Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-7158/2026

F-7158/2026Entscheid vom 09.10.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer stellte am 30. August 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits wenige Tage zuvor in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Das SEM trat gestützt auf die Dublin-Regeln bzw. die anwendbare AMM-VO auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Slowenien an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob die Schweiz das Asylverfahren selbst durchführen oder von einer Überstellung nach Slowenien absehen müsse.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass auf das nach dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylgesuch die AMM-VO anwendbar ist und Slowenien nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich zuständig ist. Der Rechtsmittelumfang beschränke sich nach Art. 107a Abs. 5 AsylG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AMM-VO im Wesentlichen auf die Frage, ob die Überstellung eine tatsächliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründe. Solche ernstlichen Gründe sah das Gericht nicht; die allgemeinen Einwände zur Lage von Asylsuchenden in Slowenien sowie die unbelegt gebliebenen negativen Erfahrungen des Beschwerdeführers genügten nicht. Deshalb erachtete es den Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Wegweisung nach Slowenien als rechtmässig; individuelle Zusicherungen Sloweniens seien praxisgemäss regelmässig nicht erforderlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien blieben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7158/2026

Urteil vom 9. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;
Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am 12. Juni 2001,
Afghanistan,
c/o BAZ Basel,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Septem-
ber 2008 / N (…).
F-7158/2026

Sachverhalt:

A.
Der afghanische Beschwerdeführer ersuchte am 30. August 2026 in der
Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am
27. August 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte.

B.
Am 11. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Sloweniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Slowe-
nien und befragte ihn zu seinem Gesundheitszustand.

C.
Die Vorinstanz übermittelte den slowenischen Behörden am 15. Septem-
ber 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung
der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom
25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom
22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025). Die slowe-
nischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 24. Septem-
ber 2026.

D.
Mit Verfügung vom 24. September 2026 (eröffnet am 28. September 2026)
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
ordnete seine Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2026 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventu-
aliter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit
zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Be-
hörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im

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zuständigen Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate
und regelmassige medizinische sowie psychologische Behandlung zur
Verfügung stünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Es sei
im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in
den zuständigen Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über die vorliegende Beschwerde entschieden hat.

F.
Am 5. Oktober 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi-
sorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind er-
füllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).

1.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni
2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, wel-
ches nach diesem Datum – 30. August 2026 – gestellt wurde, anwendbar.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

1.4 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid betref-
fend ein Asylgesuch einer Person, die in einen Staat ausreisen kann, der
aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss dem am 12. Juni 2026
in Kraft getretenen Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.

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Gemäss dieser Bestimmung beschränkt sich der Umfang dieses Rechts-
behelfs auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betroffene Person
zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde (Bst. a), nach
der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungs-
gemässe Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind (Bst. b), im
Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenom-
men wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstossen wurde (Bst. c).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. b AMM-VO grundsätzlich Slowenien für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Sie hat weiter zutreffend er-
wogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3
AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
Überstellung nach Slowenien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung
seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie die Vor-
bringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die allgemeine Lage der
Flüchtlinge in Slowenien berücksichtigt und rechtsprechungskonform ge-
würdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Slowenien
angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorin-
stanz verwiesen.

2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, ändert
nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Auch die unbelegte
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien bereits nega-
tive Erfahrungen im Zusammenhang mit den Bedingungen seines Aufent-
halts gemacht, vermag daran nichts zu ändern.

3.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. September
2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Hinsicht-
lich des Subeventualantrags geht das BVGer in seiner Praxis davon aus,
dass die schweizerischen Behörden bei den slowenischen Behörden in der
Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adä-
quater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung

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einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-9680/2025 vom
19. Dezember 2025 E. 2.4).

4.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Oktober 2026 angeordnete Vollzugs-
stopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird
gegenstandslos.

5.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Daher ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der Beiordnung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt der
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand:

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