt straffällig geworden sei.
Die vorgebrachte Deliktsfreiheit seit dem Jahr 2020 falle nicht ins Gewicht,
da er unter dem Eindruck des Straf- und Massnahmenvollzugs gestanden
habe. Er habe in der Schweiz keine engen sozialen Beziehungen oder län-
gerfristigen Anstellungen. Angesichts dessen überwiege das öffentliche In-
teresse an der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme seine gegenteili-
gen Privatinteressen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf beru-
fen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzumutbar sei, und es
bestünden keine Hinweise, dass dieser unmöglich sei. Er sei kein Flücht-
ling. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Weg-
weisungsvollzug nicht generell unzulässig erscheinen. Auch bestünden
keine Anhaltspunkte, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hierauf liessen nicht bereits
seine tamilische Ethnie, lange Landesabwesenheit und erwartbare behörd-
liche Massnahmen nach der Rückkehr schliessen. Seine Aussagen zu sei-
ner Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) und Verfol-
gung seien bereits im Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden. Auch
sei er nicht exilpolitisch tätig gewesen. Daher erweise sich seine Rückkehr
nach Sri Lanka als zulässig (vgl. Vorakten [SEM-act.] 29; Akten im Be-
schwerdeverfahren [BVGer-act.] 7).

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in Sri Lanka habe sich die
Menschenrechtslage weiter verschlechtert und es komme zu willkürlichen
Verhaftungen, Folter und Misshandlungen durch die Behörden. Betroffen
seien insbesondere Personen tamilischer Ethnie und frühere Mitglieder
oder Nahestehende der LTTE. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen nur gestützt auf das Asylverfahren beurteilt. Das Gutachten
von F._______ vom 31. Mai 2017 zeige aber, dass er seine Vergangenheit
in Sri Lanka über Jahre im Kern stimmig und somit glaubhaft geschildert
habe. Demnach habe er während des Bürgerkriegs […] der LTTE repariert,
wofür er verhaftet und misshandelt worden sei. Im Jahr […] hätten Regie-
rungstruppen seine […] zerstört, ihn inhaftiert, verhört, misshandelt und als
Landesverräter bezeichnet. In der Folge habe er sich dem Kampf der LTTE
angeschlossen. Angesichts dessen weise er mindestens zwei stark risiko-

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begründende Faktoren auf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Folglich sei die beabsichtigte ausländerrechtliche Mass-
nahme unzulässig. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme
sei zu beachten, dass er aufgrund seines langen Aufenthalts in der
Schweiz ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib hierorts habe. Für
seine Integration sprächen auch seine guten Deutschkenntnisse. In Sri
Lanka habe er keine Beziehungen mehr. Am 11. Februar 2023 habe er
seine ambulante therapeutische Massnahme erfolgreich abgeschlossen.
Die Freiheitsstrafen habe er nicht mehr antreten müssen oder durch ge-
meinnützige Arbeit geleistet. Auch sei er seit dem Jahr 2020 nicht mehr
straffällig geworden. Folglich habe das öffentliche Interesse an seiner Weg-
weisung hinter seine gegenteiligen Privatinteressen zurückzutreten
(BVGer-act. 1).

4.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, das Gutachten vom
31. Mai 2017 könne nicht über die Glaubhaftigkeit der biografischen Anga-
ben des Beschwerdeführers entscheiden, da es deren Prüfung nicht be-
zweckt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den LTTE seien im
Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft erachtet worden. Daran könne
das Gutachten nichts ändern (BVGer-act. 3 und 7).

4.4 Der Beschwerdeführer repliziert, seine Wegweisung sei unverhältnis-
mässig. Die verhängten Freiheitsstrafen stünden im Zusammenhang mit
seiner Alkoholabhängigkeit, die er mithilfe einer ambulanten therapeuti-
schen Massnahme überwunden habe. Seither sei er nicht mehr rechtskräf-
tig verurteilt worden. Auch sei es treuwidrig, dass die Vorinstanz das Weg-
weisungsverfahren zunächst zwecks Massnahmenvollzugs sistiert habe
und nach erfolgreichem Abschluss der Massnahme nun die Wegweisung
anordne. Zudem lebe er sich seit 16 Jahren in der Schweiz, spreche gut
Deutsch und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
Daher überwiege sein Privatinteresse an einem Aufenthalt in der Schweiz
das gegenteilige öffentliche Interesse bei Weitem. Die Vorinstanz habe
dies ungenügend abgeklärt (BVGer-act. 5).

5.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Grund zur Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme besteht. Aus dem VOSTRA-Auszug des Beschwerde-
führers vom 18. November 2025 geht hervor, dass er zu folgenden Strafen

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rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. BVGer-act. 8; aufgrund der Unschulds-
vermutung sind hängige Strafverfahren nicht zu berücksichtigen):

– einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug zu-
gunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB [SR 311.0]) auf-
geschoben wurde, wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge-
brauch, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, fahrlässiger einfacher und schwerer Körperverlet-
zung, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem
Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) und pflichtwidrigen Verhal-
tens bei Unfall, je begangen am 16./17. Juli 2012 (Urteil des Bezirks-
gerichts B._______ vom 31. Oktober 2017);

– einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen und einer Busse von
Fr. 150.‒ wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zu-
stand (qualifizierte Alkoholkonzentration), Führen eines nicht betriebs-
sicheren Fahrzeugs, Übertretung der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge und Verletzung der Verkehrsre-
geln, je begangen am 1. Dezember 2020 (Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft G.______ vom 7. Mai 2021);

– einer unbedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen, einer unbedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.‒ und einer Busse von
Fr. 200.‒ wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Beschimpfung, Füh-
rens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Fahrens eines Motor-
fahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentra-
tion), Nichtmitführens von Ausweisen, begangen am 8. November
2018 (Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom 3. Novem-
ber 2021);

– zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, deren Vollzug
zugunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB) aufgeschoben
wurde, und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à
Fr. 10.‒ wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, mehrfacher Ent-
wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens
eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkohol-
konzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststel-
lung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis, begangen im Zeitraum von 16. Mai 2015 bis
14. Juli 2018 (Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 17. August
2022).

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Demnach wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts
B._______ vom 31. Oktober 2017 und Urteil des Amtsgerichts C._______
vom 17. August 2022 zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verur-
teilt. Die zugrunde liegenden Straftaten erscheinen aktuell, da sie vor we-
niger als 15 Jahren begangen wurden und er hernach wiederholt einschlä-
gig straffällig wurde. Folglich wurde der Beschwerdeführer zweimal zu län-
gerfristigen Freiheitsstrafen im Sinn der Rechtsprechung verurteilt. Daran
ändert nichts, dass diese Freiheitsstrafen zugunsten einer ambulanten the-
rapeutischen Massnahme aufgeschoben und nach deren Abschluss nicht
mehr vollzogen wurden (vgl. E. 3.1). Damit liegt ein Grund für die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vor (vgl. Art. 84
Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Dies stellt er nicht in Abrede.

6.
6.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist das öffentliche Inte-
resse daran, den Beschwerdeführer zur Verhinderung künftiger krimineller
Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, seinen Privatinteressen an ei-
nem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

6.2 Mit Blick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zwischen dem 16. Juli 2012 und dem 1. Dezember
2020 insbesondere eine fahrlässige einfache und schwere Körperverlet-
zung beging, mehrfach in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkohol-
konzentration) und ohne erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug
fuhr und die Verkehrsregeln missachtete, wofür er mit Freiheitsstrafen von
30 Monaten, 15 Monaten und zweimal 170 Tagen verurteilt wurde. Dem-
nach wurde er während mehrerer Jahre trotz laufender Probezeiten sowie
straf- und ausländerrechtlicher Verfahren wiederholt straffällig. Dies deutet
darauf hin, dass er die Schweizerische Rechtsordnung nicht respektiert
und nicht willens oder fähig ist, sein Verhalten nachhaltig zu bessern. Die-
ses Verhalten kann durch die deliktsrelevante Alkoholabhängigkeit nicht
wesentlich entkräftet werden, zumal keine verminderte Schuldfähigkeit
festgestellt wurde (vgl. etwa SEM-act. 6 S. 179, SEM-act. 13). Die am
31. Oktober 2017 angeordnete ambulante Behandlung wurde per 11. Feb-
ruar 2023 nach erfolgreichem Abschluss aufgehoben (vgl. Art. 63a Abs. 1
und Abs. 2 Bst. a StGB). Dabei wurde dem Beschwerdeführer attestiert, er
habe die Problematik des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nachhaltig
verstanden, wisse Alkoholkonsum und Fahren strikt zu trennen, habe sich
stabilisiert und könne mit seiner Suchterkrankung trotz fortlaufenden Kon-
sums adäquat umgehen (vgl. SEM-act. 6 S. 389-393). Dies legt nahe, dass
er einen risikosensiblen Umgang mit seiner Alkoholerkrankung erlernt hat,

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nicht jedoch, dass er diese überwunden hat. Dass er letztmals am 1. De-
zember 2020 nachweislich ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand
(qualifizierte Alkoholkonzentration) fuhr, fällt nicht zu seinen Gunsten ins
Gewicht, da er bis zum 11. Januar 2025 unter dem Eindruck strafrechtlicher
Probezeiten stand (vgl. BVGer-act. 8) und weiterhin unter dem Eindruck
der ausländerrechtlichen Verfahren steht, die ein korrektes Verhalten sei-
nerseits nahelegen (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; zuletzt etwa Urteil des
BVGer F-7076/2024 vom 7. August 2025 E. 6.3). Aufgrund des fortbeste-
henden Alkoholkonsums, mangels längerer Bewährung in Freiheit und
nachhaltig stabilisierender und risikomindernder Faktoren ‒ wie z.B. einer
freiwilligen (Gruppen-)Therapie, einer längerfristigen Arbeitsstelle oder ei-
nes engen sozialen Beziehungsnetzes (vgl. SEM-act. 9 S. 1, SEM-
act. 25 – Beilage 1 S. 31 und 53; BVGer-act. 1 – Beilage 4) ‒ ist weiterhin
von einem nicht unerheblichen Risiko weiterer (einschlägiger) Straffällig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen. Erschwerend kommt hinzu, dass
er durch sein Verhalten die Verkehrssicherheit, mithin mittelbar Leib und
Leben anderer Verkehrsteilnehmenden und somit hohe Rechtsgüter ge-
fährdet und teilweise gar verletzt hat. Folglich besteht ein erhebliches öf-
fentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz.

6.3 Da sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile 16 Jahren rechtmässig
in der Schweiz aufhält, hat er grundsätzlich gewichtige Privatinteressen an
einem Verbleib hierorts. Diese sind jedoch zu relativieren, da er aufgrund
seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Verlustscheine und Sozialhilfebe-
züge sowie mangels enger sozialer Kontakte und längerfristiger Arbeitsver-
hältnisse (vgl. SEM-act. 7,9 und 25 – Beilage 1 S. 31) nicht als erfolgreich
integriert gelten kann. Vor mehreren Jahren wurde bei ihm eine PTBS di-
agnostiziert (vgl. SEM-act. 25 – Beilage 1 S. 19, 38, 46 ff. und 54 f.). Da
weder vorgebracht noch ersichtlich ist, wie sich diese aktuell auswirkt und
welche spezifische, nur in der Schweiz erhältliche Medikation oder Thera-
pie er deswegen benötigt, lässt sich hieraus kein rechtserhebliches Inte-
resse an einem Verbleib hierorts ableiten. In allgemeiner Weise ist indes
zu beachten, dass es traumatisierten Personen schwerfallen kann, sich an
veränderte Lebensumstände anzupassen. Da der Beschwerdeführer die
ersten 40 Jahre seines Lebens in Sri Lanka verbrachte, dort zur Schule
ging und mehrere Jahre als […] arbeitete (vgl. Asylentscheid vom 12. Feb-
ruar 2010 S. 2 [Asylakten A22]), SEM-act. 25 – Beilage 1 S. 33 ff.), wird es
ihm möglich sein, sich dort beruflich und sozial zu reintegrieren. Selbst
wenn davon auszugehen wäre, dass er dort kein Beziehungsnetzwerk
mehr hätte, das ihn hierbei unterstützen könnte, fiele dies nicht wesentlich
ins Gewicht, da er sich allgemein als «Einzelgänger» bezeichnet und sich

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in einem für ihn neuen Land wie der Schweiz auch ohne enge soziale Kon-
takte zurechtfinden konnte (vgl. SEM-act. 9, SEM-act. 25 – Beilage 1
S. 20 f., 31 ff. und 40). Schliesslich ist die angefochtene Verfügung nicht
allein deshalb treuwidrig, weil die Vorinstanz ein erstes Aufhebungsverfah-
ren mangels Erkenntnisse über den Massnahmenverlauf nicht weiterbear-
beitet hatte (vgl. SEM-act. 6 S. 211 f. und 221 f.).

6.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und die In-
teressen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeits-
prüfung behandelt (vgl. SEM-act. 29 Rz. 4 f.). Dabei war sie nicht verpflich-
tet, sich mit allen seinen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 150 III 1
E. 4.5, 147 IV 409 E. 5.3.4). Dass der Beschwerdeführer seine Argumente
rechtlich anders würdigt, begründet keine ungenügende Sachverhaltsab-
klärung. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.

6.5 Im Ergebnis können die Privatinteressen des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufhebung seiner
vorläufigen Aufnahme nicht auf- oder überwiegen. Die Aufhebung seiner
vorläufigen Aufnahme erweist sich somit als verhältnismässig.

7.
7.1 Nachdem ein Aufhebungsgrund vorliegt, fällt die Beibehaltung der we-
gen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
fügten vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig, so ist die vorläufige Aufnahme neu aus diesem Grund zu belassen
(vgl. etwa Urteile F-608/2025 vom 19. März 2025 E. 5.2 f., E-1670/2022
vom 13. Mai 2022 E. 5.3, E-3536/2020 vom 3. Mai 2022 E. 5.4.1). Der
Wegweisungsvollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2 Mangels Flüchtlingseigenschaft (Asylakten A22 – Dispositivziffer 2)
kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rück-
führungsverbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5
Abs. 1 AsylG) berufen. Die Zulässigkeit seines Wegweisungsvollzugs be-
urteilt sich nach den allgemeinen völker- und verfassungsrechtlichen Best-
immungen. Demnach darf niemand Folter, unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3 des Überein-

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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105],
Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV). Praxisgemäss muss die betroffene Per-
son eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr bei
einer Rückführung verbotene Folter, Strafe oder Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.H.).

7.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023
E. 10.1.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.; zuletzt Urteile des
BVGer D-3390/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 9.2.3, E-1962/2021 vom
20. November 2025 E. 8.2.4, D-4550/2023 vom 3. November 2025
E. 8.4.2). Daher bleibt zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

7.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei in Sri Lanka mehrmals
von der Armee verhaftet worden, weil er mit den LTTE Kontakt gehabt habe
und in deren Lager gewesen sei, wurden mit rechtskräftigem Asylentscheid
vom 12. Februar 2010 als örtlich und zeitlich widersprüchlich, hinsichtlich
des Handlungsablaufs unplausibel und somit unglaubhaft bewertet
(Asylakten A22 S. 3). Diese Feststellungen sind rechtsverbindlich.

7.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten von F._______
vom 31. Mai 2017 verdeutliche, dass er seine Vergangenheit in Sri Lanka
über Jahre konstant, im Kerngeschehen stimmig und somit glaubhaft ge-
schildert habe. Dieses Gutachten ist ein forensisch-psychiatrisches Sach-
verständigengutachten, das im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt
wurde. Es sollte die Alkoholabhängigkeit, die Schuldfähigkeit und die Be-
handlungsaussichten des Beschwerdeführers beurteilen (vgl. SEM-
act. 25 – Beilage 1 S. 54 ff.). Soweit sich der Gutachter zu den biografi-
schen Angaben des Beschwerdeführers äusserte, ist zu beachten, dass
das Gutachten nicht der Beurteilung deren Glaubhaftigkeit diente und der
Gutachter als ausgewiesener Experte für forensische Psychiatrie kaum
über die erforderlichen Kenntnisse der Verhältnisse in Sri Lanka verfügt
haben dürfte, um die Plausibilität entsprechender Aussagen beurteilen zu
können. Daher kann das Gutachten nicht über die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Sri Lanka ent-

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scheiden. Selbst wenn man das Gutachten mit den darin zusammenge-
fassten Aussagen des Beschwerdeführers als Indiz beizieht, so deutet es
einzig darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Erleb-
nisse in Sri Lanka gegenüber (Strafverfolgungs-)Behörden, Behandlern
und Gutachtern über mehrere Jahre in groben Eckpunkten – namentlich
seinen Kontakt mit den LTTE über die […], die folgenden Repressionen der
Regierung und Teilnahme an Kampfhandlungen – konstant schilderte. Die
Konstanz der Aussagen ist eines von mehreren Realkennzeichen (zur asyl-
rechtlichen Aussagewürdigung und den Realkennzeichen vgl. statt vieler
Urteile des BVGer E-4702/2025 vom 5. Oktober 2020 E. 6.1, E-5982/2017
vom 18. Februar 2020 E. 5.5, je m.H.). Dem Gutachten lassen sich neben
der grundsätzlichen Aussagekonstanz keine weiteren Realkennzeichen
entnehmen. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine
Erlebnisse in Sri Lanka anschaulich und detailreich erzählt hätte. Psychi-
sche Vorgänge schilderte er nur zu Erlebnissen in der Schweiz. Seine un-
genauen, teils widersprüchlichen Aussagen lassen sich weder durch den
Zeitablauf noch seine PTBS erklären (vgl. bereits Asylakten A19 und A22
S. 3). Folglich kann das forensisch-psychiatrische Gutachten die im Asyl-
entscheid festgestellten Widersprüche, Ungenauigkeiten und fehlende
Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers nicht entkräften. Zu-
sammenfassend kann das Gutachten die Feststellungen des rechtskräfti-
gen Asylentscheids klar nicht in Zweifel ziehen. Daher durfte die Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5)
auf eine Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen biografischen An-
gaben des Beschwerdeführers verzichten. Im Beschwerdeverfahren äus-
serten sich beide Parteien sodann zum Gutachten, das in diesem Urteil
eingehend gewürdigt wird.

7.6 Mangels glaubhafter Verbindungen zu den LTTE, erfahrener Repressi-
onen und exilpolitischer Tätigkeit liegen keine Risikofaktoren vor, aufgrund
derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter,
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. Referenzurteil E-1886/2015 E. 8 und 12.2; zuletzt einlässlich Ur-
teile des BVGer D-6662/2023 vom 2. September 2025 E. 6.3, E-1332/2022
vom 13. August 2025 E. 9.2, D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 7.2 und
9.4.4). Folglich ist nicht rechtsgenügend dargetan und auch aus den Akten
nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfungen von

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Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hin-
ausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

7.7 Ein Verstoss gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung (Art. 3 EMRK) kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke
Person durch die Abschiebung ‒ mangels angemessener medizinischer
Behandlung im Zielstaat ‒ mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblich kürzeren Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom
7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). In der Ver-
gangenheit wurden beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit und
eine PTBS diagnostiziert. In der Folge erlernte er einen risikosensiblen Um-
gang mit seiner Alkoholerkrankung. Hinsichtlich der PTBS ist nicht akten-
kundig, dass er aktuell Beschwerden hätte und auf eine spezifische Medi-
kation oder Therapie angewiesen wäre (vgl. E. 6.3). In allgemeiner Weise
ist festzuhalten, dass eine gewisse medizinische und psychiatrisch-psy-
chotherapeutische Grundversorgung in Sri Lanka vorhanden ist (vgl. Refe-
renzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 f.; vgl. zuletzt Urteile
des BVGer D-4550/2023 E. 8.5 und 9.3.2, D-5294/2025 vom 8. August
2025 E. 7.3.4, E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Folglich ist nicht
anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka aufgrund seiner Gesundheitssituation mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine verbotene Behandlung droht.

7.8 Schliesslich steht auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung
des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dem Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka nicht entgegen, da dieser jedenfalls verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2
EMRK) ist (vgl. E. 6 mutatis mutandis).

7.9 Im Ergebnis erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig.

8.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden
(vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unent-

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geltliche Prozessführung gewährt wurde (BVGer-act. 2), sind keine Kosten
zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

9.2 Bei diesem Ausgang fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und der rubrizierte Rechtsanwalt als unent-
geltlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde (BVGer-act. 2), ist dessen Ent-
schädigung für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (die Entschädi-
gung für das Vorverfahren ist bei der Vorinstanz einzufordern [SEM-
act. 29 ‒ Dispositivziffer 5]). Wird ‒ wie vorliegend ‒ keine Kostennote ein-
gereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest
(vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der
Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist
das Honorar vorliegend auf Fr. 2'550.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Gelangt der Beschwerde-
führer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht diesen Betrag
zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

10.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

(Dispositiv nächste Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Matthias Wasem wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'550.‒ zugesprochen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er
diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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