Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-7018/2026

F-7018/2026Entscheid vom 15.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der somalische Beschwerdeführer stellte am 9. August 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Eurodac-Treffer zeigte, dass er 2017 in Zypern Asyl beantragt hatte und ihm dort am 29. Januar 2020 internationaler Schutz gewährt worden war; Zypern stimmte seiner Rückübernahme ausdrücklich zu. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Zypern an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die Rüge ungenügender Sachverhaltsabklärung, weil das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seine gesundheitliche Situation geprüft und gewürdigt hatte. Da Zypern als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt, der Beschwerdeführer dort bereits als Flüchtling anerkannt wurde und die zypriotischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben, war das Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtmässig. Das Gericht verneinte sodann einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz und bestätigte, dass der Wegweisungsvollzug nach Zypern zulässig, zumutbar und möglich sei, weil keine individuellen sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Umstände dargetan wurden, die die entsprechende Vermutung umstossen könnten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Zypern wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7018/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;
Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, (…),
Somalia,
c/o BAZ Embrach,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer
Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des
SEM vom 16. September 2026 / N (…).
F-7018/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. August 2026 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am
4. März 2017 in Zypern um Asyl ersucht hatte, wo ihm am 29. Januar 2020
internationaler Schutz gewährt wurde.

B.
Das SEM ersuchte die zypriotischen Behörden am 24. November 2025 um
die Rückübernahme des Beschwerdeführers.

C.
Mit Schreiben vom 14. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie
der Wegweisung nach Zypern gewährt. Zudem erhielt er die Möglichkeit,
sich zu seiner gesundheitlichen Verfassung zu äussern. Am 18. August
2026 folgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers.

D.
Am 21. August 2026 stimmten die zypriotischen Behörden dem Ersuchen
des SEM zu. Sie bestätigten, dass er in Zypern am 29. Januar 2020 als
Flüchtling anerkannt wurde.

E.
Mit Verfügung vom 21. September 2026 – eröffnet am selben Tag – trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Am selben Tag kündigte die bisherige
Rechtsvertretung die Niederlegung des Mandats an.

F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. September
2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht
oder BVGer) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Seine persönliche Situation und die Frage nach einer Rückkehr seien um-
fassend und individuell zu prüfen. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten und
es sei inhaltlich zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mitsamt der Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Von einer Überstellung nach
Zypern sei bis zum abschliessenden Urteil abzusehen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich in der Regel nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im
Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.
3.1 Zunächst erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss formelle Rügen.
So habe die Vorinstanz seine konkrete Situation in Zypern nicht genügend
untersucht und nicht hinreichend abgeklärt, ob im vorliegenden Fall beson-
dere Umstände, die einer Abschiebung im Wege stünden, vorhanden

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seien. Demzufolge habe die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrund-
satz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen.

3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sämtliche seiner Vorbringen
(SEM-Akten 30/1). Sie würdigte diese unter Berücksichtigung der gelten-
den Rechtsprechung und der eingereichten Beweismittel angemessen
(siehe angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Darüber hinaus äusserte sie sich
zum medizinischen Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Wie
den Akten entnommen werden kann, führte sie eine Abklärung unter Ein-
bezug der zuständigen Pflege durch, damit die medizinische Sachlage er-
mittelt werden konnte (vgl. SEM-Akten 25/1). Demzufolge erweisen sich
die Ausführungen des Beschwerdeführers als pauschal und nicht ausrei-
chend substantiiert, zumal er im Beschwerdeverfahren keine neuen Belege
zu den Akten einreichen konnte, die eine anderslautende Sachverhaltsfest-
stellung als die der Vorinstanz ermöglichen würden.

3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen erweisen
sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag, der auf die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz gerich-
tet ist, ist abzuweisen.

4.
4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich
die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Zypern als si-
chere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Zypern auf-
gehalten hat und ihm dort am 29. Januar 2020 internationaler Schutz ge-
währt wurde (vgl. SEM-Akten 22/1). Die zypriotischen Behörden haben sei-
ner Rückübernahme am 21. August 2026 ausdrücklich zugestimmt.

4.2 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21).

5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Be-
schwerdeführer über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeiten
in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären. Die
Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzei-
chen dafür bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Zypern als Flüchtling anerkannt wurde
(siehe angefochtene Verfügung, S. 4). Da der Beschwerdeführer jedoch
kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnte, erübrigen sich
Ausführungen zu Art. 3 AsylG.

5.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist
die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen.

6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Zypern sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung un-
ter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätz-
lich als zulässig erweist. Zypern hält sich als sicherer Drittstaat nicht nur an
das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Staat, welcher der EMRK, der
FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967

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(SR 0.142.301) beigetreten ist, auch seinen weiteren diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz
schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist
nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit
Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn
einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer F-3766/2026 vom 14. September 2026 E. 4.1.1). Auf die ausführli-
chen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen wer-
den, und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die
Regelvermutung, Zypern ermögliche auch dem Beschwerdeführer eine
menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn er bei sei-
nem bisherigen Aufenthalt in Zypern mit schwierigen Bedingungen kon-
frontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, er vermöge nach der Rück-
kehr – hinreichende Bemühungen vorausgesetzt – für seine Grundbedürf-
nisse aufzukommen.

6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verord-
nung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL;
SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Zypern
in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese
Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte
dafür vorzubringen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umstän-
den sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).

6.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer besagte Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen
und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im
Falle einer Rückführung nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Er hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausrei-
chenden Schritte unternommen, um sich in Zypern eine Lebensgrundlage
aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede,
dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbe-
sondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst die-
ser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden.
Im Übrigen steht ihm ein Beschwerderecht zu, sollte er sich von den zypri-
otischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.

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Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind keine
Probleme ersichtlich, welche die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegwei-
sung widerlegen könnten (vgl. SEM-Akten 25/1, 24/1).

6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
schliesslich auch als möglich, zumal die zypriotischen Behörden am
21. August 2026 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
8.1 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit – abzuweisen. Der Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 1–3 und 7
Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

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