Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-695/2025

F-695/2025Entscheid vom 12.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der russische Beschwerdeführer beantragte im Kanton C._______ eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf eine Besteuerung nach Aufwand und damit auf erhebliche kantonale fiskalische Interessen. Das SEM verweigerte die Zustimmung erneut, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Sache in einem früheren Verfahren zur Neubeurteilung zurückgewiesen hatte. Streitgegenstand war, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE trotz ordentlicher Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei Bewilligungen aus wichtigen öffentlichen Interessen eine restriktive Praxis gilt und kein Rechtsanspruch besteht; das SEM verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum und hat eine Gesamtwürdigung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Es verneinte eine unrichtige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung und erachtete es als zulässig, dass das SEM neben dem erheblichen fiskalischen Interesse auch den guten Ruf der Schweiz, die politische Lage seit dem Russland-Ukraine-Krieg, die Herkunft des Familienvermögens sowie die Nähe des familiären Umfelds zur russischen Führung berücksichtigte. Da der Beschwerdeführer keinen besonderen persönlichen Bezug zur Schweiz aufweist und ein Reputationsrisiko für die Schweiz nicht ausgeschlossen werden konnte, überwog nach Auffassung des Gerichts das öffentliche Interesse an der Wahrung des internationalen Ansehens der Schweiz.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung blieb damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-695/2025

Urteil vom 12. Oktober 2026

Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______,
vertreten durch Tamir Livschitz, Rechtsanwalt,
5Gambit Disputes AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.

Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung;
Verfügung vom 20. Dezember 2024
F-695/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]) ist russischer Staatsangehöriger und der
Sohn von B.B._______, einem Geschäftsmann und ehemaligen russi-
schen (…). Am 3. November 2021 reichte er beim Amt für Migration des
Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit ein und stützte
sich dabei auf die ihm durch die Steuerverwaltung des Kantons C._______
gewährte Besteuerung nach dem Aufwand.

B.
Mit Verfügung vom 16. November 2022 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerde-
führer, wogegen er Beschwerde erhob. Mit Urteil F-5993/2022 vom 27. Juni
2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurück, wobei der bisherige Verfahrensleiter in den Aus-
stand zu treten habe.

C.
Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Bundesamts für Polizei
(fedpol) und des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) verweigerte die
Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 erneut die Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.

D.
Dagegen gelangte er am 3. Februar 2025 ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 26. Februar 2025, die
Replik des Beschwerdeführers vom 10. März 2025. Die Vorinstanz liess
dem Gericht am 21. März 2025 weitere Beweismittel zukommen. Am
25. März 2025 und 8. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ergänzende
Stellungnahmen ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 2 BGG).

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.).

3.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er-
werbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum
eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG, SR
142.20). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt,
so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG).

3.2 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligun-
gen nach den Art. 32–35 und 37–39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt un-
ter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren,

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zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser
Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die
Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide
dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen
Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das
EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorlie-
genden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus
Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 5 Bst. e der Verordnung des EJPD
über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide des EJPD vom 13. August 2015 (Verord-
nung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD, SR
142.201.1).

3.3 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch
kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begren-
zen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG,
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VZAE).

3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvorausset-
zungen (Art. 18–29 AIG) unter anderem abgewichen werden, um wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Beim Begriff «wichtige öffent-
liche Interessen» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Als wichtige öffentliche Interessen können gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VZAE erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher
Steuereinnahmen) gelten. Bei einer Zulassung wegen erheblicher kanto-
naler fiskalischer Interessen darf eine allfällige Erwerbstätigkeit nur im Aus-
land ausgeübt werden (Art. 32 Abs. 2 VZAE e contrario). Davon ausge-
nommen bleibt die Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Art. 30 Abs. 1
AIG handelt es sich um Kann-Bestimmungen («kann abgewichen wer-
den»; desgleichen auch in Art. 32 VZAE [«kann… erteilt werden»]). Folg-
lich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zu-
lassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilli-
gung erteilt werden kann (sog. Entschliessungsermessen). Sie verfügt da-
bei über einen weiten Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2021 VII/9
E. 10.1.1 ff., Urteile des BVGer F-4448/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1,
F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2; F-2207/2018 vom 15. Februar 2019
E. 6.5).

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4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Zustimmung zur Aufent-
haltsbewilligung einlässlich. Im Wesentlichen hielt sie fest, der Beschwer-
deführer sei über Gesellschaften und Tochtergesellschaften mit Gesell-
schaften seines Vaters verbunden. Sein Vermögen sei klar in Zusammen-
hang mit demjenigen seines Vaters zu bringen und er habe auch selbst
bestätigt, sein Vermögen stamme aus dem «family cash pool». Es gebe
Hinweise, dass die finanziellen Mittel zumindest teilweise nicht aus legalen
Quellen stammten. Seinem Vater werde von verschiedener Seite Korrup-
tion, Involvierung in Mafiageschäfte, Schwarzgeldflüsse und Veruntreuung
vorgeworfen. Aus den Pandora Papers gehe hervor, dass sein Vater über
eine Offshore-Firma (…) für eine dem russischen Präsidenten naheste-
hende Person finanziert habe. Zur Verschleierung seien komplexe Struk-
turen in verschiedenen Jurisdiktionen, die für ihre Diskretion bekannt seien,
verwendet worden. Sein Vater stehe zudem dem aktuellen russischen Prä-
sidenten nahe. Er gelte als (…), der mit Schattenfinanzflüssen in Verbin-
dung gebracht werde. (…) bis (…) sei er in (…) oder (…) Funktionen tätig
gewesen, (Funktion) sowie (Funktion) und Verwaltungsratsmitglied von
(…) gewesen.

Es gebe negative Berichterstattung über ihn und seine Familie; er verfüge
entgegen seiner Ansicht nicht über einen tadellosen Ruf. Die Tatsache,
dass er und seine Familienmitglieder die Berichte aktiv anfechten liessen
und diese von den Gerichten und Zensurbehörden gesperrt würden, ver-
möge daran nichts zu ändern. Nicht nur in vertrauensunwürdigen Quellen
beziehungsweise «Boulevard-Publikationen», sondern auch in renommier-
ten Zeitungen und Zeitschriften seien Recherchen über die Tätigkeiten und
Verflechtungen seiner Familie zur russischen Regierung publiziert worden
(an dieser Stelle kann auf die diversen in der Verfügung genannten Be-
richte inklusive Quellenangaben verwiesen werden). Es handle sich nicht
um eine Desinformationskampagne gegen seine Familie. Die Publikatio-
nen über den Beschwerdeführer und seine Familie seien mit Blick auf mög-
liche Falschinformationen ausgewertet und berücksichtigt worden. Nicht
alle Veröffentlichungen seien als falsche Berichterstattung abzutun.

Die eingereichten Bankbestätigungen seien äusserst kurz gehalten und
könnten nicht als Beleg für einen tadellosen Ruf gewertet werden. In
D._______ habe der Beschwerdeführer ein «Investor Visa» erhalten. Aus
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen in D._______ und
F._______ könne nichts zu seinem Ruf abgleitet werden, zumal nicht klar
sei, ob dafür eine vergleichbare Prüfung durchgeführt werde wie für die

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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er beantrage eine
nationale Aufenthaltsbewilligung in Abweichung der Zulassungsvorausset-
zungen, deren Erteilung gestützt auf die schweizerischen Rechtsgrundla-
gen zu erfolgen und auf einer sorgfältigen Prüfung zu basieren habe. Diese
könne von der Beurteilung in anderen Schengen-Ländern abweichen. Eine
Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise ein «Investor Visa» in einem an-
deren Schengen-Staat führe nicht automatisch zu einer Ermessensbewilli-
gung in der Schweiz.

Der Beschwerdeführer bringe einerseits vor, er suche einen zentralen Ort
in Europa, von wo er seinen geschäftlichen Tätigkeiten im westlichen Eu-
ropa nachgehen könne. Auch in einem Empfehlungsschreiben sei erwähnt
worden, er wolle den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Beziehungen in die
Schweiz verlegen. Im Widerspruch dazu bestätige er aber, nach Wohnsitz-
nahme in der Schweiz werde er, abgesehen von Ausnahmefällen, weder
hier noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nicht auf einer Sanktions-
liste geführt werde, sei nicht allein massgebend, sondern fliesse in die Ge-
samtbeurteilung ein. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers und seines
Vaters als «Politically Exposed Person (PEP)» und die finanziellen Verbin-
dungen zum Familienvermögen würden dem guten Ruf der Schweiz ent-
gegenstehen. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges sei von einer sehr
wahrscheinlichen Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der
Schweiz auszugehen, wenn sie aus fiskalischen Interessen Personen wie
dem Beschwerdeführer ohne besondere Beziehungen zur Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen würde. Eine Gesamtbeurteilung ergebe,
dass das Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs die Inte-
ressen des Beschwerdeführers an einer Aufenthaltsbewilligung überwiege,
womit die Voraussetzungen für die Abweichung von den Zulassungsvo-
raussetzungen nicht gegeben seien.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vor-
instanz habe die Vorwürfe krimineller Machenschaften und der Nähebezie-
hung zur russischen Regierung weder genauer abgeklärt noch mit beweis-
tauglichen Quellen belegt, sondern ausschliesslich aus Blog-Posts abge-
leitet, denen jegliche Beweiskraft abzusprechen sei. Die urkundlich doku-
mentierten Tatsachen, die seinen tadellosen Ruf belegten, habe sie ver-
schwiegen oder übergangen. Da weder er noch seine Familienmitglieder
von der Schweiz oder der EU sanktioniert worden seien, sei der Vorwurf,
er stehe in einem Näheverhältnis zur russischen Regierung, nicht

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nachvollziehbar. Die Vorinstanz setzte sich damit über die objektive Bewer-
tung durch die kompetenten Sanktionsbehörden. Die Stellungnahme des
fedpol belege die Nähe zur russischen Regierung nicht. Zudem sei der
Schluss der Vorinstanz «einmal PEP, immer PEP» falsch. Gemäss Rechts-
gutachten der Kanzlei Streichenberg & Partner seien weder er noch sein
Vater als PEP zu qualifizieren.

Er gehe eigenständig Investitions- und Geschäftstätigkeiten, hauptsächlich
Investments und Immobilienprojekten in F._______, nach. Dies habe hin-
sichtlich der Herkunft der Gelder intensive Prüfungen durch (…) Notare und
Banken verlangt, die keine Unregelmässigkeiten festgestellt hätten.

Weiter sei auch der tadellose Ruf seines Vaters und seines Bruders belegt,
die weder im Informationssystem des fedpol noch in Strafregistern ver-
merkt seien. G._______ habe zudem erst kürzlich die Aufenthaltsbewilli-
gung seines Bruders verlängert. Es bestehe kein Anlass davon auszuge-
hen, dass der von G._______ angesetzte Massstab bei der Prüfung von
Aufenthaltsbewilligungen zur Beurteilung des guten Rufes von jenem der
Schweiz divergieren solle. Die Bundesanwaltschaft habe im Rahmen ihrer
Untersuchungen zum Konkurs der (…) auch eine detaillierte forensische
Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen alle Transaktionen und die
Herkunft der Familien- beziehungsweise Gruppengelder der B._______ für
den Zeitraum (…) bis (…) gründlich geprüft habe. Sie habe in ihrer Einstel-
lungsverfügung bestätigt, dass in diesem Zusammenhang keine Ver-
dachtsmomente vorlägen. Diesbezüglich werde denn auch seit geraumer
Zeit eine Fake-News-Kampagne gegen seinen Vater geführt, der bereits
über 180 Artikel gerichtlich für den Zugriff in Russland habe sperren lassen.
Zahlreiche Blog-Posts, die das fedpol recherchiert habe, könnten nicht als
seriöse Informationsquellen betrachtet werden und hätten für die Ent-
scheidfindung des SEM nicht herbeigezogen werden dürfen. Ferner habe
die Vorinstanz entscheidwesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt und
sie verfalle im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdi-
gung mehrfach in Willkür. Namentlich habe die Vorinstanz die Einschät-
zung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht berücksichtigt. Die-
ser habe dem SEM ausdrücklich mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen
eine allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerde-
führer hätte, da aus nachrichtendienstlicher Warte kein einschlägiges ne-
gatives Verhalten vorliege.

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5.
5.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersu-
chungsgrundsatz, Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
worden ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
worden sind. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sach-
verhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche
Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn diese schlech-
terdings unhaltbar ist, etwa wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder wenn sie ohne sachli-
chen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel nicht
berücksichtigt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 II 433 E. 4.4).

5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend und
unter Bezugnahme auf die Verfahrensakten mit der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dass ihre Schlussfolgerun-
gen nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen und
sie gewisse Beweismittel anders würdigt, belegt keine Willkür (BGE 142 II
433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4). Ferner erweist sich der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt weder als unvollständig noch als aktenwidrig. Die
Vorinstanz ist nicht gehalten, jedes einzelne Indiz speziell zu erwähnen. Es
kann ihr daher nicht vorgehalten werden, dass sie in ihrer Verfügung die
Einschätzung des NDB nicht erwähnt hat. Es besteht keine Veranlassung,
die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen und
das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

6.
6.1 Wird eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG
erteilt, wird diese in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraus-
setzungen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten und die Be-

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stimmung restriktiv auszulegen ist. Sowohl Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als
auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE sind daher als Kann-Bestimmungen for-
muliert. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer selbst dann
keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gel-
tend machen können, wenn sie die in Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32
Abs. 1 Bst. c VZAE genannten Voraussetzungen (Vorliegen von erhebli-
chen kantonalen fiskalischen Interessen mit Blick auf die Wahrung von
wichtigen öffentlichen Interessen) erfüllen. Vielmehr haben die zuständigen
Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AIG die öf-
fentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der In-
tegration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt. Die
Ermessensausübung der Behörden ist an die Kriterien gebunden, die sich
aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm ergeben, wie sie auch
durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden ist (vgl. SPE-
SCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrations-
recht, 5. Aufl., 2019, N. 1 f. zu Art. 96 AIG). Die Behörden müssen daher
alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und im Rahmen dieser Ver-
hältnismässigkeitsprüfung die öffentlichen und privaten Interessen sorgfäl-
tig gegeneinander abwägen. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass meh-
rere öffentliche Interessen einander entgegenstehen können. In solchen
Fällen verlangt die Rechtsprechung eine umfassende Abwägung aller re-
levanten Interessen (vgl. BGE 140 II 437, E. 6). Das SEM bleibt somit be-
fugt, die Zustimmung gestützt auf eine Gesamtbeurteilung des Falls zu ver-
weigern. Dabei sind auch weitere Faktoren, wie insbesondere die Wahrung
des guten Rufs der Schweiz, die Berücksichtigung vorherrschender politi-
scher Umstände sowie das persönliche Interesse der betroffenen Person,
sich in der Schweiz niederzulassen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen:
BVGE 2021 VII/9 E. 10 m.w.H.).

6.2 Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und der Sohn
von B.B._______. Gemäss Eingabe an die kantonale Steuerverwaltung
würde die Mindeststeuerlast auf einem Einkommen von Fr. (…) Mio. und
Vermögen von Fr. (…) Mio. berechnet. Als persönliches Interesse an einem
Aufenthalt in der Schweiz macht er geltend, er kenne die Schweiz von Be-
suchen, ihm gefalle die Landschaft und er suche nach einem zentralen Ort
in Europa, von wo er seinen Geschäften im westlichen Europa nachgehen
könne.

6.3 Die kantonale Steuerverwaltung C._______ erachtet die Vorausset-
zungen für eine Besteuerung nach Aufwand als erfüllt und ist bereit, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

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Bst. b AIG zu erteilen. Das erhebliche fiskalische Interesse liegt vor und
wurde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Dem erheblichen kantona-
len fiskalischen Interesse steht das öffentliche Interesse der Schweiz an
der Wahrung ihres guten Rufs entgegen, welches es zu berücksichtigen
gilt, wenn die Schweiz ausländische Staatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet
aufnimmt. Das Bundesgericht anerkennt regelmässig und in verschiede-
nen Rechtsbereichen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, den
Ruf der Schweiz gegenüber dem Ausland nicht zu schädigen (vgl. BVGE
2021 VII/1 E. 8.2.3, 2021 VII/9 E. 10.2.2 m.H. auf BGE 142 IV 207 E. 8.5;
141 I 20 E. 5.1.1; 136 III 23 E. 5.2; 132 I 229 E. 11.4 f.; 126 III 198 E. 1a;
109 Ib 146 E. 2b). Zudem darf nach Ansicht des Bundesrates kein über-
wiegender politischer Umstand gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung aus wichtigen kantonalen fiskalischen Interessen sprechen (vgl.
BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.3 m.H.).

6.4 In Folge des Russland-Ukraine-Krieges hat die Schweiz am 28. Feb-
ruar 2022 die 13 Sanktionspakete der EU übernommen und sich auch den
nachfolgenden Sanktionspaketen angeschlossen. Die Sanktionen umfas-
sen unter anderem gezielte Massnahmen gegen mehr als 1800 Personen
und über 500 Organisationen (Vermögenssperre und Reiseverbote), zahl-
reiche Massnahmen im Finanzbereich, Handelsverbote für bestimmte Gü-
ter sowie das Verbot, bestimmte Dienstleistungen für die russische Regie-
rung oder russische Unternehmen zu erbringen (vgl. dazu: Krieg gegen die
Ukraine. Massnahmen des Bundes seit Beginn der militärischen Aggres-
sion Russlands am 24. Februar 2022, «https://www.eda.ad-
min.ch/dam/de/sd-web/MVYERcCbT3Dk/Ukraine_Massnahmen-des-
Bundes-seit-Feb-24_2022.pdf»; Staatssekretariat für Wirtschaft: FAQ
Sanktionen gegen Russland «https://www.seco.admin.ch/de/faq-sanktio-
nen-schweiz» und «https://www.seco.admin.ch/de/massnahmen-im-zu-
sammenhang-situation-ukraine»; Rat der Europäischen Union: Russlands
Krieg gegen die Ukraine: «https://www.consilium.europa.eu/de/topics/rus-
sia-s-war-against-ukraine/»; alle abgerufen am 14.08.2026).

6.5 Vor diesem Hintergrund ist von einer wahrscheinlichen Beeinträchti-
gung des internationalen Ansehens der Schweiz im Ausland und deren
Wahrnehmung durch die ausländischen Staaten auszugehen, würde sie
vermögenden russischen Staatsangehörigen unbesehen und aus rein fis-
kalischen Interessen eine Aufenthaltsregelung bewilligen. Soweit die priva-
ten Interessen des Beschwerdeführers sowie seine persönlichen Verhält-
nisse zu berücksichtigen sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keinen persönlichen Bezug zur Schweiz aufweist. Sein privates Interesse,

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in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, ist daher gering. Die Abteilung Krimi-
nalanalyse des fedpol hielt fest, der Vater des Beschwerdeführers werde
seit (…) mit mutmasslicher Korruption, Veruntreuung, Involvierung in Mafi-
ageschäfte und Schwarzgeldflüsse der russischen Regierung in Verbin-
dung gebracht. Dies ergebe sich aus als seriös einzustufenden Quellen.
Das fedpol erachtete die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz deshalb als Gefährdung der Sicherheitsinteressen und als Repu-
tationsrisiko (SEM-act. 8 S. 194 ff.). Die dagegen vorgebrachten Einwen-
dungen und insbesondere das Vorbringen, es handle sich um eine Desin-
formationskampagne gegen seinen Vater, vermögen nicht zu überzeugen.
Der zweifelhafte Ruf seines Vaters ist nicht allein auf Berichte aus unseri-
ösen Quellen zurückzuführen. Selbst wenn die Berichte aus Blog-posts
und den vom Beschwerdeführer aufgezeigten, für Fake-News-Kampagnen
aller Art verwendeten Websites ausser Acht gelassen werden, bleibt unklar,
wie das Familienvermögen insgesamt erwirtschaftet wurde. Die Schweiz
würde sich in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie aus fiskalischen Inte-
ressen von zweifelhaften Vermögenswerten profitieren würde. Hinzu
kommt, dass sein Vater unbestrittenermassen (…) und (…) Funktionen in
Russland ausübte. Dies ist vor dem Hintergrund der aktuellen politischen
Lage – der Krieg in der Ukraine erhöht den Druck auf den finanziellen und
wirtschaftlichen Ruf der Schweiz – geeignet, ein Reputationsrisiko für die
Schweiz darzustellen, wenn sie Personen, die eine gewisse Nähe zur rus-
sischen Führung aufweisen, Aufenthaltsbewilligungen aus rein fiskalischen
Interessen ausstellen würde.

6.6 Wie bereits erwähnt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Ein fiskali-
sches Interesse begründet zudem nicht automatisch ein wichtiges öffentli-
ches Interesse, sondern das SEM hat im Rahmen seines Ermessens eine
Abwägung der in Frage stehenden Interessen vorzunehmen. Zur Mei-
nungsbildung kann es Stellungnahmen anderer Ämter einholen, wobei
diese nur einzelne Beweismittel darstellen und diese in die Gesamtbeurtei-
lung einfliessen. Es entscheidet aber in eigener Kompetenz und ist nicht
an die erhaltenen Auskünfte und Einschätzungen gebunden. Bei einer Er-
teilung in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen
ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Ein allfälliges Reputationsrisiko
für die Schweiz kann bei einer solchen Abwägung mehr Gewicht erhalten.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht können auch
Personen, die nicht auf einer Sanktionsliste der EU aufgeführt sind, ein
Reputationsrisiko für die Schweiz darstellen. In der Stellungnahme des
NDB wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Zuständig-

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keitsbereich des NDB nicht negativ vermerkt (SEM-act. 2 S. 51). Wie die
Vorinstanz festhielt (und auch nicht bestritten ist), erhielt der Beschwerde-
führer Kenntnis von dieser Stellungnahme und ist diese in die Gesamtbe-
urteilung eingeflossen. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund
der Früherkennung und Terrorbekämpfung kein Sicherheitsrisiko darstellt,
bedeutet nicht, dass ihm eine Bewilligung zu erteilen ist, sondern ist im
Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
führt zu Recht an, ein persönlicher Bezug zur Schweiz sei nicht Vorausset-
zung für eine Bewilligungserteilung gestützt auf fiskalische Interessen. Die
Tatsache des fehlenden persönlichen Bezugs darf aber entgegen seiner
Ansicht in die Gesamtabwägung einfliessen.

6.7 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zum
Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres
guten Rufs das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons C._______
und das private Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt einer Aufent-
haltsbewilligung überwiegt.

7.
In Würdigung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interes-
sen sowie sämtlicher Umstände kommt das Gericht Schluss, dass das
SEM im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums geblieben ist und
sich auch nicht von sachfremden Motiven hat leiten lassen. Die Vorinstanz
hat weder willkürlich gehandelt noch den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt, als sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten
des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG
i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE verweigerte.

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als
rechtmässig und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbe-
tracht des durch die ausufernden, redundanten Eingaben seitens des Be-
schwerdeführers entstandenen ausserordentlichen Aufwands sind diese
auf insgesamt Fr. 2’500.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-

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verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Davon sind Fr.1'500.– durch
den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

8.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.‒ werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Fr. 1'500.– werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 1’000.– ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

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