Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-7085/2026

F-7085/2026Entscheid vom 12.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits in Bulgarien und Slowenien registriert worden war. Das SEM trat gestützt auf das Dublin-System auf sein Gesuch nicht ein und ordnete die Überstellung nach Bulgarien an; zugleich änderte es sein im ZEMIS erfasstes Geburtsdatum. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er das Eintreten auf sein Asylgesuch und berief sich auf seine Minderjährigkeit; die Frage der ZEMIS-Datenberichtigung wurde in ein separates Verfahren verwiesen.

Erwägungen

Das Gericht hielt fest, dass auf das nach dem 12. Juni 2026 gestellte Gesuch die AMM-VO anwendbar ist und dass die besonderen Zuständigkeitsregeln für unbegleitete Minderjährige nach Art. 25 AMM-VO nur greifen, wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht ist. Das Altersgutachten liess die Minderjährigkeit zwar nicht ausschliessen, erlaubte aber keine eindeutige Feststellung; die eingereichte Tazkira lag nur als Kopie vor und hatte deshalb geringen Beweiswert. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer zu Geburtsdatum und Alter widersprüchliche und vage Angaben machte, während in Bulgarien und Slowenien übereinstimmend ein abweichendes Geburtsdatum registriert worden war. Damit erachtete das Gericht die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft, sodass Bulgarien nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO zuständig bleibt. Hinweise auf systemische Mängel oder ein reales Risiko einer Behandlung entgegen Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 der EU-Grundrechtecharta in Bulgarien sah das Gericht nicht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch und die Wegweisung beziehungsweise Überstellung nach Bulgarien blieben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7085/2026

Urteil vom 12. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Gaëlle Frischknecht,
Rechtsschutz für Asylsuchende
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2026 / N (...).
F-7085/2026

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 17. Juli 2026
in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Juni 2026 bereits in Bul-
garien und am 9. Juli 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte.

A.b Am 7. August 2026 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM;
nachfolgend: Vorinstanz) die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) durch und gewährte
dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Al-
ter und zum Geburtsdatum sowie zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Slowe-
nien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätz-
lich in Frage komme.

A.c Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstattete am
20. August 2026 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches
Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten).

A.d Am 28. August 2026 übermittelte die Vorinstanz den bulgarischen Be-
hörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung
der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die bulgari-
schen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 31. Au-
gust 2026.

A.e Am 3. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zum Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum
und zu dessen beabsichtigter Änderung im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) auf den (…) 2008 (anstatt […] 2009). Der Beschwer-
deführer nahm mit Schreiben vom 8. September 2026 dazu Stellung. Am
folgenden Tag passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerde-
führers im ZEMIS auf den (…) 2008 an und versah es mit einem Bestrei-
tungsvermerk.

A.f Mit Verfügung vom 18. September 2026 – am 23. September 2026 er-
öffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig

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hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) 2008 (mit
Bestreitungsvermerk).

B.
B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. September 2026 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das im ZEMIS geführte Ge-
burtsdatum (…) 2008 zu berichtigen und auf den (…) 2009 anzupassen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventua-
liter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und er
sei sofort in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu
verlegen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen einstweilig und superprovisorisch anzuweisen,
bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.

B.b Am 1. Oktober 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das
Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der
Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburts-
datum. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Datenänderung im ZEMIS
wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer
F-7135/2026 geführt. Das Rechtsbegehren betreffend Dispositivziffer 7 der
angefochtenen Verfügung ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens zu behandeln.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG;
Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass
auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.4 – einzutreten ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3. Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt ab dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 zweiter Satz AMM-

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VO). Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches
nach diesem Datum gestellt wurde, namentlich am 17. Juli 2026, anwend-
bar (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-6238/2026 vom 21. September 2026
E. 1.2; F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3; F-5523/2026 vom
17. August 2026 E. 1.3).

1.4. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig,
welcher durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheides und durch
die Parteibegehren bestimmt wird, wobei der angefochtene Entscheid den
möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 3. Aufl. 2022, N. 2.7 und N. 2.208). Der Antrag, der Beschwerdefüh-
rer sei sofort in eine geeigneten Struktur für Minderjährige zu verlegen, liegt
ausserhalb des Verfügungsgegenstandes, da sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren nach dem Asylgesetz und der Asylverordnung über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) richtet und daher Fragen betref-
fend Aufenthalt und Unterbringung des Beschwerdeführers nicht umfasst.
Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.

1.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum-
marischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.

2.1. Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so gelten gemäss
Art. 25 AMM-VO ausschliesslich die Kriterien dieser Bestimmung.

2.2. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrecht-
lichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin-
dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vor-
zunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan-
gaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitäts-
papiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5
m.w.H.).

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2.3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die be-
hauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.

2.4. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar
(vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss der medizinischen Altersabklärung
(s. Bst. A.c hiervor) sei eine Alterseinschätzung beim Beschwerdeführer
nur eingeschränkt möglich, da die Computertomographie zur Beurteilung
der Wachstumsfugen der Schlüsselbeine aufgrund von nicht-klassifizierba-
ren Formvarianten beidseits nicht habe einbezogen werden können. Die
radiologischen Untersuchungen der dritten Molaren resultierten in einem
durchschnittlichen Alter von 20.5 Jahren und jene der linken Hand hätten
ein Mindestalter von 16.1 ergeben. Das vom Beschwerdeführer angege-
bene Alter von 17 Jahren und zirka (…) Monaten sei möglich und eine Min-
derjährigkeit somit nicht ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht er-
wogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aus-
sage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers
entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

2.5. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit legte der
Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie ins Recht. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungs-
sicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt
(vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr,
als der Beschwerdeführer nicht das Original eingereicht hat. Vor diesem
Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte
Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu
belegen.

2.6. Auf dem vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterzeichne-
ten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (…) 2009 aufgeführt. Im Rah-
men der Erstbefragung UMA führte er im Widerspruch dazu aus, am (…)
2009 geboren worden zu sein. Er sei 17 Jahre und «ein paar Monate alt».
Er wisse nicht, «wie viele Monate». Auf Nachfrage, weshalb er auf dem
Personalienblatt den (…) 2009 als Geburtsdatum angab, entgegnete er, er
habe falsch gerechnet. Er habe im Nachgang seine Tazkira ins Recht ge-
legt und seine Mutter nach seinem Geburtsdatum gefragt. Auf die Frage,
wie alt er bei seiner Einschulung und beim Verlassen der Schule gewesen
sei, wich er aus und gab an, er wisse es nicht. Zum Alter seiner Geschwis-
ter machte er ebenfalls keinerlei Angaben. Vor diesem Hintergrund führte
die Vorinstanz zutreffend aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem Geburtsdatum und seinem Alter seien äusserst vage und widersprü-

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chlich. Seine Erklärung für die unterschiedlichen Registrierungen in der
Schweiz – er habe falsch gerechnet – überzeugt nicht. So ist keineswegs
nachvollziehbar, weshalb er sein Geburtsdatum nur im gregorianischen
Kalender kennen will, zumal er angab, diese Angaben der Tazkira – und
damit dem afghanischen Kalender – entnommen zu haben.

2.7. In Bulgarien und Slowenien wurde als Geburtsdatum des Beschwer-
deführers übereinstimmend der (…) 2007 registriert. Gemäss den bulgari-
schen Behörden sei der Beschwerdeführer kurz nach Stellung des Asylge-
suchs untergetaucht. Er habe weder Identitätsdokumente eingereicht noch
sei eine Altersabklärung durchgeführt worden. Auf die abweichenden Re-
gistrierungen in Bulgarien und Slowenien angesprochen, gab der Be-
schwerdeführer an, die bulgarischen Behörden hätten ein Geburtsdatum
registriert, ohne ihn danach zu fragen. In Slowenien sei kein Geburtsdatum
registriert worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer be-
hauptet, die Wichtigkeit seines Geburtsdatums sei ihm erst in der Schweiz
bewusst geworden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er hier zwei ver-
schiedene Geburtsdaten angab, währenddem sein Geburtsdatum in Bul-
garien und Slowenien übereinstimmend mit dem (…) 2007 registriert
wurde.

2.8. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum unglaubhaft. Das ein-
zige ins Recht gelegte Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von gerin-
gem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen,
substantiierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen.
Indessen sind seine Aussagen – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – äusserst vage und widersprüchlich. Die Erklärungen für die
unterschiedliche Registrierung der Geburtsdaten in der Schweiz sowie in
Bulgarien und Slowenien wirken konstruiert. Damit bestehen erhebliche
Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter bezie-
hungsweise Geburtsdatum und damit auch der geltend gemachten Minder-
jährigkeit.

2.9. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Min-
derjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt
Art. 25 AMM-VO nicht zur Anwendung.

3.
3.1. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass ge-
stützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Bulgarien für die Be-
handlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass

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es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-
VO gibt, dass er aufgrund einer Überstellung nach Bulgarien einer tatsäch-
lichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde.
Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers angemes-
sen berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG
seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Zur näheren Begründung
ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

3.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag
an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sollte er
nach einer Rückkehr von den bulgarischen Behörden rechtswidrig behan-
delt werden, ist er gehalten, sich an das bulgarische Justizwesen oder die
dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer
F-6702/2026 vom 28. September 2026 E. 3.2.2 m.H.). Soweit er auf die
Anwesenheit eines in der Schweiz lebenden angeblichen Cousins hin-
weist, ist festzustellen, dass jener nicht als Familienangehöriger im Sinn
von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO gilt (vgl. Urteil des BVGer F-6924/2026 vom
1. Oktober 2026 E. 3.4).

3.3. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
abzuweisen. Die Vorinstanz hat die individuelle Situation des Beschwerde-
führers rechtsgenüglich abgeklärt und insbesondere seine Stellungnahme
zum rechtlichen Gehör betreffend Alter und Geburtsdatum (s. A.e hiervor)
hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtser-
hebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll.
Überdies hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend und nachvollzieh-
bar begründet (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49
E. 9.2; je m.w.H.). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) oder
der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu
verneinen.

4.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp da-
hin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ist gegenstandslos geworden.

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5.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzu-
weisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer
2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird
unter der Verfahrensnummer F-7135/2026 geführt.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

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