BVGer F-7644/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die russische Beschwerdeführerin beantragte im Kanton E._______ gestützt auf eine genehmigte Pauschalbesteuerung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen erheblicher kantonaler fiskalischer Interessen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE. Das SEM verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, wegen ihrer weiterhin bestehenden finanziellen Verflechtung mit der Familie ihres Ehemannes und deren Verbindungen in hohe russische Regierungskreise drohe ein Reputationsrisiko für die Schweiz. Streitgegenstand war, ob diese Verweigerung rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Bewilligung aus erheblichen fiskalischen Interessen eine Ermessensbewilligung darstellt und trotz kantonalem Steuerinteresse keinen Anspruch auf Zulassung begründet. Das SEM durfte im Rahmen der Interessenabwägung neben dem fiskalischen Interesse des Kantons und den privaten Interessen der Beschwerdeführerin auch den Schutz des guten Rufs der Schweiz sowie die aktuelle politische Lage im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Krieg berücksichtigen. Das Gericht erachtete die finanzielle Loslösung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann als nicht glaubhaft und sah aufgrund der fortbestehenden wirtschaftlichen Verflechtung sowie der Verbindungen der Familie B._______ in hohe russische Kreise ein konkretes Reputationsrisiko. Die vorübergehenden Aufenthaltsbewilligungen ihrer Kinder zu Ausbildungszwecken vermochten zudem keinen massgeblichen Bezug zur Schweiz zu begründen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin wurde bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7644/2024
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Langstrasse 4,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2024.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (geb. […]) ist russische Staatsangehörige. Ihr
Ehemann – von dem sie gemäss eigenen Angaben seit Anfang (…) ge-
trennt lebe – ist der Sohn von B.B_______, einem Geschäftsmann und
ehemaligen russischen (…). Die Ehegatten stellten am 8. August 2022 zu-
sammen mit zwei minderjährigen Söhnen im Kanton D._______ ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen erheblicher fiskali-
scher Interessen.
Am 15. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin im Kanton
E._______ ein Gesuch um Pauschalbesteuerung ein, allerdings ohne ihren
Ehemann, der seit Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung in
F._______ habe. Die Söhne besuchen seit Sommer 2022 die «(…) School»
in G._______. Der Kanton E._______ stellte ihnen per Januar 2023 eine
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken aus. Sie würden von der
Cousine der Beschwerdeführerin, die als ukrainische Staatsangehörige im
(…) 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz (Status S) erhielt, be-
treut.
Der Kanton E._______ genehmigte den Antrag der Beschwerdeführerin
auf Pauschalbesteuerung am 18. Januar 2023.
A.b Der Kanton D._______ gewährte der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann am 15. Mai 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ver-
weigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, woraufhin sie dieses
Gesuch zurückzogen.
A.c Am 6. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin aufgrund der ge-
nehmigten Pauschalbesteuerung im Kanton E._______ dort um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Der Kanton unterbreitete das Gesuch dem
SEM am 13. Oktober 2023 zur Zustimmung.
A.d Das SEM ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), das
Bundesamt für Polizei (fedpol), das Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA) um Stellungnahme.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2024 verweigerte das SEM die Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführe-
rin.
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C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom
5. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, den Antrag des Kantons E._______ vom 20. Oktober
2023 um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheis-
sen.
D.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz erging am 17. Februar 2025, die Rep-
lik datiert vom 23. April 2025, die Duplik vom 4. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 2 BGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
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die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er-
werbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält ein Visum
eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AIG, SR
142.20). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt,
so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG).
3.2 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung von Bewilligun-
gen nach den Art. 32–35 und 37–39 AIG zuständig. Vorbehalten bleibt un-
ter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren,
zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AIG den Bundesrat ermächtigt. Aus dieser
Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der die
Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide
dem SEM überträgt. In welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen
Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen, legt das
EJPD gemäss Art. 85 Abs. 2 VZAE in einer Verordnung fest. In der vorlie-
genden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus
Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 5 Bst. e der Verordnung des EJPD
vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide des EJPD (Verord-
nung über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD, SR
142.201.1).
3.3 Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch
kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begren-
zen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 VZAE).
3.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvorausset-
zungen (Art. 18–29 AIG) unter anderem abgewichen werden, um wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Beim Begriff «wichtige öffent-
liche Interessen» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Als wichtige öffentliche Interessen können gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VZAE erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher
Steuereinnahmen) gelten. Bei einer Zulassung wegen erheblicher kanto-
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naler fiskalischer Interessen darf eine allfällige Erwerbstätigkeit nur im Aus-
land ausgeübt werden (Art. 32 Abs. 2 VZAE e contrario). Davon ausge-
nommen bleibt die Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Art. 30 Abs. 1
AIG handelt es sich um Kann-Bestimmungen («kann abgewichen wer-
den»; desgleichen auch in Art. 32 VZAE [«kann… erteilt werden»]). Folg-
lich entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Zu-
lassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die entsprechende Bewilli-
gung erteilt werden kann (sog. Entschliessungsermessen). Sie verfügt da-
bei über einen weiten Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2021 VII/9
E. 10.1.1 ff., Urteile des BVGer F-4448/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1,
F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.2; F-2207/2018 vom 15. Februar 2019
E. 6.5).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin
selbst sei in den Datenbanken des NDB, fedpol, SECO und EDA nicht ver-
zeichnet. Die Familie ihres Ehemannes, insbesondere der Schwiegervater
werde aber seit über (…) mit mutmasslicher Korruption, Veruntreuung, In-
volvierung in Mafiageschäfte und Schwarzgeldflüssen der russischen Re-
gierung in Verbindung gebracht. Der Schwiegervater sei von (…) bis (…)
in (…) oder (…) Funktionen (von […] bis […] (Funktion), von (…) bis (…)
(Funktion) und von (…) bis (…) als (Funktion) tätig gewesen. Ihr Ehemann
und der Schwiegervater erschienen in den Pandora-Papers und seien ge-
meinsam an verschiedenen Firmen berechtigt. Zur Verschleierung der Fi-
nanzierung einer Immobilie für den russischen Präsidenten seien kom-
plexe Strukturen in für ihre Diskretion bekannten Jurisdiktionen verwendet
worden. Seit Oktober 2022 sei der Schwiegervater von der ukrainischen
Regierung sanktioniert.
Durch ihre Ehe sei die Beschwerdeführerin in den letzten (…) Jahren eng
mit der Familie B._______ verbunden gewesen. Eine Ehe bringe eine enge
wirtschaftliche Verflechtung mit sich. Der Zeitraum der Ehe überschneide
sich mit jenem der negativen Berichterstattung. Es sei unerheblich, dass
die Beschwerdeführerin nicht in die Geschäfte eingeweiht gewesen sei.
Durch ihre Heirat profitiere sie direkt oder indirekt vom Vermögen ihres
Ehemannes und werde dies auch nach der Scheidung tun. Gemäss ihren
Angaben verfüge sie über ein eigenes Vermögen von (…) Mio. Fr. Beim
Gesuch um Pauschalbesteuerung im Kanton E._______ sei aber ein Ver-
mögen von (…)Mio. Fr. ausgewiesen worden, weshalb die Mehrheit des
berücksichtigten Betrages vom Ehemann stamme. Eine effektive Loslö-
sung vom Ehemann sei damit zumindest in finanzieller Hinsicht nicht
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glaubhaft. An der Herkunft dieses Vermögens bestünden Zweifel und sie
müsse sich die Vorbehalte gegenüber der Familie ihres Ehemannes an-
rechnen lassen. Aufgrund der negativen Berichterstattung befürchte das
EDA ein mögliches Reputationsrisiko der Schweiz.
Das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons E._______ werde nicht
bestritten. Die eingereichten Unterlagen zeigten zudem einen gewissen
Bekannten- und Freundschaftskreis der Beschwerdeführerin in der
Schweiz. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei kein Bezug zum Kanton
E._______ ersichtlich, dieser ergebe sich erst aus der Aufenthaltsbewilli-
gung der Söhne und des Umzugs ihrer Cousine in diesen Kanton. Der
Wunsch, mit ihren Kindern zusammenzuleben, sei nachvollziehbar, die
räumliche Trennung sei jedoch bewusst gewählt worden; sie hätten zuvor
in (…) zusammengelebt. Sie habe ihre Kinder für den Schulbesuch – den
sie mit einem Touristenvisum begonnen hätten – angemeldet und eigen-
ständige Aufenthaltsbewilligungen für sie beantragt. Unabhängig von ihrem
eigenen Aufenthalt habe sie auch die Kinderbetreuung durch ihre Cousine
organisiert.
Die Interessen der Beschwerdeführerin seien dem Interesse der Schweiz
an ihrem guten Ruf gegenüberzustellen. Die Schweiz würde sich insbeson-
dere seit dem Ukraine-Krieg in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie durch
eine Aufenthaltsgenehmigung aus fiskalischen Interessen finanziell von
Personen profitieren würde, die Verbindungen bis in hohe russische Re-
gierungskreise hätten und bei denen Zweifel über die Herkunft der besteu-
erten Vermögenswerte bestünden. Die Voraussetzung des wichtigen öf-
fentlichen Interesses für eine Zulassung in Abweichung der Zulassungsvo-
raussetzungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE)
sei zu verneinen. Die Verweigerung sei unter den gegebenen Umständen
auch verhältnismässig und angemessen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, in Kreisen von Expats
sei es üblich, mehrere Strategien zu verfolgen, weshalb der Beschwerde-
führerin nicht vorgeworfen werden könne, dass sie in zwei Kantonen Ge-
suche gestellt habe. Das Gesuch im Kanton E._______ sei notwendig ge-
worden, weil das Verfahren im Kanton D._______ gestockt habe und für
die Kinder eine rasche Lösung habe gefunden werden müssen. Jedenfalls
spreche dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, sondern
zeige vielmehr ihren unbedingten Willen, die Kinder in der Schweiz in die
Schule zu schicken.
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Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie sich mit der Trennung für
eine Entflechtung von ihrem Ehemann und dessen Familie entschieden.
Wenn die Vorinstanz der Ehe eine derart wichtige Bedeutung zumesse,
müsse dies auch für die Trennung gelten, zumal diese aufgrund ihrer Ak-
tualität überwiege. Sie wolle ein eigenständiges Leben führen und habe
glaubhaft dargelegt, sich von der Familie ihres Ehemannes emanzipiert zu
haben, was gerade auch ihr Engagement für ukrainische Flüchtlinge zeige.
Es gebe keine Belege dafür, dass sie Kontakte zur internationalen Busi-
ness-Welt ihres Ehemannes oder Schwiegervaters gepflegt hätte oder
noch pflegen würde. Sie lebe einen Gegenentwurf zum Klischeebild reicher
Russinnen. Sie habe sich von ihrem Ehemann aus persönlichen Gründen
distanziert, aber er sei kein «Kreml-Freund». Es gehe bei der Beurteilung
aber ohnehin nur um ihr Ansehen. Ihr Name tauche in keiner aktenkundi-
gen Stellungnahme und in keinen öffentlich zugänglichen Quellen auf. Sie
selbst geniesse einen tadellosen Ruf. Das EDA beziehe seine Befürchtung
eines Reputationsschadens der Schweiz zudem auf eine Bewilligungser-
teilung an den Ehemann oder an sie beide, nicht aber auf eine Bewilli-
gungserteilung allein an sie. Es widerspreche fundamentalen rechtsstaat-
lichen Prinzipien, ihr ohne eigene Verantwortung (einzig wegen ihrer Hei-
rat) allfälliges Fehlverhalten ihres Ehemannes oder Schwiegervaters vor-
zuwerfen; dies käme einer «Sippenhaft» gleich. Sie dürfe nicht für einen
allfälligen schlechten Ruf der Familie ihres Ehemannes büssen, insbeson-
dere nicht, da sie sich von der Familie distanziert habe. Die Vorinstanz
habe ohne Nachweis eines Näheverhältnisses zu ihrem Ehemann und
Schwiegervater deren angeblich zweifelhaften Ruf auf sie erstreckt und da-
mit ihr Ermessen schematisierend und pflichtwidrig ausgeübt.
Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht habe sie nicht Ver-
mögen von (…) Mio. Fr. deklariert, sondern der Betrag sei eine rein rech-
nerische Position im Zusammenhang mit der vereinbarten jährlichen Min-
deststeuer. Die Pauschalsteuer erfolge eben gerade nicht nach Einkom-
men und Vermögen, sondern nach Aufwand. Ihr derzeitiges Vermögen be-
laufe sich auf (...) Mio. Fr., dessen Herkunft sie detailliert nachgewiesen
habe. Zum Vermögen des Schwiegervaters sei festzuhalten, dass ein ge-
gen ihn und ihren Ehemann geführtes Verfahren wegen Geldwäscherei
eingestellt worden sei, die Familie B._______ auf keiner westlichen Sank-
tionsliste stehe, der NDB dem Ehemann einen «sauberen» Leumund aus-
stelle, schweizerische Banken (die strengen Geldwäschereivorschriften
unterstünden) einen guten Teil des Familienvermögens verwalteten und
der Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in F._______ erhalten habe. Die
von der Vorinstanz gegen die Familie B._______ erhobenen Vorwürfe
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stützten sich nicht auf beweistaugliche Belege. Die Sachverhaltsfeststel-
lungen der Vorinstanz seien damit in rechtlicher Hinsicht in Verletzung von
Bundesrecht erfolgt.
Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin auch schon
während der Ehe eigene, unabhängige Beziehungen und Freundschaften
aufgebaut habe. Hinzu komme ihr Engagement für die in Zürich domizili-
erte Hilfsorganisation (…), die sich vor allem der Unterstützung von Flücht-
lingen aus der Ukraine widme. Dies sowie ihre ukrainische Herkunftsfamilie
zerstöre das Bild der Regime-Russin, welches die Vorinstanz zeichnen
wolle. Einer Person, die sich aktiv gegen Putin stelle, die Bewilligung we-
gen angeblicher Kreml-Nähe des Schwiegervaters zu verweigern, sei bei-
spiellos.
Sie habe bereits vor der Gesuchstellung einen Bezug zur Schweiz gehabt,
der sich noch verstärkt habe, seitdem ihre Kinder – nun seit gut zwei Jah-
ren – hier die Schule besuchten. Dank ihres europäischen Aufenthaltstitels
könne sie sich jeweils 90 Tage während 180 Tagen bewilligungsfrei bei ih-
ren Kindern aufhalten. Sie habe damit gerechnet, auch eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erhalten, was nur am Widerstand der Vorinstanz gescheitert
sei. Damit habe sie die Trennung von den Kindern nicht freiwillig gewählt.
Die Vorinstanz habe ihren Fall schematisierend in einer Reihe anderer
Fälle vermögender Russen entschieden, die – anders als sie – persönlich
bescholten gewesen seien und keinen Bezug zur Schweiz gehabt hätten.
Die Verfügung sei politisch und nicht juristisch begründet. Es brauche eine
Einzelfallbeurteilung und keine «Pauschalverurteilung». Die Vorinstanz
habe ihr Ermessen willkürlich ausgeübt.
4.3 Die Vorinstanz hielt dem in der Vernehmlassung entgegen, die Gefahr
eines Reputationsschadens bestehe entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin gestützt auf die Einschätzung des EDA auch bei einer Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an sie allein (ohne ihren Ehemann). Dem An-
trag auf Pauschalbesteuerung sei ferner zu entnehmen, dass sie mit ihrem
eigenen Vermögen kein erhebliches fiskalisches Interesse zu begründen
vermöchte und der Antrag auf Pauschalbesteuerung daher aufgrund der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes eingereicht
worden sei. Sie weise ein fünfmal höheres Vermögen aus, als sie tatsäch-
lich besitze. Sie würde jährlich 2% von ihrem Vermögen für die Steuern
ausgeben. Mit ihrem eigenen Vermögen wäre sie ordentlich besteuert wor-
den und habe nur aufgrund des Einkommens und Vermögens ihres Ehe-
mannes eine Pauschalbesteuerungsvereinbarung erhalten. Ein Nachweis
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für einen zeitnahen Abschluss des Scheidungsverfahrens liege nicht vor.
Eine effektive Loslösung vom Ehemann sei nicht glaubhaft. Aus ihren Ge-
suchen in den Kantonen D._______ und E._______ werde denn auch
deutlich, dass sie vor der Gesuchseinreichung keinen Bezug zur Schweiz
gehabt habe und es ihr gleichgültig sei, in welchem Kanton sie sich an-
siedle. Die räumliche Trennung von den Kindern habe sie bewusst in Kauf
genommen.
4.4 Die Vorinstanz gab auch dem fedpol Gelegenheit, sich zur Sache zur
äussern. Dieses listet diverse öffentliche Quellen auf, die über den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin berichteten und welche es als glaubwürdig
einschätzt. Das EDA teilte mit, die Einschätzung eines Reputationsrisikos
beziehe sich auch auf eine Erteilung der Bewilligung an die Beschwerde-
führerin allein (ohne ihren Ehemann).
4.5 Replizierend wird vorgebracht, es liege nicht am SEM zu beurteilen, ob
der betroffene Kanton ein fiskalisches Interesse an der Pauschalbesteue-
rung beziehungsweise der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe.
Wenn ein Kanton die Pauschalsteuer zulasse, dürfe und müsse davon aus-
gegangen werden, dass er die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sorgfältig geprüft habe und sich einen Vorteil ausrechne, die ausländische
Person als Steuerzahlerin zu gewinnen. Der Kanton E._______ habe von
Beginn weg gewusst, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehe-
mann, sondern nur mit ihren Kindern in die Schweiz ziehen wolle. Sie habe
gegenüber dem Kanton nur ihr eigenes Vermögen von rund (…) Mio. USD
ausgewiesen. Es sei damit aktenkundig falsch, dass sie mit ihrem eigenen
Vermögen keine Pauschalbesteuerung begründen könne. Richtig sei, dass
sie sich ein höheres Vermögen rechnerisch habe festlegen lassen. Mit ei-
ner ordentlichen Besteuerung käme sie besser weg. Es spreche eben ge-
rade für ihr grosses Interesse an einem Wohnsitz in der Schweiz und ihren
starken Bezug zur hiesigen Gesellschaft, dass sie ein «ungünstiges» Steu-
erabkommen in Kauf nehme. Sie habe neben ihren Kindern, die eine hin-
reichend enge Verbindung zur Schweiz darstellen würden, auch Freunde
und Bekannte hier. Ihr Plan sei von Beginn weg gewesen, gleichzeitig mit
den Söhnen nach H._______ zu ziehen und nicht gestaffelt. Ferner sei es
nicht rechtsmissbräuchlich, im Hinblick auf die Wohnsitznahme verschie-
dene Optionen in Erwägung zu ziehen. Im Gegensatz zur Rentnerbewilli-
gung nach Art. 27 AIG sei ein bereits vorhandener Bezug zur Schweiz kein
gesetzliches Kriterium. Da ihre Cousine, die sich um die Kinder kümmere,
auch in H._______ wohne, habe die Beschwerdeführerin bereits im Zeit-
punkt der Gesuchstellung einen persönlichen Bezug gehabt. Die vom
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fedpol angeführten Quellen zur Berichterstattung über ihren Ehemann
seien nicht beweistauglich.
4.6 In der Duplik weist die Vorinstanz darauf hin, rechnerisch könne zwar
grundsätzlich ein höheres Vermögen festgesetzt werden, als tatsächlich
vorhanden sei. Es sei jedoch auffällig, dass im Vergleich mit weiteren Fäl-
len in keinem anderen Pauschalbesteuerungsabkommen des Kantons
E._______ ein so viel höheres rechnerisches Vermögen angenommen
worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass es im Zusammenhang mit
dem Vermögen des Ehemannes stehe. Hinweise dafür seien auch dem
Gesuch um Pauschalbesteuerung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin
habe sich zudem für eine Wohnsitznahme im Kanton E._______ entschie-
den, bevor ihre Cousine dort Wohnsitz genommen habe. Hinzu komme,
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von einer gestaf-
felten Gutheissung der Bewilligung durch den Kanton gesprochen werden
könne. Die Aufenthaltsbewilligungen für die Kinder zu Ausbildungszwe-
cken seien vorübergehender Natur. Bei einer Bewilligung zu Ausbildungs-
zwecken müsse die betroffene Person den Willen haben, die Schweiz nach
Erfüllung des Zweckes – vorliegend der Abschluss der Ausbildung – wieder
zu verlassen. Diese Bestimmung dürfe nicht zur Umgehung der Zulas-
sungsvoraussetzungen genutzt werden. Es dürften demnach keine Indi-
zien vorliegen, die daraufhin hindeuteten, dass ein dauerhafter Aufenthalt
angestrebt werde. Die Aufenthaltsbewilligung aus fiskalischen Interessen
wäre demgegenüber dauerhaft. Die Kinder könnten demzufolge lediglich
über den Familiennachzug eine dauerhafte Bewilligung erhalten, was aber
genau die beschriebene Zulassungsumgehung darstellen würde. Die Be-
schwerdeführerin versuche mit den Aufenthaltsbewilligungen der Kinder zu
Ausbildungszwecken, den Bezug zur Schweiz zu begründen und damit
eine dauerhafte Bewilligung zu erhalten. Im Anschluss würden die Kinder
im Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls eine dauerhafte Bewilligung
beantragen.
Die Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und die Ver-
mögensaufteilung seien trotz der diversen Gerichtstermine nach wie vor
pendent und eine Unterhaltsvereinbarung sei nicht eingereicht worden. Es
entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich eben gerade
nicht finanziell von der Familie ihres Ehemannes lösen wolle. Durch ihre
Bestätigung, künftig Unterhaltszahlungen sowie einen Teil des Vermögens
zu erhalten, habe sie auch bestätigt, weiterhin zumindest finanziell eng mit
der Familie B._______ verbunden zu sein. Die Einschätzung des EDA be-
ziehe sich auf die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin allein, dies sei
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nochmals eindeutig bestätigt worden. Es bestünden Zweifel an der Her-
kunft des Familienvermögens. Die negative Berichterstattung insbeson-
dere über den Schwiegervater führe dazu, dass die spezialisierte Abteilung
des EDA bei einer Bewilligungserteilung ein Reputationsrisiko fürchte. Be-
reits durch eine einfache Google-Suche würden die Beziehungen der Fa-
milie in höchste russische Regierungskreise offensichtlich. Der Wunsch der
Ansiedlung der betroffenen Person in der Schweiz sei gegen das öffentli-
che Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten Rufs abzuwägen.
Für die Gefährdung des guten Rufes müsse keine rechtliche Verurteilung
oder die Eintragung auf einer Sanktionsliste vorliegen. Vielmehr könne die
Gesamtsituation zu einer solchen Gefährdung führen. Dem SEM komme
dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Schweiz würde sich interna-
tional exponieren und sich in ein schlechtes Bild rücken, da sie mit den
Steuereinnahmen direkt von den zweifelhaften Vermögenswerten profitie-
ren würde. Das Risiko eines Reputationsschadens sei gegeben. Die öffent-
lichen Interessen der Schweiz würden die privaten Interessen der Be-
schwerdeführerin überwiegen.
5.
5.1 Wird eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG
erteilt, geschieht dies in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvo-
raussetzungen, weshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten und die Be-
stimmung restriktiv auszulegen ist. Sowohl Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG als
auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE sind daher – wie in E. 3.4 ausgeführt – als
Kann-Bestimmungen formuliert. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und
Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung geltend machen können, wenn sie die in Art. 30 Abs. 1
Bst. b AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE genannten Voraussetzungen
(Vorliegen von erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen mit Blick auf
die Wahrung von wichtigen öffentlichen Interessen) erfüllen. Vielmehr ha-
ben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es
nach Art. 96 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse
und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berück-
sichtigen gilt. Die Ermessensausübung der Behörden ist an die Kriterien
gebunden, die sich aus dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Norm
ergeben, wie sie auch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebunden
ist (vgl. SPESCHA ET AL. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026,
N. 1 ff. zu Art. 96 AIG). Die Behörden müssen daher alle Umstände des
Einzelfalls berücksichtigen und im Rahmen dieser Verhältnismässigkeits-
prüfung die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abwägen. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere öffentliche Inter-
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essen einander entgegenstehen können. In solchen Fällen verlangt die
Rechtsprechung eine umfassende Abwägung aller relevanten Interessen
(vgl. BGE 140 II 437, E. 6). Das SEM bleibt somit befugt, die Zustimmung
gestützt auf eine Gesamtbeurteilung des Falls zu verweigern. Dabei sind
auch weitere Faktoren, wie insbesondere die Wahrung des guten Rufs der
Schweiz, die Berücksichtigung vorherrschender politischer Umstände so-
wie das persönliche Interesse der betroffenen Person, sich in der Schweiz
niederzulassen, zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2021 VII/9
E. 10 m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Gemäss eige-
nen Angaben sind Teile ihrer Verwandtschaft ukrainischer Abstammung.
Sie ist seit (…) mit C.B._______ verheiratet, von dem sie seit Anfang (…)
getrennt lebt. Sie verfügt gemäss eigenen Angaben über ein eigenes Ver-
mögen von (...) Mio. Fr. Gemäss Auskunftsschreiben pflegt sie gewisse
Freund- und Bekanntschaften in der Schweiz. Vor der gewährten Pau-
schalbesteuerung und der Wohnsitznahme ihrer Söhne hatte sie keinen
Bezug zum Kanton E._______. Die Vorinstanz hat nie bestritten, dass sei-
tens des Kantons erhebliche kantonale fiskalische Interessen im Sinne von
Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE vorliegen. Die Beschwerdeführerin selbst räumt
aber auch ein, dass eine ordentliche Besteuerung bei ihren finanziellen
Verhältnissen für sie günstiger wäre. Daraus ist zu schliessen, dass ihr,
ohne das Vermögen ihres Ehemannes in die hypothetische Berechnung
einfliessen zu lassen, die Pauschalbesteuerungsvereinbarung in der vor-
liegenden Form nicht gewährt worden wäre. Der Vorinstanz ist ebenfalls
zuzustimmen, dass sich aus einer Ehe, die fast (…) Jahre dauerte und aus
welcher gemeinsame Kinder hervorgingen, auch eine enge wirtschaftliche
Verflechtung ergibt. Wie die Vorinstanz überzeugend aufzeigte, ist das Ver-
mögen des Schwiegervaters teilweise zweifelhafter Herkunft. Die auf Be-
schwerdeebene dagegen vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeig-
net, diese Einschätzung zu widerlegen.
5.3 Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer Wohnsitznahme im
Kanton E._______ und dem erheblichen kantonalen fiskalischen Interesse
steht das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres guten
Rufs entgegen, welches es zu berücksichtigen gilt, wenn die Schweiz aus-
ländische Staatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet aufnimmt. Das Bundesge-
richt anerkennt regelmässig und in verschiedenen Rechtsbereichen, dass
ein öffentliches Interesse daran besteht, den Ruf der Schweiz gegenüber
dem Ausland nicht zu schädigen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.2 m.H. auf
BGE 142 IV 207 E. 8.5; 141 I 20 E. 5.1.1; 136 III 23 E. 5.2; 132 I 229 E.
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11.4 f.; 126 III 198 E. 1a; 109 Ib 146 E. 2b). Zudem darf nach Ansicht des
Bundesrates kein überwiegender politischer Umstand gegen die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen kantonalen fiskalischen Interes-
sen sprechen (vgl. BVGE 2021 VII/9 E. 10.2.3 m.H.).
5.4 In Folge des Russland-Ukraine-Krieges hat die Schweiz am 28. Feb-
ruar 2022 die 13 Sanktionspakete der EU übernommen und sich auch den
nachfolgenden Sanktionspaketen angeschlossen. Die Sanktionen umfas-
sen unter anderem gezielte Massnahmen gegen mehr als 1’800 Personen
und über 500 Organisationen (Vermögenssperre und Reiseverbote), zahl-
reiche Massnahmen im Finanzbereich, Handelsverbote für bestimmte Gü-
ter sowie das Verbot, bestimmte Dienstleistungen für die russische Regie-
rung oder russische Unternehmen zu erbringen (vgl. dazu: Krieg gegen die
Ukraine. Massnahmen des Bundes seit Beginn der militärischen Aggres-
sion Russlands am 24. Februar 2022, «https://www.eda.ad-
min.ch/dam/de/sd-web/MVYERcCbT3Dk/Ukraine_Massnahmen-des-
Bundes-seit-Feb-24_2022.pdf»; Staatssekretariat für Wirtschaft: FAQ
Sanktionen gegen Russland «https://www.seco.admin.ch/de/faq-sanktio-
nen-schweiz» und «https://www.seco.admin.ch/de/massnahmen-im-zu-
sammenhang-situation-ukraine»; Rat der Europäischen Union: Russlands
Krieg gegen die Ukraine: «https://www.consilium.europa.eu/de/topics/rus-
sia-s-war-against-ukraine/»; alle abgerufen am 14.08.2026).
5.5 Vor diesem Hintergrund ist von einer wahrscheinlichen Beeinträchti-
gung des internationalen Ansehens der Schweiz im Ausland und deren
Wahrnehmung durch die ausländischen Staaten auszugehen, würde sie
vermögenden russischen Staatsangehörigen unbesehen und aus rein fis-
kalischen Interessen eine Aufenthaltsregelung bewilligen. Im Fall der Be-
schwerdeführerin hat die spezialisierte Abteilung des EDA bei einer Bewil-
ligungserteilung ein konkret drohendes Reputationsrisiko für die Schweiz
erkannt. Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest, die Schweiz würde bei
einer Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin durch die Steuer-
einnahmen direkt von den zweifelhaften Vermögenswerten der Familie
B._______ profitieren, da eine weiterhin bestehende, zumindest finanzielle
Verflechtung der Beschwerdeführerin mit der Familie nicht von der Hand
zu weisen sei.
Dem Argument, das Familienvermögen werde auch von Schweizer Banken
verwaltet und sei nicht von zweifelhafter Herkunft, ist entgegenzuhalten,
dass die Verbindungen des Schwiegervaters bis in höchste Regierungs-
kreise und die ehemalige Tätigkeit in (…) Funktionen davon unberührt
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bleibt. Bereits aus diesen Verbindungen lässt sich in der aktuellen politi-
schen Lage – der Krieg in der Ukraine erhöht den Druck auf den finanziel-
len und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz – ein Reputationsrisiko für die
Schweiz ableiten.
5.6 Aus den Akten ergeben sich nebst einigen Bekanntschaften keine be-
sonderen persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz.
Soweit sie anführt, sie habe ein Interesse an einer Wohnsitznahme in
H._______, weil ihre Kinder dort wohnen, ist mit der Vorinstanz festzuhal-
ten, dass ihre Söhne eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken
erhalten haben. Diese dient einzig der Ausbildung und die gesicherte Wie-
derausreise nach der Ausbildung ist Voraussetzung für deren Erteilung. Zu-
dem dürfen keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausbildung in der
Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 5 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VZAE).
Solche Hinweise liegen nun aber gerade vor, indem die Beschwerdeführe-
rin ihre Verbindung in die Schweiz an den Aufenthalt ihrer Kinder knüpfen
will. Die Kinder verfügen lediglich über vorübergehende Aufenthaltsbewilli-
gungen und müssen den Kanton E._______ nach Beendigung ihrer Aus-
bildung wieder verlassen. Sie könnten namentlich über den Familiennach-
zug eine grundsätzlich unbeschränkt verlängerbare Aufenthaltsbewilligung
erhalten. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die vo-
rübergehende Anwesenheit ihrer Kinder und deren Wohnsitz in H._______
zur Begründung eines Bezugs zur Schweiz berufen kann, ansonsten allen-
falls eine Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen ermöglicht würde.
5.7 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum
Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an der Wahrung ihres
guten Rufs das erhebliche fiskalische Interesse des Kantons E._______
und das private Interesse der Beschwerdeführerin am Erhalt einer Aufent-
haltsbewilligung überwiegt.
6.
In Würdigung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interes-
sen sowie sämtlicher Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das
SEM im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums geblieben ist und
auch nicht willkürlich gehandelt oder den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt hat, als es die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten
der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG
i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VZAE verweigerte.
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7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG recht-
mässig und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 24. Dezember 2024 in der gleichen Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin ausgangsge-
mäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
Versand:
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